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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 4 E 202/07
Rechtsgebiete: WoGG, WoGV


Vorschriften:

WoGG § 10 Abs. 1 S. 1
WoGG § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a
WoGG § 12 Abs. 1 Nr. 2
WoGG § 12 Abs. 3
WoGG § 13 Abs. 1 Nr. 5
WOGV § 6 Abs. 2
Sind die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und Warmwasseranlagen - als Vorauszahlungsbetrag - in der Miete enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, dann spricht alles dafür, dass in solchen Fällen nicht auf der Grundlage früherer Abrechnungen prognostizierte Beträge, sondern die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGV angesprochenen Pauschbeträge zur Anwendung kommen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 202/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wohngeld

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 23. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Juni 2007 - 11 K 670/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des auf die Erhöhung einer Wohngeldbewilligung gerichteten Klageverfahrens abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Bescheid ist zwar voraussichtlich fehlerhaft (sh. 1.). Folge davon wird jedoch nicht sein, dass der Kläger Anspruch auf ein höheres als das bewilligte Wohngeld von 122,00 €/mtl. hat; umgekehrt folgt daraus, dass er nur ein niedrigeres Wohngeld beanspruchen kann (sh. 2.)

1. Zwar ist der angefochtene Bescheid voraussichtlich fehlerhaft, weil zum einen bei Berechnung der Miete nicht die pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten (§ 6 Abs. 2 WoGV), sondern - aufgrund der Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2003 - für den Zeitraum 1.4.2005 bis 31.3.2006 prognostizierte Kosten in Höhe von 42,70 € in Abzug gebracht wurden. Wenn - wie hier - die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und Warmwasseranlagen - als Vorauszahlungsbetrag - in der Miete enthalten sind, ohne sie gesondert auszuweisen, dann spricht alles dafür, dass in solchen Fällen nicht auf der Grundlage früherer Abrechnungen prognostizierte Beträge, sondern die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGV angesprochenen Pauschbeträge zur Anwendung kommen. Demzufolge wären hier für die 82,70 m² große Wohnung monatlich 66,16 € an Warmwasserkosten (82,7 x 0,80 €) und 12,40 € an Heizungskosten (82,7 x 0,15 €) anzusetzen und von der Gesamtmiete - abzgl. der Stellplatzkosten von monatlich 15,34 € - in Höhe von 507,20 € Heiz- und Warmwasserkosten von 78,56 € in Abzug zu bringen.

Des Weiteren dürfte der Bescheid fehlerhaft sein, weil bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers nur ein pauschaler Abzug in Höhe von 6 % vorgenommen wurde. Ausweislich des Rentenbescheids des Klägers entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, weshalb nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ein Abzug von 10 % gerechtfertigt sein dürfte.

Schließlich dürfte der Bescheid fehlerhaft sein, weil das für die Tochter des Klägers geleistete Schulgeld von ihrem Jahreseinkommen als Werbungskosten abgesetzt wurde. Die Tochter erhält monatliche Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 192,00 €. Da diese Leistungen als Zuschuss gewährt werden, ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.1 a WoGG die Hälfte davon als Einkommen anzusetzen, mithin 1152,00 €. Da § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG das Jahreseinkommen als positive Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG regelt, somit Einkünfte anspricht, bei denen Betriebausgaben und Werbungskosten bereits abgezogen sind, kann bei der Ermittlung des Jahreseinkommens auch nur insoweit eine Berücksichtigung erfolgen. Aufwendungen für Schulgeld sind keine Werbungskosten, sondern nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in dem dort geregelten Rahmen Sonderausgaben; ein Abzug von dem Einkommen ist danach bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 10 WoGG nicht vorzunehmen.

2. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheids ändert allerdings nichts daran, dass das auf die Bewilligung eines höheren Wohngeldes gerichtete Klagebegehren erfolglos sein dürfte. Zwar wirkt sich der Abzug von 10 % - statt von 6 % - nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WoGG einkommensmindernd aus. Gleichwohl kann der Kläger im Ergebnis jedenfalls kein höheres Wohngeld beanspruchen. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass er wegen des Pauschalabzugs für die Heiz- und Warmwasserkosten und dem höheren Jahreseinkommen, das sich aus der nicht möglichen Berücksichtigung des Schulgeldes ergibt, nur Anspruch auf ein niedrigeres Wohngeld hat:

Nach summarischer Prüfung beträgt das Jahreseinkommen des Klägers 8.370,97 € (Einkommen 9.403,08 € abzüglich Werbungskosten 102,00 € abzüglich 10 % nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WoGG). Hinzu kommt das Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 7.422,05 € (Einkommen 9849,96 € sowie Sonderzuwendung 347,60 € abzüglich Werbungskosten - Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 920,00 € sowie 20 % nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoGG) sowie die Hälfte der Leistungen von 192,00 €/mtl. nach dem BAföG für seine Tochter, somit jährlich 1152,00 € abzüglich 6 % nach § 12 Abs. 3 WoGG, damit 1082,88 €). Von dem sich ergebenden Gesamteinkommen 16.875,90 € ist der Betrag von 600,00 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 WoGG in Abzug zu bringen, so dass sich ein Jahreseinkommen von 16.275,90 € und mithin ein monatliches Einkommen von 1.356,33 € ergeben dürfte. Bei einer Miete in Höhe von 428,64 € (522,54 € Gesamtmiete abzüglich Stellplatzkosten 15,34 €, Warmwasser- und Heizungskosten - pauschal - 68,56 €) ergibt sich damit nach Anlage 6 zum WoGG ein Anspruch auf Wohngeld für vier Familienmitglieder in Höhe von 91,00 €. Da der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das auf die Erhöhung des Wohngeldes gerichtete Klagebegehren damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist und vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt wurde, ist die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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