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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2009
Aktenzeichen: 5 B 243/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 243/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenausbaubeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin

am 30. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2009 - 1 K 1580/07 - wird verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 219,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20.1.2009 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet wurde. Sie ist deshalb zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäß aus, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts in dem seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.11.2007 über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 879,18 € zurückweisenden Beschluss, er profitiere von den Ausbaumaßnahmen, falsch sei. Die Hauptstraße habe seinem Grundstück bereits vor ihrem Ausbau sämtliche Vorteile wie das Anfahren des Grundstücks mit Müll-, Heizöl-, Möbel- und Rettungsfahrzeugen vermittelt. Es hätte deshalb des Ausbaus nicht bedurft. Vorliegend sei nur etwas fürs "Auge" getan worden, was aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfe. Es seien auch keine Feststellungen über den Zustand der Hauptstraße vor und nach den Ausbaumaßnahmen getroffen worden. Deshalb könne auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts nachvollzogen werden, dass sein Grundstück durch die Ausbaumaßnahmen einen Vorteil habe. Auch die Verhältnismäßigkeit der Ausbaumaßnahmen sei nicht gegeben.

Mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsteller nicht mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander gesetzt. Zwingender Inhalt einer Beschwerdebegründung ist nach der vorgenannten Vorschrift die Auseinandersetzung mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, bei der die Gründe, aus denen heraus die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft ist, bezeichnet werden müssen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ablehnenden Entscheidung u. a. ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Straßenausbaubeitragsbescheides auch nicht durch das gänzlich unsubstantiierte Bestreiten der anlagenbezogenen Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme begründet werde. Die anlagenbezogene Erforderlichkeit sei darauf ausgerichtet, eine Verbindung zwischen der durch Beiträge zu finanzierenden Baumaßnahme und den maßgeblichen Gebrauchsvorteilen herzustellen. Danach sei ein entstandener Aufwand nur insoweit beitragsfähig, als die Baumaßnahme und die Art ihrer Durchführung geeignet seien, den an die Anlage angrenzenden Grundstücken besondere Gebrauchsvorteile zu vermitteln. Warum diese Voraussetzungen bei der hier in Rede stehenden Gehwegerneuerung bzw. -herstellung nicht erfüllt sein sollten, lege der Antragsteller nicht dar. Das Gleiche gelte für seine nicht einmal ansatzweise begründete Behauptung, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Aufwand sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt und unter Anwendung eines unzutreffenden "Nutzungsartfaktors" verteilt worden.

Mit diesen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden Gründe hat sich der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander gesetzt. Wiederum rügt er lediglich unsubstantiiert, dass bereits vor den durchgeführten Ausbaumaßnahmen die Müllabfuhr, die Heizölbetankung, die Möbellieferung, das Anfahren des Grundstücks mit Rettungsfahrzeugen möglich gewesen sei. Dieses steht außer Streit und schließt nicht die Erforderlichkeit der durchgeführten Baumaßnahmen aus. Der Antragsteller hätte deshalb im Einzelnen - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - darlegen müssen, aus welchen Gründen er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen ausbaubezogenen Vorteil im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme verneint.

Eine solche Begründung enthält zwar sein Schriftsatz vom...3.2009, mit dem er auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin näher eingeht. Hier befasst sich der Antragsteller - erstmals substantiiert - mit dem Vortrag der Antragsgegnerin über die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahmen. Diese Ausführungen sind aber unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 VwGO, die hier am Montag, den 23.2.2009 ablief, gegenüber dem Senat vorgebracht wurden. Eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Begründung ist nur dann beachtlich, wenn innerhalb der Frist die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet wurde und es sich bei den weiteren Ausführungen lediglich um eine ergänzende Vertiefung des fristgemäßen und damit zur Zulässigkeit der Beschwerde führenden Begründungsvorbringens handelt. Dies ist hier nicht der Fall gewesen, weil sich der Antragsteller nicht innerhalb der Begründungsfrist mit den Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander gesetzt hat und die Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung unzulässig ist.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil aus den vorgenannten Gründen sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von einem Viertel des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung und § 52 Abs. 3, § 71 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Nr. 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Einer Kostenentscheidung und der Festsetzung eines Streitwerts für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da für dieses Antragsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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