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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 4 E 162/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen zulässigen und begründeten Prozesskostenhilfeantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 162/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zur Diplomprüfung

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 10. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 2007 - 4 K 684/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, weil das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten bereits seit 17.10.2006 eingestellt und eine rückwirkende Bewilligung hier nicht möglich ist.

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen zulässigen und begründeten Prozesskostenhilfeantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Vorliegend hat der Kläger zwar vor der Einstellung des Verfahrens am 24.7.2006 Prozesskostenhilfe beantragt; der Antrag war jedoch - auch im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens am 17.10.2006 - nicht entscheidungsreif. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO) vom 20.7.2006 ergibt sich nicht, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden in der Erklärung nicht genannt, sondern lediglich auf "Beleg 1" verwiesen. Angesprochen worden sein dürfte damit die mit "PKH 1" bezeichnete Bezügemitteilung von Juli 2004. Weder dieser noch den weiteren beigefügten Unterlagen lässt sich entnehmen, welche Einnahmen der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe hatte. Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu dem genannten Zeitpunkt, deren Höhe sich aus den beigefügten Unterlagen ebenfalls nicht ergibt. Schon deshalb lag bis zur Einstellung des Verfahrens kein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vor; eine rückwirkende Bewilligung ist damit ausgeschlossen.

Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht ihn von einer fehlenden Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfeantrags nicht zuvor unterrichtet habe. Nach § 117 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Das Gericht ist nur in eingeschränktem Maß (§ 118 Abs. 2 ZPO) zur Amtsaufklärung verpflichtet; einer besonderen Aufforderung zur Vorlage einer vollständigen Erklärung bedarf es daher grundsätzlich nicht. Im Übrigen würde auch bei einer nachgereichten - vollständigen - Erklärung, nur eine Bewilligung für die Zukunft und nicht - wie hier - für die Vergangenheit in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.7.2002, AuAS 2002, 260, m. w. N.).

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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