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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 4 D 109/08
Rechtsgebiete: VwGO, WoGG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
WoGG § 29 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 D 109/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wohngeld; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 26. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. August 2008 - 11 L 376/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO für das - auf die Auszahlung von Wohngeld gerichtete - Verfahren nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten des Eilantrags abgelehnt hat.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen, weshalb in einem solchen Verfahren ein geringerer Prüfungsmaßstab gegenüber demjenigen des - durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglichen - Sachentscheidungsverfahrens gilt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin - wie hier - bereits abgelehnt hat und der Erfolg einer Beschwerde nicht wahrscheinlich ist. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtslage nach dem angesprochenen Maßstab im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenantrags Antrag zumindest als offen erschienen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.6.2008 Wohngeld hingewiesen, wodurch ihr Wohngeld für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 31.3.2009 in Höhe von monatlich 27 € bewilligt wurde. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Antragsgegnerin einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.207,43 € gegen den Wohngeldanspruch der Antragstellerin für die Monate von April bis Juni 2008 in Höhe von 81 € aufgerechnet hat. Des Weiteren hat sie hierin bestimmt, dass für die übrigen Monate im Hinblick auf den Rückforderungsbetrag jeweils nur ein Betrag in Höhe von 13,50 € ausgezahlt werde. Zur Begründung ihres Eilantrags hat die Antragstellerin sinngemäß geltend gemacht, dass ihr das bewilligte Wohngeld - einschließlich das für die Monate April bis Juni 2008 - in voller Höhe auszuzahlen sei. Ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin wegen zu viel gezahltem Wohngeld bestünde nicht. Selbst wenn ein solcher Erstattungsanspruch vorläge, müsste eine Auszahlung der festgesetzten Beträge in voller Höhe erfolgen, weil eine Aufrechung zugunsten der Antragsgegnerin rechtlich nicht möglich sei.

Dieses Vorbringen war ersichtlich nicht hinreichend, um dem Eilantrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. Soweit die begehrte Anordnung die Auszahlung von Wohngeld für April bis Juni 2008 betraf, dürfte die Antragstellerin ersichtlich keinen Anordnungsgrund (sh. 1) und im übrigen keinen Anordnungsanspruch (sh. 2) glaubhaft gemacht haben.

1. Wird - wie hier - der Erlass einer Regelungsanordnung begehrt, liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn diese nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die damit angesprochene Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, noch ist diese hier erkennbar. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat die Antragstellerin ihre Wohnbedürfnisse in den Monaten April bis Juni 2008 bereits befriedigt; im Regelfall ist es dem Betroffenen zumutbar, Ansprüche auf Wohngeld, die sich auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume beziehen, im Rahmen von Klageverfahren geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 6.12.2002 - 12 CE 02.2098 - zit. nach juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls dürften nicht ersichtlich gewesen sein.

2. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie könne die Auszahlung des für Juli 2008 bis März 2009 bewilligten Wohngelds in voller Höhe beanspruchen, weil die in Rede stehende Aufrechnung der Antragsgegnerin zu ihren Lasten rechtlich nicht möglich sei, dürfte sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.

Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung von zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. § 29 Abs. 2 WoGG in der Fassung des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) bestimmt, dass die Wohngeldbehörde mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 SGB des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen kann.

Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass hier die Voraussetzungen für die geltend gemachte Aufrechnung vorgelegen haben. Soweit die Antragstellerin ohne nähere Begründung hiergegen eingewandt hat, sie sei einem Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin nicht ausgesetzt, mit dem die Antragsgegnerin aufrechnen könne, kann ihr der Senat nicht folgen. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.5.2004 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.207,43 € wegen zuviel geleistetem Wohngeld festgesetzt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dass sie bei Auszahlung nur der Hälfte des bewilligten Wohngelds in Höhe von monatlich 27 € hilfebedürftig im angesprochenen Sinne geworden wäre, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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