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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 5 A 73/09
Rechtsgebiete: SächsKomZG


Vorschriften:

SächsKomZG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 73/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anschlussbeitrags

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 3. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 4 K 544/06 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8.12.2008 ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8.1.2007 - 5 B 190/05 -; st. Rspr.). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; SächsOVG, Beschl. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 -, NVwZ-RR 2001, 486). Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Der Beklagte hat ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 13.7.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 aufgehoben, soweit sie sich auf den Kläger beziehen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der angefochtene Bescheid nicht auf die Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 10.7.2002 gestützt werden könne. Diese Satzung sei bereits deshalb ungültig, weil der Beklagte über diese Satzung auf Grundlage einer fehlerhaften Verbandssatzung entschieden habe. Die Stimmrechtsverteilung in der Verbandssatzung vom 4.11.1999 sei fehlerhaft. Die in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 der Verbandssatzung getroffene Regelung verstoße gegen § 52 Abs. 1 SächsKomZG. Dieser Fehler sei auch nicht durch die spätere Verbandssatzung des Beklagten vom 11.3.2002 geheilt worden, die von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sei. Auf die Verbandssatzung vom 19.1.1994, gegebenenfalls in der veröffentlichten Fassung vom 11.7.1999, könne die Abwasserabgabensatzung ebenfalls nicht gestützt werden. Die Verbandsversammlung sei bei der Beschlussfassung vom 10.7.2002 nicht nach Maßgabe der Satzung vom 19.1.1994 zusammengesetzt gewesen.

Hiergegen wendet der Beklagte in seinem Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass der vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Stimmengewichtung und der Besetzung der Verbandsversammlung sowie der Stimmenabgabe angewendete Prüfungsmaßstab verfehlt sei. Die in § 52 SächsKomZG enthaltenen Bestimmungen zur Zusammensetzung einer Verbandsversammlung seien bei der Verteilung und Ausübung des Stimmrechts in § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und der Anlage der Verbandssatzung vom 4.11.1999 in rechtskonformer Weise angewandt worden. Insbesondere seien die Regelungen in §§ 4 und 9 der Verbandssatzung nicht wegen Unbestimmtheit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar. Die aus der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erwachsenden Rechte stünden den Verbandsmitgliedern zu und nicht den Vertretern selbst. Aus der Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung könne kein Rückschluss auf die Zahl der Stimmen des Verbandsmitglieds gezogen werden.

Diese Einwendungen greifen durch. Mit Urteilen vom 17.6.2009 (u. a. 5 B 322/06, abrufbar in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, www.justiz.sachsen.de/ovg) hat der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden, dass die Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 eine wirksame Grundlage für den Erlass der Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 ist. Die darin vorgesehene Stimmrechtsverteilung ist nicht zu beanstanden. Die in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 und Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 getroffene Regelung verstößt nicht gegen § 52 Abs. 1 SächsKomZG.

Ob sich das Urteil des Verwaltungsgerichts möglicherweise aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt, kann nach derzeitiger Aktenlage nicht geklärt werden. Eine Überprüfung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals und damit des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

Da bereits der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob die von dem Beklagten darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe ebenfalls gegeben sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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