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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 4 B 188/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BSHG, SächsSchulG, SchJVO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 88
BSHG § 39
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4
BSHG § 47
SächsSchulG § 13 Abs. 1
SächsSchulG § 30 S 1
SchJVO § 5 Abs. 1 S. 2
1. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG.

2. Einem behinderten Kind, das nach der schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, kann der Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 188/05

verkündet am 14. März 2006

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Eingliederungshilfe durch Kostentragung für einen Schulintegrationshelfer

hier: Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 14. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. November 2001 - 5 K 572/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte begehrt die Änderung eines Urteils, durch das sie verpflichtet wurde, die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch des Klägers einer Montessori-Mittelschule im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen.

Der am geborene Kläger ist bis 1994 in einem Kinderheim aufgewachsen; seitdem lebt er bei seinen Pflegeeltern. In mehreren gutachtlichen Äußerungen werden zu seiner Behinderung folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde eine körperliche Behinderung, sowie eine Sprachstörung und eine Entwicklungsverzögerung im geistigen Leistungsbereich festgestellt (Stadtjugendärztin bei dem Gesundheitsamt der Beklagten vom 15.10.1996) und im Folgenden von einer geistigen und seelischen Behinderung ausgegangen (Gesundheitsamt der Beklagten vom 1.10.1999). Sodann wurde eine körperlich altersgerechte Entwicklung und geistige Behinderung angenommen (Stadtjugendärztin bei dem Gesundheitsamt der Beklagten vom 9.6.2000) und ein intellektueller Status im Bereich einer geistigen Behinderung festgestellt (Gesundheitsamt der Beklagten vom 14.7.2000). Schließlich wurde in einem Förderpädagogischen Gutachten der J. -K. -Förderschule für geistig Behinderte - Förderschule (G) - vom 6.10.2004 von einer Cerebralparese ausgegangen, somit einer nicht fortschreitenden Hirnschädigung, die auch verschiedene Beeinträchtigungen in der Koordination und Muskeltätigkeit sowie dem Gleichgewichtssinn verursacht.

Das Regionalschulamt Chemnitz stellte mit Bescheid vom 25.11.1999 fest, dass bei dem Kläger ein sonderpädagischer Förderbedarf im Sinne der Schule für geistig Behinderte bestehe. In dem Bescheid wird des Weiteren für das Schuljahr 1999/2000 seine integrative Beschulung an einer Grundschule in der Klassenstufe vier verfügt.

Nachdem die Pflegeeltern des Klägers mit Antrag vom 13.9.1996 zunächst bei dem damaligen Landeswohlfahrtsverband Sachsen Eingliederungshilfe für eine Hortbetreuung in der Montessori-Schule beantragten und diese von der Beklagten bewilligt wurde, beantragten sie mit Schreiben vom 26.5.2000 am 30.5.2000 bei der Beklagten für das Schuljahr 2000/2001 einen Integrationshelfer für den Besuch des Klägers der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule. Des Weiteren beantragten sie bei dem Regionalschulamt Chemnitz mit Schreiben vom 12.6.2000 die Fortführung der integrativen Beschulung für den Kläger ab der fünften Klasse in der Montessori-Mittelschule. Nachdem das Regionalschulamt die Pflegeeltern mit Schreiben vom 10.8.2000 darauf hinwies, dass der Bescheid - über die beantragte integrative Beschulung ab der fünften Klasse - ablehnend sein werde, legten die Pflegeeltern ihren gegenteiligen Standpunkt dem Regionalschulamt in einem weiteren Schreiben vom 17.8.2000 erneut dar. Der Kläger hat dann im Weiteren in dem Schuljahr 2000/2001 nicht die fünfte Klasse besucht, sondern die vierte Klasse wiederholt.

Mit Bescheid des Regionalschulamtes Chemnitz vom 21.9.2000 wurde dem Antrag auf Fortsetzung der Integration des Klägers in der Klasse vier für das Schuljahr 2000/2001 stattgegeben. Mit weiterem Schreiben des Regionalschulamtes vom 23.10.2000 wurde den Pflegeeltern mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine integrative Unterrichtung des Klägers an dieser Schule in freier Trägerschaft unter weiteren im Einzelnen angesprochenen Voraussetzungen möglich sei; in dem Schreiben wird Bezug genommen auf das Schreiben der Pflegeeltern vom 17.8.2000.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.12.2000 die mit Schreiben vom 26.5.2000 beantragte Eingliederungshilfe durch Gewährung eines Integrationshelfers für die fünfte Klasse der Montessori-Mittelschule abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der beantragten Eingliederungshilfe der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz entgegen stehe. Bei dem Besuch einer Förderschule (G) wäre der Bedarf durch den Schulträger gewährleistet. Aus § 3 Abs. 2 BSHG folge zudem, dass der Sozialhilfeträger Wünschen nicht zu entsprechen brauche, deren Erfüllung - wie hier - mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei.

Den dagegen mit Schreiben vom 14.1.2001 am 15.1.2001 eingelegten Widerspruch der Pflegeeltern, die unwidersprochen mitgeteilt haben, dass der Bescheid ihnen am 21.12.2000 zugegangen sei, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wird darin u.a. ausgeführt, dass mit dem Bescheid des Regionalschulamtes vom 25.11.1999 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte bestehe. Die Montessori-Mittelschule könne den Betreuungsbedarf des Klägers nicht absichern. Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe bestehe daher kein Anspruch, da dieser Bedarf an öffentlichen Förderschulen sichergestellt sei. Wegen der bei einer Beschulung an der Montessori-Mittelschule entstehenden unverhältnismäßig hohen Mehrkosten, brauche Wünschen des Klägers nicht entsprochen zu werden.

Gegen den am 6.3.2001 zugestellten Bescheid haben die Pflegeeltern am 29.3.2001 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eingliederungshilfe gegeben seien. Soweit das Regionalschulamt während des Klageverfahrens mit weiterem Schreiben vom 9.8.2001 an die Pflegeeltern eine integrative Beschulung des Klägers in der Klassenstufe fünf der Montessori-Mittelschule nicht genehmigt habe, sei dagegen Widerspruch erhoben worden; entgegen der Auffassung des Regionalschulamtes sei das Schreiben ein Verwaltungsakt. In dem Klageverfahren hat der Kläger eine Bewilligung von Eingliederungshilfe unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids "ab dem 9.8.2001" beantragt.

Während des Klageverfahrens verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beklagte durch Beschluss vom 3.8.2001 - 5 K 1007/01 - im Wege einer von dem Kläger beantragten einstweiligen Anordnung, diesem vorläufig ab dem 9.8.2001 Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der notwendigen Kosten für eine Begleitperson zum Schulbesuch zu gewähren.

Die Beklagte ist der Klage aus den von ihr in dem angefochtenen Bescheid angesprochenen Gründen entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 7.11.2001 verpflichtet, ab dem 9.8.2001 die beantragte Eingliederungshilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die begehrte Kostenübernahme für den Einsatz einer Begleitperson zum Schulbesuch könne der Kläger als Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung als Eingliederungsmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO beanspruchen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) stehe dem nicht entgegen. Insbesondere könne der Kläger nicht darauf verwiesen werden eine öffentliche Förderschule zu besuchen. Das Regionalschulamt habe mit Schreiben vom 23.10.2000 mitgeteilt, dass eine integrative Beschulung möglich sei und damit den Kläger nicht auf eine Förderschule verwiesen, sondern die Montessori-Schule als geeigneten Förderort angesehen. Das Schreiben des Regionalschulamtes vom 9.8.2001, das ein Verwaltungsakt sei, habe daran nichts geändert, da der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben habe. Der Anspruch sei mithin gegeben "soweit und solange (der Kläger) im Einklang mit der Rechtsordnung seiner Schulpflicht an der Montessori-Mittelschule genügen" könne.

Gegen das der Beklagten am 7.12.2001 zugestellte Urteil hat diese am 7.1.2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 3.3.2005 - 4 B 71/02 - hat der Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 14.3.2005 zugestellt.

Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 7.4.2005, bei dem Oberverwaltungsgericht am 11.4.2005 eingegangen, begründet. In dem Berufungsverfahren hat sie vorgebracht, dass das Regionalschulamt mit Bescheid vom 25.11.1999 einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt habe. Nach § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 1 SächsSchulG sei der Kläger daher zum Besuch einer geeigneten Förderschule verpflichtet. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger einer über das übliche Maß hinausgehenden Betreuung bedürfe, die an einer öffentlichen Förderschule nicht abgedeckt werden könne. Die zu erwartenden Mehrkosten bei einer Integrativbeschulung seien unverhältnismäßig. Das Regionalschulamt habe nicht entschieden, dass der Kläger integrativ in einer Mittelschule der Klassenstufe fünf beschult werden müsse. Mit Bescheid vom 9.8.2001 sei verfügt worden, dass der Kläger mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Förderschule für geistig Behinderte zu besuchen habe. Fraglich wäre auch, ob das Regionalschulamt einer integrativen Beschulung an der Montessori-Schule hätte zustimmen können, da die Schulintegrationsverordnung nur für öffentliche Schulen gelte. Bei einer entsprechenden Anwendung auf Schulen in freier Trägerschaft müssten jedenfalls die in der Verordnung genannten Voraussetzungen, wie etwa das Vorhandensein von Betreuungs- und Pflegekräften, gegeben sein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7.11.2001 - 5 K 572/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Regionalschulamt habe erklärt, mit der Beschulung an der Montessori-Mittelschule einverstanden zu sein. Wegen der fehlenden Zuweisung an eine Förderschule könne der Kläger diese nicht besuchen. Die Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass eine lernzieldifferente Integration durch einen Integrationshelfer niemals begleitet werden könne. Die integrative Beschulung an der Montessori-Mittelschule habe den Kläger in seinem Denken und Lernen positiv beeinflusst. Eine Verweisung des Klägers auf die Förderschule um Kosten der Eingliederungshilfe zu sparen, sei nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht zulässig und auch verfassungsrechtlich problematisch, da es danach nicht zulässig sei, einen Schüler in die Sonderschule abzuschieben. Eine analoge Anwendung der Schulintegrationsverordnung auf eine Mittelschule käme nicht in Betracht; vielmehr sei in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung über die integrative Unterrichtung zu treffen. Wenn eine integrative Unterrichtung möglich sei, fehle es an der für den Besuch einer Förderschule notwendigen Voraussetzung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG. Der Kläger sei einer Förderschule schulrechtlich nicht zugewiesen worden. Auf einen entsprechenden Hinweis zu einer sachdienlichen Antragstellung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.3.2006 erklärt, dass ihr Klagebegehren auf die Bewilligung einer Eingliederungsmaßnahme für den ab dem 9.8.2001 beginnenden Zeitraum des Besuchs der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule gerichtet sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Weiteren ein Schreiben des Amtes für Jugend und Familie der Beklagten vom 15.8.2001 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass aus sozialpädagogischer Sicht begründete Bedenken gegen die Aufnahme des Klägers an der Förderschule (G) in der E. Str. in C. bestünden; der leibliche Bruder des Klägers würde diese Schule besuchen, weshalb die Gefahr eines Zusammentreffens mit der Mutter, von der der Kläger sich distanziere, im Falle eines Schulbesuchs bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Sächsischen Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung 4 B 71/02 (ein Band) und dem Berufungsverfahren 4 B 188/05 (zwei Bände), des Verwaltungsgerichts in dem Klageverfahren 5 K 572/01 (ein Band) und dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz 5 K 1007/01 (ein Band) sowie die Behördenakte der Beklagten (drei Heftungen) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen; das Verfahren wurde nach Erreichen der Volljährigkeit des zunächst von seinen Pflegeeltern vertretenen geistig behinderten Klägers nicht unterbrochen (§ 173 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zu einer Übernahme der Kosten für die beanspruchte Eingliederungsmaßnahme auch für einen nach Beendigung des Schulbesuchs der fünften Klasse des Klägers hinausgehenden - unbegrenzten - Zeitraum verpflichtet hat, ist das Urteil über das Klagebegehren (§ 88 VwGO) hinausgegangen und kann schon deshalb keinen Bestand haben (sh. 1.). Die gegen die Verpflichtung zu einer Kostentragung ab dem 9.8.2001 und für den Zeitraum des Besuchs der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule gerichtete Berufung ist ebenfalls begründet, weil der Kläger keinen Anspruch nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 47 BSHG und § 12 Nr. 1 EingliederungsVO auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers hat (sh. 2.). Der angefochtene Verwaltungsakt ist demzufolge rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb seine Klage abzuweisen ist.

1. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Beklagte zu einer Kostentragung für einen Zeitraum nach dem beendenden Besuch der fünften Klasse - unbegrenzt - verpflichtet wurde, schon deshalb zu ändern, weil das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren, wie es auch in dem auslegungsfähigen Klageantrag zum Ausdruck kommt, hinausgegangen ist. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich das Klagebegehren auf den von der Beklagten geregelten Hilfefall ab dem 9.8.2001 für die Dauer des Schulbesuchs des Klägers der fünften Klasse.

Die in § 88 VwGO angesprochene Bestimmung über den Umfang und den Gegenstand der gerichtlichen Prüfung durch das Klagebegehren, verpflichtet ein Gericht das in einem Klageantrag und in dem gesamten Vorbringen eines Klägers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und (nur) darüber (vollständig) zu entscheiden. Ist das Rechtsschutzziel nicht eindeutig zu erkennen, ist ein Gericht gehalten, dieses zu ermitteln und durch einen Hinweis des Vorsitzenden auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Der Klageantrag und das Klagevorbringen hier sind einer sachdienlichen Auslegung - die in dem Berufungsverfahren nachzuholen war - zugänglich, weil das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers daraus nicht unzweifelhaft deutlich wird.

Der Kläger hat in dem erstinstanzlichen Verfahren die Kostentragung für einen Intergrationshelfer zum Schulbesuch an der Montessori-Mittelschule in einem zeitlich unbegrenztem Umfang ab dem 9.8.2001 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt und in der Begründung zu dem zeitlichen Geltungsumfang der beantragten Verpflichtung nicht weiter ausgeführt. Daraus könnte einerseits zum Ausdruck kommen, dass er eine Kostentragung des Beklagten ab dem 9.8.2001 für die gesamte Dauer seines Schulbesuchs an der Montessori-Mittelschule mit Hilfe des Integrationshelfers begehrt. Andererseits könnte wegen des mit der Verpflichtungsklage zugleich angefochtenen Ablehnungsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch zum Ausdruck kommen, dass der zeitliche Umfang der begehrten Verpflichtung sich mit dem zeitlichen Geltungsbereich dieses Bescheides decken sollte. In diesem Fall wäre die begehrte Verpflichtung zu einer Kostentragung begrenzt auf den für den Schulbesuch der fünften Klasse an der Montessori-Mittelschule ab 9.8.2001 beginnenden Zeitraum, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eine Regelung des Hilfefalles auch nur insoweit getroffen hat. In dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2.3.2001 wird unter Bezugnahme auf die mit Schreiben der Pflegeeltern des Klägers vom 26.5.2000 beantragten Intergrationshelfer für die fünfte Klasse der Montessori-Mittelschule ausgeführt, dass die Ablehnung dieses Antrags durch den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 rechtmäßig sei. Da eine Klärung des wirklichen Klagebegehrens in seinem zeitlichen Umfang in dem erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte, ist diese in dem Berufungsverfahren nachzuholen, weshalb nach § 86 Abs. 3 VwGO auf einen sachdienlichen Klageantrag hinzuwirken war (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 14.7.1977, FEVS 26, 1; SächsOVG, Urt. v. 13.12.2005, SuP 2006, 117). Der Kläger hat auf diesen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die angesprochene Eingliederungsmaßnahme bereits erstinstanzlich für das fünfte Schuljahr beginnend ab dem 9.8.2001 begehrt habe.

Das Verwaltungsgericht ist mit der Verpflichtung der Beklagten zu einer gleichsam unbegrenzten Kostentragung ab dem 9.8.2001 über dieses Klagebegehren hinaus gegangen, da damit auch der nach dem fünften Schuljahr liegende Zeitraum erfasst wird. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers gegeben sei, "soweit und solange er im Einklang mit der Rechtsordnung seiner Schulpflicht an der Montessori-Schule genügen" könne. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zeitlich ab dem 9.8.2001 beginnt und für die gesamte Dauer des rechtmäßigen Schulbesuchs des Klägers an der Montessori-Mittelschule bestehe. Die daher für den nach dem fünften Schuljahr liegenden Zeitraum über das Klagebegehren hinaus gegangene Entscheidung kann deshalb schon wegen § 88 VwGO keinen Bestand haben.

2. Die Berufung ist auch begründet, soweit die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung zu einer Kostentragung ab 9.8.2001 für den Besuch des Klägers der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule verpflichtet wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 47 BSHG i.d.F vom 1.7.2001; die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommene bis zum 30.6.2001 geltende Fassung findet keine Anwendung (Art. 67, 68 des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl. I 1046, 1139). Zwar steht einem entsprechenden Anspruch nicht eine Vorrangigkeit von Leistungen nach dem SGB VIII entgegen (sh. 2.1.) und wird der geltend gemachte Hilfeanspruch auch von den angesprochenen Regelungen erfasst (sh. 2.2.). Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass die Unterrichtung des Klägers, der schulrechtlich nicht der Montessori-Mittelschule zugewiesen wurde, sondern dem schulrechtlich eine integrative Unterrichtung an dieser Ersatzschule ermöglicht wurde (sh. 2.3.), auch an einer öffentlichen Förderschule angemessen und ihm möglich gewesen wäre (sh. 2.4) und die Beklagte wegen des in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG geregelten Mehrkostenvorbehaltes dem Wunsch zu einer integrativen Unterrichtung nicht entsprechen musste (sh. 2.5.)

2.1. Der Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe nach den angesprochenen sozialhilferechtlichen Regelungen steht zunächst nicht ein Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII entgegen. Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Zwar sind hier die gutachtlichen Äußerungen zu der Art der Behinderung des Klägers teilweise nicht übereinstimmend. Insgesamt ergibt sich aus ihnen jedoch - wie auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben -, dass im Wesentlichen von einer geistigen Behinderung des Klägers auszugehen ist. Selbst wenn im Hinblick auf die gutachtliche Äußerung des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 1.10.1999 eine geistige und seelische Behinderung anzunehmen wäre, würde dies nicht zu einem Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII führen. Auch wenn Jugendhilfemaßnahmen mit den in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. angesprochenen Maßnahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe konkurrieren würden, wäre die Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, NJW 2000, 2688).

2.3. Mit den damit hier anzuwendenden Regelungen über den Hilfeanspruch zu einer angemessenen Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4, § 47 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungsVO wird auch die Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer erfasst, wenn dieser erforderlich und geeignet ist, um einem behinderten Kind den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht zu ermöglichen. Dabei ist der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten Schule notwendige Unterstützung als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" erforderlich ist, grundsätzlich an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung an eine bestimmte Schule gebunden (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160; SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005, 4 B 131/05, juris).

Steht ein Schulbesuch an einer Ersatzschule i.S.d. Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) in Rede, kann es eine solche bindende schulbehördliche Zuweisung wegen des vorrangig in Vertragsfreiheit zu regelnden Besuches einer privaten Schule nicht geben. Demzufolge ist auch weder in dem SächsSchulG noch in dem SächsFrTrSchulG eine solche Zuweisung angesprochen. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt damit nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG.

Diese schulrechtliche Genehmigung ändert jedoch nichts an der Feststellung des angesprochenen Förderbedarfs. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG, wonach Schüler, die in den anderen allgemein bildenden Schulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG) nicht hinreichend integriert werden können und deshalb einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen nicht umgekehrt, dass dieser Förderbedarf entfällt, wenn eine integrative Beschulung durch einen lehrplandifferenten Unterricht an einer Ersatzschule möglich ist. Diese integrative Beschulung setzt einen sonderpädagogischen Förderbedarf voraus; besteht ein solcher Förderbedarf nicht oder entfällt er, dann kann auch keine integrative Beschulung erfolgen. Ungeachtet der unterschiedlichen Formen der integrativen Beschulung wird dem Förderbedarf in einem solchen Fall nicht an der Förderschule, sondern an einer Schule für nichtbehinderte Schüler Rechnung getragen. Demzufolge war und ist sowohl nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 3.3.1999 (MBl. SMK Nr. 7/1999, S. 250) wie auch derjenigen vom 3.8.2004 (GVBl. S. 350, ber. in GVBl S. 416) - SchIVO - in § 2 Abs. 1 dieser sonderpädagogische Förderbedarf als Voraussetzung für eine integrative Unterrichtung angesprochen.

Zwar bezieht sich der direkte Anwendungsbereich dieser SchIVO auf öffentliche Schulen und damit nicht auf Ersatzschulen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine integrative lehrplandifferente Unterrichtung, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchIVO an anderen öffentlichen Schulen wie der Grundschule nicht erfolgt, an einer - hier angesprochenen - Mittelschule in freier Trägerschaft ausgeschlossen wäre. Ein genereller Ausschluss einer solchen integrativen Unterrichtung wäre - jedenfalls derzeit - mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Entscheiden sich Eltern in dem - aus ihrer Sicht gegebenen - Interesse ihres Kindes für eine integrative Beschulung etwa an einer Mittelschule in freier Trägerschaft gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern, so darf sich die Schulbehörde hierüber nicht wegen der fehlenden Regelung in der SchIVO hinweg setzen, sondern muss prüfen, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer eine solche integrative Unterrichtung zu ermöglichen ist. Der Senat teilt daher die von dem für Schulrecht zuständigen 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 30.7.2002 - 2 BS 242/02 - vertretene Auffassung (sh. dazu auch: BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, NJW 1997, 187).

Eine demzufolge durch die Genehmigung einer integrativen lehrplandifferenten Unterrichtung an einer Mittelschule in freier Trägerschaft eröffnete Wahlmöglichkeit wegen des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Unterrichtung entweder an einer entsprechenden Förderschule i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG oder integrativ an der Mittelschule zu wählen, steht auch nicht eine fehlende Entscheidung eines Regionalschulamtes zu dem Besuch einer bestimmten Förderschule nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG entgegen. Daraus folgt nicht, dass die angesprochene Wahlmöglichkeit für den Kläger nicht bestanden haben könnte, weil eine schulrechtliche Entscheidung an welcher Förderschule er sich anzumelden habe, nicht getroffen wurde.

Zwar wird entsprechend der Entscheidung eines Regionalschulamtes i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1, welche Förderschule zu besuchen ist, auch in § 13 Satz 1 der Schulordnung Förderschule vom 27.3.1996 (SächsGVBl. 1996, 167), der in dem hier angesprochenen Schuljahr 2001/2002 zur Anwendung kam, die Anmeldung bei der "von der Schulbehörde benannten Förderschule" angesprochen sowie in der Regelung zum Aufnahmeverfahren in § 12 Abs. 5 dieser Schulordnung auf die "voraussichtlich in Betracht kommende Förderschule" Bezug genommen. Anders als in den Regelungen der Schulordnung Förderschule vom 3.8.2004 (SächsGVBl. 2004, S. 317), wonach gem. § 13 Abs. 7 Satz 2 die Empfehlung einer bestimmten Schule in das Ermessen des Regionalschulamtes gestellt wird und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 geregelte Verpflichtung der Eltern zur Anmeldung des Schulbesuchs sich nur auf den Förderschultyp bezieht, dürfte daher unter Geltung der Schulordnung Förderschule von 1996 die Verpflichtung und die Möglichkeit zur Anmeldung an einer Förderschule nur bestanden haben, wenn das Regionalschulamt eine Entscheidung getroffen hatte, welche - konkrete - Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Wenn gleichwohl eine solche Entscheidung in Fällen wie hier in einem Bescheid eines Regionalschulamtes, in dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG festgestellt wird und des Weiteren die integrative Unterrichtung an einer Schule in freier Trägerschaft ermöglicht wird, nicht getroffen wurde, folgt daraus nicht die Annahme, dass dem Betroffenen deshalb eine Unterrichtung an einer Förderschule nicht möglich gewesen wäre.

Eine gleichzeitige Zuweisung an eine bestimmte Förderschule wäre in diesem Fall nur für den Fall denkbar, dass eine zunächst erstrebte und durch einen Bescheid eröffnete Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule von dem Betroffenen nicht wahrgenommen würde. Die Notwendigkeit einer solchen gleichzeitigen und vorbehaltlichen Zuweisung an eine Förderschule besteht nicht; sie würde im Übrigen auch nicht dem Wunsch der Eltern entsprechen eine integrative Beschulung zu ermöglichen und dadurch eine Zuweisung an eine Förderschule zu vermeiden. Wegen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes besteht auch in einem solchen Fall - ohne dass es auf die Zuweisung zu einer bestimmten Förderschule ankommt - nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG die Verpflichtung zum Besuch der geeigneten Förderschule. Sofern ein Schüler von einer ihm schulrechtlich eröffneten Möglichkeit einer integrativen Beschulung keinen Gebrauch machen würde, müsste das Regionalschulamt deshalb nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG - jedenfalls in dem hier angesprochenen Zeitraum - nach Anhörung der Eltern eine Entscheidung treffen, welche Förderschule er zu besuchen hat. Mit einem Bescheid über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Ermöglichung einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft wird dem Schüler daher die Möglichkeit eröffnet, sich für die integrative Beschulung an der Ersatzschule zu entscheiden; macht er hiervon keinen Gebrauch, besteht nach wie vor seine schulrechtliche Verpflichtung zu einem Besuch einer Förderschule.

2.4. Da die Sozialbehörde bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit einer Schulbildung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG an diese schulrechtliche Entscheidung grundsätzlich gebunden ist, hat sie regelmäßig davon auszugehen, dass neben der Unterrichtung an einer Förderschule auch die integrative Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft angemessen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann dagegen nicht vorgebracht werden, dass ein Besuch der Förderschule (G) nicht zumutbar sei, weil damit behinderte Menschen unter Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG "in die Sonderschule" abgeschoben würden.

Das von dem Kläger angesprochene Benachteiligungsverbot lässt zwar einen generellen Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern nicht zu. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Überweisung eines behinderten Kindes an eine Förderschule schon an sich eine verbotene Benachteiligung darstellen würde. Sie benachteiligt den behinderten Schüler dann, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Erziehung und Unterrichtung an einer Schule, die keine Förderschule ist, zum einen mit einer dort geleisteten sonderpädagogischen Förderung möglich ist, des Weiteren der dafür erforderliche personelle und sächliche Aufwand mit den dort vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und schließlich auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegen stehen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, NJW 1998, 131). Wenn daher - wie hier - an einer Schule in freier Trägerschaft zwar eine sonderpädagogische Förderung möglich ist, der dafür erforderliche Personal- und Sachaufwand mit den vorhandenen Mitteln aber nicht bestritten werden kann, sondern zusätzlich aufgewendet werden muss, verstößt es nicht gegen das Benachteiligungsverbot, wenn die Schulbehörde auch eine Unterrichtung an einer Förderschule für angemessen betrachtet.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Aus dem dort angesprochenen grundsätzlichen freien Wahlrecht zwischen den von dem Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen und dem daraus abzuleitenden Erfordernis, das Wahlrecht nicht mehr als notwendig zu begrenzen, erwächst jedenfalls keine leistungsrechtliche Dimension auf einen ausschließlich kostenfreien Zugang zu einer privaten Schule. Denn in Gestalt der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen besteht bereits eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit in dem Bildungswesen fördernde Leistung des Staates, deren Angemessenheit jedenfalls dann nicht in Abrede gestellt werden kann, wenn nicht besondere Gründe im Einzelfall den Zugang zu einer privaten Schule erfordern (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691).

Davon ausgehend hat das Regionalschulamt Chemnitz hier durch die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger und der Möglichkeit einer integrativen Unterrichtung in der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule, ihm die Möglichkeit eröffnet, entweder eine Förderschule (G) zu besuchen oder sich an der Montessori-Mittelschule integrativ unterrichten zu lassen.

Die Feststellung zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf wurde in dem - unanfechtbaren - Bescheid des Regionalschulamtes vom 25.11.1999 getroffen. Eine integrative Unterrichtung in der fünften Klasse der Montessori-Mittelschule wurde in dessen Schreiben vom 23.10.2000 zugelassen. Zwar wird darin ohne Bezugnahme auf eine Klassenstufe ausgeführt, dass nach nochmaliger Prüfung eine lernzieldifferente, integrative Unterrichtung des Klägers an der Montessori-Schule unter den weiter genannten Voraussetzungen möglich sei. Dass sich diese Möglichkeit auf die fünfte Klasse bezieht, erschließt sich jedoch aus dem dort in Bezug genommenen Schreiben der Pflegeeltern des Klägers vom 17.8.2000.

Die Pflegeeltern führen in diesem Schreiben der Sache nach aus, dass sie mit der von dem Regionalschulamt in dessen Schreiben vom 10.8.2000 angekündigten Ablehnung ihres Antrags auf Fortführung der integrativen Beschulung ab der fünften Klasse in der Montessori-Mittelschule mit Schreiben vom 12.6.2000 nicht einverstanden wären. Die unter Bezugnahme darauf in dem Schreiben des Regionalschulamtes mitgeteilte Entscheidung einer möglichen integrativen Unterrichtung konnte sich damit bei verständiger Würdigung nur auf die in dem Antrag angesprochene Klassenstufe fünf beziehen. Unerheblich ist, dass das Regionalschulamt zum Beginn des fünften Schuljahres mit Schreiben vom 9.8.2001 diese integrative Unterrichtung nicht genehmigt hat. Zwar ist das Schreiben entgegen der Auffassung des Regionalschulamtes ein Verwaltungsakt, da damit eine unmittelbar mit Rechtswirkung nach außen gerichtete behördliche Entscheidung zur Ablehnung einer integrativen Unterrichtung getroffen wurde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG). Wegen des dagegen eingelegten Widerspruchs des Klägers, über den bislang nicht entschieden wurde, können aus diesem Bescheid jedoch keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden. Maßgebend ist daher nach wie vor die Entscheidung des Regionalschulamtes vom 23.10.2000, wonach die integrative Unterrichtung möglich sei. Ausführungen darüber, dass daneben aus besonderen Gründen die an sich gegebene Verpflichtung zu einem Besuch einer Förderschule (G) wegen des in dem Bescheid vom 25.11.1999 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG ausgeschlossen wäre, enthält der Bescheid nicht. Der Sache nach wird durch ihn vielmehr die Möglichkeit für den Kläger zum Ausdruck gebracht, die integrative Beschulung an der Montessori-Mittelschule unter den in dem Bescheid genannten Voraussetzungen an Stelle des Besuchs einer Förderschule in Anspruch zu nehmen. Eine für die Beklagte bindende schulrechtliche Zuweisungsentscheidung an die angesprochene private Schule, wie sie etwa dann getroffen worden wäre, wenn der Kläger zum Zweck einer integrativen Unterrichtung einer öffentliche Schule zugewiesen worden wäre (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160), konnte hier gerade nicht erfolgen.

Wegen der für den Träger der Sozialhilfe bindenden Entscheidung ist daher zum einen davon auszugehen, dass die integrative Unterrichtung in der Klassenstufe fünf an der Montessori-Mittelschule und ein dafür erforderlicher Aufwand angemessen i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG war, aber auch ein Unterricht an einer öffentlichen Förderschule eine angemessene Schulbildung i.S.d. Regelung gewesen wäre.

2.5. Wegen der für den Kläger damit eröffneten Möglichkeit entweder die integrative Unterrichtung an der Schule in freier Trägerschaft oder den Besuch der öffentlichen Förderschule zu wählen, bestanden - anders wie bei der angesprochenen Zuweisung an eine öffentliche Schule zum Zweck der integrativen Unterrichtung - zumutbare Alternativen zu einer Bedarfsdeckung. Damit liegt die Voraussetzung für das in § 3 Abs. 2 BSHG geregelte Wunsch- und Wahlrecht eines Hilfesuchenden und die in dessen Satz 3 angesprochene Einschränkung vor.

Nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG geregelten Mehrkostenvorbehalt braucht der Sozialhilfeträger Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Entscheidend hierfür ist zum einen, ob dem Sozialhilfeträger durch die gewünschte Hilfeleistung Kosten in unverhältnismäßiger Höhe entstehen. Dabei kommt es für den Kostenvergleich in Fällen wie hier nicht auf einen Vergleich der Kosten, die bei einer intergrativen Unterrichtung an einer Schule in freier Trägerschaft entstehen, mit den - scheinbar - kostenlosen öffentlichen Leistungen einer für jeden Betroffenen zugänglichen öffentliche Förderschule an - für die jedoch gleichwohl Kosten anfallen, die außerhalb des Sozialhilferechts von der Allgemeinheit getragen werden (sh. dazu: Roscher/Krahmer in: LPK- BSHG, § 3 RdNr. 37 m.w.N.). Bezugspunkt des Kostenvergleichs ist in diesen Fällen zunächst, ob der Hilfebedürftige für die Inanspruchnahme der einen oder anderen Schule Kosten aufwenden muss und für die, da er nicht in der Lage ist diese aus eigenen Mitteln aufzubringen, der Sozialhilfeträger aufzukommen hat. Sofern eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Förderschule für die erforderliche Hilfeleistung geeignet und für jedermann zugänglich ist, handelt es sich um eine im Rahmen der staatlichen Daseinsfürsorge liegende Vergünstigung, für deren Inanspruchnahme demjenigen, der diese in Anspruch nimmt, Kosten nicht entstehen; schon deshalb kommt es in einem solchen Fall nicht auf einen Vergleich der einerseits fiktiv entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme der Vergünstigung, die der Träger der Sozialhilfe ohnehin nicht zu übernehmen hätte und der tatsächlich bei einer freien Schule entstehenden und von dem Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten an (sh. dazu: BVerwG, Urteil v. 22.1.1987, NVwZ 1987, 594).

Der Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG erschöpft sich jedoch nicht in einem solchen Kostenvergleich. Die dort angesprochene Frage zur Verhältnismäßigkeit verlangt auch eine wertende Betrachtungsweise, insbesondere im Hinblick auf das Gewicht, das der von dem Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe auf seine individuelle Notsituation beizumessen ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.1994, NJW 1995, 2428). Demzufolge kann einem behinderten Kind, das nach einer schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, der sozialhilferechtliche Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005, aaO).

Davon ausgehend steht hier der Mehrkostenvorbehalt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer durch die Beklagte entgegen, da zum einen für diese Kosten entstehen, die bei dem Besuch einer Förderschule nicht entstanden wären und des Weiteren auch darüber hinaus keine Gründe vorliegen, wonach es dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, eine Förderschule zu besuchen.

Die Beklagte hat - wie sich aus ihren in der beigezogenen Nebenakte Haushalt dokumentierten Abrechnungen ergibt - aufgrund ihrer wegen der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts gegebenen Verpflichtung zu einer vorläufigen Kostentragung für das Schuljahr 2001/2002 etwa 4.500,00 € aufgewendet. Diese Aufwendungen wären nicht erfolgt, wenn der Kläger an Stelle der integrativen Unterrichtung eine öffentliche Förderschule besucht hätte; in diesem Fall hätte der geltend gemachte Bedarf durch die an dieser Schule vorgehaltenen Leistungen gedeckt werden können. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass dem Kläger eine Unterrichtung an der Förderschule nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, liegen nicht deshalb vor, weil das Amt für Jugend und Familie der Beklagten in seinem Schreiben vom 15.8.2001 ausgeführt hat, dass aus sozialpädagogischer Sicht begründete Bedenken für die Aufnahme des Klägers an der Förderschule (G) an der E. -Straße in C. bestünden, weil der leibliche Bruder des Klägers diese Schule besuche und dadurch die Gefahr eines Zusammentreffens des Klägers mit seiner Mutter, von der er sich distanziere, bestehe. Ob es deshalb dem Kläger aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte, diese Schule zu besuchen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn in dem Stadtgebiet von Chemnitz hätte jedenfalls eine weitere Förderschule (G) - J. -K. -Förderschule - zur Verfügung gestanden, die der Kläger hätte besuchen können. Die von den Pflegeeltern dabei angebene - geschätzte - Fahrtzeit von ihrem Wohnort zu dieser Schule von einer "guten Stunde" erscheint zwar angesichts der Entfernung zum Wohnort reichlich bemessen. Dass es dem im Stadtgebiet wohnenden Kläger nicht möglich oder unzumutbar sein könnte, diese ebenfalls im Stadtgebiet gelegene Förderschule - an deren Geeignetheit zu einer angemessenen Unterrichtung für behinderte Kinder kein Zweifel veranlasst ist - zu besuchen, vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies dem Kläger aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den angesprochenen gutachtlichen Äußerungen, mit denen zwar der Versuch einer integrativen Unterrichtung des Klägers an der Montessori-Mittelschule befürwortet, im Übrigen hierzu jedoch zurückhaltend ausgeführt wird. Anhaltspunkte wonach aus ärztlicher Sicht besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer dem Kläger eine Unterrichtung an einer Förderschule (G) nicht zugemutet werden könnten, ergeben sich daraus nicht.

Da der Kläger somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers hat, ist das angefochtene anders lautende Urteil zu ändern und die Klage in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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