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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 4 B 964/04
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, BGB, SächsVwVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
BImSchG § 20 Abs. 1
BImSchG § 20 Abs. 2
BGB § 138
SächsVwVG § 3
Eine gegen einen Vollstreckungsschuldner nach § 3 Abs. 1 und 2 SächsVwVG gerichtete Maßnahme der Vollstreckung ist nicht rechtswidrig, weil die Vollstreckung nach § 3 Abs. 3 SächsVwVG nicht gegen seinen Rechtsnachfolger gerichtet werden könnte.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 964/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Androhung der Ersatzvornahme

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 23. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Oktober 2004 - 7 K 1329/02 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten dieses Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 510.652,76 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem ihre Klage gegen die ihrem verstorbenen Ehemann angedrohte Ersatzvornahme abgewiesen wurde.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6.5.1996 wurde dem Ehemann der Klägerin u.a. unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, das auf seinen Grundstücken befindliche kontaminierte Holz und unter Kontaminationsverdacht stehende Holz zu räumen. Da auch nach Festsetzung mehrerer Zwangsgelder - von zunächst bis zu 10.000,00 DM und sodann durch Bescheid vom 30.1.1998 von 50.000,00 DM - in der Folgezeit keine Beräumung erfolgte, wurde ihm mit Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 3.12.1998 die Ersatzvornahme angedroht. Bereits am 1.7.1998 veräußerte er das Holz an eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Mit weiterem Kaufvertrag vom 27.7.1998 veräußerte er an die GmbH seinen Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen; die Grundbuchumschreibung erfolgte am 14.1.2000. Nachdem sein Widerspruch gegen die angedrohte Ersatzvornahme mit Bescheid vom 12.7.2002 zurückgewiesen wurde, erhob er am 15.8.2002 Klage. In das Klageverfahren ist nach seinem Tode seine Ehefrau als seine Rechtsnachfolgerin als Klägerin eingetreten.

Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.10.2004 macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr verstorbener Ehemann das Holz an die GmbH veräußert habe und deswegen zu einer Beräumung nicht verpflichtet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei diese Veräußerung nicht zum Zweck der Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter erfolgt. Ungeachtet dessen könne jedenfalls sie nicht in Anspruch genommen werden, da sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin gewesen sei und auch eine Rechtsstellung, aufgrund derer sie herangezogen werden könnte, nicht geerbt habe. Schließlich berufe sie sich, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29.8.2005 mangels Masse abgelehnt worden sei, auf die Dürftigkeit des Nachlasses.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der gegen die Abweisung der Klage gerichtete und i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (sh. 2.1.) liegt nicht vor (sh. 2.2.).

2.1. Der Antrag ist nach § 124 a Abs. 4 VwGO zulässig; insbesondere ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar ist in dem Antrag ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich bezeichnet. Dem Antragsvorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass die Klägerin sich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet. Der Sache nach macht sie mit ihrem Vorbringen, wonach weder ihr verstorbener Ehemann zu einer Räumung hätte herangezogen werden dürfen, noch sie selbst entsprechend verpflichtet werden könne, geltend, dass die Androhung der Ersatzvornahme nicht gegen einen Vollstreckungsschuldner i.S.v. § 3 SächsVwVG gerichtet und deshalb, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, rechtswidrig sei. Dieses Vorbringen lässt sich ohne weiteres dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen (sh. dazu: Happ, in: Eyermann, § 124 a RdNr. 23 m.w.N.).

2.2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil wegen der Erwägungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage bestehen (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu Recht als Vollstreckungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG in Anspruch genommen haben dürfte; ob die Vollstreckung auch gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach § 3 Abs. 3 SächsVwVG gerichtet werden kann, ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der gegen ihren Ehemann gerichteten Androhung der Ersatzvornahme.

In § 3 SächsVwVG wird der Personenkreis bezeichnet, gegen den eine Vollstreckung zu richten ist. Nach § 3 Abs. 1 SächsVwVG ist dies zum einen der durch die Grundverfügung materiell verpflichtete Selbstschuldner (Nr. 1.) oder der für eine Leistungsverpflichtung eines anderen persönlich haftende Haftungsschuldner (Nr. 2.). Dem Selbstschuldner und dem Haftungsschuldner steht des Weiteren nach § 3 Abs. 2 SächsVwVG der zur Duldung verpflichtete Duldungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht. Schließlich kann die Vollstreckung unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 SächsVwVG auch gegen den Rechtsnachfolger gerichtet werden.

Anders als etwa das VwVG des Bundes enthält das SächsVwVG damit Regelungen, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsnachfolger für eine Vollstreckung in Anspruch genommen werden kann. Danach führt nicht allein etwa die Gesamtrechtsnachfolge bei einer Erbfolge dazu, dass ein Rechtsnachfolger wegen einer von seinem Rechtsvorgänger gleichsam auf ihn übergegangenen Pflichtigkeit ebenso wie dieser für eine Vollstreckung in Anspruch genommen werden könnte. Vielmehr kann der Rechtsnachfolger nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG nur dann für die Vollstreckung in Anspruch genommen werden, wenn er selbst durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Das Erfordernis der Verpflichtung des Rechtsnachfolgers durch den Verwaltungsakt knüpft an das materielle Recht an, somit daran, ob der Rechtsnachfolger nach materiellem Recht durch die Grundverfügung zu der dort angesprochenen Leistung verpflichtet wird. Die weitere Voraussetzung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen für den Rechtsnachfolger stellt sicher, dass dieser von einer Vollstreckung nicht überrascht wird; zugleich erhält der Rechtsnachfolger damit die Möglichkeit seiner nunmehr ihm obliegenden materiellrechtlichen Verpflichtung nachzukommen und damit die Vollstreckung abzuwenden. Demzufolge kann eine Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG nicht schon wegen einer gegen den Rechtsvorgänger gerichteten Vollstreckungsandrohung erfolgen, vielmehr muss dem Rechtsnachfolger selbst die Vollstreckung angedroht werden. Ist dem Rechtsnachfolger eine Vollstreckung nicht angedroht worden, dann kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsVwVG eine bei dem Tode des Vollstreckungsschuldners bereits eingeleitete Vollstreckung nur in den Nachlass fortgesetzt werden.

Eine gegen einen Vollstreckungsschuldner nach § 3 Abs. 1 und 2 SächsVwVG gerichtete Maßnahme der Vollstreckung, wie etwa eine Androhung der Ersatzvornahme, ist daher nicht rechtswidrig, weil die Vollstreckung nach § 3 Abs. 3 SächsVwVG nicht gegen seinen Rechtsnachfolger gerichtet werden könnte.

Davon ausgehend kann die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme wegen der Erwägung der Klägerin, jedenfalls sie könne als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes nicht in Anspruch genommen werden, nicht in Zweifel gezogen werden. Die Erwägung der Klägerin ist - auch im Hinblick auf ihre Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses (sh. dazu Siegmann in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1967 RdNr. 79 f) - darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen einer gegen sie als Rechtsnachfolgerin gerichteten Vollstreckung nach § 3 Abs. 3 SächsVwVG nicht vorliegen; sie bezieht sich jedoch nicht auf die hier angesprochene Inanspruchnahme ihres Rechtsvorgängers als Selbstschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG durch die ihm angedrohte Ersatzvornahme.

Dass ihr Rechtsvorgänger nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG für die Vollstreckung in Anspruch hätte genommen werden dürfen, ergibt sich auch nicht aus ihrem weiteren Vorbringen, ihr Ehemann sei wegen der Veräußerung zu einer Entsorgung des Holzes nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Denn die Verpflichtung ihres Ehemann ist aufgrund der Veräußerungen seiner Grundstücke und des darauf lagernden Holzes an die GmbH jedenfalls deshalb nicht entfallen, weil diese Rechtsgeschäfte sittenwidrig, somit nach § 138 BGB nichtig waren und seine Verantwortlichkeit daher nach wie vor gegeben war.

Es mag schon zweifelhaft sein, ob bei einer Veräußerung von Sachen auf eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ein zuvor zu einer Beräumung in Anspruch genommener Betreiber ist, dessen Verantwortlichkeit wegen eines Betreiberwechsels entfallen könnte oder ob nach wie vor von dessen Eigenschaft als Betreiber auszugehen wäre. Einer Erörterung hierzu bedarf es vorliegend jedoch nicht, weil die hier angesprochenen Rechtsgeschäfte jedenfalls sittenwidrig und damit nichtig sein dürften (§ 138 BGB), da ihr alleiniger Zweck darin bestand, die Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung des Ehemannes der Klägerin zu einer Entsorgung des Holzes zu verhindern und die damit verbundene Kostenlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, weil es nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter aus Inhalt, Beweggrund und Zweck als Unwert zu missbilligen ist. Von diesem Unwerturteil werden auch Rechtsgeschäfte erfasst, die auf eine Schädigung der Allgemeinheit gerichtet sind. Ausreichend hierfür ist nicht, dass ein Rechtsgeschäft sich für die Allgemeinheit nachteilig auswirken kann, maßgebend ist, dass es dem Ziel der Schädigung der Allgemeinheit dient (sh. dazu: BVerfG, Beschl. v. 24.8.2000, NVwZ 2001, 65; OVG Schl.-H., Urt. v. 1.8.1996, RdL 1997, 187). Nach Lage der Dinge hier ist von einer solchen Zielsetzung auszugehen.

Nach der Festsetzung mehrerer Zwangsgelder von bis zu 10.000,00 DM gegen den Ehemann der Klägerin wurden gegen ihn mit Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30.1.1998 deutlich höhere Zwangsgelder von insgesamt 50.000,00 DM festgesetzt. In dieser sich gleichsam "zuspitzenden" Situation musste für ihn ersichtlich sein, dass bei einem weiteren Geschehensablauf erneut weiter erhöhte Zwangsgelder gegen ihn vollstreckt würden oder ihm die Ersatzvornahme angedroht werden würde. Wenn er in dieser Situation seine Grundstücke und das darauf lagernde Holz an eine GmbH veräußert, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, ist die Annahme naheliegend, dass dies nur zum Zweck der Verschiebung der Kostenlast auf die juristische Person erfolgt ist, die wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Haftungsbegrenzung ohnehin für den weitaus größten Teil der zu erwartenden Kostenlast ersichtlich nicht aufkommen würde können. Hinzu kommt, dass ein nachvollziehbares Interesse der GmbH an diesen Rechtsgeschäften nicht ersichtlich ist. Die Grundstücke - Ackerflächen mit einer Gesamtgröße von etwa 24.000 qm - waren mit einer Buchgrundschuld für eine Sparkasse in Höhe von 600.000,00 DM belastet. Die darauf lagernden und mit Schadstoffen belasteten Holzabfälle konnten wirtschaftlich nicht verwertet werden, weshalb nur eine mit erheblichen Kosten verbundene Entsorgung in Betracht kam. Die gleichwohl vereinbarten Rechtsgeschäfte machen vor diesem Hintergrund nicht für die GmbH, sondern nur für den Ehemann "Sinn". Seine Verpflichtung zur Tragung der Kosten sollte auf die von ihm beherrschte GmbH übertragen werden, damit diese nur in Höhe ihres für eine Kostentragung ersichtlich nicht ausreichenden Mindestkapitals von 50.000,00 DM hätte herangezogen werden können und damit die weitaus überwiegende Kostenlast letztlich von der Allgemeinheit getragen hätte werden sollen. Die Klägerin hat in dem Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, aufgrund derer ein anderer Zweck dieser Rechtsgeschäfte angenommen werden könnte. Ihr Vorbringen, die Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter sei nicht "Grund für die Übertragung" gewesen, beschränkt sich auf das Bestreiten des Zwecks; Erwägungen welcher andere Grund für die Rechtsgeschäfte maßgeblich gewesen sein sollte, enthält es nicht.

Die Rechtsgeschäfte dürften daher wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB), weshalb keine Zweifel daran bestehen, dass der Ehemann der Klägerin für die Erfüllung der bestandskräftigen Verpflichtung nach wie vor verantwortlich war und von dem Beklagten zu Recht als Selbstschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG in Anspruch genommen wurde.

Da wegen der Erwägungen der Klägerin somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgericht bestehen, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG folgt der Senat der Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss, gegen den die Beteiligten keine Einwendungen vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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