Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 5 B 281/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 7 S. 2
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kommt in entsprechender Anwendung des Maßstabes aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätte.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 281/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel als Berichterstatterin

am 30. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antrag ist zwar zulässig (dazu 1.) aber unbegründet (dazu 2.).

1. Entgegen der Auffassung von Hartmann (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 66 GKG Rn. 44) ist der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 GKG auch dann statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Dagegen ist die Beschränkung des Anordnungsverfahrens auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die Zusammenfassung der Sätze 1 und 2 in einem eigenen Absatz 7 und die Voranstellung des Satzes 1 deutlich, dass beide prozessualen Konstellationen, nämlich die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung, im Hinblick auf das Anordnungsverfahren gleich behandelt werden sollen (wie hier: VG Trier, Beschl. v. 10.3.2009 - 5 K 378/08.TR -; offengelassen: BFH, Beschl. v. 22.11.2007 - X E 11/07 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie das VG Trier (a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die nach dem Gesetzeswortlaut in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist, in entsprechender Anwendung des Maßstabes aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Frage kommt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die entsprechende Anwendung dieses Maßstabes ist gerechtfertigt, weil es sich bei § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG um eine dem gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchaus vergleichbare Konstellation handelt: Sowohl bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch beim gerichtlichen Kostenansatz nach dem GKG liegt eine gesetzgeberische Grundentscheidung dahingehend vor, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen den Betroffenen nicht davor "schützen" soll, die geforderte Geldsumme einstweilen bezahlen zu müssen. Dies dient letztlich auch der Sicherstellung eines stetigen Zuflusses von Finanzmitteln an die öffentlichen Haushalte, damit diese die ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben erfüllen können. Die Regelung ist zugleich Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll. Eine Beeinträchtigung des durch die Gerichte zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes geht hiermit grundsätzlich nicht einher. Für den Einzelnen treten im Regelfall keine irreparablen Folgen ein. Eine zu Unrecht erbrachte Leistung kann durch ihre Rückzahlung ohne nennenswerten Schaden für den Betroffenen rückabgewickelt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2003 - 5 BS 114/03 -, juris).

Für den vorliegenden Fall geht das Gericht angesichts der im Eilverfahren regelmäßig nur summarisch möglichen Prüfung von einer offenen Hauptsacherechtslage aus.

Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass die Frage, wer als Auslagenschuldner für die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG anzusehen ist, von den Gerichten bislang uneinheitlich beantwortet wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof z. B. vertritt hierzu die Rechtsauffassung, dass Schuldner der Auslage der Rechtsanwalt sei, der den Antrag gestellt habe und begründet dies ausführlich (BayVGH, Beschl. v. 18.1.2007 - 19 C 05.3348 -, juris). Ebenso ausführlich begründet z. B. das Oberlandesgericht Düsseldorf seine gegenteilige Rechtsauffassung - allerdings für den Zivilprozess (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.4.2008 - I-10 W 18/08 -, juris). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in zwei, allerdings recht kurzen, Beschlüssen vom 13.5.2004 - 3 BS 380/03 - und 9.8.2004 - 1 B 64/04 - bislang die Meinung des BayVGH geteilt, ohne in eine vertiefende dogmatische Prüfung der für die Gegenansicht streitenden Argumente einzutreten.

Vor diesem Hintergrund kann derzeit weder von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Erinnerung noch von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs der Erinnerung ausgegangen werden. Das Gericht wird in Bezug auf die Erinnerung - gegebenenfalls nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG - im Einzelnen zu prüfen haben, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist. Diese offene "Hauptsacherechtslage" bedeutet indessen für das Anordnungsverfahren, dass es einstweilen bei der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Erinnerung als gesetzgeberischer Grundentscheidung bleiben muss, da Anhaltspunkte für eine unbillige Härte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung ist wegen § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück