Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 4 BS 462/02
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, SächsABG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 3 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG § 3 Abs. 2
KrW-/AbfG § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1
SächsABG § 12 Abs. 1 Nr. 1
SächsABG § 12 Abs. 2 Satz 1
Zu den Voraussetzungen des sog. subjektiven Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG bei beweglichen Sachen, die noch bestimmungsgemäß gebraucht werden können.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 462/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen abfallrechtlicher Anordnung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht Voigt und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober

am 2. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2002 - 13 K 304/02 - insoweit geändert, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts des Antragsgegners vom 26.7.2001 zeitlich unbeschränkt wiederhergestellt bzw. angeordnet hat.

Die aufschiebende Wirkung wird bis zum Abschluss des anhängigen Widerspruchsverfahrens befristet. Für die Dauer der Geltung der aufschiebenden Wirkung wird dem Antragsteller untersagt, die von dem Bescheid vom 26.7.2001 erfassten Sachen in die Tschechische Republik zu verbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegners ist zum Teil begründet. Sie führt zu der Befristung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts des Antragsgegners vom 26.7.2001 bis zum Abschluss des anhängigen Widerspruchsverfahrens, d.h. bei streitigem Fortgang bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.

Die Befristung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das dem Antragsteller für ihre Geltungsdauer auferlegte Verbringungsverbot finden ihre Rechtsgrundlagen in § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO. Sie erfolgen in Ausübung des dem Verwaltungsgericht durch diese Vorschriften eröffneten Regelungsermessens (vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, RdNrn. 294 - 296 m.w.N.). Dadurch trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass gegenwärtig offen ist, ob der Bescheid vom 26.7.2001 rechtmäßig ist, d.h. seine gesetzliche Grundlage in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, hinsichtlich der Anordnung unter 1.b) in § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG findet. Diese Ungewissheit über die Rechtslage folgt daraus, dass auch im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt geblieben ist, ob es sich bei den vom Antragsteller in der Halle der Fa. K. in S. eingelagerten Gegenständen, die von dem Bescheid vom 26.7.2001 erfasst werden, um Abfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG handelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dem gesetzlichen Verweis auf Anhang I wegen des dort enthaltenen Auffangtatbestandes Q 16 keine konstitutive Bedeutung für die Bestimmung der Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache zu (vgl. Seite 13 des Beschlussabdrucks). Gemäß § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG liegt eine Entledigung i.S.v. § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes u.a. dann vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über eine bewegliche Sache unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (sog. subjektiver Abfallbegriff als Umsetzung der Abfallrichtlinie 75/442/EWG vom 15.7.1975 i.d.F.d. Änderungsrichtlinie 91/156/EWG vom 18.3.1991).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können danach auch Wirtschaftsgüter, d.h. bewegliche Sachen, die einen Marktwert haben und/oder einer Verwendung zugeführt werden können, Abfall sein. Maßgeblich ist nicht ihre objektive Beschaffenheit und ihre Einstufung nach der Verkehrsanschauung, sondern der Entledigungswillen des Inhabers der Sachherrschaft. Es ist für die Abfalleigenschaft erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dieser für die bewegliche Sache keine Verwendung mehr hat, d.h. von einer objektiv vorhandenen Verwendungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch mehr machen will. Ein socher die Abfalleigenschaft begründender Entledigungswillen ist etwa anzunehmen, wenn der Besitzer die Sache nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises veräußert, sondern einem Dritten ein Entgelt dafür bezahlt, dass dieser ihm die Sache abnimmt. Dies zeigt, dass es ihm nicht mehr um einen zweckentsprechenden Gebrauch der Sache, sondern nur noch darum geht, die für ihn nutz- und wertlos gewordene Sache loszuwerden. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich geeignet, die Abfalleigenschaft der Sache auch dann zu begründen, wenn dem Besitzer bekannt ist, dass derjenige, dem er die Sache überlässt, beabsichtigt, diese nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten oder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 10 ff KrW-/AbfG zu beseitigen, sondern wirtschaftlich weiterzuverwenden (von Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 3 KrW-/AbfG, RdNr. 26; Fluck, DVBl. 1995, 537, 540; Seibert, UPR 1994, 415, 418; vgl. zur Abfalleigenschaft von Wirtschaftsgütern auf der Grundlage des - in § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG übernommenen - europäischen Abfallbegriffs EuGH, Urt. v. 28.3.1990 - Rs C - 359/88, NVwZ 1991, 660; Urt. v. 28.3.1990 - Rs C - 206 und 207/88, NVwZ 1991, 661).

Davon ausgehend ergibt die rechtliche Würdigung des tatsächlichen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller die in der Halle der Fa. K. gelagerten Gegenstände, vorwiegend Chemikalien, als Abfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KrW-/AbfG übernommen hat. So hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Antragsteller habe die Chemikalien von Dritten erworben, wobei er teilweise von den früheren Besitzern ein Entgelt zur Entsorgung erhalten habe (vgl. Seite 2 des Beschlussabdrucks). Dies ist durch den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bestätigt und vertieft worden. So hat der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 13.5.2003 angegeben, er habe sich zu Nutze gemacht, dass in der Wendezeit Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser Teile ihrer Chemikalien hätten loswerden wollen. Aufgrund der Zusammenlegung von Einrichtungen seien Bestände doppelt vorhanden gewesen. Durch die Abgabe der nicht mehr benötigten Sachen habe man die Produkthaftung vermeiden wollen, zumal die Hersteller nicht mehr in Regress hätten genommen werden können (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.5.2003).

Daraus kann nur geschlossen werden, dass die früheren Besitzer der von dem Bescheid vom 26.7.2001 erfassten Sachen diese an den Antragsteller abgaben, weil sie für die Sachen keine Verwendung mehr hatten. Auf den Umstand, dass die Sachen objektiv verwendbar waren, kommt es zur Begründung der Abfalleigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht an.

Dagegen kann nach dem tatsächlichen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller nach der Übernahme der Sachherrschaft die Abfalleigenschaft der übernommenen Sachen aufgehoben hat. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, dessen Anwendung nach dem gesetzlichen Regelungszweck auch für die Fälle des Wechsels in der Person des Abfallbesitzers geboten ist, ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglichen Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

Danach ist die Frage, ob beweglichen Sachen keine Abfalleigenschaft (mehr) zukommt, vorrangig nach den Vorstellungen des neuen Inhabers der Sachherrschaft zu beantworten. Ihnen ist wegen der eigentumsrechtlich geschützten Position des neuen Inhabers soweit als möglich Rechnung zu tragen. Der Verkehrsanschauung kommt Bedeutung als Korrektiv für die Angaben des neuen Inhabers zu, um dessen missbräuchliche Berufung auf vorgeschobene Verwendungsabsichten zu verhindern. Sind nach den tatsächlichen Umständen Zweifel angebracht, ob die Angaben des Inhabers der Sachherrschaft seinem wirklichen Willen entsprechen oder ob er die angegebenen Absichten verwirklichen kann, so muss die Abfalleigenschaft der betroffenen Sachen durch eine Würdigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles geklärt werden. Je weniger sich die angegebene Verwendungsabsicht nach der Beschaffenheit der beweglichen Sachen und den Begleitumständen aufdrängt, desto plausibler muss der Inhaber der Sachherrschaft diese Absicht und seine Fähigkeit zu ihrer Verwirklichung darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, um der Einordnung der beweglichen Sachen als Abfall zu entgehen. Die angegebenen Verwendungsabsichten sind unbeachtlich, wenn ihre Realisierung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich ist (von Lersner, aaO, § 3 KrW-/AbfG, RdNr. 28 m.w.N.; Fluck, aaO, S. 540; Seibert, aaO, S. 419).

Vorliegend hat der Antragsteller zwar behauptet, er benötige die eingelagerten Chemikalien für seinen Laborbetrieb in der Tschechischen Republik. Er hat seine Verwendungsabsichten aber in keiner Weise inhaltlich konkretisiert. Dies hätte vorausgesetzt, dass er aktuelle oder beabsichtigte Forschungs- und Produktionsprozesse, die in seinem Laborbetrieb ablaufen, bezeichnet und diesen die verschiedenen Arten von Chemikalien und anderen Stoffen zugeordnet hätte. Dies hat der Antragsteller unter Berufung auf sein Interesse an der Geheimhaltung seiner Tätigkeit, deren Gefährdung er ebenfalls nicht näher dargelegt hat, bislang unterlassen. Diese völlig allgemein gehaltenen Angaben reichen nicht aus, um Verwendungsabsichten und insbesondere die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung in absehbarer Zeit darzulegen. Jedenfalls an der Realsierbarkeit des Einsatzes der eingelagerten Sachen in Forschungs- und Produktionsprozessen bestehen gewichtige Zweifel, weil der Antragsteller nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts über einen längeren Zeitraum trotz entsprechender Aufforderung durch den Antragsgegner nichts unternommen hat, um die völlig unsortiert in der Halle der Fa. K. liegenden Sachen bestandsmäßig zu erfassen und sachgerecht zu lagern. Erst der Antragsgegner hat veranlasst, dass die Sachen im September/Oktober 2000 nach Art und Menge erfasst, in Plastikfässer eingelagert und in Packlisten verzeichnet worden sind (vgl. Seiten 3 und 4 des Beschlussabdrucks). In Anbetracht dieser Untätigkeit des Antragstellers kann dieser die Aufhebung der Abfalleigenschaft der - von den Vorbesitzern als Abfälle übernommenen - Sachen nur dadurch herbeiführen, dass seine Verwendungsabsichten und deren Realisierbarkeit plausibel und nachvollziehbar aufzeigt. Wie dargelegt erfordert dies, dass er durch Zuordnung der verschiedenen Arten von Chemikalien und anderen Stoffen zu bestimmten aktuellen oder beabsichtigten Forschungs- und Produktionsprozessen in seinem Laborbetrieb zumindest in Umrissen aufzeigt, welche Bedeutung die beweglichen Sachen für seine Tätigkeit haben könnten. Diese Angaben müssen gegebenenfalls einer sachverständigen Bewertung unterzogen werden.

Nach Auffassung des Senats lässt die bisherige Weigerung des Antragstellers, seine Verwendungsabsichten zu konkretisieren, noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller den Einsatz der eingelagerten Sachen in seinem Laborbetrieb nicht ernsthaft beabsichtigt oder nicht realisieren kann. Denn der Antragsteller ist durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in seiner - unzutreffenden - Auffassung bestätigt worden, die Sachen könnten von vornherein nicht Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sein, weil ihnen ein Marktwert zukommt. Daher ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Konkretisierung in der dargelegten Weise nachzuholen. In Anbetracht des vorrangigen Auftrags von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 24 VwVfG stellt nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern zunächst das anhängige Widerspruchsverfahren den geeigneten Rahmen dar, die Ernsthaftigkeit der Verwendungsabsichten und deren Realisierbarkeit erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Dem Antragsteller sollte daher eine angemessene Frist von ungefähr drei Monaten gesetzt werden, um seiner Darlegungsobliegenheit nachzukommen. Dabei sollten die Folgen eines fruchtlosen Verstreichens dieser Frist deutlich gemacht werden. Nimmt der Antragsteller fristgerecht Stellung, so müssen seine Angaben auf inhaltliche Plausibilität geprüft werden. Womöglich muss die Behörde hierfür auf technisch-naturwissenschaftlichen Sachverstand zurückgreifen. Sollte der Antragsteller das von ihm geltend gemachte Geheimhaltungsbedürfnis plausibel und nachvollziehbar umschreiben, so hat die Behörde im Rahmen ihres allgemeinen Ermessens zur Gestaltung und Steuerung des Verfahrensablaufs gemäß § 10 VwVfG womöglich Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit der Angaben über den allgemeinen Standard hinaus zu sicherzustellen.

Ergänzend sei auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Die vom Bescheid vom 26.7.2001 erfassten Sachen dürften nicht dem sog. objektiven Abfallbegriff gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG unterfallen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab (vgl. S 18 und 19 des Beschlussabdrucks).

Dagegen ist die Anordnung, der Antragsteller habe im Falle einer Verbringung der Sache ins Ausland ein Notifizierungsverfahren einzuleiten (Ziffer 1.b) des Bescheids vom 26.7.2001) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb rechtswidrig, weil das Abfallverbringungsgesetz die für konkrete Eingriffsmaßnahmen erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht enthält (vgl. S. 21 des Beschlussabdrucks). Denn die Anordnung kann auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes i.d.F.v. 31.5.1999 - SächsABG - gestützt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG hat die zuständige Behörde darüber zu wachen, dass u.a. die Vorschriften des Abfallverbringungsgesetzes eingehalten werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG kann die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes, d.h. auch zur Durchführung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

In Anbetracht der Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.7.2001 ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80, RdNr. 80 m.w.N.). Sie führt zu dem Ergebnis, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht besteht. Der bisherige Verlauf zeigt, dass ein zeitlich begrenztes weiteres Hinausschieben der Vollstreckbarkeit voraussichtlich nicht zu Nachteilen führt, die nicht wiedergutgemacht werden könnten. Demgegenüber könnten bei sofortiger Vollstreckbarkeit des Bescheids vom 26.7.2001 trotz der tatsächlichen Ungewissheiten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies lässt sich im Hinblick auf die eigentumsrechtlich geschützte Position des Antragstellers nicht rechtfertigen. Das öffentliche Interesse ist durch das dem Antragsteller aufgegebene vorläufige Verbringungsverbot gewahrt. Dagegen ist ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an dem Fortbestand der aufschiebenden Wirkung für den Fall zu verneinen, dass er im Falle der Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung Anfechtungsklage erhebt. Im Falle der Klageerhebnung würde die dem Bescheid vom 26.7.2001 beigefügte Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechtswirksamkeit entfalten. Deren Begründung genügt den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG)

Ende der Entscheidung

Zurück