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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 4 E 37/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 87a Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 87a Abs. 3 Nr. 5
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 37/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 25. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. April 2008 - 4 K 1900/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der Rechtsmittelausschluss für Kostenentscheidungen nach § 158 VwGO entgegen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Kostenentscheidung, sondern eine Entscheidung zur Kostenfestsetzung.

2. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Ein Fall einer von dem Berichterstatter allein zu treffenden Entscheidung i. S. v. § 87a Abs. 3 Nr. 3 und 5 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil das erstinstanzliche Klageverfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde. Die Regelungen beziehen sich auf die Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung über die Rechtsfolgen bei übereinstimmender Erledigungserklärungen - Einstellung des Verfahrens, Erklärung zur Gegenstandslosigkeit einer zuvor ergangenen Entscheidung und Kostenentscheidung. Sie beziehen sich nicht auf das selbständige Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 E 108/08 - zitiert nach juris).

3. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines anderen Bevollmächtigten im Vorverfahren einer Gemeinde nur in Ausnahmefällen notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Regelmäßig kann erwartet werden, dass eine Gemeinde in der Lage ist, ihre eigenen Verwaltungsaufgaben wegen der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten ohne fremde Unterstützung auszuführen (SächsOVG, Urt. v. 11.3.2008, SächsVBl 2008,189). Etwas anderes gilt etwa dann, wenn sich in einem Vorverfahren komplexe Rechtsfragen stellen, die - gerade von kleinen Gemeinden - nicht mehr sachgerecht bewältigt werden können. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Gegenstand des Vorverfahrens war die Frage, ob die Klägerin verpflichtet war, ihre Naturbühne einem Theaterverein zu Aufführungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Rechtsfragen, wie etwa zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, weisen keine rechtliche Komplexität auf, die von einer - auch kleineren - Gemeinde nicht mehr sachgerecht zu bewältigen wäre.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war damit schon deshalb nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,00 € für das Beschwerdeverfahren anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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