Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 3 F 1/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 23 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 F 1/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung von der Übernahme des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 28. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag von Frau .................., sie von der Übernahme des Amtes als ehrenamtliche Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden zu befreien, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3.12.2008 hat Frau ........ die Mitteilung erhalten, dass sie zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden gewählt worden ist. Sie hat mit Schreiben vom 5.1.2009 den Antrag gestellt, sie von der Übernahme dieses Amtes zu befreien. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich im Sommer 2008 beim "Verwaltungsgericht Bautzen" wegen des dort ausgeschriebenen Ehrenamtes telefonisch erkundigt und seitdem nichts mehr davon gehört. Sie sei erstaunt, jetzt vom Verwaltungsgericht Dresden gewählt worden zu sein, ohne dass überhaupt Daten von ihr dort bekannt seien. Ihre familiäre Situation, sie habe ein kleines Kind, ermögliche es ihr nicht, dieses Ehrenamt anzunehmen und zuverlässig auszuführen. Es sei ihr nicht möglich, eine Betreuung für das Kind zu organisieren.

Auf Anfrage des Senats hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden auszugsweise die "Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Landkreises Bautzen, Verwaltungsgerichtsbezirk Dresden, für die Geschäftsjahre 2009-2013" übersandt, auf der Frau ........ unter der lfd. Nr. 83 mit Angaben u. a. zum Geburtstag und zum Beruf aufgeführt ist. Das Landratsamt Bautzen hat dem Senat auf eine weitere Anfrage hin mit Schreiben vom 20.4.2009 den Vordruck für die Bewerbung als ehrenamtlich(e) Richter(in) für das Verwaltungsgericht Dresden übersandt, den Frau ........ unter dem 2.3.2008 ausgefüllt und unterschrieben hatte und der am 18.3.2008 beim Landratsamt eingegangen war.

Frau ........ hat mit Schreiben vom 21.4.2009 vorgetragen, sie sei bis zum Schluss davon ausgegangen, dass die Stelle im Gericht in Bautzen zu besetzen sei und die Termine auch ausschließlich dort stattfänden. Die Stelle einer ehrenamtlichen Richterin in Dresden sei für sie nicht in Frage gekommen, und sie hätte sich dafür auch nie beworben. Für dieses Missverständnis sei sie auch mit verantwortlich und sie bedauere dies. Der Wohnsitz ihrer Familie sei in der Nähe von Bautzen. Mittlerweile hätten sich die Lebensumstände ihrer Familie geändert. Sie arbeite wieder, und zwar in der Nähe von Dresden, und ihr Mann sei in Görlitz in der gleichen Firma beschäftigt. Sie hätte seit Januar 2008 einen Sohn, der wegen versetzter Arbeitszeiten und -wege von ihr oder von ihrem Mann zur Tagesmutter gebracht und von dort geholt werden müsse. Es komme hinzu, dass ihre Betriebsabteilung vor einem kompletten Standortumzug stehe und jede Arbeitskraft aus Sicht ihres Chefs gebraucht werde. Aus diesen Gründen sehe sie sich nicht in der Lage, das Ehrenamt auszuüben.

II.

Der Befreiungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 VwGO kann ein ehrenamtlicher Richter bzw. eine ehrenamtliche Richterin in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Übernahme des Amtes entbunden werden. Das Vorbringen von Frau ........ ist nicht geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen.

Festzuhalten ist zunächst, dass Frau ........ aufgrund ihrer Bewerbung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden berufen worden ist. Mit dem von ihr unter dem 2.3.2008 unterzeichneten formularmäßigen Bewerbungsschreiben hat sie sich um das Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden beworben. Soweit Frau ........ geltend macht, sie habe die Vorstellung gehabt, die ehrenamtliche Tätigkeit sei in Bautzen auszuüben, so kann kein besonderer Härtefall darin erblickt werden, dass die Tätigkeit tatsächlich in Dresden auszuüben ist. Zwar dürfte die Fahrt von Kubschütz nach Dresden etwa eine Stunde länger dauern. Jedoch kann hierin keine übermäßige und von den ursprünglichen Vorstellungen unzumutbar abweichende Belastung erblickt werden. Hiervon kann um so weniger gesprochen werden, als nach einer Auskunft der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden ein ehrenamtlicher Richter dort voraussichtlich etwa viermal im Jahr zu einer Sitzung herangezogen wird.

Die familiäre Situation von Frau ........ rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 23 Abs. 2 VwGO. Zwar kann eine außerordentliche familiäre Belastung einen Anspruch auf Befreiung von dem Ehrenamt begründen. Eine solche Belastung ist jedoch im Falle von Frau ........ nicht erkennbar. Ihr Sohn ist im Januar 2008 geboren. Wenn sie sich also im März 2008 um das Amt einer ehrenamtlichen Richterin beworben hatte, so ist sie im Hinblick auf ihren Sohn und die Familie zu dieser Zeit selbst nicht von einer außerordentlichen Belastung ausgegangen. Die Lebensumstände haben sich dadurch, dass Frau ........ nach ihren Ausführungen wieder arbeitet, auch nicht nachträglich in einer Weise verändert, dass nunmehr von einem Härtefall ausgegangen werden könnte. Die Betreuung ihres Sohnes ist offenbar gewährleistet, da er regelmäßig zu einer Tagesmutter gebracht wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit beim Verwaltungsgericht keinen wesentlichen zusätzlichen Betreuungsaufwand mit sich bringen kann. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit versetzte Arbeitszeiten und Arbeitswege es ihr und ihrem Mann unmöglich oder unzumutbar beschwerlich machen könnten, das Kind an den Sitzungstagen zur Tagesmutter zu bringen bzw. von dort zu holen. Zudem werden die Ladungen zu den Sitzungstagen nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis einige Wochen zuvor an die ehrenamtlichen Richter verschickt. Auf diese Weise ist in aller Regel gewährleistet, dass genügend Zeit verbleibt, um für den jeweiligen Sitzungstag die erforderlichen Vorkehrungen im familiären - oder auch im beruflichen - Bereich zu treffen.

Soweit Frau ........ schließlich noch anführt, dass ihre Betriebsabteilung vor einem Standortumzug stehe und jede Arbeitskraft aus Sicht ihres Chefs gebraucht werde, so liegt auch insoweit ein besonderer Härtefall ersichtlich nicht vor. In § 45 Abs. 1 a Deutsches Richtergesetz ist geregelt, dass niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden darf. Insbesondere ist dort bestimmt, dass ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind und dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes unzulässig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück