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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 146/08
Rechtsgebiete: AO, GKG


Vorschriften:

AO § 238
GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 146/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Stundung eines Abwasserbeitrags

hier: Streitwertfestsetzung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 17. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2003 - 7 K 2273/01 - auf 2.395,95 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 446,45 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern, denn das Verwaltungsgericht Dresden hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Die Berechtigung des Oberverwaltungsgerichts zur Änderung des Streitwertes von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5.5.2004 - GKG n. F. -. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei einer Berufung "schwebt" das Verfahren "wegen der Hauptsache" in der Rechtmittelinstanz, auch wenn die Beteiligten die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht konkret angegriffen haben. Die Frist des § 63 Abs. 2 GKG n. F. ist vorliegend gewahrt.

Gemäß § 72 Nr. 1, 1. Halbsatz, GKG n. F. i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 - GKG a. F. - ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht Dresden, dass die wirtschaftliche Bedeutung eines Stundungsbegehrens bei landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks im Sinne eines zinslosen unbefristeten Aufschubs der Zahlungspflicht durch den 3,5 fachen Jahresbetrag der ersparten Stundungszinsen gemäß § 238 Abgabenordnung - AO - angemessen dargestellt werden kann, denn eine Stundung bei landwirtschaftlicher Nutzung erfolgt zinslos, so dass die Kläger jedenfalls die bei einer anderweitigen Stundung fälligen Zinsen ersparen. Der 3,5-fache Jahresbetrag ist deswegen anzusetzen, weil die jährliche Zinsersparnis mit einem wiederkehrenden Nutzen gleichgesetzt werden und damit der Rechtsgedanke des § 9 Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788; OVG NW, Beschl. v. 25.10.1999, NVWZ-RR 2000, 732).

Das Verwaltungsgericht ist bei der Festsetzung des Streitwerts zu Unrecht von einem Zinssatz von 3,62 % ausgegangen. Der Zinssatz des § 238 AO beträgt 6 %. Von dem mit Bescheid vom 3.4.1998 festgesetzten Abwasserbeitrag in Höhe von 38.530,80 DM war dem Kläger durch den streitbefangenen Stundungsbescheid vom 11.11.1998 bereits ein Teilbetrag von 11.781,00 DM gestundet worden. Hinsichtlich einer auf das Wohnhaus nebst Abstandsfläche entfallenden Gesamtfläche von 384 m² (entspricht einem Abwasserbeitrag von 4.435,20 DM) hatte der Kläger ohnehin keine Stundung beantragt. Daraus ergibt sich, dass vor dem Verwaltungsgericht Dresden um die weitere Stundung eines Betrages von 22.314,60 DM gestritten wurde. Hieraus errechnet sich der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens: 22.314,60 DM x 6 % x 3,5 = 4.686,07 DM = 2.395,95 €.

2. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG n. F. Durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes ist insoweit keine Änderung eingetreten. Da auch für die Rechtsmittelinstanz der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, bleibt es bei der Festsetzung des 3,5-fachen Betrages der ersparten jährlichen Stundungszinsen gemäß § 238 AO (vgl. auch Ziffer 3.1 und 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004; NVwZ 2004, 1327). In der Berufungsinstanz haben die Beteiligten jedoch nur noch um die Stundung des Abwasserbeitrags für einige unbebaute Teilflächen des Grundstückes gestritten, nämlich über die hintere Hoffläche und deren Zuwegung, die als blau schraffierte Flächen auf dem zu den Akten gereichten Lageplan (Gerichtsakte 5 B 769/03, S. 55) zu ersehen sind. Der Senat geht mangels genauerer Vermessung dieser Teilflächen davon aus, dass es sich um etwa 360 m² handelt, auf die ein Abwasserbeitrag von 4.158,00 DM entfiele. Der Streitwert für das Verfahren der zweiten Instanz errechnet sich demnach aus dem 3,5-fachen Betrag der jährlich ersparten Stundungszinsen gemäß § 238 AO: 4.158,00 DM x 6 % x 3,5 = 873,18 DM = 446, 45 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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