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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 5 A 14/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 14/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeiträgen;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 7. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 - 2 K 2583/05 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache die von dem Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten gerecht.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu verschiedenen Abwasserbeiträgen für Grundstücke in . Sie sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am verstorbenen . Über dessen Nachlass ist im Jahre 2003 ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Urteil vom 28.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die gegenüber den Klägern ergangenen Abwasserbeitragsbescheide des Beklagten vom 14.11., 26.11. und 16.12.2002, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1.3.2007, sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes des Landkreises Löbau-Zittau vom 3. und 4.11.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausgangsbescheide aus dem Jahr 2002 seien schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte darin nur eine flurstücksbezogene Veranlagung vorgenommen habe. Auch der Erlass der Änderungsbescheide des Beklagten vom 1.3.2007 habe nicht zu einer rechtmäßigen Erstbeitragsveranlagung der Kläger geführt. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei eine Veränderung der Verbescheidungssituation bei der Abwasserbeitragserhebung einhergegangen. Die nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erlassenen Änderungsbescheide hätten unter Bezeichnung des Nachlassinsolvenzverhältnisses nur gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter wirksam bekannt gegeben werden können. Die Bekanntgabe gegenüber den Klägern könne weder eine persönliche Beitragsschuld begründen noch könne sie die beabsichtigte Änderung der Ausgangsbescheide bewirken.

Mit seinem Zulassungsvorbringen macht der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, es sei klärungsbedürftig, "ob nach dem Erlass von Beitragsbescheiden und einer nachfolgenden Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens die darauf folgenden Änderungsbescheide an den Nachlassinsolvenzverwalter und nicht an die zuvor beschiedenen Grundstückseigentümer zu erlassen sind, obwohl das Abgabenschuldverhältnis (§ 38 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) SächsKAG) zwischen dem Beklagten als Abgabengläubiger und den Klägern als Erben und Grundstückseigentümer besteht und die streitbefangenen Abgabenforderungen bereits im Sinne des § 38 InsO vor der Verfahrenseröffnung begründet waren und somit keine Masseverbindlichkeiten darstellen können". Der Beklagte führt weiter aus, dass sich die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis hier gegen die Kläger und Erben richteten, nicht aber gegen den Nachlass. Folglich seien die Änderungsbescheide, durch die lediglich ein Teil der Rechtswirkungen der zu ändernden Bescheide durch einen neuen Regelungsgehalt ersetzt worden sei, an die Kläger zu richten gewesen. Der Erlass der Änderungsbescheide sei erforderlich gewesen, um die Mängel in der Ursprungsbescheidung zu heilen. Eine einfache Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle wäre unzureichend gewesen.

Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage ist sowohl für dieses Verfahren als auch allgemein klärungsbedürftig. Letztlich ist zu klären, ob die Beitragsforderung in Fallgestaltungen wie der hier vorliegenden, in denen ein vor Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erlassener Bescheid nach Eröffnung des Verfahrens geändert wird, vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entsteht. Das Berufungsverfahren wird dem Senat Gelegenheit dazu geben.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kann dahingestellt bleiben, ob daneben auch der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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