Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 5 A 67/08
Rechtsgebiete: SächsABG, KrW-/AbfG


Vorschriften:

SächsABG § 3a Abs. 3
KrW-/AbfG § 4 Abs. 1
1. Der Beklagte überschreitet sein satzungsgeberisches Ermessen, wann die Leistungen einer personenbezogenen refinanzierten Festgebühr für die Entsorgung von Sperrmüll u. ä. nicht auch personenbezogen gewährt werden.

2. Die Festlegung einer Regelentsorgungsgebühr als Mindestgebühr (für Restabfälle) auf der Grundlage eines hypothetischen Mindestabfallvolumens einer konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Person verstößt nicht gegen § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG. Unter Berücksichtigung des zulässigen Nebenzwecks der umweltgerechten Abfallentsorgung werden hierdurch hinreichend effektive Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 A 67/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abfallgebühren

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2009

am 18. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. März 2005 - 1 K 32/02 - geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001 werden aufgehoben, soweit die festgesetzte Gesamtgebühr den Betrag von 31,58 € (= 61,77 DM) übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 31/100 und der Beklagte zu 69/100.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Abfallgebühren in Höhe von 100,39 € (= 196,35 DM).

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Postanschrift ................ in .........., welches in dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum vom 1.4.2000 bis zum 31.12.2000 von insgesamt vier Personen bewohnt wurde. Für die Entsorgung des Restabfalls stand auf dem Grundstück eine 120 Liter-Restabfalltonne zur Verfügung, die insgesamt acht Mal geleert wurde, wofür die Klägerin jeweils Einzelbanderolen an der Restabfalltonne angebracht hatte. Der Beklagte ist durch den Übergang der Zuständigkeit als Entsorgungsträger und zur Erhebung von Abfallgebühren zum 1.7.2004 Rechtsnachfolger des ursprünglich beklagten Landkreises Aue-Schwarzenberg geworden.

Am 1.4.2000 trat die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung vom 19.11.1999 (im Folgenden: AGS) des Landkreises Aue-Schwarzenberg in Kraft. Die hier maßgeblichen Vorschriften lauteten wie folgt:

"§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises benutzt.

(2) Bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gilt der Eigentümer oder der ihm gemäß § 1 Abs. 6 Abfallwirtschaftssatzung gleichgestellte Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke als Benutzer.

[...]

§ 4

Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Entleerung der Abfallbehältnisse ist das ordnungsgemäße Anbringen der für die jeweiligen Behältnisse zulässigen Aufkleber oder Banderolen an die Abfallbehältnisse.

[...]

§ 5

Gebührentatbestand

Eine Gebühr wird für jede Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises erhoben.

§ 6

Gebührenmaßstab für Abfälle aus privaten Haushaltungen

(1) Die Abfallgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen setzt sich grundsätzlich aus einer Pauschalgebühr und einer Entsorgungsgebühr für Restabfall zusammen.

(2) Die Pauschalgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen im Sinne dieser Satzung ist die Gebühr, die unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung für bestimmte Abfälle gegenüber den Abfallerzeugern oder Abfallbesitzern erhoben wird.

Die Pauschalgebühr wird für alle die angebotenen Entsorgungsleistungen erhoben, für die eine verursachungsbezogene Abrechnung aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht praktikabel bzw. nicht möglich ist.

Die Pauschalgebühr für Wohngrundstücke berechnet sich aus dem Jahresgrundbetrag multipliziert mit der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden und meldeamtlich erfassten Personen.

[...]

Im Jahresgrundbetrag sind folgende Leistungen gemäß Abfallwirtschaftssatzung enthalten:

2 x jährliche Sammlung und Entsorgung sperriger Abfälle,

2 x jährlich Elektro- und Elektronikschrottsammlung und -entsorgung,

2 x jährlich Problemstoffsammlung und -entsorgung mit dem Schadstoffmobil und Annahme von Kleinstmengen auf den vom Landkreis bekannt gegebenen Annahmestellen, kommunaler Anteil (75 %) für die Sammlung und Entsorgung von Papier/Pappe/Kartonagen aus Wertstoffcontainern im Rahmen des DSD-Vertrages, Bioabfallentsorgung (allgemeine Vorhaltekosten)

2 x jährliche Garten- und Grünabfallentsorgung, sonstige Kosten (Iglu-Säuberung, Weihnachtsbaumentsorgung),

[...]

anteilige Verwaltungskosten [...]

(3) Die Entsorgungsgebühr für Restabfall aus privaten Haushaltungen ermittelt sich aus

- Kosten für Einsammeln und Transport des Restabfalls,

- Kosten für die Bereitstellung der Abfallgebühr,

- Deponiegebühren für den Restabfall sowie anteilige Verwaltungskosten

und wird durch das Fassungsvermögen der Behälter und der Zahl der Entleerungen bzw. nach der Zahl der Restabfallsäcke bestimmt.

Es wird eine jährliche Regelentsorgungsgebühr für Restabfall aus privaten Haushaltungen erhoben, die auf der Grundlage eines Regelentsorgungsvolumens von 6 l/Person und Woche ermittelt wird.

[...]

§ 8

Gebührensätze für Abfälle aus privaten Haushaltungen

(1) Der Jahresgrundbetrag für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen entsprechend § 6 Abs. 2 beträgt pro Person, die auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Grundstück (Grundstücke, die aus besonderen Gründen gemäß § 5 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung nicht vom Restabfall entsorgt werden können) ihren Hauptwohnsitz hat, im Jahr 44,86 DM. Das entspricht einer Monatsgebühr von 3,74 DM.

(2) Die Entsorgungsgebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem für Restabfall aus privaten Haushaltungen gemäß § 6 Abs. 3 beträgt:

Abfallbehältnisse

 Einzelbanderole2 x wöchentliche Entsorgung wöchentliche Entsorgung 14-tägliche Entsorgung vierwöchentliche Entsorgung
 DM/Halbjahr DM/Halbjahr DM/Halbjahr DM/Halbjahr
a) 80-l-Restabfalltonne5,28- 137,2468,62 34,31
b) 120-l-Restabfalltonne7,92 205,85 102,93 51,46

[...]

i) 70-l-Abfallsack (zusätzliche Entsorgung bei Bedarf je 4,62 DM

(3) Die jährlich zu zahlende Regelentsorgungsgebühr (bezogen auf 6 l/(E*Wo)) beträgt 20,59 DM je Person. Dies entspricht einer monatlichen Gebühr von 1,72 DM je Person.

[...]

§ 11

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren, Veranlagungszeitraum für Abfälle aus privaten Haushaltungen

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Wegfall der Tatsachen mitgeteilt wird.

Begonnene Monate werden immer als volle Monate gerechnet.

(2) Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr, die Regelentsorgungsgebühr und gegebenenfalls für die Bioabfallentsorgungsgebühr entsteht jeweils zum Beginn des Kalenderjahres. Für später hinzukommende Pflichtige entsteht die Gebührenschuld nach dieser Satzung grundsätzlich mit dem Monat, in dem die Anmeldung erfolgt.

(3) Die Gebührenschuld für die Entsorgungsgebühr entsteht mit der Entgegennahme der Aufkleber bzw. Banderolen für die zugelassenen Restabfallbehältnisse.

(...)

(5) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren werden durch einen jährlichen Gebührenbescheid festgesetzt, soweit nichts anderes geregelt ist. Die Gebühren werden zu gleichen Teilbeträgen zum 15.03. und 15.09. oder den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig.

Der Gebührenbescheid besteht aus zwei Teilen:

Teil 1: Festsetzung der Pauschal- und Regelentsorgungsgebühr und gegebenenfalls der Bioabfallentsorgungsgebühr

Teil 2: Abschlussrechnung (Entsorgungsgebühr für Restabfall) für das vorausgegangene Jahr (erstmalig 2001)

(6) Bei der Abschlussrechnung erfolgt eine Verrechnung mit der bereits vorausgezahlten Regelentsorgungsgebühr. Eine Unterschreitung der vorgegebenen Regelentsorgungsgebühr bleibt bei der Verrechnung unberücksichtigt.

[...]

§ 12

Vorauszahlung

Auf die Pauschalentsorgungsgebühr nach § 8 Abs. 1, die Regelentsorgungsgebühr nach § 8 Abs. 3 und gegebenenfalls auf die Bioabfallentsorgungsgebühr nach § 8 Abs. 4 werden Vorauszahlungen erhoben.

§ 19

Übergangsregelung

(1) Mit In-Kraft-Treten der Gebührensatzung vom 01.04.2000 wird bei der Erstveranlagung von Wohngrundstücken ein Zeitraum von 9 Monaten zugrunde gelegt. Entgegen § 11 Abs. 2 Gebührensatzung wird hierbei der Jahresbetrag zum 15. August 2000 als Gesamtbetrag fällig. Für den Zeitraum April bis Juni werden die in § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 ausgewiesenen Halbjahresentsorgungsgebühren halbiert. Die Gebühren für Einzelbanderolen gelten unverändert.

[...]

Die Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen vom 19.11.1999 (im Folgenden: Abfallwirtschaftssatzung - AWS), welche ebenfalls am 01.04.2000 in Kraft trat, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 1

Begriffsbestimmungen (s. Anlage),

Anwendungsbereich

[...]

(6) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung sind Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichgestellt.

[...]

§ 5

Anschluss- und Überlassungsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Ausgenommen sind Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Abs. 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 - 18 der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht).

[...]

§ 6

Anschluss- und Überlassungspflicht

(1) Die Grundstückseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte sind verpflichtet, ihre Grundstücke, die Wohnzwecken dienen, an die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzuschließen und diese zu benutzen. [...]

(2) Die Anschlusspflichtigen und Nutzungsberechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen.

[...]

§ 8

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Anschlusspflichtigen sowie die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen dem Landkreis zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen.

[...]

§ 16

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

(1) Gemischter Siedlungsabfall, normal (Restabfall) ist in den dafür bestimmten und nach Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Getrennt gesammelte Fraktionen, heiße Asche und sperrige Abfälle dürfen nicht in die Restabfallbehältnisse eingegeben werden.

(2) Zugelassen sind folgende Behältnisse:

1. für gemischte Siedlungsabfälle, normal (Restabfall)

- Restabfalltonnen aus Kunststoff mit 80 l Füllraum

- Restabfalltonnen aus Kunststoff mit 120 l Füllraum

[...]

(3) Gemischter Siedlungsabfall, sperrig, wird abgeholt, wenn der Anschlusspflichtige dies unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beim zuständigen Entsorger mittels vorgedruckter Bestellkarte beantragt. Der Abfuhrzeitpunkt wird vom zuständigen Entsorger festgesetzt und dem Antragsteller mitgeteilt. Am festgesetzten Abholtag sind die gemeldeten Abfälle bis 6.30 Uhr bereitzustellen. [...] In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Sperrmüllentsorgung mittels Container (7 cbm) erfolgen. Sperrmüllentsorgungen im Rahmen von Haushaltsauflösungen bedürfen der gesonderten Abstimmung und erfolgen nur über Container. Der im Rahmen der Containerentsorgung entstehende Mehraufwand ist vom Antragsteller zu tragen. Jeder Anschlusspflichtige erhält zwei Bestellkarten pro Jahr, wobei pro Bestellung maximal 7 m³ entsorgt werden. [...] Die Bestellkarten werden in den Ausgabestellen für Gebührenmarken nur für die Grundstücke ausgegeben, die gemäß dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind.

[...]

§ 18

Kapazität, Beschaffung, Bereitstellung und Benutzung der Abfallbehältnisse

(1) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück nach § 6 ist, außer im Falle des Bestehens einer Überlassungsgemeinschaft, mindestens ein zugelassenes Restabfallbehältnis vorzuhalten. Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Restabfallbehältnisse zugelassen werden (Überlassungsgemeinschaft), wenn sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der Leerungsgebühren verpflichtet. Für alle anschlusspflichtigen Wohngrundstücke ist bei der Wahl der Behältergröße die Festlegung gemäß § 6 Abs. 5 (Regelentsorgungsvolumen 6 l/Person und Woche) zu berücksichtigen. Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Abfallbehältnisse durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung nach § 8 Abs. 1 festlegen. [...]

(2) Für die Restabfallentsorgung stehen dem Anschlusspflichtigen folgende Möglichkeiten zur Verfügung

1. Erwerb einer oder mehrerer Gebührenwertmarken als Halbjahresaufkleber für wöchentliche, 14-tägliche oder 4-wöchentliche Entsorgung für Restabfalltonnen und Restabfallgroßbehälter mit 1100 l Füllraum.

2. Erwerb von Einzelaufklebern (Banderolen) für 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l Behältnisse unter Beachtung des vorgegebenen Regelentsorgungsvolumens oder für Abfallgroßbehälter gemäß § 16 Abs. 2. [...]"

Auf der Grundlage der genannten Satzungen erließ der Landkreis Aue-Schwarzenberg am 11.8.2000 einen Gebührenbescheid gegenüber der Klägerin, welcher eine Gebühr von insgesamt 196,35 DM festsetzte. Diese setzte sich zusammen aus der sog. (jährlichen) Pauschalgebühr von 44,86 DM für vier Personen und neun Monate und der sog. Regelentsorgungsgebühr von 20,59 DM pro Person. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Aue-Schwarzenberg mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgemäß am....2002 Klage, in der sie sich insbesondere gegen die Regelentsorgungsgebühr auf der Grundlage eines Regelentleerungsvolumens von sechs Litern pro Person und Woche wandte. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften dürften nach § 3a Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes - SächsABG - nur solche Gebührenkonzepte verwenden, die nachhaltige finanzielle Anreize zur Vermeidung von Abfällen enthielten. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Klägerin verursache deutlich weniger Abfall als sechs Liter pro Person und Woche. Außerdem vertrat die Klägerin die Rechtsauffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, eine Pauschalgebühr nach § 6 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung zu verlangen. Familien mit vielen Kindern würden unverhältnismäßig belastet. Dem linearen Anstieg der Kosten stehe kein linearer Anstieg der Entsorgungsleistungen gegenüber.

Der Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten trat der Klage entgegen und führte hinsichtlich des Personenmaßstabes bei der Pauschalgebühr aus, dass mit dieser zum großen Teil Fixkosten abgegolten würden, die unabhängig von der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung entstünden. Es würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern, wenn von der Beklagten verlangt würde, den konkreten Kostenverlauf gestaffelt nach Haushaltsgröße zu ermitteln. Da der Anteil der Degression in Anbetracht dieser Gesichtspunkte gegenüber den Kosten der Ermittlung der konkreten Degression kaum ins Gewicht fallen dürfte, sei es zulässig, auf die genaue Ermittlung zu verzichten und statt dessen den Personenmaßstab zugrunde zu legen. Es sei gerade nicht zutreffend, dass sich das Abfallaufkommen mit zunehmender Haushaltsgröße degressiv steigend entwickle. Hinsichtlich der Gebühren für die Restabfall- und Bioabfallentsorgung, die im Holsystem durchgeführt wird, trug der frühere Beklagte vor, dass eine leistungsbezogene Abrechnung erfolge, bei der eine Mindestentleerungsmenge festgesetzt werde. Mit dem in der Satzung festgelegten Regelentleerungsvolumen sei weder diejenige Müllmenge gemeint, die durchschnittlich in Haushalten anfalle, noch sei hiermit die Menge gemeint, die ein umweltbewusster Bürger bei konsequent abfallvermeidendem Verhalten mindestens erreichen würde. Der Beklagte habe sich vielmehr von der Erwägung leiten lassen, dass eine Mindestentleerungsmenge dazu beitrage, illegale Abfallentsorgungen sowie unzulässige Müllverdichtungen etc. zu verhindern. Dies sei aber ein Verhalten, welches auch im Bereich des Beklagten zunehmend zu beobachten gewesen sei. Da das Regelentleerungsvolumen aber noch deutlich, nämlich nach Auffassung des Beklagten mindestens 50 % unter dem durchschnittlichen Müllaufkommen der Bürger des Landkreises liege, bestehe für die Bürger nach wie vor ein hinreichender Anreiz zu müllvermeidendem Verhalten. Die so getroffene Satzungsregelung sei nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen worden und den Beklagten treffe keine Pflicht zur Einführung eines Ident-Wägesystems, welches zudem hohe Kosten verursache. Schließlich sprächen auch noch hygienische Gründe für das sog. Regelentleerungsvolumen, denn es sei nicht wünschenswert, dass der Verbraucher den Müll das gesamte Jahr anspare. Es müsse vielmehr eine regelmäßige Entleerung durchgeführt werden.

Mit einem weiteren Gebührenbescheid vom 2.7.2001 führte der frühere Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2000 unter der Überschrift "Festsetzung" die "Abschlussrechnung 2000" durch. Dabei addierte der frühere Beklagte zu der schon im ersten Bescheid festgesetzten Pauschalgebühr für vier Personen in Höhe von 134,68 DM eine Gebühr in Höhe von 63,63 DM für die achtfache Leerung der 120 Liter-Restabfalltonne der Klägerin. Hiervon zog der Beklagte als "Kleinbetragsregelung" 1,59 DM ab und verzichtete insoweit auf die Geltendmachung. Die fettgedruckte Spalte mit der Bezeichnung "Differenzbetrag auf Grund dieser Abschlussrechnung" wies daher das Ergebnis "0,00 DM" aus. Gleichzeitig erfolgte mit diesem Bescheid die Festsetzung und Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 2001. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der allerdings noch nicht beschieden wurde.

Mit Urteil vom 23.3.2005 - 1 K 32/02 - hob das Verwaltungsgericht Chemnitz den Bescheid des Beklagten vom 11.8.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2001 auf und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Landkreis Aue-Schwarzenberg weiterhin an dem Rechtsstreit beteiligt sei. Dieser habe zwar mit Wirkung zum 1.7.2004 dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen Aufgaben der Abfallbeseitigung übertragen, letzterer sei allerdings erst ab dem 1.7.2004 für die Gebührenerhebung zuständig, so dass es für zurückliegende Zeiträume bei der Sachbefugnis des Landkreises Aue-Schwarzenberg bleibe. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehle ihr nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte durch Bescheid vom 2.7.2001 die für den Veranlagungszeitraum entstandenen Gebühren abgerechnet habe, denn der Abrechnungsbescheid habe den angefochtenen Bescheid weder zurückgenommen noch widerrufen oder in allen seinen Regelungsteilen ersetzt. Vielmehr enthalte dieser hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 2000 keine Regelung, denn es sei nicht zu einem Differenzbetrag gekommen.

Die Klage sei begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Regelentsorgungsgebühr sei rechtswidrig und damit nichtig. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung müsse § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG beachtet werden, wonach der Gesetzgeber durch die Gestaltung der Gebühren effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen habe. Im vorliegenden Fall habe der Satzungsgeber mit der Orientierung an dem durchschnittlichen Restabfallaufkommen indessen in Kauf genommen, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen nicht nur keinen Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfall erhalte, sondern sogar dazu animiert werde, ihr bislang konsequent abfallvermeidendes und -verwertendes Verhalten soweit aufzugeben, bis ihr Restabfallvolumen dem Mindestentsorgungsvolumen entspreche. Diese gebührenrechtliche Lenkungswirkung lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG auch Anreize zur umweltverträglichen Beseitigung geschaffen werden sollten. Denn dieses Gebot habe wegen der bereits beschriebenen Prioritätenfolge zurückzutreten. Auch hygienische Gründe spielten vorliegend keine Rolle, weil der Beklagte dem Anschlusspflichtigen selbst die Möglichkeit gegeben habe, beliebig große Behältnisse vorzuhalten und diese durch den Erwerb von Einzelbanderolen beliebig selten leeren zu lassen. Der Satzungsgeber habe bei seiner Prognose, welche Mindestgebühr die Zielsetzungen des Gesetzes erfüllen könne, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen er sein festgesetztes Mindestvolumen bei einer Ergebnisbetrachtung als zutreffend erachte. Die Nichtigkeit der Regelentsorgungsgebühr habe die Nichtigkeit der Pauschalgebühr zur Folge. Unabhängig davon habe die Klage aber auch deshalb Erfolg, weil die Regelungen der Satzung zur Pauschalgebühr für sich selbst rechtswidrig seien. § 6 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung sei rechtswidrig, weil der Beklagte ohne sachlichen Grund die Grundstückseigentümer nach einem personenbezogenen Maßstab heranziehe, die damit abgegoltenen Leistungen jedoch nur grundstücksbezogen gewähre.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.1.2008 - 5 B 432/05 - auf Antrag des früheren Beklagten die Berufung zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wechsel in der behördlichen Zuständigkeit während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirkt habe. Beklagter müsse seit dem 1.7.2004 der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen sein, denn es habe ein umfassender gesetzlicher Zuständigkeitswechsel stattgefunden. Daher könne offen bleiben, ob auch die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe vorlägen.

Der nach dem Parteiwechsel in das Rubrum aufgenommene Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass der Abfallgebührenbescheid rechtmäßig ergangen sei. Zunächst habe das Verwaltungsgericht Chemnitz gegen das Verbot der sogenannten ungefragten Fehlersuche verstoßen, als es sich mit der Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Entstehung der Abgabenschuld in der Abfallgebührensatzung befasst habe. Ungeachtet dessen sei es zulässig, dass die Regelentsorgungsgebühr an der unteren Grenze dessen orientiert worden sei, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden könne. Es sei auch unzutreffend, dass die Mindestentleerungsgebühr dem Abfallvermeidungsanreiz entgegenstehe. Selbst wenn nicht auszuschließen sei, dass es in Ausnutzung eines überschüssigen Volumens der Pflichtmülltonne in Einzelfällen zu Fehlwürfen komme, liege dennoch kein Indiz dafür vor, dass der Satzungsgeber dem Abfallerzeuger die Erfüllung der vorrangigen Verwertungspflicht unmöglich mache oder unzumutbar erschwere. Fehlwürfe beinhalteten rechtswidriges Verhalten. Die Gebührenerhebung könne nicht daran scheitern, dass bei der Nutzung des Entsorgungsweges ein Rechtsverstoß der Abfallerzeuger denkbar sei. Die vom Verwaltungsgericht Chemnitz angenommene Motivhierarchie verkenne, dass § 3a Abs. 1 Satz 2 SächsABG gerade zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geändert worden sei, um deren Handlungsspielräume zu erweitern. Damit sei es unvereinbar, dem Vermeidungsgebot absolute Geltung zuzuerkennen, weil dann dem Satzungsgeber keinerlei Gestaltungsspielraum mehr verbleibe. Im Übrigen seien gerade nicht nur die Abfallvermeidung, sondern weitere Kriterien wie etwa die Abfallverwertung, die Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens, die angemessene Kostenbeteiligung der unteren Leistungsbereiche und die Nähe der Kosten zum eigentlichen Entleerungsaufwand zu berücksichtigen. Auch die Bestimmungen der Abfallgebührensatzung zur Pauschalgebühr seien rechtmäßig. Soweit hier bemängelt werde, dass die Grundstückseigentümer nach einem personenbezogenen Maßstab herangezogen würden, habe das Verwaltungsgericht erneut gegen das Verbot der ungefragten Fehlersuche verstoßen. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin scheide aus, denn sämtlicher Sperrmüll, der von ihr zur Entsorgung bereitgestellt worden sei, sei ohne gesonderte Gebühren entsorgt worden. Dass der Beklagte die Menge begrenze, die bei einem Abrufen der Sperrmüllentsorgung entsorgt werden könne, habe ausschließlich abfallwirtschaftliche Gründe, da für größere Mengen ein gesonderter Container bereitzustellen sei. Im Übrigen würden bei insgesamt ca. 10.000 Sperrmüllentsorgungen pro Jahr lediglich in 30 bis 60 Fällen diese gesonderten Container erforderlich. Schließlich beruhe das angegriffene Urteil auf Verfahrensmängeln. Das Verwaltungsgericht Chemnitz habe den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet, denn es habe - obwohl sich dies aufgedrängt hätte - nicht den Anteil der Anschluss- und Gebührenpflichtigen ermittelt, die das Mindestentleerungsvolumen von 6 Litern nicht erreichten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Chemnitz vom 23. März 2005 - 1 K 32/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist hinsichtlich der vom Beklagten monierten "ungefragten Fehlersuche" auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwingend anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz. Im Übrigen macht sie sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz zu Eigen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten näher erläutert, wie viel Restabfall bei einem konsequent abfallvermeidenden- und verwertenden Verbraucher im Jahr 2000 zu erwarten war. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.6.2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Oberverwaltungsgerichts, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz zum Aktenzeichen 1 K 32/02 sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Zusätzlich lag dem Senat das Anlagenkonvolut zum Satzungserlass vor, welches der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.5.2009 zum Parallelverfahren 5 A 68/08 eingereicht hatte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Bescheid des Beklagten vom 11.8.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 zu Unrecht vollständig aufgehoben. In der Höhe von 68,81 € sind Bescheid und Widerspruchsbescheid zwar aufzuheben, denn dieser Teilbetrag für die "Pauschalgebühr" beruht nicht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. In der Höhe des auf die "Regelentsorgungsgebühr" entfallenden Anteils von 31,58 € ist die festgesetzte Gebühr indessen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf die Aufhebung des Beitragsbescheids des Beklagten vom 11.8.2000 gerichtete Klage. Dieses ist nicht durch den Erlass des Bescheides vom 2.7.2001 entfallen, der u. a. eine "Abschlussrechnung" für das Jahr 2000 enthält. Dieser Bescheid ersetzt den streitbefangenen Bescheid vom 11.8.2000 nicht. Letzterem kommen deshalb auch weiterhin Rechtswirkungen zu. Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten vom 19.11.1999 enthalten keine Regelungen, die den Schluss zuließen, der Beklagte erlasse zunächst Vorausleistungsbescheide und zu einem späteren Zeitpunkt Festsetzungsbescheide. § 11 Abs. 6 AGS, in dem es heißt, dass eine Verrechnung mit der bereits "voraus gezahlten" Regelentsorgungsgebühr erfolgen soll, könnte zwar in dem Sinne verstanden werden, dass ein Vorauszahlungsbescheid erlassen wird, dem ein endgültiger Festsetzungsbescheid folgt. Die Bezeichnung der Regelentsorgungsgebühr als "voraus zu zahlende Gebühr" wird in der Satzung des Beklagten jedoch nicht durchgängig verwendet. So legt § 11 Abs. 2 AGS im Gegensatz zu der vorgenannten Vorschrift fest, dass die Gebührenschuld für die Pauschal- und die Regelentsorgungsgebühr bereits zum Beginn des Kalenderjahres entstehen. Die letztgenannte Vorschrift spricht gegen die Möglichkeit des Erlasses von Vorausleistungsbescheiden, die durch den Erlass von endgültigen Festsetzungsbescheiden aufgehoben und damit gegenstandslos werden. § 11 Abs. 5 Satz 3 AGS bezeichnet wiederum die Festsetzung der Pauschal- und Regelentsorgungsgebühr und gegebenenfalls der Bioabfallentsorgungsgebühr und die sich anschließende Abschlussrechnung als zwei Teile eines Gebührenbescheides. Diese Bestimmung schließt den Erlass von Vorausleistungsbescheiden mit späteren endgültigen Festsetzungsbescheiden wiederum nicht aus.

Wegen der Widersprüchlichkeit dieser satzungsrechtlichen Regelungen muss der Regelungsinhalt der Bescheide nach den für eine Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen erfolgen. §§ 133, 157 BGB sind entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist somit der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelungen, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen, d. h. aus der Sicht eines "objektiven Betrachters", unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. für das abgabenrechtliche Verfahren Pahlke in Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 118 Rn. 54 m. w. N.).

Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Auslegung ergibt, dass der Beitragsbescheid vom 11.8.2000 kein Vorausleistungsbescheid ist, der durch den Bescheid vom 2.7.2001 aufgehoben wurde. Der Bescheid vom 11.8.2000 enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen Vorausleistungsbescheid handelt. Auch der Bescheid vom 2.7.2001 enthält keine Hinweise auf eine nach vorhergehenden Vorausleistungsbescheid nunmehr diesen aufhebende endgültige Festsetzung des Beitrags. Es fehlt auch ansonsten an einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides vom 11.8.2000. In Bezug auf die Pauschalgebühr enthält der Bescheid vom 2.7.2001 somit keine Regelung, die die Regelung des Bescheides vom 11.8.2000 "gegenstandslos" werden lässt. Dieser soll vielmehr weiterhin den Rechtsgrund dafür vermitteln, dass der Beklagte die von der Klägerin gezahlte Pauschalgebühr einbehalten darf. Die in dem Bescheid vom 11.8.2000 ursprünglich festgesetzte Regelentsorgungsgebühr in Höhe von 61,77 DM wird in der "Abschlussrechnung 2000" zwar durch die Positionen für die Entsorgung des Restabfalls in Höhe von 63,36 DM und den Abzug eines "Kleinbetrages" in Höhe von 1,59 DM "ersetzt". Auch insoweit erfolgt jedoch keine Aufhebung des Bescheides vom 11.8.2000. Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgehalt des Bescheides vom 2.7.2001 nach dem objektiven Empfängerhorizont auf die durch Fettdruck hervorgehobene Zeile "Differenzbetrag auf Grund dieser Abschlussrechnung". Diese weist einen Betrag von 0,00 DM aus und fordert somit bei der Entsorgungsgebühr nicht zu einer weiteren Nachzahlung auf.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet.

1) Soweit in die strittige Gesamtgebühr ein Pauschalgebührenanteil ("Jahresgrundbetrag") von 68,81 € (= 134,58 DM) eingeflossen ist, fehlt es für diesen an der gemäß § 3a Abs. 1 SächsABG i. V. m. § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - SächsKAG - erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AGS sind rechtswidrig und daher nichtig, denn der Beklagte überschreitet sein satzungsgeberisches Ermessen, wenn die Leistungen einer personenbezogen refinanzierten Gebühr nicht auch personenbezogen gewährt werden.

a) Bei der Pauschalgebühr nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AGS handelt es sich um eine personenbezogene Festgebühr für verschiedene Leistungen der Abfallentsorgung. Auch wenn § 6 Abs. 2 AGS von einem Jahresgrundbetrag spricht, liegt hier keine Grundgebühr i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG vor, die nur für fixe Vorhaltekosten erhoben werden darf. Gegenstand des "Jahresgrundbetrages" sind unter anderem die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, problemstoffbelasteten Abfällen, Papier, Pappe und Grünabfällen sowie anteilige Verwaltungskosten und Kosten der Deponienachsorge. Der "Grundbetrag" deckt damit - etwa im Hinblick auf Sperrmüll, Problemstoffe, Papier, Pappe und Grünabfall - auch die Kosten für mengenabhängige Abfallfraktionen ab. Es handelt sich deshalb tatsächlich um eine Festgebühr. Deren Erhebung ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4.8.2004 - 5 B 591/03 -, juris und SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 114 = NVwZ-RR 2003,890 m. w. N.).

b) Der Beklagte hat die Erhebung der Festgebühr personenabhängig ausgestaltet und damit einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Die Einschätzung des Beklagten, dass es jedenfalls unverhältnismäßig aufwändig wäre, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit der von § 6 Abs. 2 AGS erfassten Abfälle zu ermitteln, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat folgt insoweit nicht der pauschalen Behauptung der Klägerin im Klageverfahren, dass eine verursachungsgerechte Erhebung der Gebühren für die unter § 6 Abs. 2 AGS genannten Abfälle ohne unzumutbare Erhöhung des Verwaltungsaufwandes möglich wäre. Schon die Vielfalt der mit der Festgebühr abgegoltenen Entsorgungsleistungen zeigt auf, dass der Beklagte eine Vielzahl von Einzeldaten kontrollieren und erheben müsste, um die entsorgten Abfallmengen zu erfassen. Auch die genauere Erfassung der durch die abgegebenen Mengen verursachten Kosten ist mit Schwierigkeiten behaftet. Als Beispiel kann hier die Problemstoffsammlung genannt werden, denn deren Beseitigung zieht abhängig von Art und Güte unterschiedliche Kosten nach sich, so dass eine ausschließlich mengenbezogene Erfassung nicht ausreichen würde. Eine "verursachungsgerechte" Erhebung würde sogar eine zusätzliche chemische Analyse der Problemstoffe erfordern. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Verwaltungsaufwand die Kosten der Abfallbeseitigung für die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen unverhältnismäßig erhöht.

Ein personenbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist grundsätzlich zulässig. Der Satzungsgeber ist bei der Gebührengestaltung an den allgemeinen Gleichheitssatz insbesondere in Gestalt des Grundsatzes der Leistungsproportionalität gebunden. Insoweit besteht allerdings kein striktes Gebot gebührenrechtlicher Leistungsproportionalität. Es sind Gleich- und Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind. Der gewählte Maßstab muss dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung - lediglich - Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu wahren. Dem Maßstab genügt eine Festgebühr regelmäßig durch die Wahl eines personenbezogenen Maßstabes. Einer weiteren Differenzierung in Gestalt einer degressiven Ausgestaltung des Personenmaßstabes, den die Klägerin mit ihrem Hinweis auf Familien mit mehreren Kindern erwartet, bedarf es aufgrund des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht. Art und Menge der hier über die Festgebühr erfassten mengenabhängigen Abfallfraktionen richten sich neben der Zahl der Haushaltsangehörigen auch maßgeblich nach den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten. Es liegen weder neuere empirische Untersuchungen zu einer etwaigen Degressivität des Abfallaufkommens vor, noch macht die Klägerin hierzu substantiierte Ausführungen. Liegt damit aber kein konkret messbarer Zusammenhang zwischen der Zahl der Haushaltsangehörigen und einer damit einhergehenden proportionalen Verringerung des über die Festgebühr erfassten Abfallaufkommens vor, überschreitet der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum durch die Einführung einer personenbezogenen Festgebühr ohne Degression nicht. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, ob er einer tendenziell anzunehmenden Degression Rechnung tragen will oder nicht (SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, SächsVBl 2003, 114 f. und SächsOVG, Urt. v. 4.8.2004 - 5 B 591/03 -, juris).

c) Die Pauschalgebühr erweist sich aber als rechtswidrig, weil die hiermit abgegoltenen teilweise mengenabhängigen Leistungen zwar personenbezogen refinanziert, aber nicht personenbezogen gewährt werden.

aa) Nach den Regelungen in § 16 Abs. 3 AWS erhält "jeder Anschlusspflichtige" zwei Bestellkarten pro Jahr für sperrige Abfälle, wobei pro Bestellung maximal sieben Kubikmeter entsorgt werden. Wer als "Anschlusspflichtiger" im Sinne des § 16 Abs. 3 AWS anzusehen ist, bedarf nach den Regelungen der Satzung der weiteren Auslegung. § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS spricht zunächst dafür, dass es sich bei den Anschlusspflichtigen sowohl um die Grundstückseigentümer als auch um sonstige zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen handelt, wie zum Beispiel Mieter oder Pächter. In § 6 Abs. 2 Satz 1 AWS werden dann jedoch die Bezeichnungen "Anschlusspflichtiger" und "Nutzungsberechtigter" im Hinblick auf die Pflicht zur Abfallüberlassung ausdrücklich nebeneinander gestellt, was die Interpretation nahelegt, dass mit den Anschlusspflichtigen gemäß § 16 Abs. 3 AWS nur die Grundstückseigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten, nicht jedoch Mieter oder Pächter gemeint sind. Für diese Auslegung streitet zudem die weitere Einschränkung des § 16 Abs. 3 Satz 16 AWS: "Die Bestellkarten werden nur für die Grundstücke ausgegeben, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind." Die Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben insoweit ergeben, dass die Bestellkarten nach den Regelungen der Satzung dem Grundstückseigentümer zugeordnet sein sollten, auch wenn die Verwaltungspraxis hiervon - insbesondere bei Großwohnanlagen - abgewichen sein dürfte.

bb) Hat sich der Beklagte aber im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens dafür entschieden, die mit der Festgebühr abgegoltenen und zumindest teilweise mengenabhängigen Leistungen nach einem personenbezogenen Maßstab zu refinanzieren, so muss er diese Leistungen auch nach einem personenbezogenen Maßstab bereitstellen. Der Beklagte verlässt hier die ihm durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen seines satzungsgeberischen Ermessens und handelt willkürlich, wenn er die Grundstückseigentümer (und damit auch die Klägerin) für die mengenabhängigen Leistungen der Festgebühr entsprechend der Anzahl der Bewohner des Grundstücks veranlagt, ihnen als Leistung jedoch gemäß § 16 Abs. 3 AWS nur die jedem Grundstückseigentümer zugebilligte Sperrmüllmenge zur Verfügung stellt. Rechtfertigende Gründe für diese Ungleichbehandlung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann die Ungleichbehandlung nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die grundstücksbezogen entsorgte Sperrmüllmenge von zweimal sieben Kubikmeter pro Jahr in der überwiegenden Anzahl der Fälle im Entsorgungsgebiet des Beklagten, jedenfalls aber für die Klägerin ausreichend, oder dass die Verwaltungspraxis ohnehin großzügiger gewesen sei, weil jeder, der eine Bestellkarte verlangt habe, diese auch erhalten habe. Diese Argumente zielen auf eine von den Satzungsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis bei den Entsorgungsleistungen. Eine abweichende Verwaltungspraxis lässt selbst dann, wenn sie - wie hier - mit im Rang über der Gebührensatzung stehendem Recht vereinbar ist, die Rechtswidrigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung unberührt. Auch für den Fall, dass auf Grundstücken im Satzungsgebiet tatsächlich weniger als sieben Kubikmeter Sperrmüll pro Halbjahr zur Entsorgung angefallen sein sollten, führt der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bei der Leistungsgewährung zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 AGS, auf denen der Gebührenbescheid in Höhe eines Betrages von 68,81 € beruht.

cc) Soweit die Urteile des Senats vom 4.8.2004 - 5 B 591/03 und 5 B 539/03 - im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zu Missverständnissen Anlass gegeben haben sollten, weist der Senat klarstellend auf Folgendes hin:

Der Senat zieht den Grundsatz der Typengerechtigkeit bei der Überprüfung von Satzungen als Rechtmäßigkeitsmaßstab heran (vgl. grundlegend Urt. des Senats vom 28.5.2008 - 5 B 65/06 -, juris). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu "rechtfertigen", als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Nur in diesem Umfang kann es hingenommen werden, wenn der in unterschiedlichem Maße vermittelte Vorteil nicht abgebildet wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40/08 -, NVwZ 2009, 255 f.; Leitsatz zitiert nach juris: "Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst").

Bei der personenbezogenen Pauschalgebühr des Beklagten geht es indessen nicht darum, dass eine Ungleichbehandlung durch eine typisierende Betrachtungsweise entstanden ist. Dem Grundstück der Klägerin kommen die Vorteile der mit der Pauschalgebühr abgegoltenen Abfallentsorgung nicht deshalb weniger zu Gute, weil es z. B. - atypisch - nicht an der Elektronikschrottentsorgung teilhaben könnte. Die Klägerin ist kein Einzelfall, der von einem Typ abweicht, den sich der Beklagte bei Satzungserlass vorgestellt hatte. Es handelt sich vielmehr um eine vom Satzungsgeber ausdrücklich gewollte, komplexere Störung zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der Beklagte unterschiedliche Maßstäbe für Leistungsgewährung und Leistungsberechnung anwendet. Alle Grundstücke, die von mehr als nur einer Person bewohnt werden, erfahren den Nachteil, dass sie nach der Satzung verhältnismäßig weniger Sperrmüll pro Person entsorgen dürfen und zugleich dafür höhere Gebühren entrichten müssen.

Die im vorliegenden Fall bemängelte Störung im Verhältnis zwischen Leistungsgewährung und Gebühr kann nicht dadurch relativiert werden, dass die Gesamtkosten dieses Entsorgungsbereichs nunmehr auf die (grob geschätzte) Anzahl der Grundstücke verteilt und anschließend verglichen wird, ob die Klägerin durch den personenbezogenen Maßstab der Gebühr einen Vorteil oder einen Nachteil erlitten hat (vgl. unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4.8.2004 - 5 B 591/03 - Urt. des VG Chemnitz vom 23.3.2005 - 1 K 32/02 -, amtlicher Umdruck S. 34 f.). Die vom VG Chemnitz in Bezug genommene Auffassung über die Beachtlichkeit von grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit führenden Fehlern der Abgabensatzung, wenn sie sich mit nicht mehr als 10 % auf den Abgabensatz auswirken (vgl. Urt. v. 24.2.2003 - 5 B 639/02 -, n. v. und Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl 2004, 103) hat das Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt (Urt. v. 29.9.2004 - 10 C 3/04 -, SächsVBl 2005, 65, betreffend das Urteil des erkennenden Senats vom 24.2.2003). Der Senat hat diese Rechtsprechung daher ausdrücklich aufgegeben (Urt. v. 28.5.2008 - 5 B 65/06 -, juris). Damit sind aber inzwischen auch die vom Verwaltungsgericht Chemnitz in Bezug genommenen Passagen des Senatsurteils vom 4.8.2004 (- 5 B 591/03 -, juris), die sich mit der Frage beschäftigen, ab wann sich die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes in beachtlicher Weise auf den Gebührensatz auswirkt, hinfällig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der vom Verwaltungsgericht Chemnitz angestellte "Gebührenvergleich" auch darunter leidet, dass ein grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Pauschalgebühr angesichts der im Satzungsgebiet vorhandenen deutlichen Unterschiede bei der Personenanzahl pro Grundstück - dünn besiedelte ländliche Gebiete bis hin zu städtischen Großwohnanlagen - rechtlich problematisch wäre, weil hierdurch wohl sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen entstünden. Ungeachtet dessen muss die Frage einer Abweichung "um 10 %" auch deshalb nicht weiter vertieft werden, weil das statistische Landesamt des Freistaates Sachsen nur Zahlen über die quantitative Verteilung der Haushaltsgrößen (Personen pro Haushalt) im Satzungsgebiet des Beklagten veröffentlicht, während verlässliche Erhebungen über die Anzahl der auf einem Grundstück lebenden Personen fehlen. Ohne dieses Zahlenmaterial kann der Senat jedoch schon grundsätzlich nicht feststellen, ob es im Satzungsgebiet des Beklagten überhaupt einen Regelungstypus gibt, an den der Beklagte zulässigerweise anknüpfen könnte.

2. Soweit die strittige Gesamtgebühr einen Regelentsorgungsgebührenanteil von 31,58 € (= 61,77 DM) enthält, bleibt die Klage ohne Erfolg. Die in dem strittigen Bescheid festgesetzte Regelentsorgungsgebühr findet in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 3 AGS eine rechtmäßige und damit wirksame satzungsrechtliche Grundlage. Insbesondere verstößt die Festlegung einer Regelentsorgungsgebühr auf der Grundlage eines hypothetischen Mindestabfallvolumens nicht gegen das durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG aufgestellte Gebot, dass durch die Gestaltung der Gebühren und sonstigen Entgelte effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen sind. Diesem Auftrag ist der Beklagte nach Auffassung des Senats gerecht geworden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 3 AGS verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Die Fälligkeit ist in der Satzung hinreichend bestimmt. Soweit die Vorschriften der Satzung über die Pauschalgebühr in § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AGS nichtig sind, führt dies nicht zugleich zur Nichtigkeit der Vorschriften über die Regelentsorgungsgebühr.

a) Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise und die von ihnen gegründeten Zweckverbände ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 40/00 -, SächsVBl 2003, 117-122 und BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, BVerwGE 112, 297 f.). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-) verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip.

aa) Die Regelentsorgungsgebühr verstößt nicht gegen einfaches Gesetzesrecht, insbesondere verletzen § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 3 AGS nicht das durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG aufgestellte Gebot, dass durch die Gestaltung der Gebühren und sonstigen Entgelte effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen sind. Diesem Auftrag ist der Beklagte gerecht geworden. Die Orientierung an der durch Erfahrungswerte ermittelten, durchschnittlichen Abfallmenge eines bereits konsequent abfallvermeidenden Gebührenpflichtigen schafft unter Berücksichtigung des zulässigen Nebenzwecks der umweltgerechten Abfallentsorgung hinreichend effektive Anreize zur Abfallvermeidung i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG. Die Gestaltung des Beklagten verstößt nicht gegen das vom Gesetzgeber vorgegebene Leitkonzept. Im Einzelnen:

Die drei in § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG nacheinander genannten Zielvorgaben der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen stehen nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr kommt der Abfallvermeidung Priorität zu. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 SächsABG, der die Ziele der Abfallwirtschaft einleitend zusammenfasst und die Abfallvermeidung dabei ausdrücklich als erstes benennt. Diese Zielhierarchie entspricht zudem den bundesrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) - KrW-/AbfG -. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG betont dies durch die Formulierung, dass Abfälle "in erster Linie" zu vermeiden seien. Wegen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ist dieses bundesrechtliche gesetzgeberische Gesamtprogramm (vgl. Kunig/ Paetow/ Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 4 Rn. 7 ff.) auch für die Auslegung der sächsischen Vorschriften bestimmend. § 3a Abs. 3 SächsABG lenkt daher die weite Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers bei den Abfallgebühren entsprechend der Zielhierarchie des § 1 Abs. 1 SächsABG und des § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 14.1.1999, LT-DrS 2/10570 S. 10 ff) und begrenzt das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Sie ist zwingend zu beachten (SächsOVG, Beschl. v. 12.10.1993 - 2 S 64/93 -, SächsVBl 1994, 111f; zur grundsätzlichen Zulässigkeit lenkender landesrechtlicher Vorgaben für die Gebührengestaltung vgl. auch den zu der vorgenannten Entscheidung des SächsOVG ergangenen Beschl. des BVerwG, v. 3.5.1994 - 8 NB 1/94 -, juris und SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 40/00 -, SächsVBl 2003, 117-122). Dies bedeutet zunächst, dass die Verfolgung der gegenüber der Müllvermeidung nachrangigen Ziele der Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nicht als Rechtfertigung für eine Gebührengestaltung herangezogen werden darf, die gar keine Müllvermeidungsanreize setzt. Die Müllvermeidungsanreize müssen zudem überwiegen, wenn der Satzungsgeber bei der Wahl und Ausgestaltung des Abfallgebührenmaßstabes z. B. den Nebenzweck verfolgt, die ungeordnete Beseitigung von Abfall zu verhindern oder sich von dem Gedanken leiten lässt, dass eine im Vollzug möglichst praktikable und preisgünstige Lösung geschaffen werden soll. Die Beachtung der nachrangigen Zielvorgaben - z. B. einer umweltgerechten Beseitigung von Abfällen - darf somit ein die Müllvermeidung anreizendes Gebührenkonzept abrunden, nicht jedoch die Müllvermeidung gleichsam in den Hintergrund drängen. Insgesamt sind Anreize zur Müllvermeidung nur dann effektiv i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, wenn derjenige, der Müll vermeidet, hierfür unmittelbar und nicht nur unerheblich finanziell belohnt wird (SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 40/00 -, SächsVBl 2003, 117-122).

§ 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG schränkt zwar das Ermessen des Beklagten bei der Gebührengestaltung ein, eröffnet dem Beklagten jedoch zugleich Spielräume, denn es bleibt dem Beklagten überlassen, wie er das Ziel der Abfallvermeidung konkret befördern möchte und welche weiteren nachrangigen Ziele er dabei ebenfalls verwirklichen will. Wie der Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, dem Satzungsgeber ein ganz bestimmtes Gebührenmodell vorzuschreiben. Der Satzungsgeber sollte somit auch in Bezug auf die nachrangigen Ziele der Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen noch Gestaltungsmöglichkeiten haben. Die Vorschrift gibt dem Satzungsgeber zudem einen gesetzlich festgeschriebenen sachlichen Gesichtspunkt an die Hand, wenn der Satzungsgeber z. B. zur Beförderung des Ziels der Abfallvermeidung von klassischen gebührenrechtlichen Grundsätzen abweichen möchte (vgl. zur sog. "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 40/00 -, SächsVBl 2003, 117-122).

Die Gestaltungsspielräume der entsorgungspflichtigen Körperschaften bei der Auswahl eines konkreten Gebührensystems müssen aus der Natur der Sache heraus stets auf der Grundlage einer eingeschränkten Tatsachenkenntnis der Vergangenheit und auf der Basis von Prognosen für die Zukunft stattfinden. Insbesondere dann, wenn sich der Landkreis oder Zweckverband - zulässigerweise - gegen die Einführung des teuren Ident-Wäge-Systems entschieden hat, können zwar Durchschnittswerte für das Restmüllaufkommen ermittelt oder Untersuchungen über die Verteilung des Müllaufkommens angestellt werden. Solche Durchschnittswerte erlauben indessen keine konkrete Aussagen darüber, welches geringe Restmüllaufkommen eine konsequent müllvermeidende und -verwertende Person im günstigsten Fall ohne rechtswidriges Verhalten (Fehlwürfe in andere Mülltonnen, unzulässige Müllverdichtung, illegale Abfallbeseitigung) tatsächlich erreichen kann. Dieses Restmüllaufkommen lässt sich auch nicht durch eine Auswertung sämtlicher ergangener Müllgebührenbescheide ermitteln, denn daraus ließen sich jedenfalls keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob das tatsächlich in Anspruch genommene Entleerungsvolumen mit einem rechtmäßigen Verhalten der jeweiligen Grundstücksbewohner korreliert. Hinzu kommt die allgemein zu beobachtende Tendenz, dass sich das durchschnittliche Restmüllaufkommen in den letzten Jahren weiter verringert hat, was auch die Prognosen der geringstmöglichen Restabfallmenge beeinflussen dürfte. Wenn sich daher nicht realitätsgenau feststellen lässt, bei welcher Höhe eine Mindestgebühr ansetzen muss, um sämtlichen Einwohnern effektive Müllvermeidungsanreize zu bieten, muss es dem Beklagten zugestanden werden, auf - durchschnittliche - Erfahrungswerte zurückzugreifen. Die von einer abfallbewussten Person günstigstenfalls zu erreichende Restabfallmenge siedelt der Beklagte hier für das Streitjahr 2000 in einem Bereich von fünf bis sieben Litern Restmüll pro Woche und Person an, was den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren und allgemein zugänglichen Quellen entspricht und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert in Frage gestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund sind die Müllvermeidungsanreize grundsätzlich effektiv i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, denn § 8 Abs. 2 AGS regelt die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von der entsorgten Restmüllmenge. Die Bürger erhalten hierdurch eine direkte finanzielle Entlastung, wenn sie weniger Restmüll produzieren. Soweit § 8 Abs. 3 AGS jedoch eine Mindestgebühr verlangt, die auf der Annahme einer hypothetisch entsorgten Mindestmenge an Restabfall von 6 Litern pro Woche und Einwohner beruht, werden nicht in allen denkbaren Fällen gleichermaßen "effektive Anreize zur Vermeidung" von Abfällen gesetzt. Immer dann, wenn das tatsächliche Müllaufkommen des Entsorgungspflichtigen bereits hinter dieser hypothetischen Mindestmenge zurückbleiben sollte, enthält die Gebührengestaltung gerade keinen finanziellen Anreiz, das abfallvermeidende Verhalten zu verstärken und noch weniger Restabfälle zu produzieren, denn hierfür wird der Gebührenpflichtige nicht mehr durch einen zusätzlichen direkten Einspareffekt belohnt. Mit dieser Gebührengestaltung hat der Beklagte sein Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet, denn der Satzungsgeber wird durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG nicht verpflichtet, eine Gebührengestaltung zu wählen, die für jeden denkbaren Fall eines bereits konsequent abfallvermeidenden Gebührenpflichtigen noch weitere direkte Einsparmöglichkeiten vorsieht.

Der Satzungsgeber muss sich bei der Ausübung seines durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG gelenkten Ermessens zur Gestaltung der Gebühren einerseits nicht an Lebensmodellen orientieren, die von der üblichen Lebensweise und den üblichen Konsumgewohnheiten der übrigen Gebührenpflichtigen derart abweichen, dass sie eine gesellschaftliche Randerscheinung darstellen. Der im Wald lebende Einsiedler oder die jedweden Geldhandel ablehnenden und sich ausschließlich selbst versorgenden "Aussteiger" sind kein geeigneter Maßstab für die Feststellung, ob eine Gebührensatzung das Gebot zur Schaffung effektiver Müllvermeidungsanreize verwirklicht hat. Andererseits darf der Satzungsgeber aber auch nicht ausschließlich einen gedachten "Durchschnittsmüllverursacher" in den Blick nehmen. Da die Menge des verursachten Restmülls, wie dem Senat aus diesem und weiteren Verfahren bekannt ist, in erheblichem Maße von den persönlichen Lebensgewohnheiten, der Haushaltsgröße, vom Alter und vom Wohnort abhängt, bildet der - bekannte und ohne erheblichen Aufwand zu ermittelnde - Durchschnittswert des Restabfallaufkommens pro Einwohner gerade nicht einen vorherrschenden und "typischen Einwohner" ab, sondern mittelt zwischen Personen mit höherem und Personen mit niedrigeren Restabfallmengen. Der Durchschnittswert sagt wegen der vielen Einflussfaktoren daher nichts zwingendes darüber aus, welche Müllmengen bei der Mehrheit der Bürger im Satzungsgebiet zu erwarten sind.

Dahingegen hält sich der Beklagte hier mit der Orientierung an der mittleren Abfallmenge eines bereits konsequent müllvermeidenden und -verwertenden Verbauchers im Rahmen des durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG gelenkten Ermessen. Weitere finanzielle Anreize zur noch effizienteren Müllvermeidung für diese Personengruppe könnte nämlich nur ein ganz bestimmtes Gebührenmodell mit einer ausschließlich mengenabhängigen Gebührenbemessung erreichen. Eine derartige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ergibt sich indessen weder aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, noch war sie nach dem gesetzgeberischen Willen vorgesehen. Würde die Zielvorgabe der Abfallvermeidung in § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG so streng verstanden, dass nur eine ausschließlich mengenabhängige Gebührenbemessung dieser gerecht werden könnte, verblieben für den Satzungsgeber indessen keine weiteren Spielräume mehr und § 3a Abs. 3 Satz 1 liefe insoweit leer. Soweit der Beklagte demnach bei der Ausübung seines Satzungsermessens an dieser Stelle eingeschätzt hat, dass weitere Abfallvermeidungsanreize für jeden denkbaren Fall eines bereits konsequent abfallvermeidenden Gebührenpflichtigen damit "erkauft" würden, dass das ohnehin nachrangig behandelte Ziel der umweltgerechten Beseitigung des Abfalls ganz aus den Augen verloren würde, steht ihm diese Einschätzung zu und kann durch das Gericht nicht beanstandet werden. Der Beklagte darf dann, wenn sein Gebührenkonzept wie hier vorrangig an der Zielsetzung Müllvermeidung ausgerichtet ist, selbst bewerten, welchen konkreten Stellenwert die umweltgerechte Beseitigung von Abfällen innerhalb des Gebührenkonzeptes einnehmen soll, so lange das Rangverhältnis durch die gewählte Lösung jedenfalls nicht konterkariert wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil die finanziellen Müllvermeidungsanreize der Gebühren nur in den Fällen nicht weiter greifen, in denen dem Ziel der Müllvermeidung ohnehin schon besonders entsprochen wird. Es kann dem Beklagten daher an dieser Stelle nicht verwehrt werden, dass er - seinen tatsächlichen Erkenntnissen über Fehlwürfe, unzulässige Müllverdichtung und gesundheitliche Gefahren des nicht regelmäßig entsorgten Restabfalls entsprechend - die (nachrangigen) Ziele der Müllverwertung und umweltgerechten Entsorgung in den Blick nimmt und diesen über den "Umweg" einer Mindestgebühr Geltung verschafft. "Umweltgerechte Beseitigung" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur eine Einflussnahme, die Fehlwürfe und illegale Abfallentsorgung reduzieren soll. Der Satzungsgeber darf durch seine Gebührengestaltung auch Anreize zur - aus hygienischen Gründen wünschenswerten und "umweltgerechten" - regelmäßigen Leerung des Restabfallbehälters setzen (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589 zu gewerblichen Restabfällen). Die Gebührengestaltung des Beklagten befördert dieses Ziel.

bb) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 3 AGS verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Die Regelentsorgungsgebühr hätte hier zwar hypothetisch zur Folge, dass ein Gebührenpflichtiger, der vier Liter Restabfall pro Woche produziert, nicht in den Genuss geringerer Restabfallgebühren kommt, als derjenige, dessen Restmüllaufkommen sechs Liter pro Woche beträgt. Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz werden hierdurch aber nicht verletzt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet vielmehr eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung auch insoweit nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, BVerwGE 112, 297-308). Im vorliegenden Fall gibt es sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dies sind einerseits die bereits erörterten legitimen und gesetzlich in § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG verankerten Einflussnahmen des Beklagten mit dem Ziel der Verhinderung eines rechtswidrigen Entsorgungsverhaltens und der gewünschten und hygienisch sinnvollen regelmäßigen Entleerung des Abfallbehälters unabhängig von dessen Füllhöhe. Andererseits können bei der Erhebung von Müllgebühren, die nicht mit Hilfe eines Ident-Wäge-Systems berechnet werden, stets schon wegen der vorgegebenen standardisierten Behältergrößen gewisse Ungleichbehandlungen nicht vermieden werden. Bei den Restabfallbehältern sind zudem Überkapazitäten wegen der schwankenden Menge des Restabfalls vorzuhalten. Dies sind sachliche Gründe, die eine mögliche Ungleichbehandlung im Randbereich des Müllaufkommens von konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Personen rechtfertigen.

b) Der Senat hat keine Bedenken, dass die in dem streitbefangenen Bescheid vom 11.8.2000 genannte Zahlungsaufforderung zum "17.9.2000" auf einer hinreichenden und rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage beruht und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Aus einer Zusammenschau der Satzungsvorschriften (§ 11 Abs. 2, Abs. 5, § 19 und § 20 AGS) dürfte sich trotz der sprachlichen Ungereimtheiten und trotz des schon vom Verwaltungsgericht Chemnitz bemängelten redaktionellen Versehens noch mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass die Gebührenschuld für die Regelentsorgungsgebühr am 1.4.2000 entstanden und der Betrag am 15.8.2000 zur Zahlung fällig geworden ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 5a SächsKAG i. V. m. § 220 Abs. 2 AO). Ein späterer Zahlungstermin verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

c) Soweit der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der die Pauschalgebühr ("Jahresgrundbetrag") betreffenden Satzungsvorschriften festgestellt hat, folgt daraus nicht die Nichtigkeit der Vorschriften über die Regelentsorgungsgebühr.

Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40/08 -, NVwZ 2009, 255-257). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Abfallgebührensatzung des Beklagten - wie allgemein üblich - verschiedene Entsorgungsleistungen zusammenfasst. Für die Frage, ob bei Nichtigkeit einzelner Satzungsvorschriften eine sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhaltes bestehen bleibt, ist nicht auf die Erhebung von Müllgebühren insgesamt, sondern auf die auch vom Beklagten ausdrücklich im Plural genannten einzelnen Abfallentsorgungsleistungen abzustellen. In der Satzung des Beklagten stehen insbesondere die Pauschalgebühr, die Entsorgungsgebühr für Restabfall (einschließlich der Regelentsorgungsgebühr) und die Gebühr für Bioabfallentsorgung im Holsystem nebeneinander, auch wenn diese Bereiche nicht in unterschiedlichen Abschnitten der Satzung abgehandelt werden. Bei einer Nichtigkeit der Pauschalgebühr verbleibt daher für den "Lebenssachverhalt Entsorgungsgebühr" grundsätzlich eine hinreichende und kostendeckende Restregelung. Allein daraus, dass der Beklagte eine einheitliche Abfallgebührensatzung erlassen hat, kann noch nicht geschlussfolgert werden, dass der Beklagte nur eine Gesamtregelung sämtlicher Entsorgungsbereiche gewollt hätte, wenn ihm die Rechtswidrigkeit der Pauschalgebühr im Zeitpunkt des Satzungserlasses bekannt gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats zeigt die strikt nach den Entsorgungseinrichtungen getrennte Kalkulation jedoch die Intention des Beklagten, die einzelnen Gebühren voneinander unabhängig kostendeckend zu berechnen und nicht im Sinne einer festen Bedingung voneinander abhängig zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Chemnitz genannten Aufteilung der Verwaltungskosten zu 75 % auf fixe Kosten (auf die Pauschalgebühr) und zu 25 % auf variable Kosten (für die Restabfallentsorgung) wie sie aus Anhang E 1.1 des Kurzgutachtens der Firma BIWAC vom 15.10.1999 hervorgeht. Dabei handelt es sich nämlich um eine auch die Verursachungsbeiträge berücksichtigende Grundentscheidung des Satzungsgebers über die Zuordnung von Kosten, die für mehrere Entsorgungsbereiche anfallen, ohne dass sie centgenau abgerechnet werden könnten. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Pauschalgebühr für die Sperrmüllentsorgung und sonstige Abfallfraktionen, die in § 6 Abs. 2 Satz 5 AGS genannt sind, nachträglich als nichtig herausstellt.

Es bedarf keiner vertiefenden Prüfung, ob die hier streitentscheidenden Vorschriften über die Regelentsorgungsgebühr deshalb nichtig sein könnten, weil § 11 Abs. 5 Satz 2 AGS für die Zeit nach dem 1.1.2001 den Fälligkeitszeitpunkt der Regelentsorgungsgebühr der Verwaltung überlässt. Durch die Verwendung gemittelter Einwohnerzahlen für 2000/2001 dürfte die Gebührenkalkulation für diese Jahre zwar tatsächlich derart eng miteinander verknüpft sein, dass ein hypothetischer Wille des Beklagten zur einheitlichen Regelung angenommen werden muss. § 11 Abs. 5 Satz 2 AGS nennt jedoch selbst noch zwei weitere Fälligkeitszeitpunkte, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Selbst, wenn die Möglichkeit einer zusätzlichen Bestimmung von Fälligkeitszeitpunkten durch die Verwaltung als nichtig anzusehen wäre, verbliebe eine hinreichende Regelung. Die Formulierung in Form einer nachgestellten alternativen Verknüpfung ("oder") zeigt, dass dem Beklagten der hypothetische Wille unterstellt werden kann, jedenfalls die erstgenannten Fälligkeitszeitpunkte (15.3. und 15.9. des Jahres) aufrecht zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 18. Juni 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,39 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück