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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 4 BS 5/07
Rechtsgebiete: VwGO, SächsGemO


Vorschriften:

VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
SächsGemO § 25 Abs. 2 Satz 2
SächsGemO § 25 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 5/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt

am 17. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2006 - 4 K 1967/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Mit der Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung ihres Antrags, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Bürgerbegehren "Schloss Kuckuckstein" für zulässig zu erklären. 1. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 6.5.2003 beschlossen, mehrere Grundstücke - darunter insbesondere das Schloss Kuckuckstein zu verkaufen oder darüber einen Erbpachtvertrag abzuschließen, da die Antragsgegnerin zu einer weiteren Finanzierung der Grundstücke nicht in der Lage sei. Nachdem eine Ausschreibung zum Verkauf der zu dem Komplex "Schloss Kuckuckstein" gehörenden Grundstücke nicht zum Erfolg geführt hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 28.3.2006 eine erneute Ausschreibung und bestimmte u.a., dass bei Nachweis der Finanzierbarkeit das höchste Preisgebot den Zuschlag erhalte. Am 4.7.2006 stimmte der Rat auf der Grundlage eines Gebots in Höhe von 155.000 € der Vorbereitung eines Kaufvertrags mit dem Bieter zu. Mit Bürgerbehren vom 21.8.2006 wurde beantragt, einen Bürgerentscheid über die Frage: "Sind Sie dafür, dass Schloss Kuckuckstein in gemeinnützige Trägerschaft übergeht?" durchzuführen; es enthält den Hinweis, dass "die gemeinnützige Trägerschaft (...) keine Kosten für das übertragene Eigentum in Rechnung stellen werde". Nachdem der Rat der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 19.9.2006 für unzulässig erklärt hatte, beantragten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Bürgerbegehren sei nicht innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO eingereicht worden und habe keinen zureichenden Finanzierungsvorschlag gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO enthalten.

2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Erwägungen - auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beschränkt - ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag fehlerhaft abgelehnt haben könnte. Die den Beschluss tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden.

Das Bürgerbegehren vom 21.8.2006 ist schon deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb der in § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO angesprochenen Zwei-Monats-Frist eingereicht worden ist. Die Frist begann mit der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses des Stadtrates vom 28.3.2006 zu laufen; die in § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO geregelte Frist von zwei Monaten war mithin bei Beantragung des Bürgerentscheids am 21.8.2006 verstrichen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Bürgerbegehren auch gegen den Beschluss vom 28.3.2006 gerichtet. Nach dem Beschluss sollte u.a. eine "erneute Ausschreibung zum Verkauf" erfolgen und der Zuschlag an den Bewerber "mit dem höchsten Preisgebot bei Nachweis gesicherter Kaufpreisfinanzierung erteilt werden, wobei in dem Beschluss weiter die "Vorlage des Investitions- und Nutzungsplanes unter dem Nachweis der Finanzierbarkeit" angesprochen ist. Der Stadtrat hat damit die Zuschlagserteilung maßgeblich von dem zu erzielenden Kaufpreis abhängig gemacht, darüber hinaus jedoch keine Beschränkungen vorgenommen. Eine solche Beschränkung enthält das angesprochene Bürgerbegehren, in dem es - unabhängig von den für den Stadtrat bei seiner Beschlussfassung maßgeblichen finanziellen Erwägungen - zum Zwecke des Erhalts von Schloss Kuckuckstein als Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit einen Eigentumsübergang an eine gemeinnützige Trägerschaft zur Entscheidung stellt. Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht festgestellt, dass das Bürgerbegehren in der Sache gegen den angesprochenen Beschluss gerichtet ist: Der gleichsam allein finanziellen Erwägungen folgenden Konzeption des Stadtrates wurde eine davon abweichende, gemeinnützigen Erwägungen folgende Konzeption in dem Bürgerbegehren entgegen gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Stadtrat diesen Beschluss nicht durch denjenigen v. 4.7.2006 aufgehoben. Mit dem Beschluss vom 4.7.2006 wurde u.a. der Bürgermeister der Antragsgegnerin vom Stadtrat mit dem Entwurf eines Kaufvertrages mit dem dort genannten Bieter beauftragt. Mit anderen Worten: Die im Beschluss vom 28.3.2006 angesprochene Konzeption zum Verkauf an den Bieter mit dem höchsten Preisgebot sollte durch die Vorbereitung des Kaufvertrages mit dem entsprechenden Käufer umgesetzt werden.

Da schon deshalb das Bürgerbegehren unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob dies darüber hinaus auch wegen einer Unbestimmtheit der Fragstellung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) sowie eines fehlenden Vorschlags zur Deckung der Kosten (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO) anzunehmen wäre.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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