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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 5 B 178/07
Rechtsgebiete: BGB, SächsKomZG


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 311
SächsKomZG § 60 Abs. 3 S. 1
Zur Rückforderung von Vorauszahlungen auf Trinkwasserbeiträge aus culpa in contrahendo.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 178/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vorauszahlung auf einen Trinkwasserbeitrag

hier: Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007

am 2. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Januar 2005 - 1 K 1266/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, die von der Beklagten ein Grundstück erwarben, begehren die Rückerstattung der Vorauszahlung auf einen Trinkwasserbeitrag.

Die Beklagte ist seit Februar 1993 Mitglied des Beigeladenen, der damals noch unter dem Namen "R. Z. K W , B L " firmierte und zu dessen Aufgaben die Wasserversorgung im Verbandsgebiet gehört. Der Verband wurde mit Wirkung vom 31.12.1999 sicherheitsneugegründet.

Unter dem 6.10.1994 schlossen die Beklagte und der Beigeladene eine Vereinbarung über die im Zuge der Erschließung des "Gewerbegebietes 1 " (2. und 3. Bauabschnitt) noch zu errichtende Trinkwasserversorgungsanlagen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, in Abstimmung mit dem Verband die Wasserversorgungsanlagen planen und herstellen zu lassen. Die Kosten für die Planung und Errichtung der Erschließungsanlagen für das Gewerbegebiet sollten vom Beigeladenen vorfinanziert und die Anlagen nach der Abnahme in sein Eigentum übernommen werden. Zudem wurde folgende Vereinbarung getroffen:

"§ 6

Verrechnung der Kosten

1. Der Verband erhebt keine Vorausleistungen auf den Wasserversorgungsbeitrag, behält sich aber das Recht der Nachveranlagung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 17 Abs. 2 und §§ 19 und 20 SächsKAG) vor (weitergehende Beitragspflicht). Durch die Stadt werden die Kosten der Herstellung der Trinkwasseranlagen den Grunderwerbern bzw. Grundstückseigentümern schriftlich ausgewiesen. Die Ausweisung hat in den Kaufverträgen bzw. in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Der RZV führt auf der Grundlage des ausgewiesenen beitragsfähigen Aufwandes, die Verrechnung mit dem endgültigen Beitrag gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG durch.

2. Die Stadt erstattet auf Grund der jeweils getätigten Grundstücksverkäufe in monatlichen Teilbeträgen die Erschließungskosten.

3. Der RZV stundet die Restbeträge der Erschließungskosten für nicht veräußerte Grundstücke. Die Stundungsfrist beträgt längstens ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung."

Nach einer im September 1994 von der Verbandsversammlung des Beigeladenen beschlossenen Wasserversorgungssatzung belief sich der für die Höhe des Wasserversorgungsbeitrages maßgebliche Beitragssatz auf 4,10 DM je m² Nutzfläche. Nach der Satzung erhob der Beigeladene auf den voraussichtlich entstehenden Beitrag Vorauszahlungen in Höhe von 80 %.

Mit Schreiben vom 8.2.1995 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Erwerb der Parzelle Nummer 9 nach einem entsprechenden Stadtratsbeschluss bestätigt werden könne. Zudem würden die Kläger nochmals davon informiert, "dass zum Grunderwerbspreis von 81,00 DM/qm (inkl. 43,00 DM Erschließungskosten nach § 127 ff BauGB) Vorausleistungen auf künftig zu zahlende Beiträge für Abwasser (9,00 DM/qm Nutzfläche) und Trinkwasser (4,00 DM/qm Nutzfläche) durch die Stadt erhoben werden (Zahlung: 30 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages)". Mit Hausmitteilung vom 26. April 1995 wies der Bürgermeister der Beklagten die Kämmerei, das Liegenschaftsamt und das Bauamt darauf hin, dass beim Verkauf von Grundstücken in neu erschlossenen Gebieten bisher Vorausleistungen in Höhe von 4,00 DM bzw. 9,00 DM/m² Nutzfläche von der Stadt erhoben worden seien. Angesichts von Satzungsänderungen des Beigeladenen müssten künftig für den Anschlussbeitrag Trinkwasser 4,10 DM/m² Nutzfläche und für Abwasser 5,00 DM/m² Nutzfläche in Ansatz gebracht werden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.4.1995 (Urkundenrolle Nr. der Notarin von 1995) erwarben die Kläger von der Beklagten das Flurstück F2 der Gemarkung mit einer Fläche von 386 m² für 31.266,00 DM. Der Kaufvertrag enthält unter Nummer 7 folgende Vereinbarung:

"7. Erschließungskosten

1. Der Verkäufer verkauft das Grundstück im erschlossenen Zustand nach dem Baugesetzbuch gemäß §§ 127 ff und der gemeindlichen Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Nicht Bestandteil des Vereinbarungspreises sind umlagefähige Kosten und damit erhebbare Beiträge für Trinkwasser, Abwasser und ähnliche Versorgungseinrichtungen (Energie, Gas) gemäß § 17 des Sächsischen Kommunalen Abgabengesetzes vom 17.06.1933.

3. Die Stadt erhebt im Auftrag des R Z K W L als Vorausleistung für künftig zu entrichtende Beiträge für Trinkwasser DM 4,10/qm Nutzfläche und im Auftrag des Abwasserzweckverbandes S als Vorausleistung für künftig zu entrichtende Beiträge für Abwasser DM 5,--/qm Nutzfläche.

Für eine Fläche von 386 qm Bauland beträgt die Nutzfläche 386 qm (Nutzungsfaktor 1,0).

Der Vorauszahlungsbeitrag für Abwasser beträgt somit 1.930,-- (in Worten: Deutsche Mark Eintausendneunhundertdreißig) und der Vorauszahlungsbeitrag für Trinkwasser beträgt somit DM 1.582,60 (in Worten: Deutsche Mark Eintausendfünfhundertzweiundachtzig und 60/100).

Die Vorauszahlungsbeiträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem heutigen Tage auf das vorstehend benannte Konto des Verkäufers zu überweisen."

Ende Mai 1995 überwiesen die Kläger die Vorauszahlungsbeiträge an die Beklagte, welche sie zusammen mit anderen Vorauszahlungsbeiträgen an den Beigeladenen weiterleitete. Angewiesen wurde die Summe von 154.200,93 DM am 26.6.1996; der Überweisungsschein ging am 2.7.1996 bei der Kreissparkasse ein. In der Auszahlungsanordnung der Stadtverwaltung Finanzwesen der Beklagten ist als Verwendungszweck für den Empfänger angegeben: "03/96". Dieser erscheint auch in dem Überweisungsschein an die Kreissparkasse Als Begründung der Ausgabe wird in der Auszahlungsanordnung angegeben: "Erhobene Vorausleistungen auf zukünftige Beiträge für Trinkwasser". Ein entsprechender Hinweis findet sich nicht auf dem Auftrag an die Kreissparkasse Mit Schreiben vom 27.6.1996 übersandte der Bürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen eine Aufstellung der beim Verkauf von Grundstücken im Gewerbegebiet vereinnahmten Vorleistungen auf zukünftig zu erhebende Beiträge für Trinkwasser und wies darauf hin, dass der Betrag in Höhe von 154.200,93 DM auf das Konto des Beigeladenen überwiesen worden sei.

Am 18.12.1996 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen eine am 19.12.1996 vom Verbandsvorsitzenden ausgefertigte und am 22.1.1997 veröffentlichte neue Wasserversorgungssatzung, die rückwirkend zum 1.4.1993 in Kraft trat. Nach dieser und den ihr folgenden Wasserversorgungssatzungen erhebt der Beigeladene keine Wasserversorgungsbeiträge mehr.

Mit mehreren Schreiben wandten sich die Kläger 1998 und 1999 sowohl an den Beigeladenen als auch an die Beklagte und forderten 1.582,60 DM unter Fristsetzung zurück. Eine Rückzahlung erfolgte bislang nicht. Dagegen gewährte der Abwasserzweckverband "S " den Klägern die Vorausleistung für künftig zu entrichtende Beiträge für Abwasser zurück.

Nachdem eine letzte dem Beklagten gesetzte Frist bis zum 8.12.1999 verstrichen war, erhoben die Kläger am 23.12.1999 Klage zum Amtsgericht Stollberg auf Rückerstattung der von ihnen geleisteten Vorausleistung auf einen Trinkwasserbeitrag zuzüglich Zinsen. Mit Schriftsatz vom 18.5.2000 verkündete die Beklagte dem Beigeladenen den Streit. Mit Urteil vom 14.6.2000 - 1 C 1055/99 - verurteilte das Amtsgericht Stollberg die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.582,60 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 1.8.1999. Auf die von der Beklagten beim Landgericht Chemnitz eingelegte Berufung hin verwies das Landgericht Chemnitz den Rechtstreit mit Beschluss vom 27.3.2001 - 6 S 3394/00 - an das Verwaltungsgericht Chemnitz. Zur Begründung führte es aus, die Forderung sei öffentlich-rechtlich, da die Regelung in Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages eine Vorausleistung auf zu erwartende Erschließungsbeiträge für das Grundstück im Sinne von § 23 SächsKAG zum Gegenstand habe. Die vom Beigeladenen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 11.6.2001 - 14 W 669/01 - als unzulässig. Auf Hinweis des Oberlandesgerichts Dresden ergänzte das Landgericht Chemnitz seinen Beschluss vom 27.3.2001 dahingehend, dass das Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 14.6.2000 aufgehoben wird. Mit Beschluss vom 17.8.2001 lud das Verwaltungsgericht Chemnitz den Beigeladenen zum Verfahren bei.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 19.1.2005 gab das Verwaltungsgericht Chemnitz der Klage statt und verurteilte die Beklagte, den Klägern 809,17 € nebst Prozesszinsen zu zahlen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Im vorliegenden Fall hätten sich die Kläger und die Beklagte mit der Vereinbarung auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Deshalb sei von der Beklagten über die Rückzahlung nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Klage sei auch begründet, da der von den Klägern verfolgte Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Dabei könne offen bleiben, ob es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handle oder ob sich der Anspruch aus den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB ergebe. Beide Ansprüche hätten dieselben Voraussetzungen. Die Beklagte habe den Vorausleistungsbeitrag für Trinkwasser in Höhe von 1.582,60 DM zu Unrecht vereinnahmt und sei insoweit ungerechtfertigt bereichert. Die zugrundeliegende Vereinbarung in Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages sei zumindest schwebend unwirksam. Eine Vollmacht sei nicht nachgewiesen. Eine solche wäre auch nicht sachgerecht gewesen, da die Beklagte und der Beigeladene in § 6 des Vertrages vom 6.10.1994 vereinbart hätten, dass der Beigeladene keine Vorausleistungen auf den Wasserversorgungsbeitrag erhebt. Nach diesem Vertrag habe der Beklagte lediglich die Kosten der Herstellung der Trinkwasseranlagen den Grundstückserwerbern schriftlich in den Kaufverträgen oder in anderer geeigneter Form ausweisen sollen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen. Da die Beklagte gemäß § 6 des Vertrages vom 6.10.1994 verpflichtet gewesen sei, die von den Erwerbern gezahlten Trinkwassererschließungskosten zum Zwecke der Rückzahlung des ihr nach diesem Vertrag vom Beigeladenen gewährten Finanzierungsdarlehens weiterzuleiten, lasse das bloße Schweigen des Beigeladenen zur Überweisung der Beklagten nicht die Deutung zu, er habe damit die von ihr in seinem Namen geschlossene Vorauszahlungsvereinbarung genehmigen wollen. Die Regelung in Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages betreffe Vorauszahlungen im Sinne des § 23 SächsKAG. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Vorauszahlungsbetrag offensichtlich nach den Grundsätzen bestimmt worden sei, die nach der Wasserversorgungssatzung 1994 für die Berechnung des Wasserversorgungsbeitrages galten.

Mit Antrag vom 14.3.2005 beantragte die Beklagte, die Berufung gegen das Urteil, das ihr am 14.2.2005 zugestellt worden war, zuzulassen. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Die Beklagte sei durch den Beigeladenen bevollmächtigt gewesen, Vorauszahlungen aus dem Trinkwasserbeitrag für diesen von den Klägern zu fordern. Der Beigeladene habe der Beklagten kein Finanzierungsdarlehen gewährt. Vielmehr sei Sinn und Zweck des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen vom 6.10.1994 gewesen, dass der Beigeladene die Errichtung der Anlagen der Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Baugebiet zunächst vorfinanziert und anschließend selbst durch Beiträge refinanziert. Deshalb sei vereinbart worden, dass die Beklagte für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke keine Vorausleistungen auf dem Wasserversorgungsbeitrag zu entrichten braucht. Da die Beklagte im Innenverhältnis zum Beigeladenen nicht zur Finanzierung der Errichtung der Anlage der Wasserversorgung verpflichtet gewesen sei, hätte der Beigeladene die Annahme der Zahlung verweigern und diese an die Beklagte zurück überweisen müssen. Eine Verrechnung der Zahlung mit einer anderen Schuld der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen sei unzulässig, weil die Beklagte der Zahlung ausdrücklich das Zahlungsziel "Vorauszahlung auf den Trinkwasserbeitrag" beigegeben hatte. Zudem habe die Beklagte die Trinkwasserbeitragsschuld nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung des Beigeladenen von den Klägern verlangt. Die Rückzahlungspflicht treffe deshalb den Beigeladenen.

Die Kläger und der Beigeladene traten dem entgegen. Der Beigeladene trug unter anderem vor: Er habe in dem Rechtstreit die Auffassung vertreten, dass die Regelung in Nummer 7.3 des Grundstückskaufvertrages vom 27.4.1995 im Wege der geltungserhaltenden Vertragsaus-legung dahingehend auszulegen sei, dass sich die Kläger als Grundstückskäufer zur Übernahme der der Beklagten als Grundstücksverkäuferin entstandenen Trinkwassererschließungskosten verpflichten, und zwar zu einem Pauschalpreis. Dem sei die Beklagte aber entgegengetreten. Sie habe damit die Chance vertan, die Refinanzierung ihrer Erschließungsaufwendungen den Klägern abzuverlangen. Mit Nummer 7.3 habe die Beklagte absprachewidrig entgegen § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 6.10.1994 eine Vorausleistung für künftig zu errichtende Beiträge für Trinkwasser vereinbart. Durch ihre Vorgehensweise wolle die Beklagte den Beigeladenen entgegen der damaligen Absprache zwingen, die Trinkwassererschließungskosten im vollen Umfang zu tragen, obwohl er dies seinerzeit ausdrücklich abgelehnt und die Verbandsversammlung diese Investition nicht ihre aktuelle Prioritätenliste aufgenommen habe. Der Beklagte habe die sofortige Erschließung des Gewerbegebietes unbedingt herbeiführen wollen. Nummer 7.3 des notariellen Vertrages sei mangels Vorliegen einer Vollmacht unwirksam. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages daran gefehlt, dass die Kläger Grundstückseigentümer seien. Nur von diesen könnten jedoch Vorauszahlungen gefordert werden. Vorleistungen hätten zudem nur 80 % der voraussichtlichen Beitragshöhe ausmachen dürfen. Der Beigeladene habe die Zahlungen der Beklagten nach seinem Horizont als Erstattung der von ihm darlehensweise vorgeschossenen Erschließungskosten angenommen, nicht als Vorausleistungen der Kläger. Er habe sie auch stets als Abzahlungen der Vorfinanzierung verbucht. Für die Hereinnahme von Vorauszahlungen habe kein Soll-Buch bestanden. Für eine bereicherungsrechtliche Durchgriffshaftung des Beigeladenen bestehe deshalb kein Raum.

Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 22. März 2007 - 5 B 215/05 - zugelassen. Im Berufungsverfahren müsse geklärt werden, ob die Kläger den überwiesenen Betrag von der Beklagten oder aber vom Beigeladenen zurückverlangen können. Das Verwaltungsgericht Chemnitz habe nicht begründet, warum eine Leistung gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Beigeladenen vorliegt. Ebenfalls der näheren Klärung bedürfe die Frage, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Verschuldens bei Vertragungsverhandlungen (culpa in contrahendo) haben.

Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte darauf, dass der Klägerin ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereichung ausschließlich gegenüber dem Beigeladenen und nicht gegenüber ihr zustehe. Es habe dem Willen aller Beteiligten entsprochen, dass der vereinnahmte Betrag für den Beigeladenen bestimmt und zur Deckung der Vorausleistung auf den Trinkwasserbeitrag verwendet werden sollte. Die Zahlung der Kläger an den Beklagten habe somit dem Zweck gedient, den Vorausleistungsbeitrag dem Beigeladenen zukommen zu lassen. Dem mit Schreiben vom 27.6.1996 mitgeteilten Zahlungszweck sei der Beigeladene nicht entgegengetreten. Der notarielle Kaufvertrag beruhe auf einer Absprache zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten. Beide seien damals davon ausgegangen, dass Trinkwasserbeiträge erhoben würden. Dagegen sei die Vereinbarung vom 6.10.1994 unwirksam, weil eine Gemeinde nicht Dritter i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB sein könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19.1.2005 - 1 K 1266/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Gründe des angegriffenen Urteils.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er trägt vor, der Ausgangspunkt des Senates, wonach die Beklagte keine eigenen Erschließungsaufwendungen geltend machen, sondern nur als Vertreter des Beigeladenen habe handeln können, sei fehlerhaft. Der Senat habe es bislang zu Recht für zulässig erachtet, dass ein Dritter Eigentümer der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Wasserversorgung sei. Deshalb sei es auch grundsätzlich zulässig, dass eine Kommune Dritter im Verhältnis zu einem anderen Aufgabenträger bleibe, und zwar selbst dann, wenn sie gleichzeitig Verbandsmitglied eines Zweckverbandes sei. Hier fehle es aber an formwirksamen Vereinbarungen mit dem Beigeladenen über die Erhebung von Beitragsvorausleistungen. Eine solche Ermächtigung habe sich die Beklagte in dem Grundstücksvertrag angemaßt, obwohl in der Vereinbarung vom 6.10.1994, auf die § 124 BauGB keine Anwendung finde, sondern die nach Landesrecht zu beurteilen sei, ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der Beigeladene keine Vorausleistungen auf den Wasserversorgungsbeitrag erhebe. Deshalb sei die Vereinbarung vom 6.10.1994 auch wirksam und nicht nichtig. Diese Vereinbarung sei so aufgebaut, dass die Beklagte letztendlich auch der endgültige Kostenträger sein solle. Der Beigeladene habe die Anlagen nur vorfinanzieren sollen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte aus den Grundstücksverkäufen der Beklagten erfolgen. Die Beklagte habe ihre eigenen Erschließungsaufwendungen an die Grundstückseigentümer weitergeben sollen. Die in der Vereinbarung erwähnte Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 SächsKAG setze voraus, dass die Grundstückseigentümer zuvor Erschließungsaufwendungen an den Erschließungsträger gezahlt hätten. Dass der Beigeladene für diese Kosten in irgendeiner Weise einstehen solle, sei zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Wegen des eigenmächtigen Handelns der Beklagten liege der Mangel eines Rechtsgrundes allein im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten, weil der Kaufvertrag in Nummer 7.3 unwirksam sei. Hinsichtlich der Weiterleitung der von der Beklagten vereinnahmten Beträge an den Beigeladenen bestehe ein Rechtsgrund in der Vorfinanzierungsabrede im Vertrag vom 6.10.1994. Eine Rückabwicklung der Zahlung habe deshalb im Verhältnis der Beklagten und den Klägern zu erfolgen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , , , und Herrn .

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsverfahrens, die Akte des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat der Klage zumindest im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die zulässige allgemeine Leistungsklage hat Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten 809,17 € nebst Prozesszinsen.

1. Die Klage ist zulässig.

Wegen der bindenden Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) des Rechtsstreits durch das Landgericht Chemnitz an das Verwaltungsgericht ist nicht mehr zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Verweisung ist allerdings zu Recht erfolgt, weil die Kläger die Rückzahlung des aufgrund von Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages vom 27.4.1995 (Urkundenrolle Nr. der Notarin von 1995) gezahlten Betrages fordern und es sich bei Nummer 7.3 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Nummer 7.3 enthält eine Vereinbarung über Vorauszahlungen auf künftige Trinkwasserbeiträge nach § 23 SächsKAG. Dies ergibt sich - wie vom Landgericht und vom Verwaltungsgericht ausgeführt - aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung und aus der Bemessung des Betrages nach beitragsrechtlichen Maßstäben. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann es sich bei der Vorauszahlung auch nicht um von der Beklagten an die Kläger mit dem Kaufpreis zulässigerweise privatrechtlich weitergegebene eigene Erschließungsaufwendungen handeln. Nach der vertraglichen Formulierung, wonach die Beklagte "im Auftrag des R Z ", also des Beigeladenen, die Vorausleistung erhebt, kommt der Mangel des Willens der Beklagten, in fremden Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB entspr., vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 164 RdNr. 16). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht bei öffentlich-rechtlichen Verträgen auch dann, wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wie aus culpa in contrahendo, und ein Sachzusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen besteht (BVerwG, Urt. v. 29.5.1973, DÖV 1974, 133 [134]; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 40 RdNr. 71 m.w.N.). Hier kommen Ansprüche aus culpa in contrahendo, § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 179 BGB, einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsverhältnis oder §§ 812 ff. BGB in Betracht, die alle in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Vertragserfüllung stehen.

2. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich.

Die Beklagte haftet den Klägern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis, das jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teiles verpflichtet, auch durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen und auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden. Dabei kann ein Anspruch auf culpa in contrahendo geltend gemacht werden, sowohl wenn die Verhandlungen zu einem Vertrag geführt haben, der ohne das Verschulden der Vertragspartei anders abgeschlossen worden wäre, als auch wenn der Vertrag infolge des Verschuldens bei den Verhandlungen gar nicht oder nicht wirksam vereinbart worden ist (BVerwG, Urt. v. 29.5.1973, DÖV 1974, 133 [134]). Nach § 280 Abs. 1 BGB haftet die Beklagte für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Verhandlungsführer bei Vertragsschluss.

Hier hätten die Vertreter der Beklagten die Kläger (und die Notarin) vor Vertragsabschluss darauf hinweisen müssen, dass der Beigeladene mit der Beklagten am 6.10.1994 vereinbart hatte, dass keine Vorausleistungen erhoben werden. Diese für den Vertragsschluss erhebliche Tatsache war nur der Beklagten und dem Beigeladenen, nicht jedoch den Klägern und der Notarin bekannt. Wäre sie den Klägern vor Vertragsschluss mitgeteilt worden, hätten sie Nummer 7.3 des Vertrages nicht zugestimmt. Der Vertrag wäre ohne eine Bestimmung über Vorausleistungen geschlossen worden, wie dies in später zwischen der Beklagten und Käufern abgeschlossenen Verträgen auch geschehen ist.

Hinzu kommt, dass Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages vom 27.4.1995 auf Wunsch der Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommen worden ist. Dies steht nach der Beweiserhebung, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen und , fest. Nach der vorher geschlossenen Vereinbarung der Beklagten mit dem Beigeladenen vom 6.10.1994, wonach Vorausleistungen nicht erhoben werden, war es aber pflichtwidrig, eine Abgeltung von Vorausleistungen in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Die Beklagte war darüber hinaus nicht berechtigt, beim Abschluss des Vertrages anstelle der Beigeladenen zu handeln. Dies führt zur Unwirksamkeit von Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages. Mit der seit Februar 1993 bestehenden Mitgliedschaft des Beklagten im beigeladenen Zweckverband, dem die Wasserversorgung oblag, war zur Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen und entsprechenden Vorauszahlungen nach § 23 SächsKAG nicht mehr die Beklagte, sondern ausschließlich der Beigeladene zuständig. Gemäß § 46 SächsKomZG gehen das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, die diesem übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Dies gilt gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG auch für das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben. Insoweit kann jedoch die Verbandssatzung bestimmen, dass dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt. Eine solche Regelung enthielt und enthält die Verbandssatzung des Beigeladenen aber nicht. Diese Regelungen schließen es auch aus, dass die Beigeladene ohne Änderung ihrer Verbandssatzung ihre Mitgliedsgemeinden ermächtigt, Entgelte in ihrem Auftrag einzuziehen. Auch die Bevollmächtigung einer anderen Behörde zur Vertretung der Beigeladenen hätte einer Regelung in der Verbandssatzung bedurft. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind der Disposition der Beteiligten entzogen. Es ist nicht möglich, dass eine Behörde ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ihre Zuständigkeit delegiert oder durch Mandat einer anderen Behörde zur Ausübung überlässt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 3 RdNrn. 12, 12a; BGH, Urt. v. 20.9.1994 - III ZR 47/83 -, zitiert nach juris, dort RdNr. 36). Lediglich die Einschaltung eines unselbstständigen Verwaltungshelfers ist zulässig. Das Einziehen von Entgelten im Namen des Beigeladenen als Vertreter geht jedoch über die Tätigkeit eines Verwaltungshelfers hinaus; es handelt sich um selbstständiges Handeln in fremden Namen. Eine - hier im Übrigen nicht vorliegende - Bevollmächtigung hätte deshalb einer Regelung in der Verbandssatzung bedurft. Da gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften sowie Vorschriften über die Vertretungsmacht nicht nach den Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht außer Kraft gesetzt werden können (vgl. BGH, aaO), ergibt sich daraus ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ob bereits dieser Rechtsverstoß gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 134 BGB zu einer Unwirksamkeit der Nummer 7.3 des notariellen Kaufvertrages führt, kann offenbleiben. Erforderlich für eine Nichtigkeit wäre ein "qualifizierter Fall der Rechts-widrigkeit" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.8.1991, DVBl. 1992, 372 [373]). Hier ist die Vereinbarung aber jedenfalls nach der Verweigerung der Genehmigung durch den Beigeladenen von Anfang an unwirksam (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB entspr. sowie BGH, Urt. v. 30.3.1994 - XII ZR 30/92 -, zitiert nach juris).

Ein Verschulden der Amtswalter der Beklagten bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen ist schon deshalb zu bejahen, weil nur der Beklagten, nicht aber den Klägern die zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung vom 6.10.1994 bekannt war, wonach der Zweckverband keine Vorausleistungen auf den Wasserversorgungsbeitrag erhebt. Zudem mussten sie die für sie geltenden Zuständigkeits- und Vertretungsvorschriften besser kennen als die Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1994 - III ZR 47/83 -, zitiert nach juris, dort RdNr. 37).

Auch die Tatsache, dass der Vertrag im Übrigen dem Formzwang des § 313 BGB unterlag und der Vertrag notariell beurkundet worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch bei notariell formbedürftigen Verträgen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1994, aaO, RdNr. 38 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Die für die Beklagte tätig gewordenen Amtswalter haben bei Vertragsschluss bei den Klägern schuldhaft das Vertrauen hervorgerufen, dass Vorausleistungen erhoben werden sollen und die Beigeladene zur Geltendmachung im Namen des Beigeladenen berechtigt ist. Der Geschädigte kann gem. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teiles gestanden hätte (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 26.3.1981 - VII ZR 185/80 -, zitiert nach juris). Hätten die Verhandlungsführer der Beklagten die Kläger entsprechend aufgeklärt und die Notarin nicht um Aufnahme von Nr. 7.3 gebeten, wäre eine derartige - auch nach Auskunft der Notarin - ungewöhnliche Regelung nicht getroffen worden. Die Kläger hätten die geforderte Summe nicht an die Beklagte gezahlt. Sie haben deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr nebst Prozesszinsen.

Da nach alledem ein Anspruch gegen den Beklagten bereits aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegeben ist, kann offen bleiben, ob die Kläger zusätzlich auch einen Anspruch aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 179 BGB, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung haben und gegen wen sich letzterer Anspruch richtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 9. Oktober 2007

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 809,17 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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