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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 4 B 128/01
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7
BImSchG § 6 Abs. 1
1. Zur Frage der Privilegierung von Bauschuttrecyclinganlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

2. Zur Entstehung einer Splittersiedlung i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB durch ein gewerbliches Vorhaben.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 128/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung einer Bauschuttrecyclinganlage

hat der 4 Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Verwaltungsgericht Voigt

am 18. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. September 2000 - 3 K 229/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken Flst.-Nr. und in Gemeinde. Der für das Vorhaben vorgesehene Standort befindet sich nördlich des zunächst geplanten, nicht realisierten Gewerbegebiets inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Randbereich des Standortes befindet sich das Areal einer nicht mehr genutzten Sandgrube und einer kleineren Grube. Am oberen Rand der größeren Grube und zwischen dieser und der kleineren Grube erstreckt sich ein Halbtrockenrasenvorkommen; der Fuß der Abbruchkante stellt sich als Feuchtbereich mit einzelnen Seggenvorkommen dar.

Mit Schreiben vom 22.8.1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer semimobilen Brecheranlage mit einer Kapazität von 100.000 Tonnen Beton- und Ziegelbruch pro Jahr bzw. 150 Tonnen pro Stunde.

Mit Bescheid vom 13.12.1995 lehnte das Landratsamt Torgau-Oschatz den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Außenbereich weder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1996 - BGBl. I 2253 - (a.F.) - als privilegiertes, noch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden könne. Die Bauschuttrecyclinganlage beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und sei mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar. Das Gebiet zwischen und werde durch großräumige Ackerflächen mit eingestreuten Restholzbeständen und kleineren Sandgruben geprägt. Die in der Nähe des vorgesehenen Standorts gelegene Sandgrube stelle ein wesentliches Trittsteinbiotop mit Trockenrasen dar. Auch aus der benachbarten Lage zu Landschaftsschutzgebieten ergebe sich die besondere Schutzwürdigkeit des Standortes. Aufgrund dieser natürlichen Gegebenheiten und des Vorhandenseins von besonders geschützten Biotopen nach § 26 SächsNatSchG (Sandtrockenrasen und seggenreiche Nasswiesen) sei die Sandgrube zu erhalten und das Bauvorhaben an diesem Standort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatschG zu untersagen.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 9.1.1996 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.1997 wies das Regierungspräsidium Leipzig den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes entgegen. Die geplante Bauschuttrecyclinganlage stelle gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SächsNatSchG einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar, denn mit ihrer Errichtung sei auch die Schaffung von Lagerplätzen und betrieblichen Wegen verbunden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG sei ein Eingriff in die Natur und Landschaft unzulässig und daher zu untersagen, wenn er mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung unvereinbar sei. Das Vorhaben widerspreche dem Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16.8.1994. Die geplante Bauschuttrecyclinganlage sei als eine raumbedeutsame Maßnahme einzustufen, da die Anlage selbst und der mit ihrem Betrieb verbundene Fahrzeugverkehr sich nicht nur unerheblich auf die Landschaft, auf die Natur und die örtliche Siedlungsstruktur auswirkten. Der Landesentwicklungsplan sehe vor, dass in allen Gemeinden eine organische Entwicklung zu gewährleisten sei, die mit der Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang stehe, sowie die ökologische Belastbarkeit des Raumes berücksichtige. Die geplante Anlage entspreche diesen Forderungen am vorgesehenen Standort nicht, sondern widerspreche der Zielsetzung des Landesentwicklungsplans, in Gebieten ohne Verdichtungsansätzen im ländlichen Raum außerhalb der Siedlungsflächen möglichst große unzerschnittene Freiflächen zu erhalten. Die Verwirklichung des Projektes schwäche zudem die Stellung des Mittelzentrums Oschatz, wo sich das nächstgelegene und nicht ausgelastete Industriegebiet befinde.

Die Errichtung und der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage seien an dem geplanten Standort auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handle sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB a.F., denn es sei nicht ersichtlich, warum die Anlage im Außenbereich der Gemeinde gebaut werden müsse. Die Bauschuttrecyclinganlage könne auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, denn sie stehe dem Ziel der Raumordnung und der Landesplanung entgegen und lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Auch öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden der Anlage entgegen, weil sie eine Veränderung des Landschaftsbildes, eine Erhöhung der Lärmbelästigung und eine Änderung der bisherigen Bodennutzung herbeiführe.

Der Kläger hat am 11.2.1997 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorhaben stehe in Einklang mit der in Ziff. II 1.3.2. des Landesentwicklungsplans angestrebten organischen Eigenentwicklung der Gemeinde. Ein einziger Gewerbebetrieb im Außenbereich stelle für sich genommen noch keine Splittersiedlung dar. Zudem handle es sich bei der Bauschuttrecyclinganlage um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. des § 35 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alternative BauGB (a.F.), da sie wegen der nachteiligen Wirkung für die Umgebung nur im Außenbereich der Gemeinde errichtet werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.12.1995 und den Widerspruchsbescheid vom 13.1.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf den Grundstücken Flst.-Nrn., in zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Vorhaben des Klägers stünden bauplanungsrechtliche Versagungsgründe entgegen. Zudem beeinträchtige es raumordnerische Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans.

Mit Urteil vom 14.9.2000 - 3 K 229/97 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Bei der Bauschuttrecyclinganlage handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alternative BauGB i.d.F. des Gesetzes v. 30.7.1996 (BGBl. I 1189) - BauGB -. Der Privilegierungstatbestand komme hier nicht zum Zuge, weil der Beklagte dem Kläger angeboten habe, die Anlage im nahe gelegenen Industriegebiet Oschatz-Nord anzusiedeln. Zudem führe allein die Tatsache, dass das Vorhaben Immissionen hervorrufe, die in einem Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässig seien, nicht zu seiner Privilegierung. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien nur solche Vorhaben privilegiert, für die in der jeweiligen Gemeinde nach den städtebaulichen Verhältnissen kein Baugebiet ausgewiesen werden könne. Vorliegend habe die frühere Gemeinde die Planungen für ein Gewerbegebiet aber allein mangels Nachfrage nicht verwirklicht. Die Bauschuttrecyclinganlage sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, denn sie beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Bei dem Standort handele es sich um ein Gebiet mit Ackerflächen und einer ehemaligen Sandgrube, welches zwischen Restbeständen des ehemaligen Auenwaldes liege. Das Vorhaben entspreche nicht der vorhandenen Bodennutzung, weil Vorratshalden für Beton- und Ziegelabbruch errichtet werden sollen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Teile der Anlage in der Sandgrube entstehen sollen und daher aus einer gewissen Entfernung nur schwer sichtbar sein werden. Zudem sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, da sich eine weitere Gewerbeansiedlung an der Anlage des Klägers orientieren werde. Schließlich stünden dem Vorhaben auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen. Es handle sich um ein raumbedeutsames Vorhaben i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. ROG, das mit der Zielstellung des Landesentwicklungsplans nicht übereinstimme.

Auf Antrag des Klägers hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 12.2.2001 - 1 B 741/00 - die Berufung zugelassen.

Der Kläger hat die Berufung wie folgt begründet: Er habe sich den Standort für die Errichtung der Bauschuttrecyclinganlage aufgrund verschiedener Unterlagen des damaligen Landkreises Oschatz ausgesucht. Im Rahmen von Besichtigungen sei ein konkreter Standort eingegrenzt und dessen Eignung zugesagt worden. Auf Anraten des Beklagten habe er das betreffende Grundstück sogar erworben, da ihm so eine beschleunigte Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Aussicht gestellt worden sei. Am 1.8.1996 habe eine Ortsbegehung stattgefunden, in deren Rahmen vereinbart worden sei, der Kläger solle die Antragsunterlagen ergänzen, um die erhobenen naturschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen. Mit Schreiben vom 7.10.1996 habe das Regierungspräsidium Leipzig gegenüber der Beklagten nochmals erklärt, dass mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan und dem Erschließungsvertrag die Genehmigungshindernisse beseitigt worden seien.

Das Verwaltungsgericht habe in der Entscheidung verkannt, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handle. Die Bauschuttrecyclinganlage könne wegen ihrer nachteiligen Wirkungen für die Umgebung nur im Außenbereich betrieben werden. Ähnlich wie bei Zementfabriken entstünden auch bei Bauschuttrecyclinganlagen erhebliche Luftverunreinigungen durch die Staubentwicklung sowie Geräusche. Insoweit sei die Bauschuttrecyclinganlage mit einer Kompostieranlage vergleichbar, die im Außenbereich für zulässig erachtet werde. Die Frage, ob das Vorhaben nicht auch im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeführt werden könne, sei nicht abstrakt, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten der konkreten Gemeinde zu beantworten.

Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, insbesondere beeinträchtige es nicht die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Kläger habe einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt, der eine eventuelle Beeinträchtigung der Eigenart auf ein äußerst geringes Maß reduziere. Zudem verunstalte das Vorhabens auch nicht die Landschaft, da der überwiegende Teil der Anlage in der Sandgrube errichtet und durch Bepflanzungen und einen Erdwall verdeckt werde. Durch die Bauschuttrecyclinganlage seien auch keine schädlichen Bodenveränderungen zu befürchten. Insoweit sei der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vorhandene Bodennutzung irreführend, da es sich hier um eine ehemalige Sandgrube handle. Das bloße Ablagern von Bauschuttrecyclingmaterial auf dem Gebiet einer ehemaligen Sandgrube stelle im Gegensatz zum Betrieb der Sandgrube sogar die geringere Bodennutzung dar. Das Entstehen einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Bei der Bauschuttrecyclinganlage handle es sich nicht um eine bauliche Anlage, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei und sie sei aufgrund ihrer Staub- und Geräuschbelästigungen kein Anziehungspunkt für andere bauliche Vorhaben. Schließlich stünden dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen.

Für das privilegierte raumbedeutsame Vorhaben bestehe in § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative BauGB eine Sonderregelung, so dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen sei. Im Übrigen stünden dem Vorhaben auch nicht Ziele des Landesentwicklungsplans entgegen. Sollten dem Vorhaben dennoch öffentliche Belange entgegenstehen, so sei zwischen den öffentlichen Belangen und den Interessen des Klägers abzuwägen. Dabei müsse die Privilegierung des Vorhabens zugunsten des Klägers ins Gewicht fallen. Schließlich habe der Kläger auf die Erteilung der Genehmigung vertrauen dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.9.2000 - 3 K 229/97 - zu ändern und - unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 13.12.1995 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13.1.1997 - den Beklagten zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf den Grundstücken Flst.-Nrn., in zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Vorhaben des Klägers sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB privilegiert, denn die Bauschuttrecyclinganlage könne mit entsprechenden Vorkehrungen sowohl in einem Gewerbegebiet als auch in einem Industriegebiet angesiedelt werden. Dem Vorhaben stünden auch öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, da es die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige. Es handele sich um eine der Landschaft zwischen wesensfremde Bebauung. Der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage könne im Hinblick auf den Bodenschutz auch nicht mit dem Betrieb einer Sandgrube verglichen werden. Eine Splittersiedlung könne auch aus baulichen Anlagen entstehen, die nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Schließlich sei auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf die Genehmigung herzuleiten, da der Kläger keine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts sowie auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat - in dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNrn. 217, 218 m.w.N.) - keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Bauschuttrecyclinganlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. und in Gemarkung.

Die Bauschuttrecyclinganlage bedarf als Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke oder Abbruchmaterial gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i. V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Ziffer 2.2. des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Vorliegend stehen der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Bauschuttrecyclinganlage auf dem Grundstück FlSt.-Nrn. und in Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts entgegen. Die Errichtung dieser baulichen Anlage (§ 29 Abs. 1 BauGB) an diesem Standort, der im Außenbereich der Gemeinde liegt, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

1. Das Vorhaben des Klägers ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert.

a) Nach dem hier allenfalls einschlägigen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Zu den Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, zählen insbesondere Vorhaben, die wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen oder wegen besonderer Gefahren nicht im Innenbereich untergebracht werden sollen (vgl. Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 35 RdNr. 36). Solche Vorhaben sollen im Außenbereich ausgeführt werden, weil ihre Emissionen derart stark sind, dass sie nach dem Stand der Technik (§ 5 Nr. 2 BImSchG) auch in planerisch ausgewiesenen Industriegebieten nicht angesiedelt werden können, da ihre nachteiligen Wirkungen selbst dort das zumutbare Maß übersteigen (Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 35 RdNr. 42 f.).

§ 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1976, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127; Beschl. v. 9.10.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276; Urt. v. 16.6.1994, BVerwGE 96, 95-109). Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand und die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 14.3.1975, BVerwGE 48, 109 und v. 28.4.1978, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150). Diese formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1974, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109). Denn auch mit der Privilegierung auf der Grundlage dieser Vorschrift verbindet sich ein im Vergleich zu § 35 Abs. 2 BauGB erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell stärkere Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muß sich aus der Art des in Rede stehenden Vorhabens rechtfertigen lassen. Die Tatsache, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht ausdrücklich bestimmte bevorzugte Vorhaben nach Art und Zweck benennt, führt nicht dazu, dass bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.1975, a.a.O.). Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich näher umschriebenen Beziehungen aufweist, soll allein aus diesem Grunde im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen. Ob ein Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, entscheidet sich nach der Beschaffenheit des Innenbereichs "hier und so" (BVerwG, Urt. v. 7.5.1976, a.a.O.). Unabhängig davon, ob der Antragsteller danach auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zudem zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll. Der emissionsträchtige Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 3.3.1972, DVBl 1972, 684 und Urt. v. 13.6.1974, BRS 28 Nr. 43; Schmaltz, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 RdNr. 37).

Mit diesem wertenden Merkmal wird ein Bezug zu der dem Außenbereich vornehmlich zukommenden Funktion, nämlich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, hergestellt. Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, sollen nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht Privilegierungstatbestand für Vorhaben, für die üblicherweise bei einer die "voraussehbaren Bedürfnisse" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Er will vielmehr Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind, und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben.

Dieser Gedanke liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wonach ein Rechtfertigungsgrund für die mit einer Privilegierung verbundene Durchbrechung der Gleichbehandlung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 4.11.1977, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143). Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist, insbesondere dann, wenn jedermann, der über ein Grundstück an beliebiger Stelle im Außenbereich verfugt, ihn sich zur Errichtung einer baulichen Anlage dort zunutze machen könnte (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich die geplante Bauschuttrecyclinganlage nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das Vorhaben kann nach den hier gegebenen Verhältnissen im Innenbereich ausgeführt werden und auch eine wertende Betrachtung aller Umstände rechtfertigt nicht die Zulassung der Bauschuttrecyclinganlage im Außenbereich der Gemeinde.

Die Privilegierung der Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB im Außenbereich kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anlage im Gewerbe- und Industriegebiet Oschatz-Nord errichtet und betrieben werden kann. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben im Außenbereich durchgeführt werden muss, weil Bauschuttrecyclinganlagen nach der sog. Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NVwZ 1993, 987) aufgrund ihrer emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (Ziffer 2.2. des Anhangs zur 4. BImSchV) "industrietypisch" und in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig sind. Dass solche Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in einem Maße hervorrufen, die selbst in einem Industriegebiet unzumutbar erscheinen, ist auf Grund der Zuordnung der Anlage zur Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV, die sogar eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImschG rechtfertigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 der 4. BImSchV), regelmäßig nicht zu erwarten. Vielmehr können solche Anlagen womöglich sogar in einem Gewerbegebiet betrieben werden, wenn - was hier nicht entschieden werden muss - nach § 8 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Dispens erteilt werden könnte (vgl. Schütz, Bauschuttrecycling im Gewerbegebiet, VBlBW 2000, 355). Allein der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, bewirkt noch nicht, dass er bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet zulässig ist.

Die Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich ist auch nicht deshalb erforderlich, weil im Innenbereich der Gemeinde kein Industriegebiet vorhanden ist. Zwar liegt es nahe, in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die Beschaffenheit des Innenbereichs der konkreten Gemeinde "hier und so" abzustellen (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, DVBl 1977, 198-200; Urt. v. 7.5.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.6.1983, NVwZ 1984, 169-170). Jedoch wird sich der Antragsteller gerade bei kleinen Gemeinden mit einheitlicher Bebauungsstruktur und geringer Bandbreite möglicher Nutzungen darauf verweisen lassen müssen, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (Taegen, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 RdNr. 40). So liegt der Fall hier: Bei der Gemeinde handelt es sich um eine kleine, ca. 3.000 Einwohner zählende Gemeinde im ländlichen Raum, die aus 12 ehemals selbständigen Ortschaften besteht. Ausgehend von Größe und Siedlungsstruktur dieser Gemeinde kann allein der Umstand, dass in ihrem Innenbereich kein Gewerbe oder Industriegebiet ausgewiesen ist, nicht zu einer Privilegierung des in Rede stehenden Vorhabens im Außenbereich führen. Mit einer solchen, bloß formalen Ausrichtung auf den Innenbereich der betroffenen Gemeinde ohne Berücksichtigung, ob sie nach Größe, Wirtschaftskraft und den raumplanerischen Vorgaben überhaupt in der Lage ist, ein Industriegebiet auszuweisen, würde das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt werden.

Unabhängig davon, dass der Kläger hier auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, führt - die Entscheidung des Senats selbständig tragend - auch die gebotene wertende Betrachtung nicht zur Annahme einer Privilegierung des Vorhabens. Die geplante Bauschuttrecyclinganlage lässt sich nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden "sollen". Zwar ist es insoweit nicht Voraussetzung des "Sollens", dass allgemeine oder gar öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Billigenswerte private, hier auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers., reichen aus. Allerdings erfüllen die Voraussetzung des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB solche Vorhaben nicht, auf deren Ausführung im Außenbereich zu verzichten dem Antragsteller zugemutet werden muss, obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck als solcher nicht unzulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1983, a.a.O.). Vorliegend rechtfertigt der mit dem Vorhaben des Klägers verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben soll, nicht eine bevorzugte Zulassung der Bauschuttrecyclinganlage im Außenbereich.

Die Bauschuttrecyclinganlage ist - wie dargelegt - von Typ und Charakter her industrietypisch und dem inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Standort wesensfremd. Sie ist mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung, bei Tierkörperbeseitigungs- oder Kompostieranlagen im Einzelfall sein mag. Die Bauschuttrecyclinganlage unterscheidet sich nach Art und Wesen auch von Sand- und Kiesgruben und steht insoweit in keiner Beziehung zu der auf dem vorgesehenen Standort befindlichen, nicht mehr betriebenen Sandgrube. Bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung können Bauschuttrecyclinganlagen - wie dargelegt - in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden. Die Anlage kann insoweit mit anderen -störenden - gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebieten des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat. Daher sind Bauschuttrecyclinganlagen regelmäßig nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung auf Grund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v 69.1999, NVwZ 2000, 678). Vielmehr setzten Baufirmen zunehmend semimobile Brecher ein, um im Betrieb anfallenden Bauschutt zu mahlen und so für die Wiederverwertung beim Tiefbau einzusetzen. Das Recycling findet dabei regelmäßig auf betriebseigenen Grundstücken statt (vgl. dazu Schütz, Bauschuttrecycling im Gewerbegebiet, a.a.O.).

Zudem kann einer Bauschuttrecyclinganlage auch nicht ein derart singulärer Charakter zugesprochen werden, dass für sie die üblicherweise bei einer die "voraussehbaren Bedürfnisse" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan keine Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sollen jedoch solche Vorhaben privilegiert werden, die auf Grund ihres singulären Charakters jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb keine "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, a.a.O.). Im Falle der Bauschuttrecyclinganlage des Klägers ist aber nach Auffassung des Senats zu erwarten, dass auch andere Gewerbe- und Industriebetriebe, wie z.B. Abfallentsorgungsanlagen oder Recyclinghöfe vergleichbare Anlagen errichten würden, wenn es dem Kläger gestattet würde, auf dem in Rede stehenden Standort die Anlage zu errichten und auf Dauer zu betreiben. Insoweit umschließt die im Merkmal des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB enthaltene Wertung stets auch die Frage, ob die in der Privilegierung liegende Bevorzugung des Einzelnen sich vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 14.3.1975, a.a.O.). Daran fehlt es regelmäßig dann, wenn - wie hier - individuelle Freizeitwünsche oder gewerbliche Nutzungsabsichten gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, bevorzugt werden, ohne dass dies durch gewichtige Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt wird. Dem Interesse des Klägers an der wirtschaftlichen Nutzung seines im Außenbereich gelegenen Grundstücks stehen entsprechende Gemeinwohlinteressen nicht gegenüber. Obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck der Wiederverwertung von Bauschutt umweltpolitisch billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht sein mag, ist die mit dem Vorhaben verbundene bauliche Verfestigung als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren. Da die Bauschuttrecyclinganlage auch im Innenbereich betrieben werden könnte, wird die Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht durch allgemeine Interessen an der Wiederverwertung von Bauschutt gerechtfertigt, sondern ist nach Lage der Dinge den individuellen Interessen des Klägers an der wirtschaftlichen Nutzung seines im Außenbereich gelegenen Grundstücks geschuldet.

2. Die somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Bauschuttrecyclinganlage ist baurechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigt, nämlich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (1.) und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (2.).

a) Die Bauschuttrecyclinganlage lässt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Diese Alternative des § 35 Abs. 3 BauGB soll eine planlose Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung verhindern. Der in diesem Sinne unorganischen Streubebauung fehlt die angemessene Baukonzentration; sie nimmt in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch und zieht in eben dieser zusammenhanglosen Verteilung regelmäßig auch Schwierigkeiten der Versorgung (im weitesten Sinne) nach sich. Eine Bebauung, die derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur und ist daher unerwünscht (BVerwG, Urt. v. 3.4.1987, NVwZ 1988, 144).

Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich dabei nicht - wie der Kläger meint - auf Wohngebäude, sondern erfasst auch bauliche Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für diese, vor allem gewerbliche Anlagen einschließende Auslegung spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind, verhindern soll, macht es keinen Unterschied, ob die unerwünschte Bebauung aus Wohnhäusern, Wochenendhäusern oder - wie hier - aus solchen Gebäuden bestehen, die von Menschen zu Zwecken der Arbeit, der Reparatur oder der Reinigung der Anlage betreten werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O. für eine KFZ-Pflegehalle).

Nach diesen Grundsätzen kann die von der geschlossenen Ortslage abgesetzte Bebauung vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb als "organisch" angesehen werden, weil sich die Streubebauung im Außenbereich der Gemeinde als die herkömmliche Siedlungsform darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem ist gerade die gewerbliche Bebauung dem hier landwirtschaftlich geprägten Außenbereich von ohnehin wesensfremd.

Das Entstehen einer Splittersiedlung ist selbst dann zu befürchten, wenn im Falle der Ausführung des klägerischen Vorhabens nicht damit zu rechnen wäre, dass sich noch weitere gewerbliche Ansiedlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft bilden könnten. Denn bereits das Vorhaben des Klägers würde sich als solches als eine (zu mißbilligende) Splittersiedlung darstellen. Die Errichtung der geplanten Bauschuttrecyclinganlage mit den dazu erforderlichen Sozial- und Werkstattgebäuden und die mit dem Betrieb der Anlage notwendigerweise verbundenen Aufhaldungen von Bauschutt würden sich auf dem in Rede stehenden Standort als unerwünschte Streubebauung darstellen und daher grundsätzlich das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.). Im Übrigen kann insoweit regelmäßig nicht von Bedeutung sein, dass der Bebauung am vorgesehenen Standort u.U. keine oder nur eine begrenzte Vorbildwirkung zukommt. Richtig ist vielmehr, dass die Gefahr, noch weitere Vorhaben auszulösen, ausschließen kann, eine Streubauweise für gerechtfertigt zu halten; das lässt sich jedoch nicht dahin umkehren, dass das Fehlen oder die nach Lage der Dinge gegebenen Grenzen einer Vorbildwirkung etwas zur Rechtfertigung einer Streubebauung beitragen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

Auch der Vortrag des Klägers, die Bauschuttrecyclinganlage sei, da sie im Bereich einer alten Sandgrube errichtet werde, nur begrenzt sichtbar, scheidet ohne weiteres als Rechtfertigung für die geplante Streubebauung aus. Denn die von dem Gebot einer organischen Siedlungsstruktur ausgehenden Anforderungen sind nicht davon abhängig, inwieweit der Missstand im Einzelfall sichtbar in Erscheinung tritt. Auch der Umstand, dass für die Bauschuttrecyclinganlage wegen der Emissionen ein von der Ortslage abgesetzter Standort gewählt wurde, vermag nicht eine unorganische Streubebauung zu rechtfertigen. Bei einem Vorhaben, das - wie ausgeführt - in seinen Auswirkungen auf die Umgebung nicht die Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt, kann grundsätzlich aus diesen Auswirkungen auch keine Rechtfertigung für die Wahl eines von der Ortslage abgesetzten Standortes hergeleitet werden. Ließe sich bereits aus der Zweckmäßigkeit, die Anlage innerhalb der Ortslage zu vermeiden, eine Rechtfertigung für einen Standort außerhalb der Ortslage gewinnen, griffe diese Rechtfertigung für eine solche Vielzahl von Vorhaben und Betrieben ein, dass damit das Gebot organischer, unter anderem die Streubebauung vermeidender Siedlungsstrukturen praktisch aufgehoben wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

b) Die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2. Alternative BauGB wird gekennzeichnet durch die in der Umgebung vorhandene Bodennutzung; jedes Vorhaben, das dieser Bodennutzung nicht entspricht, beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (BVerwG, Urt. v. 27.1.1967, NJW 1967, 1099; Urt. v. 16.6.1994, NVwZ 1995, 64). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage optisch die Umgebung beeinträchtigt; maßgeblich ist allein das funktionelle Abweichen des Vorhabens von der Umgebung (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.1994 - NVwZ-RR 1994, 493; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 77). Die Regelung ist funktional zu verstehen und zielt darauf ab, den Außenbereich mit seiner Zweckbestimmung als Erholungsraum für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.5.1997, BRS 59 Nr. 90).

Die Gemeinde und der hier in Rede stehende Ortsteil gehören - bis auf einige Randbereiche - zum Landschaftsschutzgebiet. Der für die Bauschuttrecyclinganlage geplante Standort ist in einem solchen Randbereich gelegen und wird von landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Restbeständen eines ehemaligen Auenwaldes umgeben. Am Rande des Grundstücks erstreckt sich ein gemäß § 26 SächsNatSchG als Biotop geschütztes, 0,6 Hektar großes Halbtrockenrasenvorkommen. In dieser Umgebung stellt sich die industrietypische Bauschuttrecyclinganlage mit ihren Aufhaldungen, die keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion hat, fraglos als wesensfremde Bebauung und Bodennutzung dar. Zudem geht auch mit der geplanten Erschließung des Grundstücks eine Beeinträchtigung der Landschaft im oben genannten Sinne einher: Durch den Ausbau eines 300 m langen Feldweges soll das Grundstück für werktäglich ca. 60 LKW erreichbar werden, die dort zum An- und Abtransport der benötigten Materialien verkehren sollen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der in Rede stehende Landschaftsteil prinzipiell nicht geeignet ist, die ihm zukommende Erholungsfunktion zu erfüllen, weil sich sein Charakter durch (bauliche) Eingriffe oder erheblichen Verkehrsfluss bereits so verändert hat, dass er nicht mehr als Erholungslandschaft angesehen werden kann und seine Empfindlichkeit gegenüber weiteren hinzutretenden Bauten verloren hat.

Im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft ist es - entgegen der Ansicht des Klägers - zudem unerheblich, ob die baulichen Anlagen durch Bäume oder Gesträuch optisch verdeckt oder ob sie durch gefälligen Anstrich oder sonstige Maßnahmen unauffällig gestaltet werden können. Denn eine Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes entfällt nicht schon dann, wenn die in Rede stehenden baulichen Eingriffe nicht ins Auge fallen, weil das betreffende Gelände nicht einsehbar ist, weil sie von Bewuchs verdeckt werden oder weil sie - etwa von den verwendeten Materialien und der Farbgebung her - "landschaftsgerecht" gestaltet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1969, NJW 1970, 346 und v. 9.6.1976, a.a.O.; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 79)

Da das Vorhaben des Klägers das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lässt und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Ob es noch weitere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB beeinträchtigen würde, kann daher dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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