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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: 5 A 21/08
Rechtsgebiete: VwGO, GewAbfV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
GewAbfV § 3 Abs. 7
GewAbfV § 7 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 21/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abfallgebühren - Gewerbegrundgebühr 2003

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin

am 1. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2007 - 1 K 2125/04 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache die von der Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten gerecht.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren in Form von Gewerbegrundgebühren für seine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger hat seit dem 9.11.1999 unter seiner Wohnadresse ein Gewerbe als "Discotheker" angemeldet. Mit Urteil vom 9.10.2007 hat das Verwaltungsgericht den - den Abrechnungszeitraum 2003 betreffenden - Bescheid der Beklagten vom 5.11.2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 aufgehoben, soweit darin eine Gewerbegrundgebühr festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als "Discotheker" kein Abfall zur Beseitigung anfalle. Eine entsprechende Vermutung habe der Kläger widerlegt. Er unterhalte kein Büro und übe sein Gewerbe ausschließlich außerhalb der privaten Wohnung aus. Er werde als Diskjockey per E-mail oder Telefon für Veranstaltungen engagiert. Dafür brauche er CDs, ein Mikrofon und seine Musikanlage. Termine trage er im Computer ein. Auch im Rahmen der Abrechnungen und der Buchhaltung falle kein Abfall an. Seine Steuererklärung erstelle ein Steuerberatungsbüro. Letztlich könne seiner gewerblichen Tätigkeit keine nennenswerte Menge an Abfall zugeordnet werden. Die Eigenart des vom Kläger ausgeübten Gewerbes mache deutlich, dass gegebenenfalls anfallender gewerblicher Abfall weder qualitativ noch quantitativ vom Abfall aus dem privaten Haushalt des Klägers zu unterscheiden sei.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen macht die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, es sei klärungsbedürftig, wie in Bezug auf § 7 Satz 4 GewAbfV die Tatsache zu bewerten sei, dass der Abfallbesitzer bzw. -erzeuger seine gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise in seiner eigenen Wohnung ausübe. Typischerweise könnten überlassungspflichtige Abfälle aus Haushalt und aus gewerblicher Tätigkeit nicht nach ihrer Herkunft getrennt werden. Es sei zu klären, ob der aus § 7 Satz 4 GewAbfV herrührende Maßstab zur Widerlegung der Vermutung, bei gewerblicher Tätigkeit falle überlassungspflichtiger Abfall an, bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeit in der eigenen Wohnung ein anderer sei als bei einer Tätigkeit in eigenen Gewerberäumen.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist sowohl für dieses Verfahren als auch allgemein klärungsbedürftig. Geringfügige gewerbliche Tätigkeiten werden - worauf auch die Beklagte hinweist - in zunehmendem Maße im häuslichen Bereich ausgeübt. Das Berufungsverfahren wird dem Senat die Gelegenheit geben, zu klären, ob und wie sich der Umfang der gewerblichen Tätigkeit in der eigenen Wohnung auf den Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewAbfV - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 7 GewAbfV - auswirkt.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kann dahingestellt bleiben, ob daneben auch der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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