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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 4 A652/08
Rechtsgebiete: SächsGemO


Vorschriften:

SächsGemO § 35a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 A 652/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fraktionsbezeichnung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt

am 24. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. September 2008 - 1 K 416/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10. 000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen der Beklagten lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht erkennen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin die Verwendung des von ihr gewählten Fraktionsnamens beanspruchen kann. Es spricht viel dafür, dass dieser Anspruch aus dem organschaftlichen Verhältnis selbst folgt.

Zunächst ist zu bemerken, dass es eine ausdrückliche Regelung zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht gibt. Die Regelung zur Bildung von Fraktionen in § 35a SächsGemO ist eine Rahmenvorschrift, die sich auf Grundaussagen beschränkt, und das Nähere der Bestimmung durch eine Geschäftsordnung überlässt. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz enthält zur Bezeichnung einer Fraktion lediglich die Bestimmung, diese dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen. Bestimmungen zur Verwendung dieser Bezeichnung sind nicht angesprochen. Dass diese Bezeichnung von den weiteren kommunalen Organen und ihren Organteilen zu verwenden ist, dürfte sich allerdings aus dem Rechte- und Pflichtenverhältnis ergeben, das für einen ordnungsgemäßen organschaftlichen Funktionsablauf notwendig ist. Organe und Organteile sind Gliederungs- und Funktionseinheiten bzw. Teile davon, denen arbeitsteilig Interessen der Gesamtorganisation anvertraut sind. Die Zuordnung von Funktionen an Organe dient nicht dem Eigeninteresse des Organs an seinem Funktionskomplex, sondern dem Interesse der Gesamtorganisation an ihrem funktionsgemäßen Ablauf. Ein funktionsgemäßer Ablauf der Gesamtorganisation durch das Zusammenwirken aller seiner Organe bzw. Organteile setzt naturgemäß voraus, dass die Organe bzw. Organteile die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der jeweilig zugeordneten Funktionen unerlässlichen Rechte und Pflichten einhalten. Es spricht viel dafür, dass dies auch die - gleichsam selbstverständliche - Verpflichtung der Organe bzw. Organteile erfasst, die jeweilig gewählten Bezeichnungen gegenseitig zu verwenden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Bezeichnung etwa rechtswidrig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin gewählte Fraktionsbezeichnung rechtswidrig sein könnte, liegen hier nicht vor. Insbesondere kann eine Rechtswidrigkeit der Bezeichnung "Fraktion DIE REPUBLIKANNER/DSU" nicht deswegen angenommen werden, weil die Mitglieder der Fraktion, die sich aus Mitgliedern der Partei DIE REPUBLIKANER und der DSU zusammensetzt, nur aufgrund eines Wahlvorschlags der Partei "DIE REPUBLIKANER " in den Stadtrat gewählt worden seien. Die Fraktion ist keine Vertretung einer Partei, sondern die Vereinigung politisch gleichgesinnter Mandatsträger, die nicht derselben Partei angehören müssen. Eine Verpflichtung, wonach die Fraktion nur mit dem Namen der Partei oder der Parteien bezeichnet werden darf, über deren Wahlvorschlag die betroffenen Mitglieder der Fraktion in den Gemeinderat gewählt wurden, besteht nicht.

Das Vorbringen der Beklagten zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil bereits keine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Frage substanziiert formuliert wurde.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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