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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2009
Aktenzeichen: 4 A 27/08
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/313 EWG


Vorschriften:

EGV Art. 249
Richtlinie 90/313 EWG Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 A 27/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Übermittlung von Informationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 20. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Oktober 2007 - 13 K 2088/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 157,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers ist nicht begründet; aus den von ihm vorgebrachten Erwägungen, auf die sich die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

1. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem seine gegen einen Kostenbescheid gerichtete Klage abgewiesen wurde, ein, dass die Erhebung von Kosten für die Einsichtnahme in Akten zur Trinkwasserversorgung nach den §§ 6 und 8 SächsVwKG rechtswidrig sei. Nach Art. 5 der Richtlinie 90/313/EWG - RL - könnten nur die Mitgliedsstaaten eine Gebühr für die Übermittlung von Informationen über die Umwelt erheben; erforderlich wäre damit eine bundesrechtliche Gebührenregelung, die die Landesbehörden binden würde. Des Weiteren könne nach der Richtlinie nur eine Gebühr für die Übermittlung der Informationen, somit für das Anfertigen der Unterlagen und nicht für den gesamten Verwaltungsaufwand erhoben werden; das Kostendeckungsprinzip könne nicht zur Anwendung kommen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus diesen Erwägungen nicht; die im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Kraft gewesene Regelung in Art. 5 RL hat eine Gebührenerhebung wie hier nicht ausgeschlossen.

Aus der Regelung folgt nicht, dass nur die Mitgliedsstaaten und nicht Bundesländer der Mitgliedsstaaten zu einer Gebührenerhebung ermächtigt gewesen sein könnten. Adressat einer Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten. Die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie ist dem Mitgliedsstaat überlassen (Art. 249 Abs. 3 EGV). Welche Stelle innerhalb des Mitgliedsstaates die Richtlinie umsetzt, richtet sich nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern den jeweiligen innerstaatlichen Kompetenzregelungen (BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, NVwZ 2000, 913).

Aus Art. 5 RL folgt nicht, dass das Kostendeckungsprinzip bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden dürfte. Aus der Regelung ergibt sich keine Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Behördentätigkeit, sondern nur die Notwendigkeit, die Gebührenhöhe auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen, damit Bürger nicht von ihrem Recht auf freien Informationszugang abgeschreckt werden. Eine an der Kostendeckung ausgerichtete Gebührenbemessung, die in ihrer Höhe angemessen ist, verstößt daher nicht gegen Art. 5 RL. Grundlage für die Gebührenbemessung ist dabei nicht nur das Anfertigen des Informationsmaterials, sondern die gesamte dem Erfolg des Informationsantrags zugrunde liegende notwendige Behördentätigkeit (BVerwG, a. a. O.)

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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