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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.11.2004
Aktenzeichen: 4 B 74/03
Rechtsgebiete: BSHG, AsylbLG, SGB VIII, StVollzG, AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

BSHG § 11
BSHG § 97
BSHG § 103
BSHG § 109
BSHG § 120 Abs. 2
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 9 Abs. 1 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 9 Abs. 3 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 10 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 11 Abs. 2 i.d.F. vom 30.6.1993
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 2 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 9 Abs. 1 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 9 Abs. 3 i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 10a i.d.F. vom 01.06.1997
AsylbLG § 10b i.d.F. vom 01.06.1997
SGB VIII § 27
SGB VIII § 39 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 80 Abs. 2
AuslG § 42
AsylVfG § 55
AsylVfG § 63
1. § 97 BSHG ist in Kostenerstattungsfällen nach dem AsylbLG i.d.F. vom 30.6.1993 nicht entsprechend anwendbar.

2. Für die Beendigung einer Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.d.F. vom 1.6.1997 gilt nichts anderes wie für diejenige einer Zuständigkeit zu einer Hilfeleistung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der - faktischen - Beendigung der Hilfeleistung ebenfalls beendet wird.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 74/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung nach dem BSHG und AsylbLG

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Verwaltungsgericht Wefer

ohne mündliche Verhandlung

am 1. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2001 - 5 K 108/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 110.525,15 € (216.168,42 DM), die durch die Unterbringung eines Kindes einer ehemaligen Asylbewerberin - die wegen der Begehung einer Straftat eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte - in Mutter-Kind-Bereichen von Vollzugsanstalten entstanden sind.

Im Jahre 1992 beantragte Frau H. (alias N. ) nach ihrer Einreise in Deutschland unter dem Namen H. die Gewährung von Asyl. Mit - bestandskräftigem - Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.3.1993 wurde dieser Asylantrag abgelehnt. Am 7.12.1993 beantragte sie - ohne offen zu legen, dass das von ihr unter dem Namen H. gestellte Asylbegehren bereits bestandskräftig abgelehnt worden war - unter dem Namen N. erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte ihr deswegen am 30.6.1994 eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung, deren Gültigkeit letztmals am 6.3.1995 bis zum 5.9.1995 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 12.1.1994 wurde dieser zweite Asylantrag ebenfalls abgelehnt; der Ablehnungsbescheid ist seit 30.3.1995 bestandskräftig. Frau H. hatte jedenfalls vor dem 1.1.1995 ihren Wohnort im Bereich des Bezirksamtes Marzahn des Klägers sowie danach in dem dortigen Bereich des Bezirksamtes Hohenschönhausen und erhielt von dem Kläger Sozialhilfe.

Am 7.4.1995 wurde Frau H. wegen des dringenden Verdachtes eines Verbrechens des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubs in Untersuchungshaft in die Vollzugsanstalt Stollberg genommen. Dabei erhielt sie von dem Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG (etwa Taschengeldzahlung). Während der Dauer dieser Untersuchungshaft wurde sie am 31.10.1995 in dem Kreiskrankenhaus Stollberg von einem Kind entbunden. Da in der Vollzugsanstalt Stollberg keine Möglichkeit der Unterbringung von Mutter und Kind gegeben war, wurde Frau H. zusammen mit ihrem Kind am 7.11.1995 in die Vollzugsanstalt für Frauen Berlin (Mutter-Kind-Bereich) aufgenommen. Mit Schreiben vom 13.11.1995 dieser Vollzugsanstalt wurde das Bezirksamt Hohenschönhausen von Berlin gebeten, die Kosten für die Unterbringung des Kindes, die auf nachdrückliche Bitte der Vollzugsanstalt Stollberg sowie des Jugendamtes Stollberg erfolgt sei, durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach den §§ 11ff BSHG zu übernehmen. Das Bezirksamt teilte daraufhin der Vollzugsanstalt mit Schreiben vom 12.1.1996 mit, dass bis zu einer Klärung der örtlichen Zuständigkeit die Hilfe vorläufig gewährt werde.

Durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.6.1996 (Az.: 1 Kls 820 Js 11892/95) wurde Frau H. wegen des angesprochenen Verbrechens zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In dem - rechtskräftigen - Urteil wird u.a. festgestellt, dass Frau H. als Mitglied einer internationalen Schlepperorganisation im März und April 1995 zunächst in einer Wohnung in Berlin und sodann im Hauptbahnhof Chemnitz an der Lösegeldübergabe für einen von der Schlepperorganisation eingesperrten afghanischen Staatsangehörigen beteiligt und des Weiteren in einer Wohnung in Chemnitz als dessen Bewacher anwesend gewesen sei. Frau H. hatte hierzu im Strafverfahren u.a. ausgeführt, dass sie sich wegen der Übergabe von Lösegeld einige Tage in Chemnitz aufgehalten und beabsichtigt habe, danach wieder nach Berlin zurückzukehren.

Während der Unterbringung von Mutter und Kind in der Vollzugsanstalt in Berlin erfolgte am 8.6.1998 eine Beratung von Mitarbeitern der Vollzugsanstalt und des ASD Hohenschönhausen u.a. zur Feststellung von Hilfen nach dem KJHG. In einem Aktenvermerk der Abt. Jugend und Kultur des Klägers vom 17.6.1998 wird zum Ergebnis dieser Beratung ausgeführt, dass kein Bedarf nach dem KJHG (Vollzeitpflege, Heimerziehung) bestehe.

Da in der Vollzugsanstalt Berlin eine Unterbringung eines Kindes in dem dortigen Mutter-Kind-Bereich regelmäßig nur bis zum dritten Lebensjahr erfolgte, wurden Frau H. zusammen mit ihrem Kind am 6.5.1999 in den Mutter-Kind-Bereich der Vollzugsanstalt Vechta verlegt. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 11.3.1999 des Bezirksamtes Hohenschönhausen von Berlin der Vollzugsanstalt für Frauen in Berlin mitgeteilt, dass seine vorläufig erteilte Kostenübernahme bei einer Verlegung in die Vollzugsanstalt Vechta fortgesetzt werde. In einem weiterem Schreiben des genannten Bezirksamtes an diese Vollzugsanstalt wird ausgeführt, dass für das Kind zu keinem Zeitpunkt eine Jugendhilfemaßnahme eingeleitet oder durchgeführt worden sei. Der von der Vollzugsanstalt für das Kind in Rechnung gestellte Kostensatz werde als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG anerkannt. Die Entlassung der Mutter aus der Haft erfolgte aus dieser Justizvollzugsanstalt am 20.7.2000.

Der Kläger hatte dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 13.2.1996 mitgeteilt, dass dieser für die durch die Unterbringung des Kindes und dessen Krankenbehandlung entstandenen Kosten erstattungspflichtig sei, weil das Kind im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt in Berlin in dem Bereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Beklagte lehnte in mehreren an den Kläger gerichteten Schreiben eine Erstattung ab.

Am 24.5.1996 erhob der Kläger gegen die Ablehnung der Erstattung Klage und beantragte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten, diesen zu verpflichten, die fortlaufenden Kosten seit dem 7.11.1995 für das in der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin untergebrachte Kind zu erstatten. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens bezifferte er die jeweilig aufgewendeten Kosten und beantragte zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung der angesprochenen Bescheide zu einer Erstattung von 216.168,42 DM (110.525,15 €) nebst 4% Zinsen zu verurteilen.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er für das Kind in dieser Höhe Hilfeleistungen nach den §§ 11 ff BSHG erbracht habe. Für die anlässlich der Unterbringung des Kindes in der Justizvollzugsanstalt Vechta dort erbrachten Hilfeleistungen habe er eine vorläufige Kostenübernahme erteilt. Für diese Hilfeleistungen sei das Landratsamt Stollberg nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuständig gewesen. Die Unterbringung von der Justizvollzugsanstalt Stollberg in diejenige in Berlin sei nur deshalb erfolgt, weil in der Justizvollzugsanstalt Stollberg die Unterbringung von Mutter und Kind nicht möglich gewesen sei. Damit habe das Landratsamt Stollberg auf die Hilfe des Klägers zurückgegriffen, weshalb der Beklagte nach der angesprochenen Regelung zuständiger Sozialhilfeträger sei. Dagegen sei die Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG, wonach bei der Geburt eines Kindes in einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf den Aufenthalt der Mutter abzuheben sei, hier nicht anwendbar, weil es sich bei der Justizvollzugsanstalt nicht um eine solche Einrichtung handele. Im Übrigen sei der Kläger nur vorläufig in die Hilfegewährung eingetreten, da wegen einer unabweisbaren medizinischen Behandlung des Kindes im Dezember 1995 ein Eilfall vorgelegen habe.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Seiner Auffassung nach ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzuheben. Dieser sei nicht in der Vollzugsanstalt Stollberg begründet worden, da nach § 109 BSHG durch einen solchen Aufenthalt kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Demzufolge habe auch das Kind wegen seiner Geburt in dem Kreiskrankenhaus Stollberg dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben können.

Das Verwaltungsgericht hat - nachdem das wegen Antrags der Beteiligten zunächst ruhende Verfahren wieder aufgenommen wurde - mit Urteil vom 7.3.2001 dem Klageantrag entsprochen. In dem Urteil wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die im Wege einer Leistungsklage beanspruchte Erstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG gegeben seien. Der Beklagte sei wegen der Geburt des Kindes in Stollberg zuständiger Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewesen. Diese Zuständigkeit sei auch nach der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt in Berlin erhalten geblieben, weil damit eine im Bereich des Beklagten nicht mögliche Hilfe sichergestellt worden sei.

Gegen das dem Beklagten am 19.3.2001 zugestellte Urteil hat dieser am 30.3.2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.1.2003 - 4 B 263/01 - wurde die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen. In dem Beschluss wird u.a. ausgeführt, dass bei der gegebenen Sachlage nicht das BSHG, sondern das AsylbLG einschlägig sein könnte.

Der Beklagte hat nach der Zustellung dieses Zulassungsbeschlusses am 30.1.2003 die Berufung am 10.2.2003 begründet. Er macht geltend, dass sozialhilferechtliche Erstattungsansprüche nach dem BSHG hier ausgeschlossen seien. Das Kind sei nach dem AsylbLG wegen der Leistungsberechtigung seiner Mutter ebenfalls leistungsberechtigt gewesen. Dass die Mutter ein Kind erwartet habe, stehe der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht nicht entgegen. Da somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 AsylbLG i.d.F. vom 30.6.1993 (AsylbLG 1993) und § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4 und 5 AsylbLG i.d.F. vom 1.6.1997 (AsylbLG) eine Leistungsberechtigung vorgelegen habe, könnten die Regelungen des BSHG nach § 9 AsylbLG und § 120 Abs. 2 BSHG hier nicht zur Anwendung kommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7.3.2001 - 5 K 108/99 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 3 BSHG angenommen. Auf die Regelungen in dem AsylbLG könne sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er seine Ablehnung bislang noch zu keinem Zeitpunkt damit begründet habe. Die Ablehnung einer Erstattung wegen der Regelungen in dem AsylbLG verstoße deshalb gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus sei das Kind auch kein Leistungsberechtigter nach diesem Gesetz. Die Kindesmutter habe am 5.2.1996 eine Duldung beantragt, die mit Bescheid vom 12.2.1996 abgelehnt worden sei. Anders als bei der Mutter sei der Aufenthalt des Kindes in diesem Ablehnungsbescheid auf den Tag der Zustellung - die der Kläger mit dem 1.2.1996 angibt - zeitlich beschränkt und eine Frist zur Ausreise bis spätestens einen Monat nach der Zustellung gesetzt worden. Das Kind sei damit erst einen Monat nach dieser Zustellung, mithin ab dem 1.3.1996 ausreisepflichtig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ergebe sich damit ohnehin keine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Für den danach liegenden Zeitraum könne kein Leistungswechsel vom BSHG zum AsylbLG angenommen werden. Auch wenn dies unterstellt werde, sei gleichwohl der Beklagte zuständig. Denn das AsylbLG habe bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Änderungsgesetzes zum AsylbLG am 1.6.1997 keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit enthalten. Daher habe bis zu diesem Zeitpunkt auf § 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgegriffen werden müssen. Wegen der fehlenden Zuständigkeitsregelung wäre des Weiteren § 97 Abs. 1 BSHG entsprechend anwendbar gewesen. Der dort angesprochene tatsächliche Aufenthalt des Kindes habe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts sowie auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist zur Erstattung der geltend gemachten Kosten, die hier nicht anlässlich einer Jugendhilfemaßnahme nach den Regelungen des SGB VIII entstanden sind (sh. I.), weder nach den Erstattungsregelungen des BSHG (sh. II.) noch denjenigen des AsylbLG (sh. III.) verpflichtet.

I. Zunächst ist anzumerken, dass die von dem Kläger geltend gemachten Kosten anlässlich der Aufnahme des Kindes in Mutter-Kind-Einrichtungen von Vollzugsanstalten nicht anlässlich von Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung i.S.v. § 27 SGB VIII entstanden sind, weshalb eine Kostenerstattung solcher Kosten hier nicht angesprochen ist.

Durch eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind anlässlich einer Untersuchungshaft und Strafhaft der Mutter in Vollzugseinrichtungen, wie sie für den Strafvollzug in den §§ 80, 142 StVollzG aus Gründen des Wohls des Kindes vorgesehen ist, wird zwar nicht ausgeschlossen, dass mit einer solchen vollzugsrechtlichen Nebenmaßnahme zugleich auch eine Jugendhilfemaßnahme zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und als Annex hierzu eine Sicherstellung des notwendigen Unterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, NJW 2003, 2399). Vorliegend hat der Kläger jedoch solche Jugendhilfemaßnahmen nicht erbracht, sondern sich darauf beschränkt, durch die gemeinsame Unterbringung eine dem Kindeswohl nicht entsprechende Trennung von Mutter und Kind zu verhindern. Die Erforderlichkeit von weitergehenden therapeutischen und pädagogischen Jugendhilfemaßnahmen hat der Kläger dagegen mehrfach ausdrücklich verneint (sh. Vermerke des Klägers vom 17.6.1998 und vom 3.8.1999 sowie sein Schreiben an die Vollzugsanstalt in Berlin vom 5.8.1999 - Band II der Hilfeakte, AS 200, 266 und 268). Dabei ist er davon ausgegangen, dass durch eine Unterbringung des Kindes in einem Mutter-Kind-Bereich in einer Vollzugsanstalt, ohne dass es darüber hinaus noch Jugendhilfemaßnahmen bedurft hätte (sh. etwa: §§ 19, 27 SGB VIII), der zum Lebensunterhalt notwendige Bedarf des Kindes sicherzustellen sei. Zu dieser Sicherstellung hat sich der Kläger insbes. deshalb veranlasst gesehen, weil die Mutter nicht in der Lage war, die von ihr als Unterhaltspflichtige zu tragenden Kosten einer solchen Unterbringung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aufzubringen und sowohl die Vollzugsanstalt für Frauen in Berlin wie auch diejenige in Vechta nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 StVollzG von der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches abgesehen hatten. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Beklagten hat der Kläger nicht, weil der Beklagte weder nach den Erstattungsregelungen des BSHG noch denjenigen des AsylbLG erstattungspflichtig ist. II. Ein Anspruch auf Erstattung nach §§ 103 ff BSHG besteht schon deshalb nicht, weil diese Regelungen über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe wegen des Vorrangs des AsylbLG hier nicht anwendbar sind.

Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 103 ff BSHG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger Aufwendungen für einen Leistungsberechtigten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylbLG erbracht hat. Die Kostenerstattung für solche Leistungen beurteilt sich - soweit die Leistungen im Zeitraum vom 7.11.1995 bis zum 31.5.1996 erbracht wurden - nach § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X und - für die Leistungserbringung im Zeitraum vom 1.6.1997 bis zum 20.7.2000 - nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X sowie § 10b AsylbLG (sh. dazu: II.1.). Wegen dieser spezielleren Regelungen ist eine Anwendbarkeit der sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregelungen nach den §§ 103 ff BSHG ausgeschlossen (II.2.).

II.1. Das Kind war als minderjähriges Kind einer zur vollziehbaren Ausreise verpflichteten Ausländerin und damit einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Leistungsberechtigten, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG ebenfalls leistungsberechtigt.

Die vollziehbare Ausreisepflicht eines Asylbewerbers ist im AsylVfG nicht ausdrücklich geregelt. Welche Folgerungen hieraus für die Bestimmung der vollziehbaren Ausreisepflicht eines abgelehnten Asylbewerbers zu ziehen sind, bedarf bei der vorliegenden Sachlage keiner weiteren Erörterung (sh. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.3.1995, VBlBW 1995, 327; Renner, 7. Auflage, Ausländerrecht, AsylVfG § 34, RdNr. 5ff; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, II - § 34, RdNr. 43.1). Denn eine vollziehbare Ausreisepflicht der Mutter war für den angesprochenen Leistungszeitraum jedenfalls gegeben.

Eine vollziehbare Ausreisepflicht wäre schon wegen der unanfechtbaren Ablehnung des - ersten - Asylantrags der Mutter vom 3.3.1993 und dem damit verbundenen Erlöschen der ihr für die Dauer des Asylverfahrens zunächst zustehenden Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylVfG) anzunehmen. Denn dieser Ablehnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den die Mutter nach § 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig wurde. Selbst wenn des Weiteren unterstellt würde, dass wegen des - zweiten - Asylantrags am 7.12.1993 unter falschem Namen für die Mutter erneut eine Aufenthaltsgestattung entstanden sein könnte (sh. dazu allerdings: Funke-Kaiser, aaO, § 71 RdNr. 12f; Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 71 RdNr. 9ff) und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht mehr vorgelegen hätte, wäre auch diese Aufenthaltsgestattung zu Beginn des Leistungszeitraumes wieder erloschen gewesen. Zum einen wurde auch dieser - zweite - Asylantrag mit Bescheid vom 12.1.1994, bestandskräftig seit 30.3.1995 - und damit vor Beginn des hier angesprochenen Leistungszeitraumes - unanfechtbar abgelehnt, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen für das Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylVfG gegeben gewesen wären. Etwas anderes würde sich schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger erteilten und bis zum 5.9.1995 verlängerten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ergeben. Denn die Geltungsdauer dieser Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung konnte keine konstitutive Wirkung für das Bestehen einer Aufenthaltsgestattung haben, da diese unmittelbar durch die gesetzliche Regelung in § 55 AsylVfG entsteht und eine Bescheinigung nach § 63 AsylVfG - insoweit - nur deklaratorische Bedeutung hat. Im Übrigen könnte selbst bei Annahme einer konstitutiven Wirkung der Bescheinigung (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, NVwZ 1988, 241; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.4.1994, NVwZ 1994, Beilage 5, 34; Marx, aaO, § 63 RdNrn. 2 ff m.w.N.), die angesprochene Leistungsberechtigung der Mutter nicht in Frage gestellt werden, weil die Geltungsdauer der letztmals bis zum 5.9.1995 befristeten Bescheinigung zu Beginn des angesprochenen Leistungszeitraums ohnehin abgelaufen war; lediglich ergänzend wird hierzu angemerkt, dass auch bei einem Fortbestand einer Aufenthaltsgestattung die Leistungsberechtigung der Mutter sich dann aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG - auch i.d.F. von 1993 - ergeben würde, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, leistungsberechtigt sind.

Der somit für den maßgeblichen Leistungszeitraum jedenfalls bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht der Mutter steht auch nicht deren - bereits im Zeitpunkt der Ablehnung ihres zweiten Asylantrags bestehende - Schwangerschaft entgegen. Ob wegen dieser Schwangerschaft - wie der Kläger meint - ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG vorgelegen hatte, bedarf keiner Erörterung, da durch eine Duldung die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (§ 55 Abs. 1 AuslG), nicht jedoch die Ausreisepflicht beseitigt wird (§ 56 Abs. 1 AuslG).

Da somit die Mutter für den angesprochenen Leistungszeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG war, ist ihrem Kind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG ein entsprechendes Leistungsrecht vermittelt worden. Die Auffassung des Klägers, wonach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 ein solch akzessorisches Leistungsrecht nicht bestanden habe, teilt der Senat nicht.

Entsprechend der Regelung zur Leistungsberechtigung in § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG waren auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 etwa minderjährige Kinder von vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 1993 leistungsberechtigt. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG dabei im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 aufgenommene Zusatz, wonach die Leistungsberechtigung besteht, ohne dass die Ehegatten und minderjährigen Personen selbst die Voraussetzungen für ein eigenes Leistungsrecht erfüllen müssen, hat keine gegenüber der vormaligen Regelung andere inhaltliche Bedeutung. Dadurch wird lediglich klar gestellt, dass dieser Personenkreis sich auf diejenigen Ausländer beschränkt, die in ihrer Person - noch - nicht die Voraussetzungen für ein eigenes Leistungsrecht erfüllen (GK-AsylbLG, III - § 1 RdNr. 63). Mit diesen Regelungen wird eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung aller Mitglieder eines Haushalts erreicht und damit verhindert, dass Ehegatten und minderjährige Kinder selbst Asylanträge stellen, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Fraglich ist lediglich, ob auch Ehegatten und minderjährige Kinder mit verfestigtem Aufenthaltsstatus - und damit ein Personenkreis, der hier nicht angesprochen ist - dieses abgeleitete Leistungsrecht haben und demzufolge Leistungen nur nach dem AsylbLG erhalten oder sozialhilfeberechtigt nach dem BSHG sein können (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, B 12 RdNrn. 37ff). Das angesprochene abgeleitete Leistungsrecht besteht im Übrigen nur dann nicht, wenn der genannte Personenkreis selbst die Voraussetzungen für ein Leistungsrecht erfüllt und daher auf Grund eigenen Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylbLG 1993 leistungsberechtigt ist. Auch eine solche eigene Leistungsberechtigung ändert jedoch nichts daran, dass ein abgeleitetes Leistungsrecht zunächst bestanden hat. Das Kind hier war somit wegen der Leistungsberechtigung der Mutter ebenfalls leistungsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993.

II.2. Wegen dieser Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 2 AsylbLG 1993 und § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 5 AsylbLG, kann ein Erstattungsanspruch des Klägers wegen der vorrangigen speziellen Regelungen im AsylbLG nicht durch § 103 BSHG - oder die sonstigen Erstattungsregelungen im 9. Abschnitt des BSHG - begründet sein.

Etwas anderes folgt nicht wegen der entsprechenden und von den §§ 3 bis 7 AsylbLG abweichenden Anwendung des BSHG nach § 2 AsylbLG - auch i.d.F. von 1993 -. Denn ungeachtet der Frage, ob die dort genannten Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung hier gegeben wären, wird damit die Anwendung von Regelungen des BSHG über den Leistungsinhalt angesprochen, dagegen nicht eine darüber hinausgehende Anwendung des BSHG. Auch bei einer solchen entsprechenden Anwendung für den Leistungsinhalt bleibt das AsylbLG mit Ausnahme seiner §§ 3 bis 7 unmittelbar anwendbar und damit insbesondere auch dessen Erstattungsregelungen (GK-AsylbLG, III - § 2 RdNrn. 96 m.w.N.).

Soweit der Kläger gegen die Anwendung dieser Erstattungsregelungen einwendet, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Beklagte sich erstmals in diesem Berufungsverfahren auf diese Regelungen beziehe, verkennt er, dass eine - hier angesprochene - allgemeine Leistungsklage begründet ist, wenn ein geltend gemachter materiellrechtlicher Anspruch besteht. Das gerichtliche Prüfprogramm wird durch diesen Anspruch des Klägers bestimmt und nicht durch Einwendungen des Beklagten.

III. Der Kläger hat weder nach den speziellen Erstattungsregelungen in § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X (sh. III.1.) noch nach denjenigen in § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X, § 10b AsylbLG (sh. III.2.) einen Anspruch auf Erstattung gegen den Beklagten.

III.1. Ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X besteht nicht, weil der Beklagte für die erbrachten Leistungen nicht zuständig war. Diese Regelungen sind für den Leistungszeitraum vom 7.11.1995 bis zum 31.5.1997 ausschließlich anzuwenden, da die Kostenerstattungsregelung in § 10b AsylVfG mangels einer Übergangsregelung im Ersten Änderungsgesetz zum AsylbLG erst mit In-Kraft-Treten zum 1.6.1997 zur Anwendung kommen kann (III.1.1.). Im Ergebnis nichts anderes gilt - soweit der Leistungszeitraum vom 1.6.1997 bis 20.7.2000 angesprochen ist - für einen Anspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X, § 10b AsylVfG (III.1.2.).

III.1.1. Nach § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 waren die §§ 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und entsprechend anwendbar. Die in §§ 102 bis 114 SGB X geregelten Erstattungsansprüche dienen dem Zweck, eine auf Grund vorläufiger Leistungsgewährung eingetretene, aber dem materiellen Sozialrecht an sich widersprechende Lastenverschiebung wieder rückgängig zu machen. Sie sind damit abhängig von der Leistungspflicht des für eine Erstattung in Anspruch genommenen zuständigen Leistungsträgers (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003, NVwZ-RR 2003, 859). Abzuheben ist deshalb auf die zur Leistungserbringung nach dem AsylbLG 1993 zuständige Behörde.

Das AsylbLG 1993 enthielt keine - bundeseinheitliche - Regelung über die Zuständigkeit; nach § 10 AsylbLG 1993 wurden die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden ermächtigt, die zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen, soweit dies nicht durch Landesrecht geregelt war. Eine solche landesrechtliche Regelung für den Freistaat Sachsen war die - nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG entsprechend anwendbare - allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 VwVfG. Dementsprechend erfolgte auch in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 22.12.1993 (GVBl. S. 100) keine weitere Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit.

Bei der hier gegebenen Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Erörterung, ob § 3 VwVfG wegen einer vorrangigen (§ 1 Satz 1 SächsVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG) Zuständigkeitsregelung für die in § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 angesprochenen Sachverhalte nicht anzuwenden war. Selbst wenn mit der in § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 angesprochenen unabweisbaren Hilfe bei einem unerlaubten Aufenthalt eines Leistungsberechtigten durch die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes auch eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit getroffen worden sein sollte (sh. dazu: GK - AsylbLG, III - § 11 RdNrn. 49ff ), wäre eine solche Regelung zur Zuständigkeit - wonach im Übrigen hier der Kläger zuständig gewesen wäre - bei dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht einschlägig. Denn hier ist eine Hilfegewährung für ein Kind in einem Mutter-Kind-Bereich einer Vollzugsanstalt und keine unabweisbare Hilfeleistung für einen sich unerlaubt aufhaltenden Leistungsberechtigten angesprochen.

Schließlich kann eine Zuständigkeit des Beklagten auch nicht nach § 97 BSHG angenommen werden. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung kommt nicht in Betracht, weil keine sozialhilferechtlichen, sondern Leistungen nach dem AsylbLG angesprochen sind. Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung in Erstattungsfällen liegt hier - wie der Kläger meint - ebenfalls nicht vor.

Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung wäre, dass eine Regelungslücke durch Übertragung einer anderen Regelung für einen in maßgeblicher Hinsicht gleich zu bewertenden Sachverhalt geschlossen werden könnte. Dies kann hier nicht angenommen werden, weil zum einen der Gesetzgeber des AsylbLG 1993 gerade keine bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelung treffen wollte, sondern in § 10 AsylbLG 1993 eine landesrechtliche Verordnungsermächtigung geregelt hat (GK-AsylbLG, III-§ 2 RdNr. 150). Dass bei Anwendung des AsylbLG 1993 im Weiteren ersichtlich wurde, dass diese landesrechtlichen Bestimmungen für Erstattungsfälle nicht ausreichend waren, weshalb in § 10a AsylbLG die Zuständigkeit länderübergreifend geregelt wurde (sh. dazu: Begr. zu § 10a i.d.F. des Gesetzentwurfs v. 24.10.1995, BTDrs 13/2746), ändert nichts daran, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Geltung des AsylbLG 1993 keine bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelung gelten sollte. Des Weiteren verknüpft § 97 BSHG Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe mit denjenigen der Kostenerstattung und bezieht sich dabei etwa in § 97 Abs. 5 BSHG auch auf § 109 BSHG, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 BSHG oder Vollzugsanstalt nicht begründet werden kann. Eine entsprechende Einschränkung der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes - die in dem AsylbLG nicht getroffen ist - enthielt auch das AsylbLG 1993 nicht. Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 BSHG, der auf die Zuständigkeit der Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltes abhebt, wobei die Begründung eines solchen Aufenthaltes in einer Einrichtung ausgeschlossen ist, wäre daher nicht auf Sachlagen für Leistungen nach dem AsylbLG übertragbar, wonach eine solche Begründung möglich ist. Ist daher mangels einer ausdrücklichen und entsprechend anwendbaren Regelung auf § 3 VwVfG abzuheben, so folgt hieraus keine Zuständigkeit des Beklagten.

Eine Zuständigkeit des Beklagten für die angesprochene Hilfeleistung folgt nicht aus der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG - die Nrn. 1 und 2 sind offensichtlich nicht einschlägig -. Danach ist in anderen Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk diese Person ihren natürlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 3 RdNr. 27 m.w.N.). Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (BVerwG, Urt. v. 26.11.1981, BVerwGE 64,224; Ramsauer, aaO, RdNr. 30). Davon ausgehend liegen hier keine Umstände vor, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes, das sich ab dem 7.11.1995 tatsächlich zunächst in dem Bereich des Klägers aufgehalten hat, in dem Bereich des Beklagten angenommen werden könnte.

Voraussetzung hierfür wäre, dass das Kind vor Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt in Berlin am 7.11.1995 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten gehabt hätte und diesen auch nach der Verlegung am 7.11.1995 beibehalten hätte. Vor der Verlegung vom 7.11.1995 befand sich das am 31.10.1995 geborene Kind wenige Tage im Bezirk des Beklagten. Da die Justizvollzugsanstalt Stollberg über keinen Mutter-Kind-Bereich verfügte, das Kindeswohl jedoch eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind erforderte, war während dieses nur wenige Tage währenden gemeinsamen Aufenthaltes des Kindes und seiner Mutter im Bezirk des Beklagten ersichtlich, dass dort ein weiterer Aufenthalt von vornherein nicht möglich war. Das Kind befand sich damit während seines kurzfristigen Aufenthaltes im Bezirk des Beklagten nicht an einem Ort, an dem es nicht nur vorübergehend seine Erziehung erhalten sollte, sondern an einem Ort, an dem es nur kurzfristig verbleiben konnte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Bezirk des Beklagten bestand demnach nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht, weil in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG sowohl ein gegenwärtiger wie auch ein zuletzt bestehender gewöhnlicher Aufenthalt angesprochen ist. Damit wird keine Doppelzuständigkeit der Behörde des gegenwärtigen und derjenigen des zuletzt bestehenden gewöhnlichen Aufenthaltes angesprochen. Der zuletzt bestehende Aufenthalt ist vielmehr dann maßgebend, wenn ein Betroffener keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des VwVfG hat, nicht jedoch, wenn er einen solchen gegenwärtig hat und zu einem früheren Zeitpunkt einen davon abweichenden Aufenthalt gehabt hatte (Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, § 3 RdNr. 23).

III.1.2. Für den Zeitraum ab 1.6.1997 bis zum 19.7.2000 besteht ein solcher Erstattungsanspruch ebenfalls nicht. Zwar ist für diesen Zeitraum zunächst auf die zum 1.6.1997 in Kraft getretene Erstattungsregelung in § 10b AsylbLG abzuheben, weil diese Regelung neben die - nach wie vor geltende, jedoch nachrangige - Erstattungsregelung nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X tritt (GK-AsylbLG, III - § 10b, RdNr. 6). Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 10b AsylbLG liegen jedoch ebenso wenig vor (sh. III.1.2.1.), wie diejenigen in § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X (sh. III.1.2.2.).

III.1.2.1. Nach § 10b Abs. 1 AsylbLG hat die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung in einer Einrichtung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist. Angesprochen ist damit die Erstattungspflicht für Kosten, die durch einen vorläufigen Leistungseintritt in einer Einrichtung entstanden sind. Danach ist der Beklagte jedenfalls deshalb nicht erstattungspflichtig, weil das Kind im Zeitpunkt der Aufnahme in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt in Berlin am 7.11.1995 im Bereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG hatte. Keiner weiteren Erörterung bedarf es daher, ob wegen der von dem Kläger vorgebrachten medizinischen Behandlung des Kindes im Dezember 1995 dessen unverzüglicher und vorläufiger Leistungseintritt i.S.d. angesprochenen Regelung veranlasst war (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, DVBl. 2004, 966).

Allerdings ist zunächst fraglich, ob die Anwendungsbereiche der am 1.6.1997 in Kraft getretenen Regelungen in §§ 10a und b AsylbLG auch im Hinblick auf den danach hier maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt seiner Aufnahme am 7.11.1995 eröffnet sind. Denn mit der Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt würde eine tatbestandliche Rückanknüpfung an Sachverhalte erfolgen, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelungen zugetragen haben. Eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit einer solchen Rückanknüpfung enthalten weder die angesprochenen Normen noch wird ansonsten in dem AsylbLG durch eine entsprechende Überleitungsvorschrift geregelt, dass diese Regelungen in vollem Umfang - somit auch unter einer tatbestandlichen Rückanknüpfung an frühere Sachverhalte - anzuwenden wären. Eine weitere Erörterung hierzu ist jedoch entbehrlich, weil auch bei einer solchen Rückanknüpfung jedenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt für das Kind im Zeitpunkt der Aufnahme in den Mutter-Kind-Bereich der Vollzugsanstalt in Berlin im Bereich des Beklagten nach § 10a AsylbLG nicht angenommen werden könnte, weil der hierfür maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Mutter dort nicht begründet war. Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hier wäre derjenige der Mutter, weil das am 31.10.1995 geborene Kind bereits am 7.11.1995 in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt in Berlin aufgenommen wurde. Damit liegen die Voraussetzungen von § 10a Abs. 3 Satz 5 AsylbLG vor, der - in Anlehnung an § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG - die Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Mutter für ihr neugeborenes Kind regelt. Aus dieser Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter für den Aufenthalt des Neugeborenen wird die Regelungsabsicht des Gesetzgebers deutlich, dass die zuständige Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter auch für deren neugeborenes Kind zuständig ist. Demzufolge wäre hier der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter für das Neugeborene maßgeblich, wie er sich aus § 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AsylbLG ergibt (GK-AsylbLG, III-§ 10a RdNr. 113; zu § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG: LPK-BSHG, 6. Auflage, § 97 RdNr. 47 und 76, § 111 RdNr. 8).

Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Mutter bestand im Zeitpunkt der Aufnahme am 7.11.1995 nicht im Bereich des Beklagten. Dabei bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt aus der Justizvollzugsanstalt Stollberg oder aus dem Kreiskrankenhaus Stollberg in die Justizvollzugsanstalt in Berlin aufgenommen wurde. Befand sich die Mutter im Anschluss an die Geburt des Kindes am 31.10.1995 in der Justizvollzugsanstalt Stollberg, wäre nach § 10a Abs. 2 Satz 4 BSHG ihr maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthaltsort wie in einer Einrichtung entsprechend der Regelungen in § 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG zu bestimmen; hätte sie sich in dem Kreiskrankenhaus Stollberg aufgehalten, ohne dass dieser Aufenthalt außerhalb der Vollzugsanstalt Stollberg funktional dem Aufenthalt in der Vollzugsanstalt zuzuordnen wäre (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 6.4.1995, NJW 1995, 3266) und sich damit in einer Einrichtung i.S. dieser Regelungen aufgehalten, wäre § 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG unmittelbar anwendbar. Da die Mutter somit entweder aus einer Einrichtung oder wie aus einer Einrichtung in die Justizvollzugsanstalt in Berlin und damit wiederum wie in eine Einrichtung übertrat, war nach § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG ihr maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den sie bei Aufnahme in die erste Einrichtung hatte. Vor der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Stollberg am 7.4.1995 hatte die Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten.

Die Mutter hatte jedenfalls bis Ende März 1995 ihren Wohnort in dem Bereich des Klägers. Bevor sie dann in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Stollberg genommen wurde, hatte sie sich - wie aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Chemnitz deutlich wird - nur für wenige Tage in Chemnitz - und damit zudem nicht in dem Bereich des Beklagten, in dem sie auch nicht i.S.v. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG zugewiesen oder zugeteilt wurde - in der Absicht aufgehalten, nach Begehung der Straftat wieder in den Bereich des Klägers zurückzukehren. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter in den Bereich des Beklagten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Vollzugsanstalt Stollberg.

Bestand damit kein für das Kind maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthaltsort der Mutter in dem Bereich des Beklagten und ist dieser jedenfalls deshalb nicht nach § 10b Abs. 1 AsylbLG erstattungspflichtig, so besteht des Weiteren auch keine Erstattungspflicht nach § 10b Abs. 2 AsylbLG. Der dort angesprochene Sachverhalt der Kostenerstattung nach Verlassen einer Einrichtung und des anschließenden Hilfebedarfs im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, ist hier nicht angesprochen.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG nicht vor. Danach ist bei einem Aufenthaltswechsel die Behörde des bisherigen Aufenthaltes zur Kostenerstattung für Leistungen außerhalb von Einrichtungen verpflichtet (Satz 1), wobei die Erstattungspflicht spätestens ein Jahr seit dem Aufenthaltswechsel endet (Satz 2).

Eine Erstattungspflicht des Beklagten wäre danach selbst dann nicht gegeben, wenn - ungeachtet der angesprochenen Erwägungen zur Leistung an das Kind wie in einer Einrichtung -angenommen würde, dass die Aufnahme des Kindes in den Mutter-Kind-Bereich der Vollzugsanstalt am 7.11.1995 keine Aufnahme wie in einer Einrichtung war, sondern außerhalb einer solchen erfolgte. Denn zum einen wäre auch insoweit wiederum nur die Behörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes erstattungspflichtig; das Kind hatte - wie ausgeführt - im Bereich des Beklagten einen solchen Aufenthalt nicht. Des Weiteren wäre selbst eine bestehende Erstattungsverpflichtung ein Jahr nach dem Aufenthaltswechsel - hier somit zum 7.11.1996 - beendet gewesen und hätte daher für den hier angesprochenen Zeitraum vom 1.6.1997 bis zum 20.7.2000 nicht bestehen können.

III.1.2.2. Ist daher der Beklagte nach § 10b AsylbLG nicht erstattungspflichtig, so besteht eine solche Verpflichtung auch nicht wegen der - zu § 10b AsylbLG nachrangigen - Erstattungsregelung nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SBG X. Wie ausgeführt (sh. III.1.1.) besteht diese Erstattungspflicht für die zuständige Behörde - für den hier angesprochenen Leistungszeitraum - somit für die nach § 10a AsylbLG zuständige Behörde.

Eine Zuständigkeit für Leistungen in einer Einrichtung i.S.v. § 10a Abs. 2 AsylbLG war, wie ausgeführt, für den Beklagten nicht begründet. Im Ergebnis nichts anderes würde sich ergeben, wenn angenommen würde, dass hier die Leistung an das nicht inhaftierte Kind nicht i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 4 AsylbLG wie in einer Einrichtung, sondern außerhalb einer solchen gewährt worden wäre. Denn der Beklagte wäre auch in diesem Fall nicht für Leistungen an das Kind nach den Regelungen in § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig gewesen.

Eine Zuständigkeit für verteilte oder zugewiesene Leistungsberechtigte nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG steht hier nicht in Rede, weil das Kind - wie auch die Mutter - in den Bereich des Beklagten weder verteilt noch zugewiesen wurde. Eine Zuständigkeit des Beklagten könnte auch nicht aus § 10a Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG folgen, wonach die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes bis zur Beendigung der Hilfe zuständig bleibt, wenn die Leistung außerhalb des Bereichs von ihr sichergestellt wird. Eine Zuständigkeit des Beklagten würde demnach voraussetzen, dass dessen Zuständigkeit wegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes bis zum 7.11.1995 in seinem Bereich auch nach Aufnahme des Kindes in den Bereich des Klägers nicht beendet worden wäre, weil dort die Leistung für das Kind sichergestellt worden wäre. Diese Voraussetzungen wären jedenfalls nicht gegeben.

Eine Sicherstellung liegt vor, wenn die bislang zuständige Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes zum Ausdruck bringt, dass sie für den Bedarf an Leistungen an dem neuen Aufenthaltsort außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches aufkommen will. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine solche Sicherstellung hier nicht vor, weil die Vollzugsanstalt Stollberg und das Jugendamt des Beklagten nach der Geburt des Kindes am 31.10.1995 die Vollzugsanstalt in Berlin gebeten hatten, das Kind gemeinsam mit der Mutter, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, aufzunehmen. Selbst wenn damit zum Ausdruck gekommen sein sollte, dass eine - aus Sicht der Vollzugsanstalt und des Jugendamtes des Beklagten - erforderliche Jugendhilfe (sh. dazu: I.) für das Kind im Bereich des Klägers gewährleistet hätte werden sollen, wäre damit nicht die Sicherstellung einer Leistung nach dem AsylbLG, sondern nach den Regelungen des SGB VIII angesprochen worden.

Des Weiteren war die zunächst bestehende Zuständigkeit des Beklagten nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes gem. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes beendet. Denn der Beklagte hat nach dem Aufenthaltswechsel in den Bereich des Klägers zu keinem Zeitpunkt seine zuvor an das Kind und dessen Mutter erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG fortgesetzt, sondern diese - faktisch - eingestellt. Für die Beendigung einer Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gilt nichts anderes wie für diejenige einer Zuständigkeit zu einer Hilfeleistung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der - faktischen - Beendigung der Hilfeleistung ebenfalls beendet wird. Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in § 10a AsylbLG sind denjenigen über die örtliche Zuständigkeit in § 97 BSHG nachgebildet (Gesetzentwurf zu § 10a AsylbLG v. 14.10.1995, BTDrs 13/2746, S. 18). Die in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG angesprochene Zuständigkeit des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Hilfeempfängers, die bis zur Beendigung der Hilfe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestehen bleibt, wenn die Hilfe außerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches sichergestellt wird, endet, wenn die Hilfeleistung - faktisch - beendet wird. Die danach ebenso wie in § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG angesprochene fortbestehende Zuständigkeit hängt nach dem Wortlaut dieser Regelungen sowohl hinsichtlich ihres Beginns ab einer Sicherstellung außerhalb des Hilfebedarfes wie auch der Beendigung der Hilfe von tatsächlichen Umständen ab. Eine fortbestehende Zuständigkeit für eine außerhalb eines Zuständigkeitsbereiches sichergestellte Hilfeleistung endet daher, wenn die Hilfe im Weiteren - faktisch - eingestellt wird; eine zunächst bestehende Zuständigkeit besteht nach einem Ortswechsel nicht fort, wenn die Hilfe - faktisch - nicht weiter gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, NVwZ 2002, 606)

Da somit der Beklagte für eine Leistung an das Kind unabhängig davon, ob diese Leistung wie in einer Einrichtung oder außerhalb einer solchen erbracht wurde, in keinem Fall örtlich zuständige Behörde war, ist er auch nicht nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102 bis 114 SGB X erstattungspflichtig.

Demzufolge ist die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO in der zum 31.1.2001 gültigen Fassung (sh. dazu: § 194 Abs. 5 VwGO) gerichtskostenfrei.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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