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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 4 B 773/06
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, WHG, SächsWG, BBergG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwVfG § 73 Abs. 1
WHG § 31
SächsWG §§ 78 ff
SächsWG § 115
BBergG § 48 Abs. 2
BBergG § 57b Abs. 3
1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht auch nach § 52 Abs. 2a BBergG als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (wie BVerwGE 127, 259).

2. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBerG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter.

3. Die Unvollständigkeit des Ausbauplans für eine wasserrechtliche Planfeststellung kann von einem Enteignungsbetroffenen gerügt werden.

4. Ein Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 773/06

n der Verwaltungsrechtssache

wegen bergrechtlicher Planfeststellung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2008

am 26. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 7. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2005 - 2 K 108/02 -, 2 K 119/02 -, 2 K 135/02 -, 2 K 137/02 und 2 K 1631/03 - insoweit geändert, als die Klage der Klägerin zu 7. abgewiesen wurde.

Der Planfeststellungsbeschluss des Sächsischen Oberbergamts für das Vorhaben "Neuaufschluss Granulitsteinbruch " vom 26. November 2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. April 2006 und des Änderungsbeschlusses des Sächsischen Oberbergamts vom 20. Juni 2007 wird insoweit aufgehoben, als er unter Nr. 1.2.1 eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch enthält. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 7. abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 7. 9/10, der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen jeweils 1/30. Die Klägerin zu 7. trägt 9/10 ihrer außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren sowie jeweils 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. im Berufungsverfahren. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 7. im Berufungsverfahren tragen der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils 1/30. Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/10 selbst. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht Chemnitz getroffenen Regelung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 7. wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan über den Neuaufschluss eines Granulitsteinbruchs im Bewilligungsfeld M..... ( ) mit eingeschlossener wasserrechtlicher Planfeststellung für den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch.

Die Klägerin zu 7. ist als Rechtsnachfolgerin ihres nach Klageerhebung im Jahr 2002 verstorbenen Vaters und ihres vorverstorbenen Großvaters Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nr. F1 und F2 der Gemarkung M...... Die im Außenbereich gelegenen Grundstücke wurden vom Großvater und Vater der Klägerin landwirtschaftlich genutzt und sind nunmehr an einen Dritten verpachtet.

Im August 1990 beantragte die Beigeladene zu 1., deren Inhaber seit 1964 über eine vom Rat des Kreises Karl-Marx-Stadt erteilte Gewerbeerlaubnis für den Betrieb einer Sandgrube verfügte, die Erteilung eines Gewinnungsrechts nach § 5 Berggesetz/DDR für das Granulitvorkommen im Bereich des in der Gemeinde M...... Unter dem 27.9.1990 erteilte die Verwaltungsbehörde des Bezirks Chemnitz, Abteilung Bergbau und Geologie, das beantragte Gewinnungsrecht u. a. mit der "Festlegung" Nr. 4.8.:

"Voraussetzung für das Wirksamwerden des Gewinnungsrechtes sind die notwendigen Regelungen mit den betroffenen Grundeigentümern und dem zuständigen Gemeindeamt entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen."

In einem Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde an die Beigeladene zu 1. vom 27.9.1990 wird ausgeführt, dass die Erschließung des Vorkommen aufgrund der sich verschlechternden Vorratssituation sowie des zu erwartenden wesentlich höheren Bedarfs an Brechprodukten im allgemeinen Landesinteresse liege. Die geologischen Verhältnisse und die dichte Besiedlung des Bezirks Chemnitz lasse die Anlage von Steinbrüchen nur noch an wenigen Standorten zu. Der Standort M..... weise besonders günstige äußere Bedingungen auf (u. a. hinsichtlich Hauptwindrichtung, Verkehrsanbindung, Landschafts- und Trinkwasserschutz). Das Schreiben vom 27.9.1990 wurde in Vertretung des Abteilungsleiters unterschrieben ("i. V. ") und weist Herrn als Bearbeiter aus.

Mit Schreiben vom 12.3.1991 beantragte die Beigeladene zu 1. beim damaligen Bergamt Chemnitz unter Vorlage der Gewerbeerlaubnis, zweier Lagepläne sowie des Schreibens vom 27.9.1990 die Bestätigung des Gewinnungsrechts für das Granulitvorkommen M......

Mit Bescheid vom 7.7.1991 bestätigte das damalige Bergamt Chemnitz der Beigeladenen zu 1. die Aufrechterhaltung des am 27.9.1990 erteilten Gewinnungsrechts für Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt (Granulit) an der Lagerstätte M..... als Bewilligung i. S. v. § 8 BBergG (Bestätigungsurkunde Nr. II/A-F-049/91). Das Gewinnungsrecht werde bis zum 31.12.2020 befristet. Das Abbaufeld hat eine Fläche von etwa 51 ha und erstreckt sich in seinem südlichen Teil u. a. auf Grundstücke, die nunmehr im Eigentum der Klägerin zu 7. stehen.

Nach Anlage 7.2. zum Landesentwicklungsplan des Beklagten vom 16.8.1994 (SächsGVBl. S. 1489) und dem am 12.9.2002 in Kraft gesetzten Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge liegt die Lagerstätte in einem Vorbehaltsgebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der teilfortgeschriebene Regionalplan des Regionalen Planungsverbands Südsachsen vom 4.6.2008 (SächsABl. S. 239) enthält für die Lagerstätte weder ein Vorbehalts- noch ein Vorranggebiet.

Im Jahr 1996 beantragte die Beigeladene zu 1. die Planfeststellung über einen Rahmenbetriebsplan für einen übertägigen Granulitabbau. Mit Schreiben des Sächsischen Oberbergamts vom 11.3.1996 wurden die behördlich bekannten Grundstückseigentümer über den in der Gemeindeverwaltung M..... ausliegenden Rahmenbetriebsplan benachrichtigt. Bis Ende Juni 1996 erfolgte eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nach der Auslegung wurde der Planentwurf im Oktober 1996 hinsichtlich der Anbindung des Steinbruchs an das öffentliche Straßennetz und im Juli 1997 unter anderem hinsichtlich der Ableitung des im Steinbruch anfallenden Wassers geändert.

Während der Einwendungsfrist gingen beim Sächsischen Oberbergamt mehrere Hundert Einwendungen gegen das Vorhaben ein. Herr - der zwischenzeitlich verstorbene Großvater der Klägerin und damaliger Eigentümer der klägerischen Grundstücke - führte mit Schreiben vom 12.4.1996 aus, er lehne die Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen ab. Der geplante Steinbruch führe zu Staub- und Lärmbelästigungen und bilde eine erhebliche Gefahrenquelle beim Bestellen der umliegenden Felder (u. a. durch Steinflug). Die Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaus und die Absenkung des Wasserspiegels führten zu Ernteausfällen, das Grundwasser werde verschmutzt und die Landschaft werde zerstört. Im näheren Umkreis gebe es genügend Steinbrüche, deren Kapazität nicht ausgeschöpft sei. Es sei unbegreiflich, dass das Vorhaben gegen den erklärten Willen von 70% der Einwohner M..... durchgeführt werde. Er sei seinerzeit von der LPG enteignet worden und werde die Grundstücke am, die er erst nach der Wende erworben habe, nicht abgeben, sondern für seine Nachnutzer erhalten.

Das von Herrn und seiner Ehefrau unterschriebene Einwendungsschreiben enthält einen Zusatz, nach dem auch die "angehenden Nachnutzer" der landwirtschaftlichen Flächen "Einspruch" gegen den Steinbruch erheben. Dieser Text wurde u. a. von der Klägerin zu 7. und ihrem Vater, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn , unterschrieben.

Der geänderte Planentwurf vom Juli 1997 sah insgesamt zwei Standorte für Versickerungsanlagen im nordöstlichen und südöstlichen Tagebauvorland vor. Im Rahmen der etwa zweijährigen Aufschlussarbeiten sollten beide Standorte auf die hydrogeologische Eignung zur Versickerung (statt zur Ableitung) des anfallenden Wassers untersucht werden.

Nach der Einholung von Gutachten, einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Durchführung eines Erörterungstermins (1./2.10.1997) ließ das Sächsische Oberbergamt den Rahmenbetriebsplan unter dem 26.11.2001 mit mehreren Nebenbestimmungen zu. Der bis zum 31.12.2041 befristete Planfeststellungsbeschluss enthält insbesondere Bestimmungen über Geräusch-, Staub- und Erschütterungsimmissionen sowie zur Wiedernutzbarmachung. In der Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben werde bei Beachtung der aufgegebenen Maßnahmen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtigen. Die gesamte für den Tagebaubetrieb in Anspruch genommene Fläche betrage etwa 35 ha; davon liege etwa 1,5 ha außerhalb des Bewilligungsfelds. Der Abbau solle im nordöstlichen Bereich des Feldes beginnen. Der Planfeststellungsbeschluss erstreckt sich auch auf eine - außerhalb des Bewilligungsfeldes gelegene - neu herzustellende Betriebsstraße, die über Grundstücke der Klägerin zu 7. geführt werden soll. Die Betriebsstraße soll das Abbaufeld mit dem öffentlichen Verkehrsnetz im Bereich eines Gewerbegebiets verbinden; eine Anbindung Dritter an die Betriebsstraße ist nicht vorgesehen.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt sowohl eine wasserrechtliche Planfeststellung (§ 31 WHG) für den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch ein (Entscheidungssatz Nr. 1.2.1) als auch eine befristete und unter Widerrufsvorbehalt stehende wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) für das Absenken von Grundwasser, die Entnahme von Grundwasser sowie das Versickern von Wasser und die Nutzung von Brauchwasser während der Aufschlussphase, längstens bis zum 31.12.2008 (Entscheidungssatz Nr. 1.2.2). Zur wasserrechtlichen Erlaubnis ordnete das Sächsische Oberbergamt mit Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.3 an:

"Der Unternehmer hat mit Beginn des Vorhabens Versickerungsversuche durchzuführen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Versickern von Wasser aus der Wasserhaltung wird für die Aufschlussphase unter dem Widerrufsvorbehalt erteilt, dass die durchzuführenden Versickerungsversuche positiv verlaufen und die im Rahmenbetriebsplan prognostizierten hydrogeologischen Berechnungen zutreffen. Ein Nachweis über die durchgeführten Versickerungsversuche und die Versuchsergebnisse ist spätestens bis zum 31.12.2002 dem OBA [Oberbergamt] vorzulegen."

Während des Berufungsverfahrens änderte das Sächsische Oberbergamt Nr. 1.2.2 des Entscheidungssatzes mit Beschluss vom 20.6.2007 u. a. dahin ab, dass die Erlaubnis für die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser durch Versicherung von im Steinbruch anfallenden Wasser im nordöstlichen (statt: südöstlichen) Vorfeld des Steinbruches erteilt werde. Zugleich wurde Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.3 dahin geändert, dass der Nachweis über die Versickerungsversuche und deren Ergebnisse spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Zulassung des Bescheids für den diese Maßnahmen beinhaltenden Betriebsplan (statt: bis zum 31.12.2002) vorzulegen sei.

Zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse wurden "auf Empfehlung des Sachverständigen für Tagebauentwässerung" Grundwassermessstellen jeweils im westlichen und im östlichen Bereich vorgeschrieben, wobei die Grundwasserstände alle 14 Tage zu messen und die anschließend dokumentierten Ergebnisse jährlich dem Bergamt mitzuteilen sind (Nebenbestimmung 2.2.2.7).

Mit Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.8. ordnete das Oberbergamt an, dass die hydrogeologischen Berechnungen spätestens nach fünf Jahren durch einen Sachverständigen für Tagebauentwässerung auf der Grundlage der Messergebnisse zu aktualisieren ist. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass mit dem Abschlussbetriebsplan eine hydrogeologische Berechnung eines Sachverständigen zur Entwicklung des entstehenden Gewässers einzureichen ist, das auch Aussagen zur Limnologie enthalten müsse. "Bei der Anlage des Gewässers" sollen mit den Betriebsplänen Lagepläne und Schnitte eingereicht werden, die Umfang und Wassertiefe darstellen und den Anforderungen an Planvorlagen für wasserbauliche Maßnahmen entsprechen.

Die Nebenbestimmungen Nr. 2.2.1.10., 2.2.6.1. und 2.2.6.2 enthalten Anordnungen zu den Transportwegen und zur Betriebsstraße, die im südlichen Bereich des Plangebiets - außerhalb des Bewilligungsfeldes - eine Anbindung des Steinbruchs an das öffentliche Straßennetz gewährleisten und über Grundstücke der Klägerin zu 7. verlaufen soll.

Der Vater der Klägerin zu 7. hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 14.1.2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben (2 K 96/02). Nach dem Tod ihres Vaters hat die Klägerin zu 7. das Klageverfahren als dessen Rechtsnachfolgerin fortgesetzt und geltend gemacht, sie wende sich sowohl gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch das Abbaufeld als auch gegen die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre außerhalb des Abbaufelds gelegenen Flächen. Die Klage sei zulässig; insbesondere liege angesichts der rechtzeitig erhobenen Einwendungen eine Klagebefugnis vor. Auf das Grundabtretungsverfahren könne sie zur Verteidigung ihrer Rechte nicht verwiesen werden. Der Planfeststellungsbeschluss sei nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Der Rahmenbetriebsplan hätte nicht zugelassen werden dürfen, weil die Beigeladene zu 1. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG kein Gewinnungsrecht habe. Das nach dem Einigungsvertrag übergeleitete und vom Bergamt als Bewilligung bestätigte Gewinnungsrecht sei nicht rechtswirksam. Der Bescheid des Bergamts Chemnitz vom 7.10.1991 sei nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG), weil die Beigeladene zu 1. den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, sondern nur eine formlose Eigenerklärung abgegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das am 27.9.1990 erteilte Gewinnungsrecht bereits vor dem 3.10.1990 aufgehoben worden sei. Die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich auch daraus, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt nicht hinreichend geprüft worden seien. Das Oberbergamt selbst schließe schädliche Auswirkungen der Wasserhaltung auf die Landwirtschaft wegen der schwierigen hydrogeologischen Verhältnisse nicht aus. Das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten der m.b.H.(Bearbeiter: ) von November 2003 nebst ergänzenden Ausführungen (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 19.2.2004) belege die unzulängliche Konfliktbewältigung des Rahmenbetriebsplans. Die Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Bundesberggesetz habe die gebundene bergrechtliche Entscheidung um eine planerische Abwägungsentscheidung angereichert. Daraus ergebe sich für die Drittanfechtung der Klägerin zu 7. ein umfassender, objektiv-rechtliche Belange einschließender Prüfungsmaßstab. Der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Grundstückstausch sei daran gescheitert, dass die Beigeladene zu 1. nicht Eigentümerin der von ihr angebotenen Grundstücke sei; auch lägen diese Grundstücke nicht in angemessener Nähe zur Hofstätte. Das Vorhaben sei insgesamt undurchführbar, weil die einzige vorgesehene Betriebsstraße zwischen dem Gewerbegebiet M..... und dem Betriebsgelände gegen den Willen der Klägerin zu 7. nicht über das Grundstück der Klägerin geführt werden könne. Eine Grundabtretung könne nur nach Maßgabe von § 8 BBergG gefordert werden; dessen Voraussetzungen lägen für die Betriebsstraße nicht vor.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die bergrechtliche Bewilligung berühre Eigentumsrechte der Klägerin zu 7. nicht und sei sowohl rechtmäßig als auch bestandskräftig. Der Planfeststellungsbeschluss sei weder nichtig noch rechtswidrig. Ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss habe keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weshalb die Klägerin zu 7. keine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung verlangen könne. Eine Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen dürfe erst nach der abschnittsweisen Zulassung von Hauptbetriebsplänen und der Durchführung eines eventuellen Grundabtretungsverfahrens erfolgen. Das Parteigutachten der Klägerin zu 7. stelle die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ernstlich in Zweifel. Die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses böten hinreichenden Schutz vor Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub; ausreichende Vorkehrungen gegen eine Vernässung oder Verschlammung seien ebenfalls angeordnet.

Die Beigeladene zu 1. trat der Klage ebenfalls entgegen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, jedenfalls liege aber keine Verletzung der Klägerin zu 7. in eigenen Rechten als Grundstückeeigentümerin vor. Das klägerseitig schleppend betriebene Klageverfahren diene vor allem dazu, Druck auf die Beigeladene zu 1. auszuüben. Von einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne keine Rede sein. Der Beigeladenen zu 1. sei das Gewinnungsrecht 1990 rechtmäßig erteilt und 1991 rechtmäßig bestätigt worden. Sämtliche hydrogeologischen Fragen seien ausführlichst begutachtet und im Erörterungstermin durch einen anerkannten Sachverständigen für Tagebauentwässerung erläutert worden. Entgegen dem Klagevorbringen sei die Wasserhaltung nachweislich durchführbar; eine Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke sei ausgeschlossen. Ebenso wie bei zahlreichen anderen Vorhaben liege die Zu- und Abfahrt als Anbindung zur öffentlichen Straße teilweise außerhalb des Bewilligungsfelds; an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ändere dies nichts.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen 2 K 108/02, 2 K 119/02, 2 K 135/02, 2 K 137/02 und 2 K 1631/03 - ohne Benennung eines führenden Aktenzeichens - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO) und sämtliche Klagen mit Urteil vom 21.12.2005 abgewiesen. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage der Klägerin zu 7. sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans lasse die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht erkennen. Für den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag gebe es keinen "aktuellen" Schutzanspruch, zumal die Klägerin zu 7. ihre landwirtschaftlichen Flächen seit November 2002 an einen Dritten verpachtet habe.

Die Klägerin zu 7. hat gegen das ihr am 17.2.2006 zugestellte Urteil am 16.3.2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 18.4.2006 (Osterdienstag) begründet. Während des Zulassungsverfahrens stimmte das Sächsische Oberbergamt der Beteiligung der Beigeladenen zu 2. an der Bewilligung für das Abbaufeld "M....." durch Bescheid vom 23.2.2006 zu (§ 22 BBergG). Mit Bescheid vom 28.4.2006 änderte das Oberbergamt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dahingehend ab, dass die Beigeladene zu 2. anstelle der Beigeladenen zu 1. "Adressatin und damit Berechtigte und Verpflichtete" des Planfeststellungsbeschlusses ist. Zur Begründung führte das Oberbergamt aus, es handele sich um eine unwesentliche Änderung des Vorhabens i. S. v. § 56 Abs. 2c BBergG i. V. m. § 76 Abs. 1 VwVfG, weshalb die Beteiligung Dritter im Zulassungsverfahren nicht erforderlich sei. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei zu erteilen, weil die erforderliche Berechtigung nachgewiesen sei und Versagungsgründe nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 BBergG nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 20.6.2007 änderte das Sächsische Oberbergamt den Planfeststellungsbeschluss vom 26.11.2001 in der Fassung des Bescheids vom 28.4.2006. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte mehrere offensichtliche Unrichtigkeiten i. S. v. § 42 VwVfG, die zu berichtigen seien. Dies betreffe auch die Frist zur Durchführung von Versickerungsversuchen. Mit Blick auf das anhängige Klageverfahren sei die - von Anfang an vorgesehene - Jahresfrist ab der "rechtskräftigen Zulassung" des Rahmenbetriebsplans zu berechnen.

Bereits mit Beschluss vom 20.11.2006 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen und die beigeladen.

Die Klägerin zu 7. hat die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege eine Klagebefugnis vor. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Eigentümer eines Grundstücks, das für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden solle, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG geltend machen, durch einen Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in anderen, insbesondere wasserrechtlichen Vorschriften. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in seiner geänderten Fassung nichtig, zumindest aber (schlicht) rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.

Der Planfeststellungsbeschluss sei nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG), weil die Beigeladene zu 1. nie über eine Bergbauberechtigung verfügt habe. Ein ordnungsgemäßer Nachweis über das Gewinnungsrecht sei mit der formlosen Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom August 1991 nicht erbracht. Auch sei der Verwaltungsmitarbeiter Herr , der das Gewinnungsrecht Ende 1990 erteilt habe, seit Januar 1991 Mitgeschäftsführer der Beigeladenen zu 2.. Der sich daraus ergebende Nichtigkeitsmangel, der durch einen Aktenvermerk des Oberbergamts vom 17.11.1998 bestätigt werde, sei durch die Bescheide vom 23.2.2006 und 28.4.2006 nicht etwa unbeachtlich geworden. Es sei zweifelhaft, ob die Bewilligung auf die Beigeladene zu 2. übergegangen sei, weil allenfalls eine Nutzungsrecht übertragen worden sei, nicht die Bewilligung oder eine Beteiligung an der Bewilligung vor. Formell rechtwidrig sei die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Bescheid vom 28.4.2006 jedenfalls deshalb, weil trotz der Trägeränderung kein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei.

Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die Betriebsstraße. Die Betriebsstraße liege außerhalb des Bewilligungsfelds und unterliege nicht dem bergrechtlichen Regime. Da weder eine Baugenehmigung noch eine anderweitige Zulassungsentscheidung vorliege, verletze der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin zu 7. in ihrem Eigentumsrecht. Die Straße stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewinnungsbetrieb, sondern ermögliche nur die äußere Erschließung. Eine nachrichtliche Darstellung im Rahmenbetriebsplan sei zwar sinnvoll, die Zulassung der Betriebsstraße richte sich jedoch nach originärem Fachrecht. Mangels Erschließung sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig.

Eine ordnungsgemäße Abwägung mit den Belangen der Grundstückseigentümer sei - ungeachtet der Verpflichtung zum Angebot eines Grundstückstausches - nicht erfolgt. Der Beklagte habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob noch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewinnung von Granulit bestehe. Dies sei jedenfalls aus regionalplanerischer Sicht zweifelhaft; insoweit sei auf den fortgeschriebenen Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge zu verweisen.

Der planfestgestellte Gewässerausbau und die wasserrechtliche Erlaubnis verletzten die Klägerin zu 7. in ihren Rechten. Dem Vorhaben stünden wesentliche Gründe der Wasserwirtschaft entgegen (§ 17 SächsWG). Das Oberbergamt habe nicht hinreichend ermittelt, ob die Gewässerbenutzung nachteilige Auswirkungen auf Rechtsgüter Dritter habe. Die von der Klägerin zu 7. erstinstanzlich vorgelegte gutachterliche Stellungnahme belege die Unzulänglichkeit der Versickerung und die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Durchführung von Versickerungsversuchen. Ohne Maßnahmen zur Wasserhaltung dürfe der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden. Auf das Bergschadensrecht dürfe die Klägerin zu 7. nicht verwiesen werden. Die Zulassung des Gewässerausbaus nach Abschluss der Rohstoffgewinnung sei rechtswidrig, weil dazu keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses habe das Oberbergamt eine "Ermessensentscheidung" zu § 31 WHG getroffen, also nicht die im Planfeststellungsverfahren gebotene umfassende Abwägungsentscheidung.

Die Klägerin zu 7. beantragt:

1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2001 betreffend das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben Steinbruch in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. April 2006 und des Änderungsbeschlusses vom 20. Juni 2007 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2001 betreffend das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben Steinbruch in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. April 2006 und des Änderungsbeschlusses vom 20. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um geeignete Schutzauflagen zum Schutze der Grundstücke der Klägerin gegen Beeinträchtigungen durch die Versickerungsversuche und die Wasserhaltung zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für unbegründet. Die Bewilligung sei weder nichtig noch rechtswidrig. Die von § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG ausdrücklich geregelte Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Beigeladene zu 2. als Pächterin sei ebenso rechtmäßig wie der Planänderungsbeschluss vom 28.4.2006.

Die Betriebsstraße stehe in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung der Bodenschätze und unterliege den Bestimmungen des Bundesberggesetzes. Einer Baugenehmigung bedürfe es nicht, weil die Anlage der Bergaufsicht unterliege (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO).

Ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundstücken liege nicht vor. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.6.2006 entschiedenen Fall seien die Grundeigentümer im Verfahren der Planaufstellung beteiligt worden. Sämtlichen Einwendungen des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 7. trage der Planfeststellungsbeschluss Rechnung.

Wasserrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Das erstinstanzlich vorgelegte Parteigutachten sei inhaltlich unzutreffend. Die Anordnung von Versickerungsversuchen berühre die Klägerin zu 7. nicht in eigenen Rechten, weil auf ihren Grundstücken keine Versickerungsversuche vorgesehen seien. Insoweit sei der Planfeststellungsbeschluss wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit korrigiert worden. Der Widerrufsvorbehalt in Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.3 schließe eine Grundstücksvernässung aus. Die Beigeladene zu 2. müsse die Effektivität der geplanten Versickerung nachweisen und trage damit das Risiko der technischen Durchführbarkeit. Die Nebenbestimmung trage den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fachgutachten Rechnung und gewährleiste einen angemessenen Schutz der hangabwärts gelegenen Grundstücke. Für weitergehende Regelungen sei bei der Zulassungsentscheidung über den Rahmenbetriebsplan kein Raum. Ein unzulässiger Konflikttransfer liege nicht vor

Für die integrierte Planfeststellung zur Wiedernutzbarmachung (§ 4 Abs. 4 BBergG) der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche durch die teilweise Verfüllung des Restlochs mit Wasser sei die Bergbehörde nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 BBergG zuständig. Eine bloße Herstellung von Böschungen und Uferfläche reiche nicht aus, vielmehr bedürfe es eines überwachten Anstiegs des durch den Gesteinsabbau abgesenkten Grundwasserspiegels. Erst nach der naturnahen Gestaltung der Ufer- und Hangbereiche zur naturnahen Nachnutzung ende die Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 BBergG). Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; Ermessensfehler lägen nicht vor.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Berufung für unbegründet. Von einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne keine Rede sein; allenfalls sei an ergänzende Auflagen zu denken. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 7. sei ausgeschlossen. Eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz drohe nicht. Der Vater der Klägerin zu 7. habe mit dem seinerzeit zuständigen Referatsleiter des Oberbergamts umfangreichen Schriftverkehr geführt, der zur Aufnahme von Schutzauflagen in den Planfeststellungsbeschluss geführt habe. Sämtliche Bemühungen der Beigeladenen um eine gütliche Einigung (Grundstückstausch, Entschädigungszahlungen) seien an der Klägerseite gescheitert. Die Klägerin zu 7. rüge vor allem die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften. Sowohl das Gewinnungsrecht als auch die Bewilligung seien rechtmäßig erteilt worden. Nach der Auflösung der Staatlichen Vorratskommission der DDR sei es 1990 nicht mehr möglich gewesen, von dort Bescheinigungen zu erlangen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin zu 7. sei Herr nicht im "Bergamt" sondern in der damaligen Bezirksgeologiebehörde tätig gewesen. Das Gewinnungsrecht sei nicht durch Herrn , sondern durch Herrn als zuständigem Abteilungsleiter erteilt worden. Herr habe den Vorgang selbst bearbeitet. Nach der Wiedervereinigung habe sich Herr - wie viele andere Verwaltungsbedienstete auch - entlassungsbedingt um eine neue Tätigkeit bemühen müssen.

An der Gewinnung von Granulit bestehe schon nach den bergrechtlichen Vorschriften ein öffentliches Interesse. Sollten die gemeinsamen Bemühungen der Gemeinde M..... und der Stadt um die Änderung des Regionalplans zum Nachteil der Beigeladenen erfolgreich seien, werde gegen den geänderten Regionalplan ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden.

Soweit Grundstücke der Klägerin zu 7. durch das Vorhaben nicht unmittelbar betroffen seien, scheide ein Drittschutz aus. Dies gelte auch für wasserrechtliche Vorschriften, deren Einhaltung im Übrigen sorgfältig geprüft worden sei. Nach dem Rückbau der Tages- und Betriebsanlagen werde der Steinbruch in etwa 40 Jahren "automatisch" geflutet. Den Bau der Betriebsstraße regele erst der Hauptbetriebsplan in verbindlicher Weise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten (16 Aktenordner und zwei Hefter) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Das Rubrum ist von Amts wegen zu ergänzen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. entsprechend der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nunmehr auch die Beigeladene zu 2. vertreten.

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 7. ist teilweise begründet. Auf den Hauptantrag (siehe I.) der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss des Sächsischen Oberbergamts in seiner zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung des Änderungsbescheids vom 28.4.2006 und des Änderungsbeschlusses vom 20.6.2007 insoweit aufzuheben, als er eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch enthält. Im Übrigen bleiben Haupt- und Hilfsantrag (siehe II.) der Klägerin zu 7. ohne Erfolg. I.

1. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig.

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist unabhängig davon statthaft, ob der Planfeststellungsbeschluss aus Sicht der Klägerin zu 7. (schlicht) rechtswidrig oder nichtig ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt auch die Anfechtung und Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsakts zu (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 42 Rn. 18 unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt eine Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO vor. Die Klägerin zu 7. ist Eigentümerin von Grundstücken, die für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.6.2006, BVerwGE 126, 205, 208 = NVwZ 2006, 1173) kann ein solcher Grundstückseigentümer - wie hier - geltend machen, durch den Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verletzt zu sein. Da der Rahmenbetriebsplan auch eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau eines Gewässers (§ 31 WHG) im Steinbruchrestloch umfasst, kann die Klägerin zu 7. darüber hinaus als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 115 SächsWG) betroffene Grundstückseigentümerin geltend machen, der Gewässerausbau entspreche nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Bei dieser Beurteilung geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.4.2007, BVerwGE 128, 358, 363 mit Anmerkung Gatz, jurisPR-BVerwG 17/2007) davon aus, dass sich das Zusammentreffen mehrerer planfeststellungsbedürftiger Vorhaben auf die Behördenzuständigkeit und das Verfahrensrecht auswirkt (hier: § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG), nicht jedoch auf den Inhalt materieller Abwehrrechte Dritter.

2. Der Hauptantrag ist insoweit begründet, als der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch enthält (siehe 2.1.); im Übrigen ist der Hauptantrag unbegründet (siehe 2.2.).

2.1. Der mit dem Hauptantrag angegriffene Planfeststellungsbeschluss in seiner letzten Fassung verstößt insoweit gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin zu 7. geltend machen kann, als der Beschluss den Ausbau eines Gewässers im Steinbruchrestloch gestattet. Dies führt zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

Da das Oberbergamt in einem einheitlichen Verfahren sowohl über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans als auch über den Gewässerausbau in dem durch den Tagebau entstehenden Steinbruchrestloch entschieden hat, kann die Klägerin zu 7. nicht nur eine Verletzung drittschützender Vorschriften hinsichtlich des Rahmenbetriebsplans, sondern auch eine Verletzung drittschützender Vorschriften hinsichtlich des Gewässerausbaus rügen. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBergG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter. Eine zur Wiedernutzbarmachung (§ 4 Abs. 4 BBergG) der vom Bergbau in Anspruch genommenen Erdoberfläche in den Planfeststellungsbeschluss integrierte wasserrechtliche Planfeststellung (§ 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG), unterliegt bei einer Drittanfechtung keiner anderen materiell-rechtlichen Überprüfung als bei der Drittanfechtung einer isolierten wasserrechtlichen Planfeststellung. Inwieweit Rechtsvorschriften subjektive Rechte Dritter begründen, hängt als Frage des materiellen Rechts nicht davon ab, ob über die Zulassung eines Vorhabens in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren oder zusammen mit anderen Vorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, BVerwGE 128, 358, 363 zur Drittanfechtung eines nach § 78 VwVfG zusammengefassten luftverkehrs- und wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens).

Ausgehend davon ist der nach § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 78 ff. SächsWG planfestgestellte Gewässerausbau anhand der allgemeinen Grundsätzen der wasserrechtlichen Drittanfechtung zu beurteilen. Danach kann der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz grundsätzlich auch im Wasserrecht nur aus Rechtsnormen abgeleitet werden, die dem Schutz bestimmter nachbarlicher Belange dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, BVerwGE 78, 40 m. w. N.). Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die einer wasserrechtlichen Planfeststellung (§ 31 WHG i. V. m. § 80 SächsWG) gemäß § 115 SächsWG zukommt, führt die Klage eines Enteignungsbetroffenen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, mit Blick auf das Gemeinwohlerfordernis der Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf hingegen zur vollständigen gerichtlichen Überprüfung der Planfeststellung auf formelle und materielle Fehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, BVerwGE 128, 358, 364; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 Rn. 96 jeweils m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen unterliegt die wasserrechtliche Planfeststellung einer umfassenden Prüfung, weil die - ohne räumliche Begrenzung ergangene - Planfeststellung einen Gewässerausbau für das gesamte Plangebiet - und damit auch hinsichtlich der klägerischen Grundstücke - gestattet. Ob für den Gewässerausbau im Steinbruchrestloch eine hinreichende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, mag dahin stehen (zu den Anforderungen: Czychowski/Reinhardt, WHG, a. a. O., § 31 Rn. 85 m. w. N.). Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau jedenfalls deshalb, weil er in wesentlichen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG genügt. Dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich auch in Verbindung mit den Planunterlagen und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wie der Gewässerausbau nach Abschluss des Granulitabbaus ausgeführt werden soll. Die Unvollständigkeit des dem Verfahren zugrundeliegenden Ausbauplans (§ 73 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG) wird insbesondere durch die Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.8 des Planfeststellungsbeschlusses belegt, die den Bergunternehmer erst "bei der Anlage des Gewässers" verpflichtet, "mit den Betriebsplänen Lagepläne und Schnitte einzureichen, die Umfang und Wassertiefe" des Gewässers erkennen lassen und den allgemeinen Anforderungen an Planvorlagen für wasserbauliche Maßnahmen entsprechen. Mit diesem Regelungsgehalt lässt der Planfeststellungsbeschluss wesentliche Fragen zu Inhalt und Umfang des Gewässerausbaus im Steinbruchrestloch offen und beschränkt sich in der Art eines - im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht vorgesehenen - Konzeptvorbescheids darauf, den Gewässerausbau als solchen zu gestatten. Eine - endgültige - Zulassung des Vorhabens mit der "Nebenbestimmung", dass die - für eine Beurteilung der materiellen Voraussetzungen des § 31 WHG und § 80 SächsWG unabdingbaren - Planvorlagen erst vor Beginn des Gewässerausbaus nachgereicht werden, ist mit der Ausgestaltung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens unvereinbar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986, NVwZ 1987, 987, 990 f. zur Unbestimmtheit des Ausbauplans einer planfestgestellte Deponie; Steinberg, Rechtsfolgen unvollständiger Planfeststellungsbeschlüsse, NVwZ 1988, 1095 f.). Der Ausbau eines Gewässers i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG bewirkt die Änderung des vorhandenen Gewässersystems durch die Schaffung eines neuen Dauerzustands. Die im Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG und §§ 78 ff. SächsWG gebotene Prüfung eines solchen Vorhabens setzt - wie in jedem Planfeststellungsverfahren - voraus, dass der Planfeststellungsbehörde hinreichende Planunterlagen des Vorhabenträgers vorliegen, die eine materiell-rechtliche Beurteilung der betroffenen Belange ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 7. in der mündlichen Verhandlung des Senats zutreffend ausgeführt, dass über die Gestattung des Gewässerausbaus von Gesetzes wegen in einer einzigen Planfeststellungsentscheidung zu befinden ist. Die mit dieser Entscheidung verbundene enteignungsrechtliche Vorwirkung schließt es aus, die dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken Privater für einen Gewässerausbau in einem Planfeststellungsbeschluss der späteren großflächigen Ausführungsplanung des Vorhabenträgers vorzubehalten.

Geringere Anforderungen an die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Gewässerausbaus sind mit Blick auf die Besonderheiten des bergrechlichen Betriebsplanverfahrens nicht gerechtfertigt. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass sich der Umfang des Gewässerausbaus wegen der Unwägbarkeiten des Gesteinsabbaus in der Lagerstätte und der dadurch bedingten Anpassungen der bergrechtlichen Planungen wohl erst zum Abschluss der geplanten Rohstoffgewinnung in mehreren Jahrzehnten genau festlegen lassen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.12.2006, BVerwGE 127, 272, 277 zu abbaubedingten Hochwasserschutzmaßnahmen) ist es den Bergbehörden ungeachtet der spezifischen Funktion des Rahmenbetriebsplanverfahrens und des planungsrechtlichen Grundsatzes der Konfliktbewältigung nicht verwehrt, solche Fragen aus der Zulassungsentscheidung auszuklammern, die sich sachgerecht erst beantworten lassen, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte eines Abbauvorhabens genauer betrachtet werden können, und die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens nicht in Frage gestellt ist. Nach diesem Maßstab kann die wasserrechtliche Planfeststellungsentscheidung über einen Gewässerausbau im Steinbruchrestloch einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans führt.

Die sich aus der mangelnden Bestimmtheit der wasserrechtlichen Planfeststellung für den Gewässerausbau im Steinbruchrestloch ergebende Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses beschränkt sich damit auf die - abtrennbare - Entscheidung nach § 31 WHG i. V. m. §§ 78 ff. SächsWG, erfasst also nicht den gesamten Planfeststellungsbeschluss. Da die Unbestimmtheit der genannten Entscheidung die Grundzüge der wasserrechtlichen Planung des Gewässerausbaus betrifft, ist sie nicht nur hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin zu 7., sondern insgesamt aufzuheben. Ob die unzureichenden wasserrechtlichen Planunterlagen eine (Teil-)Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bewirken (so HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986, a. a. O. S. 990; dies ablehnend Steinberg, a. a. O., S. 1096 ff.) bedarf keiner Entscheidung, weil die Verwaltungsgerichtsordnung auch die Aufhebung nichtiger Verwaltungsakte zulässt.

Ob neben der Unbestimmtheit der wasserrechtlichen Planfeststellung ein Abwägungsmangel vorliegt, wie ihn die Klägerin zu 7. rügt, ist nicht entscheidungserheblich, weil der vom Senat bereits festgestellte Mangel des planfestgestellten Gewässerausbaus zur entsprechenden Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.

2.2. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner letzten Fassung verletzt die Klägerin zu 7. insoweit nicht in ihren Rechten. Dies gilt sowohl für Vorschriften des formellen (siehe 2.2.1.) als auch des materiellen (siehe 2.2.2.) Rechts.

Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Granulitsteinbruch ist ungeachtet dessen, dass sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch einen Planfeststellungsbeschluss erfolgte, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum des Sächsischen Oberbergamts (vgl. BVerwG, 15.12.2006, BVerwGE 127, 259, 263 f. m. Anmerkung Kühne, DVBl. 2007, 832 f.). Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans zu erteilen, wenn die im Bundesberggesetz genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das bergrechtliche Zulassungsverfahren im Jahr 1990 diente der Schaffung eines geeigneten Trägerverfahrens für die europarechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, führte - entgegen dem Klägervorbringen - aber nicht zur Ergänzung der Betriebsplanzulassung um Elemente einer planerischen Abwägungsentscheidung (vgl. zuletzt Ramsauer, Planfeststellung ohne Abwägung?, NVwZ 2008, 944, 947, 949 m. w. N.).

Als Eigentümerin von Grundstücken, die für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen, kann die Klägerin zu 7. grundsätzlich geltend machen, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (siehe BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, BVerwGE 126, 205, 208 ff.; Urt. v. 15.12.2006, BVerwGE 127, 272, 274 ff.). Da dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, kann die Klägerin zu 7. jedoch keine weitergehende gerichtliche Überprüfung des Rahmenbetriebsplans am Maßstab des Gemeinwohlerfordernisses (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) auf objektiv-rechtliche formelle oder materielle Fehler beanspruchen.

2.2.1. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Verfahrensrechts liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin zu 7. geltend macht, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend, bezieht sich ihr Vorbringen nicht auf die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, sondern - ausschließlich - auf den Gewässerausbau, der Gegenstand der integrierten wasserrechtlichen Planfeststellungsentscheidung nach § 31 WHG i.V.m. §§ 78 ff. SächsWG war. Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob den Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung drittschützende Wirkung zukommen kann (dies ausdrücklich verneinend SächsOVG [1. Senat], Urt. v. 18.9.1997, ZfB 1997, 314; Drittschutz ausdrücklich offen lassend dagegen BVerwG Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, Rn. 16; zur Prüfung nach § 2 Abs. 1 UVPG bei der Drittanfechtung eines Rahmenbetriebsplans: BVerwG [7. Senat], Urt. v. 15.12.2006, BVerwGE 127, 272, 274 f.;).

Soweit die Klägerin zu 7. im Berufungsverfahren schriftsätzlich geltend gemacht, die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Bescheid vom 28.4.2006 sei rechtswidrig, weil für den Austausch des Vorhabenträgers schon mit Blick auf die personenbezogenen Voraussetzungen des § 55 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei, hat die Klägerin zu 7. daran im Hinblick auf die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift bei Rahmenbetriebsplänen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BBergG) in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr festgehalten. Für eine Verletzung drittschützender Rechte durch den Wechsel des Vorhabenträgers ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

2.2.2. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die den Interessen der Klägerin zu 7. zu dienen bestimmt sind. Dies gilt sowohl für §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG als auch für außerbergrechtliche Vorschriften, über die bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu entscheiden war.

Als drittschützende Normen kommen nur solche Vorschriften namentlich des Bundesberggesetzes in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen sind. Liegen keine zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG vor, hat die Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2006, BVerwGE 127, 272, 275 f.). Ist allerdings schon bei der Zulassungsentscheidung erkennbar, dass die Verwirklichung des Bergbauvorhabens daran scheitern muss, dass die erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums Privater nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, darf das Vorhaben wegen seiner Unvereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen i. S. v. § 48 Abs. 2 BBergG nicht - zumindest nicht im beantragten Umfang - zugelassen werden (BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, BVerwGE 126, 205, 209 f.). Im Übrigen ist ein Grundeigentümer im gestuften bergrechtlichen Zulassungsverfahren auf ein gestuftes Rechtsschutzverfahren verwiesen, insbesondere auf Rechtsschutz in einem eventuell erforderlichen Grundabtretungsverfahren.

2.2.2.1. Ein zwingender Versagungsgrund nach § 55 BBergG liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin zu 7. rügt, weder die Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 2. verfügten über eine wirksame Bergbauberechtigung, weil die mit Bescheid des damaligen Bergamts Chemnitz vom 7.7.1991 erteilte Bewilligung (§ 8 BBergG) nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG), zumindest aber rechtswidrig sei, macht sie einen Versagungsgrund nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG geltend. Auf diesen Versagungsgrund kann sie sich in zulässiger Weise berufen, obgleich die Bestätigung eines vor dem 3.10.1990 aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 (GBl. DDR I S.1071) erteilten Gewinnungsrechts als Bewilligung i. S. v. § 8 BBergG Rechte des Grundstückseigentümers nicht verletzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, BVerwGE 94, 23; SächsOVG, Beschl. v. 22.5.1996, ZfB 137, 148 f.). Mit Blick auf die Abstufung des Rechtsschutzes im bergrechtlichen Zulassungsverfahren kann es den Eigentümern jener Grundstücke, die für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden, nicht verwehrt werden, das Fehlen eines Nachweises über die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG zu beanstanden. Wegen der Bestandskraft der bereits im Jahr 1991 erteilten Bewilligung für den Abbau von Granulit kann die Klägerin zu 7. bei der Drittanfechtung des Rahmenbetriebsplans allerdings nur geltend machen, die erteilte Bewilligung sei unwirksam, insbesondere nichtig. Ein Nichtigkeitsmangel i. S. v. § 44 VwVfG liegt jedoch nicht vor. Besondere Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Bergamt Chemnitz am 7.10.1991 erteilte Bewilligung leidet auch nicht an einem offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG.

Nach der im Oktober 1991 geltenden Rechtslage hatten die Bergämter der neuen Länder Gewinnungsrechte, die aufgrund der Verordnung der DDR über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 verliehen worden waren, gemäß Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d der Anlage 1 zu Art. 8 des Einigungsvertrags auf einen frist- und formgerechten Antrag des Rechtsinhabers in einer Form zu bestätigen, die den sich aus § 8 oder § 151 i. V. m. § 4 Abs. 7 BBergG Anforderungen entsprach.

Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der vom Bergamt Chemnitz erteilten Bestätigung. Da der Beigeladenen zu 1. das Gewinnungsrecht erst am 27.9.1990 - wenige Tage vor der Wiedervereinigung - erteilt worden war, sind an die Nachweisführung über das Fortbestehen dieses Rechts bis zum 3.10.1990 keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Mit der Schaffung des Bestätigungsverfahrens ging es den Vertragsparteien des Einigungsvertrags nicht darum, erteilte Gewinnungsrechte im nachhinein dahin zu überprüfen, ob die bei ihrer Übertragung noch geltenden Anforderungen des Bergrechts der DDR in vollem Umfang gewahrt wurde. Der Einigungsvertrag setzte für die Bestätigung neben einem fristgerechten Antrag und der Vorlage bestimmter Nachweise lediglich voraus, dass das Gewinnungsrecht von der zuständigen Behörde und auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften übertragen worden ist. Zugleich hat der Einigungsvertrag der Situation Rechnung getragen, dass es in der Zeit des Übergangs von einer sozialistischen zu einer marktwirtschaftlichen Rechtsordnung auch bei den für die Übertragung von Gewinnungsrechten zuständigen Behörden Unsicherheiten bei der Anwendung des noch geltenden Bergrechts der DDR in einer radikal geänderten Rechtswirklichkeit bestanden (so ausdrücklich bereits BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, BVerwGE 94, 23, 32 ff.). Soweit die Klägerin zu 7. vorträgt, das Gewinnungsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 1. sei seinerzeit unter Mitwirkung des Verwaltungsbediensteten Herrn erteilt worden, der anschließend im Jahr 1991 Mitgeschäftsführer der Beigeladenen zu 2. geworden sei, wird ihr Vorbringen durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zwar belegt. Weder dies noch die Einwendungen der Klägerin zu 7. gegen die Nachweisführung der Beigeladenen zu 1. über das Gewinnungsrecht begründen jedoch einen derart schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel des Bescheids vom 7.10.1991, dass eine Nichtigkeit i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt.

Ein Versagungsgrund nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist auch im Übrigen nicht gegeben. Das Vorliegen von Tatsachen i. S. v. Nr. 2 der angesprochenen Regelung ist bei der Zulassungsentscheidung über einen Rahmenbetriebsplan nicht zu prüfen, § 55 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Mit seinen Nebenbestimmungen bietet der Planfeststellungsbeschluss zudem hinreichenden Schutz vor betrieblichen Gefahren i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG (zum Prüfungsumfang BVerwG, Urt. v. 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, juris Rn. 42 f. [Drittschutz offen lassend]; Boldt/Weller, BBergG, § 55 Rn. 13 ff.; diess, BBergG Ergänzungsband, § 57a Rn. 60). Soweit der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 7. mit seinem Einwendungsschreiben vom 12.4.1996 auf solche Gefahren hingewiesen hat, wurde dem mit der Zulassungsentscheidung im gebotenen Umfang Rechnung getragen.

2.2.2.2. Zwingende Versagungsgründe gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegen ebenso wenig vor.

Nach der genannten Vorschrift kann die Bergbehörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die angesprochene Regelung ergänzt § 55 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde im Einzelfall Anlass zur Anordnung von Beschränkungen oder Untersagungen geben müssen, so hat die Behörde dies schon im Wege einer Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen. Mit Blick auf den gesetzlichen Zulassungsanspruch des Bergunternehmers handelt es sich um eine gebundene Behördenentscheidung, bei der nach hergebrachtem Gesetzesverständnis nur solche öffentliche Interessen berücksichtigungsfähig sind, die in öffentlich-rechtlichen Verboten oder Beschränkungen ihren Niederschlag gefunden haben (siehe Boldt/Weller, BBergG Ergänzungsband § 48 Rn. 9 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, juris Rn. 59 ff.) gehören zu den gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigenden Belangen neben bergrechtlichen auch baurechtliche und wasserrechtliche Vorschriften.

Solche Versagungsgründe sind nicht gegeben.

Das Vorbringen der Klägerin zu 7., der Abbau von Granulit liege mangels eines entsprechenden Bedarfs nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, greift nicht durch. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, BVerwGE 126, 205, 209) bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, für den Abbau des bergfreien Bodenschatzes bestehe kein öffentliches Bedürfnis. Da das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen zur Rohstoffversorgung dem in § 1 Nr. 1 BBergG ausdrücklich niedergelegten Gesetzeszweck entspricht, durfte das Oberbergamt davon ausgehen, dass dem von der Beigeladenen zu 1. zur Rohstoffgewinnung eingereichten Rahmenbetriebsplan keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die von der Klägerin zu 7. angeführte - nachträglich ergangene - Teilfortschreibung des Regionalplans vom 4.6.2008, die für die Lagerstätte weder ein Vorbehalts- noch ein Vorranggebiet enthält, ist für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans schon in zeitlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse gegenläufigen Interessen u. a. des Grundeigentümers überwiegt, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241, 250) erst in einem eventuellen Grundabtretungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem - zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 21.12.2007 (DVBl. 2008, 452 ff.) bei der Drittanfechtung eines Rahmenbetriebsplans durch einen Grundstückseigentümer geprüft hat, ob ein großflächiger Braunkohlentagebau vernünftigerweise geboten sei, führt dieser an den Grundsätzen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung angelehnte Prüfungsmaßstab zu keinem anderen Ergebnis, weil der Abbau des bergfreien Granulits den Zielen des Bundesberggesetzes entspricht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 7. liegt ein gesetzlicher Versagungsgrund für den Rahmenbetriebsplan im Hinblick auf die Betriebsstraße nicht vor. Einer Baugenehmigung für die Betriebsstraße, die ausschließlich der Erschließung des geplanten Steinbruchs - nicht etwa auch der Erschließung anderer Anlieger - dient, bedarf es nach sächsischem Landesrecht nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO fallen Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen (mit Ausnahme von Gebäuden), nicht in den Anwendungsbereich der Sächsischen Bauordnung. Zur Bergaufsicht (§§ 69 ff. BBergG) gehören die in § 2 Abs. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen. Diese Umschreibung entspricht der gesetzlichen Definition des Bergbaubetriebs in § 114 Abs. 1 BBergG (siehe Boldt/Weller, BBergG, § 69 Rn. 5). Sie umfasst insbesondere die Beförderung von Bodenschätzen, soweit sie im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit deren Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht, und Einrichtungen, die überwiegend einer dieser Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBergG). Ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang im vorgenannten Sinne entfällt - entgegen dem klägerischen Vorbringen - nicht schon dadurch, dass Bodenschätze außerhalb der Grenzen eines Bewilligungsfeldes verbracht werden sollen. In räumlicher Hinsicht wird der erforderliche Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit jedenfalls bis zum Erreichen einer Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz zu bejahen sein. Angesichts der im Rahmenbetriebsplan ausdrücklich enthaltenen Regelungen zur Betriebsstraße (u. a. in Nebenbestimmung Nr. 2.2.6.1) kann von einer fehlenden straßenmäßigen Erschließungsmöglichkeit nicht gesprochen werden. Mit Blick auf den bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans gebotenen Prüfung auf spezifisch bergbauliche Anforderungen (siehe BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241, 252) muss die Erschließung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung technisch möglich, aber noch nicht konkret rechtlich gesichert sein. Dies folgt insbesondere aus §§ 77 ff. BBergG, die eine Inanspruchnahme von Grundstücken zu bergbaulichen Zwecken auch gegen den Willen des jeweiligen Grundstückseigentümers zulassen. Dies betrifft nicht nur Grundstücke innerhalb eines Bewilligungsfelds, sondern auch solche Grundstücke, die - über die Grenzen eines Bewilligungsfelds hinaus - für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen benötigt werden, also auch Anlagen zum Abtransport von Bodenschätzen oder Abraum (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 77 Rn. 5). Aus dem von der Klägerin zu 7. in diesem Zusammenhang herangezogenen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG lässt sich nichts anderes ableiten.

Aus den gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG in die bergrechtliche Planfeststellung eingeschlossenen wasserrechtlichen Entscheidungen, über die nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften zu befinden ist, lässt sich ein Versagungsgrund für die Zulassung des Rahmenbetriebsplan ebenso wenig ableiten.

Die Klägerin zu 7. kann durch die in die Planfeststellung eingeschlossene wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG, § 13 SächsWG) für das Absenken von Grundwasser, die Entnahme von Grundwasser sowie das Versickern von Wasser (Entscheidungssatz Nr.1.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses) nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein, als das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Gegenüber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, bei deren Erteilung vorrangig Belange des Wohls der Allgemeinheit zu beachten sind (§ 1a Abs. 1 WHG), kann ein Drittbetroffener mit Blick auf das in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG objektiv-rechtlich ausgestaltete Rücksichtnahmegebot Rechtsschutz nur insoweit erlangen, als gerade seine Belange nach den Umständen des Einzelfalls in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, BVerwGE 78, 40; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 661 f., 729 ff. m. w. N.).

Eine solche Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt insgesamt nicht vor. Soweit sich die Klägerin zu 7. dagegen wendet, dass Nr. 1.2.2. des Planfeststellungsbeschlusses die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser durch die Versickerung von im Steinbruch anfallendem Grund- und Niederschlagswasser sowie von Sozialwasser und Abwasser aus dem Koaleszenzabscheider gestattet, liegt der dazu genehmigte Versickerungsschacht ("Versickerungsschacht 1") - nach der mit Beschluss vom 20.6.2007 korrigierten Fassung des Planfeststellungsbeschlusses - im nordöstlichen Bereich des Plangebiets außerhalb der Grundstücke der Klägerin zu 7. Ein zweiter Versickerungsschacht, den die Beigeladene zu 1. ursprünglich im südöstlichen Bereich - möglicherweise auf Grundstücken der Klägerin zu 7. - vorgesehen hatte, ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses in seiner hier maßgeblichen letzten Fassung geworden. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse des Plangebiets lässt sich eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit der Klägerin zu 7. in eigenen Belangen durch die Lage des Versickerungsschachts oder dessen Dimensionierung nicht feststellen. Auch die Einwendungen der Klägerin zu 7. gegen die gestattete Wasserhaltung als solche greifen nicht durch. Auf die in der Berufungsbegründung angeführten nachteiligen Auswirkungen der von der Erlaubnis umfassten Versickerung für die Wasserwirtschaft oder für Rechtsgüter Dritter kann die Klägerin zu 7. ihre Anfechtungsklage nicht stützen. Das Kernvorbringen der Klägerin zu 7., die Durchführbarkeit bzw. Erlaubnisfähigkeit einer Versickerung (statt einer Ableitung oder eines Abtransports) des beim Abbau anfallenden Wassers sei nur unzureichend geklärt, weshalb insbesondere eine Vernässung von Teilen des Vorlandes des Abbaufeldes zu besorgen sei, ist zwar im Ansatzpunkt geeignet, eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit von Grundstückseigentümern zu begründen. Das Sächsische Oberbergamt ist aufgrund des im Planfeststellungsverfahren vorgelegten hydrogeologischen Gutachtens und den entsprechenden Stellungnahmen des Sachverständigen für Tagebauentwässerung zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Verhältnisse des Abbaufeldes eine Wasserversickerung zulassen Die gutachterlichen Feststellungen aus dem Planfeststellungsverfahren zur Erlaubnisfähigkeit einer Versickerung werden durch das von der Klägerin zu 7. erstinstanzlich vorgelegte Parteigutachten der ..GmbH ( ) aus dem Jahr nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Gutachten erstreckt sich ausweislich der am 23.2.2004 vorgelegten schriftlichen Erläuterung seiner Verfasser auf montan- und hydrogeologische Probleme, die "vor der Erteilung der Abbaugenehmigung" zu klären seien; Zielstellung des Gutachtens sei es nicht gewesen, Zweifel an der Richtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu wecken. Soweit das Parteigutachten eine Anpassung der Dimensionierung von Versickerungsschächten nach dem Ergebnis von Versickerungsversuchen fordert, trägt der Planfeststellungsbeschluss dem durch die ausdrückliche Anordnung solcher Versuche in Nebenbestimmung Nr. 2.2.2.3. Rechnung. Da das Oberbergamt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Versickern von Wasser aus der Wasserhaltung unter dem Widerrufsvorbehalt erteilt hat, dass die durchzuführenden Versickerungsversuche positiv verlaufen und die dem Rahmenbetriebsplan zugrundeliegenden hydrogeologischen Berechnungen zutreffen, ist den berechtigten Belangen der Klägerin zu 7. bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hinreichend entsprochen worden. Für eine Verletzung drittschützender Vorschriften durch einen unzulässigen Konflikttransfer, wie ihn die Klägerin zu 7. rügt, sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Nach alledem bleibt der Hauptantrag im Wesentlichen ohne Erfolg.

II.

Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin zu 7. eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Nebenbestimmungen zum Rahmenbetriebsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um geeignete Schutzauflagen zum Schutz ihrer Grundstücke gegen Beeinträchtigungen durch die Versickerungsversuche und Wasserhaltung zu ergänzen, ist unbegründet. Die Klägerin zu 7. hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Planergänzung. Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Soweit die Klägerin zu 7. durch die eingeschlossene wasserrechtliche Erlaubnis in eigenen Rechten betroffen ist, bietet der Rahmenbetriebsplan mit seinen Nebenbestimmungen hinreichenden Schutz gegen eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots; insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

III.

Angesichts der teilweisen Begründetheit der Klage ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin zu 7. im Wesentlichen unterliegt, hat sie den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten einschließlich der anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die der Senat im Berufungsverfahren ebenfalls zu befinden hat, bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelung. Das Verwaltungsgericht hat mehrere Klageverfahren - wenn auch unter Beibehaltung der ursprünglichen Aktenzeichen - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO; zur Abgrenzung von einem Sammelurteil: SächsOVG, Beschl. v. 8.6.2000 - 3 B 500/99 -, juris Rn. 3 [insoweit in SächsVBl. 2000, 265 f. nicht abgedruckt]), wobei es die Kosten des klageabweisenden Urteils im Verhältnis der auf die sieben Kläger jeweils entfallenden Streitwertanteile verteilt hat. Bezogen darauf hat die Klägerin zu 7. im Ergebnis des Berufungsverfahrens nur zu einem geringen Teil obsiegt, weshalb eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung dem Senat nicht sachgerecht erscheint.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG auf 11.200,00 € festgesetzt; insoweit ist auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 25.2.2004 - 4 E 225/03 - im Streitwertbeschwerdeverfahren der Klägerin zu 7. zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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