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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 4 B 295/07
Rechtsgebiete: SächsRAVS


Vorschriften:

SächsRAVS § 11 Abs. 2 Nr. 2
Der Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsRAVS liegt die Vermutung zugrunde, dass die im Jahr zuvor erzielten Einnahmen auch eine hinreichende Einschätzung der aktuellen Einnahmen ermöglichen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 295/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beitragsbescheid

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 27. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Februar 2007 - 1 K 1697/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 1.123,10 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Klage abgewiesen, die u. a. gegen die Festsetzung von Beiträgen zum Versorgungswerk des Beklagten für das Jahr 2000 gerichtet war. Der Beklagte habe der Festsetzung zu Recht das von der Klägerin im Jahre 1999 erzielte Einkommen zugrunde gelegt; dass die Klägerin nicht während des gesamten Jahres, sondern nach ihrer Elternzeit erst ab dem 9.3.1999 wieder als Rechtsanwältin tätig gewesen sei, ändere daran nichts.

Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich nicht wegen der Erwägung der Klägerin, es werde ein Einkommen für die Monate Januar und Februar angerechnet, obwohl sie in diesen Monaten kein Einkommen gehabt habe. Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend festgestellt haben, dass die Beitragbestimmung für das Jahr 2000 rechtmäßig nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks - SächsRAVS - auf der Grundlage des ab dem 9.3.1999 von der Klägerin im Jahre 1999 erzielten Einkommens erfolgte.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsRAVS wird das für die Bestimmung des Pflichtbeitrags erzielte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung für das letzte Kalenderjahr nachgewiesen. Die Regelung bezweckt die Praktikabilität des Veranlagungsverfahrens. Eine gesonderte Ermittlung der im Beitragsjahr erzielten Einnahmen ist nicht erforderlich; ausreichend für die Beitragsbestimmung sind die im Jahr zuvor erzielten Einnahmen. Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass die im Jahr zuvor erzielten Einnahmen auch eine hinreichende Einschätzung der aktuellen Einnahmen ermöglichen, da sich in den meisten Fällen die Einnahmeverhältnisse von einem zum nächsten Jahr nicht erheblich ändern werden. Sofern demgegenüber in einzelnen Fällen ein erheblicher Einnahmerückgang erfolgen sollte, enthält die Satzung in § 15 Abs. 4 die Möglichkeit, bei grober Unbilligkeit die Beiträge niedriger festzusetzen.

Davon ausgehend ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass die Beitragbestimmung für das Jahr 2000 auf der Grundlage der Einnahmen der Klägerin im Jahr 1999 erfolgen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Einnahmen aus der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2000 gegenüber denjenigen aus dem Jahr 1999 deutlich abweichen könnten. Dass die Klägerin im Jahr 1999 erst während des Monats März ihre anwaltliche Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, ändert daran nichts. Maßgeblich ist nicht der auch auf Kalendermonate, in denen mangels anwaltlicher Tätigkeit keine Einnahmen erzielt wurden, entfallende - fiktive - Anteil des Jahreseinkommens. Entscheidend ist das Einkommen, das durch die anwaltliche Tätigkeit im Jahr vor der Beitragsbestimmung erzielt wurde und das die Einschätzung rechtfertigt, dass auch im Jahr der Beitragsbestimmung aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit entsprechende Einkommensverhältnisse gegeben sein werden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG; sie entspricht in der Höhe der jährlichen Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Beitrag in Höhe von 1.370,30 DM und der von der Klägerin begehrten Festsetzung in Höhe von 1.187,25 DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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