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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 5 B 288/04
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 28 Abs. 1 S. 1
SächsKAG § 28 Abs. 2
Bei Verkehrsanlagen, die keine Anliegerstraßen sind, ist eine Differenzierung des Anteiles des öffentlichen bzw. des privaten Interesses hinsichtlich der Teileinrichtungen dieser Verkehrsanlage nicht vorzunehmen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 288/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenausbaubeitrags

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007

am 25. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2004 - 1 K 2035/99 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.2.2004, mit dem ein gegenüber dem Kläger erlassener Ausbaubeitragsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Vogtlandkreis aufgehoben wurden.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks W. straße N1 in Reichenbach (Flurstück-Nummer F1 ). Das Grundstück grenzt nördlich an die H. straße und westlich an die W. straße an. Es weist eine Grundstücksfläche von 310 m² auf und ist mit einem Wohngebäude bebaut.

In seiner Sitzung vom 29.8.1994 beschloss der Stadtrat der Beklagten das Bauprogramm "Grundhafter Ausbau der H. straße". In der Folge baute die Beklagte die H. straße im Bereich zwischen der Z. Straße und der B. straße grundhaft neu aus. Die H. straße zweigt östlich von der Z. Straße ab und führt in westlicher Richtung die Solbrigstraße querend bis zur B. straße, in die sie einmündet. Östlich der Z. Straße führt in Verlängerung der H. straße die Bebelstraße. Die mit einem Kopfsteinpflasterbelag versehene Fahrbahn der H. straße wurde in bituminöser Bauweise mit Großpflasterrinne hergestellt. Es wurde einseitig ein Parkstreifen aus Altkleinpflaster, teilweise mit Bauminseln versehen, hergestellt. Die beidseitig vorhandenen Gehwege wurden unter Verwendung vorhandener Granitborde, -platten und Pflaster neu hergestellt. Die Beleuchtung wurde beidseitig erneuert.

Am 2.6.1995 erfolgte die Bauabnahme. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 11.10.1995 ein.

Am 6.2.1995 beschloss der Stadtrat der Beklagten die am selben Tage vom Bürgermeister ausgefertigte Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung, im Folgenden: StrABS 1995). Die Satzung wurde am 23.2.1995 und am 30.10.1995 im "Reichenbacher Anzeiger" veröffentlicht und trat nach ihrem § 20 am 1.1.1996 in Kraft.

Am 6.2.1996 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine weitere Satzung über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (im Folgenden: StrABS 1996). Die Satzung wurde vom Bürgermeister der Beklagten am selben Tage ausgefertigt und am 29.2.1996 im "Reichenbacher Anzeiger" veröffentlicht. § 20 bestimmte, dass die Satzung am 1.3.1996 in Kraft und gleichzeitig die StrABS 1995 außer Kraft treten sollte. Die Satzung wurde durch das Landratsamt Vogtlandkreis wegen formeller Fehlerhaftigkeit beanstandet. Diese Beanstandung nahm der Stadtrat der Beklagten zum Anlass, in seiner Sitzung vom 7.7.1996 die StrABS 1996 ersatzlos aufzuheben.

Am 7.10.1996 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen vom 6.2.1995 (Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995). Diese Änderungssatzung wurde vom Bürgermeister der Beklagten am 14.10.1996 ausgefertigt und am 30.10.1996 im "Reichenbacher Anzeiger" bekannt gemacht.

Am 13.3.2000 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine neue Straßenbaubeitragssatzung (im Folgenden: StrABS 2000). Diese Satzung sah u. a. erstmals eine Steigerung des Nutzungsfaktors zwischen dem 3. und 4. Vollgeschoss und ab dem 6. Vollgeschoss vor. Die Satzung wurde am 11.4.2000 vom Bürgermeister der Beklagten ausgefertigt und am 23.4.2000 im "Reichenbacher Anzeiger" bekannt gemacht. Die Satzung bestimmt in § 20, dass sie am 1.1.1996 in Kraft und die Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995) außer Kraft tritt.

Mit Bescheid vom.1997 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.517,83 DM fest und bestimmte, dass dieser Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig sei. Die Beklagte legte dem Straßenbaubeitrag einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 1.206.278,38 DM zugrunde. Sie brachte von diesem Betrag einen 75-prozentigen Gemeindeanteil in Abzug, nachdem sie die H. straße als eine Hauptverkehrsstraße eingestuft hatte. Ausgehend von einem umlagefähigen Ausbauaufwand in Höhe von 301.569,59 DM und einer Verteilungsfläche von 74.259,5 m² errechnete die Beklagte einen Beitragssatz von 4,061.023.707 DM/m². Der Berechnung des Straßenbaubeitrags legte die Beklagte eine Grundstückfläche von 310 m² zugrunde, die sie mit dem in der für eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks im Zeitpunkt der Erstellung des Straßenbaubeitragsbescheides geltenden Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehenen Nutzungsfaktor von 2,00 vervielfachte.

Am 2.10.1997 legte der Kläger gegen diesen Straßenbaubeitragsbescheid Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die H. straße sei vor dem Inkrafttreten der dem angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid zugrunde gelegten Ausbaubeitragssatzung endgültig hergestellt gewesen. Der Beitragsbescheid verstoße somit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der unzulässigen Rückwirkung von Rechtsvorschriften. Hilfsweise trug der Kläger sinngemäß weiter vor, dass der Wegfall einer Eckgrundstücksermäßigung in der schließlich dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten Straßenausbaubeitragssatzung rechtlich keine Auswirkungen haben dürfte mit der Folge, dass bei der Berechnung des Straßenbaubeitrags die zuvor gültige Eckgrundstücksermäßigung hätte angewendet werden müssen. Hilfsweise trägt der Kläger weiter im Wesentlichen vor: Die an der H. straße vorgenommenen Ausbaumaßnahmen an der Fahrbahn seien lediglich Instandsetzungsmaßnahmen, da bereits zuvor eine asphaltierte Fahrbahn und zwei Gehwege vorhanden gewesen seien. Die Ausbaumaßnahmen hätten zu keiner anliegerwirksamen und spürbaren Verbesserung geführt. Auch habe die Beklagte der Berechnung des Straßenbaubeitrags einen falschen Nutzungsfaktor zugrunde gelegt, da das Grundstück lediglich zweigeschossig bebaut sei und eine dreigeschossige Bebaubarkeit jedenfalls innerhalb der nächsten zwanzig Jahre aus ökonomischen Gründen nicht durchgeführt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom.1999 wies das Landratsamt Vogtlandkreis den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 1.10.1999 erhob der Kläger Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid soweit darin ein Straßenbaubeitrag über 1.510,70 DM hinausgehend festgesetzt wird. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die erste am 1.1.1996 in Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten habe in ihrem § 7 Abs. 3 eine 60-prozentige Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorgesehen. Der Wegfall dieser Regelung in der vom Stadtrat der Beklagten am 7.10.1996 beschlossenen Änderungssatzung sei unbeachtlich, da die sachliche Beitragspflicht unter der Geltung der am 5.2.1995 beschlossenen und am 1.1.1996 in Kraft getretenen ersten Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten entstanden sei. Die Ausbaumaßnahmen an der H. straße stellten auch keine beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes dar. Vor Durchführung der Baumaßnahmen sei die H. straße in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Sie sei frostsicher und dem über die Straße fließenden Verkehr angemessen belastbar gegründet gewesen. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, die Decke der Fahrbahn habe vor den Maßnahmen aus Granitpflaster bestanden, sei falsch, vielmehr sei auf der Kopfsteinpflasterschicht eine geschlossene bituminöse Decke aufgebracht gewesen. Im gesamten Bereich der H. straße seien keine Belastungsschäden zu verzeichnen gewesen. Es hätte statt einer Erneuerung auch eine Instandsetzung ausgereicht. Schließlich sei der Straßenbaubeitrag auch deshalb in der geltend gemachten Höhe zu reduzieren, weil die Beklagte die ihr gewährten Zuschüsse nicht auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet habe. Es sei rechtlich unzulässig, diese der Beklagten gewährten Zuschüsse ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen.

Der Kläger beantragte zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Vogtlandkreis vom.1999 aufzuheben, soweit er damit zu einem 1.510,70 DM übersteigenden Betrag herangezogen wird.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und verteidigte ihren Straßenbaubeitragsbescheid sowie den auf den Widerspruch des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheid.

Mit Urteil vom.2.2004 hob das Verwaltungsgericht Chemnitz den Bescheid der Beklagten vom.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Vogtlandkreis vom.1999 insoweit auf, als der Kläger mit ihnen zu einem 1.510,70 DM übersteigenden Betrag herangezogen wird. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei begründet, da der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Es fehle an einer für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlichen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Sämtliche Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten seien nach dem 2.6.1995 als dem Tag der endgültigen Fertigstellung der H. straße in Kraft getreten. Es habe somit im Zeitpunkt der Fertigstellung der Verkehrsanlage keine Ausbaubeitragssatzung bestanden, sodass auch keine satzungsmäßig begründete Ausbaubeitragspflicht entstanden sei.

Am 26.3.2004 hat die Beklagte gegen das ihr am 24.3.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine nach Abschluss einer Straßenbaumaßnahme in Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz Rechtsgrundlage für eine diese Ausbaumaßnahme betreffende Beitragserhebung sein kann, zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die hier anzuwendende Straßenbaubeitragssatzung 2000 sei sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 8 Abs. 2 enthaltene Regelung des Nutzungsfaktors entspreche den in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Verteilungsregelung. Auch die vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommene Regelung des § 17 Abs. 3 StrABS 2000, wonach für Verkehrsanlagen, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und vor dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung fertig gestellt worden sind, die Beitragspflichten mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen, sei rechtlich unbedenklich. Die sachlichen Ausbaubeitragspflichten würden nach § 30 Abs. 1 SächsKAG mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen. Dies bedeute, dass nach der gesetzlichen Regelung auch im Falle der endgültigen Fertigstellung der Verkehrsanlage vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Straßenbaubeitragssatzung die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen könne. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass die sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 2000 und damit am 1.1.1996 entstanden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.2.2004 - 1 K 2035/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Sinne des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts vor.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz (1 K 2035/99) sowie die Verfahrensakten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vor. Auf sie wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom.1997 in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Vogtlandkreis vom.1999 aufgehoben. Der Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann für den Ausbau der H. straße zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Der das Grundstück W. straße betreffende Straßenausbaubeitrag ist in Höhe von 2.517,83 DM entstanden. Sowohl die Festsetzung dieses Beitrags als auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Zahlungsaufforderung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Der Kläger kann der Entstehung der Beitragspflicht in Höhe von 2.517,83 DM und damit auch in der den Betrag von 1.510,70 DM übersteigenden Höhe nicht mit Erfolg entgegenhalten, die H. straße sei vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten endgültig ausgebaut worden. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, welche der im Tatbestand genannten Straßenausbaubeitragssatzungen rechtmäßig und damit wirksam sind bzw. waren. Alle diese Satzungen sind erst am 1.1.1996 und damit nach dem endgültigen Ausbau der H. straße in Kraft getreten. Der Senat hat zu dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in den Fällen, in denen die Anschaffung, Herstellung, der Ausbau der Straße, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, aber vor dem Inkrafttreten der ersten Ausbaubeitragssatzung erfolgt sind, ausgeführt (Urt. v. 23.3.2004 - 5 B 6/03 -):

"Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gemeinden, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. § 30 Abs. 1 SächsKAG bestimmt weiter, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht. Die letztgenannte Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge auch dann erhoben werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine (wirksame) Ausbaubeitragssatzung noch nicht existiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Beitrag auslösende Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und fertig gestellt wurde. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall die Frage, ob dies auch für den Fall gilt, dass die Ausbaumaßnahme vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und nach dem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurde. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurde.

Der Senat leitet seine Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG her. Die Bestimmung, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, soll durch die Verwendung des Wortes 'frühestens' gerade verdeutlichen, dass die Beitragsschuld nicht bereits mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, sondern erst mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehen kann, wenn eine solche im Zeitpunkt der Fertigstellung rechtsgültig noch nicht bestand.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 30 Abs. 1 SächsKAG verhalte sich zu der hier maßgeblichen Frage nach seiner Anwendung auf die die Beitragspflicht begründenden Lebenssachverhalte nicht. Er beinhalte vielmehr, soweit er auch auf das In-Kraft-Treten einer Satzung abstelle, im Hinblick darauf, dass eine dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildete Beitragsschuld nur nach In-Kraft-Treten einer Satzung mit einer wirksamen Verteilungsregelung entstehen könne und zudem § 2 Satz 2 SächsKAG die Bestimmung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch Satzung erfordere, eine rein deklaratorische Regelung. Eine solche Bedeutung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG kann nach Auffassung des Senats den maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes aber gerade nicht entnomen werden. § 2 Satz 2 SächsKAG bestimmt, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, dass die Erhebung einer Kommunalabgabe - und damit auch eines Ausbaubeitrages - eine rechtsgültige Satzung voraussetzt. Betont nunmehr der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 SächsKAG, dass ein Ausbaubeitrag erst nach Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten einer - rechtsgültigen - Satzung entsteht, so wird durch die Verwendung des Wortes 'frühestens' eben deutlich gemacht, dass es für das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflichten gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hinweis auf das In-Kraft-Treten der Satzung um eine lediglich deklaratorische Regelung handelt, weil das Satzungserfordernis bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG geregelt ist. Vielmehr spricht gerade der systematische Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 2 Satz 2 SächsKAG und der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG für die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber gerade keine, die Regelung in § 2 Satz 2 SächsKAG in § 30 Abs. 1 SächsKAG gleichsam nur deklaratorisch aufnehmende Regelung treffen wollte.

Für eine andere rechtliche Beurteilung spricht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 SächsKAG (vgl. LT-Drucks. 1/2843, S. 33). Dort heißt es:

'Die Entstehung der Beitragsschuld wird an die Fertigstellung der Verkehrsanlage geknüpft. Ob eine Anlage fertig gestellt ist, richtet sich nach dem Ausbauprogramm der Gemeinde. Dieses ist (anders als beim Erschließungsbeitrag) nicht in der Satzung zu verankern. In der Regel wird das Ausbauprogramm durch Beschluss des zuständigen Organs festgelegt werden.'

Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, der Landesgesetzgeber habe mit der Aufnahme des In-Kraft-Tretens einer Ausbaubeitragssatzung in § 30 Abs. 1 SächsKAG lediglich die bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG vorhandene Regelung deklaratorisch wiederholt. Unabhängig davon, dass es einer solchen nur deklaratorischen Regelung im Hinblick auf den § 2 Satz 2 SächsKAG nicht bedurfte, ist es das Wort 'frühestens', das hier den gesetzgeberischen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, auch vor dem In-Kraft-Treten einer Satzung bereits fertiggestellte Verkehrsanlagen dem Ausbaubeitragsrecht zu unterstellen.

Dieser Wille des Gesetzgebers folgt auch aus der Regelung in § 40 Abs. 2 SächsKAG. Danach finden die Vorschriften über Ausbaubeiträge mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn § 30 Abs. 1 SächsKAG in dem Sinne zu verstehen wäre, dass eine Beitragspflicht nur für solche Ausbaumaßnahmen entstehen kann, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten einer rechtsgültigen Satzung abgeschlossen sind.

Da sich somit bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG ergibt, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten in Fällen der technischen Fertigstellung von Erschließungsanlagen vor dem In-Kraft-Treten einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Urt. v. 14.3.1975, NJW 1975, 1426) auf das Entstehen der Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen anzuwenden ist. Die das Entstehen der Beitragspflicht von Erschließungsbeiträgen regelnden Vorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Bestimmung nicht enthalten und somit der Wortlaut der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften es offen lässt, ob ein Erschließungsbeitrag nur dann entstehen kann, wenn im Zeitpunkt des technischen Abschlusses der Erschließungsmaßnahme eine rechtsgültige Satzung besteht.

Im Hinblick auf das vom Senat oben näher ausgeführte Verständnis des § 30 Abs. 1 SächsKAG kommt es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückwirkenden Ausbaubeitragssatzung nicht an. Bestimmt, wie im Freistaat Sachsen, der Landesgesetzgeber, dass die sachliche Beitragspflicht auch für den Fall mit dem In-Kraft-Treten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, dass die Verkehrsanlage vor deren In-Kraft-Treten fertig gestellt wurde, so stellt sich bei der Einbeziehung solcher Sachverhalte in den Regelungsbereich einer Satzung nicht die Frage der zulässigen Rückwirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Satzung rückwirkend in Kraft getreten ist, sie eine dem § 20 Satz 2 der Straßenausbausatzung der Beklagten entsprechende Regelung enthält oder es an einer entsprechenden Regelung in der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung fehlt. Es handelt sich hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine unzulässige Vermengung des Lebenssachverhaltes (Straßenausbau) als Abgabentatbestand mit der an ihn anknüpfenden Rechtsfolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Diese Argumentation wäre nur dann tragfähig, wenn das Kommunalabgabengesetz eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Regelung nicht enthalten würde.

Die somit landesgesetzlich normierte Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen, die bereits vor Erlass einer Beitragssatzung tatsächlich und - da die Fertigstellung einer Verkehrsanlage im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht nicht durch Satzung zu regeln ist - rechtlich abgeschlossen waren, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 30 Abs. 1 SächsKAG enthaltene Regelung und die nach Auffassung des Senats dadurch ermöglichte tatbestandliche Rückanknüpfung von Beitragssatzungen an Sachverhalte, die im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens abgeschlossen waren, verstößt nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG die Ausbaumaßnahmen erfasst, die nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurden. Ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG mit Erfolg vorgebracht werden können, wenn es um die Anwendung der Vorschrift auf Ausbaumaßnahmen geht, die vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und erst nach dem In-Kraft-Treten beendet wurden, braucht im vorliegenden Fall nicht zu entschieden werden, da die streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen erst nach dem 1.9.1993 begonnen wurden.

Für den hier maßgeblichen Fall begegnet die in § 30 Abs. 1 SächsKAG getroffene Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Dagegen sind Normen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, grundsätzlich zulässig, wenn nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzt. Eine Norm entfaltet dann eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige Rechtsbeziehungen, sondern auf gegenwärtige, in der Vergangenheit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die damit zugleich betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet. Die Rückanknüpfung ist in einem solchen Fall mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1986, BVerfGE 72, 155; Beschl. v. 14.5.1986, BVerfGE 72, 200; Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).

In diesem Sinne entfaltet § 30 Abs. 1 SächsKAG keine echte Rückwirkung, weil durch diese Regelung keine in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalte berührt werden. Dies folgt aus § 40 Abs. 2 SächsKAG, wonach die Vorschriften des fünften Abschnittes (Beiträge für Verkehrsanlagen, besondere Wegebeiträge) mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist. Diese Regelung schließt das Entstehen einer Ausbaubeitragspflicht für die Fälle aus, in denen vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Verkehrsanlagen bereits fertig gestellt waren.

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über Ausbaubeiträge wird durch die vorgenannte Vorschrift auf Maßnahmen erstreckt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschrift bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, und bewirkt insoweit eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ob es sich bei allen in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für die Herstellung einer Anbaustraße, die erst nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen wurde. Es handelt sich hierbei um einen Fall, in dem es an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung fehlt.

Da es in Fällen der vorliegenden Art an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte fehlt, braucht der Senat sich auch nicht mit der Frage des Vertrauensschutzes zu befassen. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage im Hinblick auf die in § 20 Satz 2 beider Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten enthaltene Regelung über die Einbeziehung von Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung abgeschlossen waren. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, entfalten nämlich beide Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes kommt es also auch insoweit nicht an. Dies bedeutet, dass der Senat den vorliegenden Fall nicht zum Anlass nehmen muss, die Frage zu entscheiden, ob die Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit auch der Erlass einer entsprechenden Satzung im Ermessen der Gemeinde steht, oder ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen Ausbaubeitrag zu erheben und dementsprechend eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen."

Der Senat macht sich die vorgenannten Ausführungen auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen. Er sieht auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers sowie der Kläger in den Parallelverfahren die Beklagte betreffend keine Veranlassung, seine im Urteil vom 23.3.2004 (aaO) entwickelte Auffassung neu und mit einem anderen Ergebnis zu überdenken.

Der vom Kläger angefochtene Straßenausbaubescheid entbehrt auch nicht einer gültigen Straßenausbaubeitragssatzung.

Kommunalabgaben, zu denen Straßenausbaubeiträge gehören, werden nach § 2 Satz 1 SächsKAG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des Art. 38 des Gesetzes zur Modernisierung der sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5.5.2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) - SächsKAG a. F. - aufgrund einer Satzung erhoben, die die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Für Satzungen über Beiträge zur Verkehrsanlagen bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt.

Offen bleiben kann hier die Frage, ob die Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 6.2.1995 und 6.2.1996 rechtswidrig und damit unwirksam waren, weil sie keine gültige Verteilungsregelung enthielten. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung 1995 rückwirkend durch die am 13.3.2000 beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung außer Kraft gesetzt wurde und der Stadtrat der Beklagten die Straßenbaubeitragssatzung 1996 am 7.7.1996 aufgehoben hat. Sollten nämlich zumindest eine der beiden Straßenbaubeitragssatzungen rechtmäßig gewesen sein, so hätte dies zur Folge gehabt, dass die sachlichen Ausbaubeitragspflichten kraft Gesetzes in der durch die entsprechende Satzung bestimmten Höhe entstanden wären (30 Abs. 1 SächsKAG) und durch das rückwirkende Inkrafttreten einer späteren Ausbaubeitragssatzung nicht mehr hätten abgeändert werden können.

Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der beiden Straßenbaubeitragssatzungen bestehen insoweit, als nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 beider Satzungen der Nutzungsfaktor bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit einheitlich 2,5 und bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit einheitlich 3,0 beträgt.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG sind die Ausbaubeiträge nach den Vorteilen zu bemessen. § 29 Abs. 1 SächsKAG bestimmt, dass Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage sind. In Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung hat der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 2 SächsKAG). Mit diesen Bestimmungen im Sächsischen Kommunalabgabengesetz könnte die Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 StrABS 1996 über den Nutzungsfaktor nicht vereinbar sein. Der Senat hat sich mit dieser Frage bislang noch nicht auseinander gesetzt. Er hat lediglich in mehreren Entscheidungen (u. a. Urt. v. 22.8.2001 - 5 B 521/00 -) ausgeführt, dass eine Verteilungsregelung in einer Straßenausbaubeitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden ist, die den so genannten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab wählt und den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit eines Grundstücks mit 1,0 und für jedes weitere Vollgeschoss mit 0,5 bestimmt. Für das Erschließungsbeitragsrecht vertritt der Senat die Auffassung (vgl. u. a. Urt. v. 22.8.2001, aaO), dass eine Verteilungsregelung, die bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors keine Steigerung zwischen dem vierten und fünften sowie ab dem sechsten Vollgeschoss aufweist, mit höherrangigem Recht (hier § 131 Abs. 1 bis 3 BauGB) nicht vereinbar ist und dies zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung führt.

Der Senat kann die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten in ihren Straßenausbaubeitragssatzungen vom 6.2.1995 und 2.6.1996 aufgenommenen Regelung des Nutzungsfaktors in dem vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, weil die Beklagte diesen - möglichen - Fehler in der vom Stadtrat am 13.3.2000 beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung behoben hat und diese Satzung im Falle des Klägers auch nicht zu höheren Ausbaubeiträgen geführt hat. Die Satzung 2000 sieht nunmehr bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors vor, dass dieser zwischen einer vier- und fünfgeschossigen Bebauung oder Bebaubarkeit sowie bei jedem über das sechste Vollgeschoss hinausgehenden Geschoss um jeweils 0,5 steigt. Eine solche Regelung hält nach Auffassung des Senats einer rechtlichen Überprüfung stand.

Im Hinblick darauf, dass die Verteilungsregelung in der Fassung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 13.3.2000 rechtlich unbedenklich ist und auch nicht zu höheren Ausbaubeiträgen für den Kläger geführt hat, kann der Senat im vorliegenden Fall die Frage dahingestellt sein lassen, ob in dem Abrechnungsgebiet überhaupt von der in Frage gestellten Verteilungsregelung betroffene Sachverhalte anzutreffen sind und welche Auswirkungen es auf die Gültigkeit einer Verteilungsregelung hat, wenn dies hier zu verneinen wäre. Dann würde sich nämlich die Frage stellen, ob im Ausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung anzuwenden ist mit der Folge, dass eine Verteilungsregelung nur dann als eine unzureichende Grundlage für eine Beitragsheranziehung zu qualifizieren ist, wenn sie nicht genügt, um den für eine bestimmte beitragsfähige Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. zu diesem Problemkreis: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 36 RdNr. 11 m.w.N; bejahend: OVG Münster, Urt. v. 15.3.2003 - 15 A 636/03 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. V. 26.2.2004 - 1 M 242/03 - zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

Der Senat kann diese Frage jedoch offen lassen, da sie aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ist.

Auch die in § 17 Abs. 3 aller Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten enthaltene Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift lautet:

"Für Verkehrsanlagen, die nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und vor In-Kraft-Treten dieser Satzung fertig gestellt worden sind, entstehen die Beitragspflichten mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung."

Diese Regelung begegnet aus den oben genannten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber u.a. den Inhalt der Bestimmung des § 30 Abs. 1 SächsKAG aufgenommen. Der Senat hat bereits oben ausgeführt, dass ein solches Verständnis der vorgenannten Vorschrift des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13.3.2000 wie auch die Vorgängersatzungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig und damit ungültig, weil die Regelung des Anteils der Beitragspflichtigen in ihrem § 5 keine Differenzierung i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen einer Straße vorschreibt. § 5 aller Straßenausbaubeitragssatzungen lautet:

"(1) Die Straßenarten, die anrechenbaren Breiten der Teilanlagen und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt:

1. Anliegerstraßen

 a) Fahrbahn8,50 m6,00 m75 v. H.
b) Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen)je 1,75 mje 1,75 m75 v. H.
c) Parkstreifenje 5,00 m je 5,00 m75 v. H.
d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m75 v. H.
e) unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m75 v. H.

2. Haupterschließungsstraßen

 a) Fahrbahn8,50 m7,00 m50 v. H.
b) Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen)je 1,75 mje 1,75 m50 v. H.
c) Parkstreifenje 5,00 m je 5,00 m50 v. H.
d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m50 v. H.
e) unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m50 v. H.

3. Hauptverkehrsstraßen

a) Fahrbahn|8,50 m|8,50 m|25 v. H. b) Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen)|je 1,75 m|je 1,75 m|25 v. H. c) Parkstreifen|je 5,00 m |je 5,00 m|25 v. H. d) Gehweg|je 2,50 m|je 2,50 m|25 v. H. e) unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung |je 2,00 m |je 2,00 m|25 v. H.

4. Wirtschaftswege

|||75 v. H.....

(2)..."

Diese Bestimmung über u. a. den Anteil der Beitragspflichtigen und damit den von ihnen zu übernehmenden Anteil am Aufwand für den Straßenausbau begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in § 5 Abs. 1 enthaltene Regelung über den von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden Anteil am Aufwand für den Straßenausbau staffelt nicht unter Verstoß gegen das Differenzierungsgebot des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SächsKAG lediglich nach Straßenkategorien, nicht dagegen auch nach Teileinrichtungen von Straßen.

Schafft eine Gemeinde durch eine Straßenausbaubeitragssatzung, deren Erlass grundsätzlich in ihrem Ermessen steht (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 31.1.2007 - 5 B 522/06 -), die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen, so ist sie hinsichtlich der Ausgestaltung der Satzung und damit auch der Anteile der Allgemeinheit und der Anlieger am beitragsfähigem Aufwand den rechtlichen Bindungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes unterworfen. Die von Gemeinden zur erhebenden Beiträge müssen im richtigen Verhältnis zu Vorteilen stehen, die den in § 21 i.V.m. § 31 SächsKAG bezeichneten Beitragsschuldnern durch die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage geboten werden.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimmt, dass die Gemeinden für die Deckung des Aufwands für in dieser Vorschrift näher bezeichnete Maßnahmen Beiträge für Grundstücke erheben können, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Die Beiträge sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte - die Gemeinde - einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. Hinsichtlich des Umfangs des öffentlichen Interesses und damit des öffentlichen Anteils am beitragsfähigen Aufwand bestimmt § 28 Abs. 2 Satz SächsKAG, dass der Anteil des öffentlichen Interesses bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 25 vom Hundert, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands beträgt.

Der Senat hat zum Verständnis des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SächsKAG hinsichtlich der Differenzierungspflicht nach den einzelnen Straßenarten im Sinne der vorgenannten Vorschrift in seiner Entscheidung vom 31.1.2007 (SächsVBl. 2007, 112 [118 f.]) Folgendes ausgeführt:

"Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG legt ein Verständnis der Norm in dem Sinne nahe, die von der Gemeinde vorzunehmende Bestimmung des Anteils des öffentlichen Interesses sei ausschließlich nach dem Grundsatz vorzunehmen, dass der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln müsse, der der Allgemeinheit im Verhältnis zur Gruppe der Beitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage geboten werde. Ein solches Verständnis, das zwar den Gemeinden bei der Bestimmung des öffentlichen Anteils einen ortsgesetzgeberischen Ermessensspielraum einräumt, seine Ausübung aber unter den Grundsatz der vorteilsgerechten Bestimmung stellt, widerspricht der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, die die Erhebung von Ausbaubeiträgen in das weite Ermessen der Gemeinde stellt. Dies lässt ein wie vom Verwaltungsgericht vertretenes Verständnis der Regelungen über die Bestimmung der öffentlichen Anteile am ausbaubeitragsfähigen Aufwand nicht zu. Entscheidet sich eine Gemeinde, Ausbaubeiträge zu erheben, so muss das ihr zustehende weite Ermessen bei ihrer Entscheidung über die Regelung einer Beitragserhebung folgerichtig auch für die Bestimmung des öffentlichen Anteils am beitragsfähigen Aufwand gelten. Eine Einschränkung erfährt dieses weite Ermessen durch die Regelung, dass die Beiträge vorteilsgerecht zu bestimmen sind und damit der öffentliche Anteil am beitragsfähigen Aufwand nicht in einem Umfang bestimmt werden darf, der zu einem nicht mehr vorteilsgerechten Anliegeranteil und damit Ausbaubeitrag führt. Der Vorteilsgrundsatz bedeutet somit bei der Festsetzung des Anteils des öffentlichen Interesses eine von der Gemeinde zu beachtende Untergrenze, nicht aber auch eine wie vom Verwaltungsgericht angenommene Obergrenze. Die Bestimmung über die vorteilsgerechte Festsetzung des öffentlichen Anteils dient ausschließlich dem Schutz der Beitragspflichtigen und begrenzt deren Beitragspflicht. Sie hindert dagegen die Gemeinde nicht, den öffentlichen Anteil über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehend und damit im Ergebnis zugunsten der Beitragpflichtigen sich auswirkend festzusetzen.

Ein anderes Verständnis des § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG würde zu einem Regelungswiderspruch/Wertungswiderspruch führen. Eine Gemeinde ist jedenfalls dann, wenn eine Haushaltsschieflage im Sinne des § 82 Abs. 2 SächsGemO nicht besteht, berechtigt, ohne nähere Begründung von der Erhebung von Ausbaubeiträgen abzusehen. Verpflichtet man sie für den Fall, dass sie von der Möglichkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen Gebrauch macht, den öffentlichen Anteil am beitragsfähigen Aufwand in dem Sinne am Vorteilsgrundsatz auszurichten, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden ortsgesetzgeberischen Ermessens nur in einem eingeschränkten Umfang über das Interesse der Allgemeinheit hinausgehen und den öffentlichen Anteil entsprechend und damit zugunsten der Beitragspflichtigen festsetzen darf, würde dies im Ergebnis zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Ausbaubeiträgen führen. Sie müsste sich nämlich bereits bei der Frage über das 'Ob' einer Beitragserhebung mit der Frage befassen, ob sie eine Belastung der Beitragspflichtigen in Kauf nehmen will, die deren Vorteil durch die Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage im Wesentlichen abbildet. Will sie eine derartige Belastung der Beitragspflichtigen nicht hinnehmen, sähe sie sich gezwungen, auf eine Erhebung von Ausbaubeiträgen gänzlich zu verzichten. Dies wäre jedoch mit den oben entwickelten Grundsätzen zur Frage der Erhebungspflicht nicht vereinbar, da eine solche Auffassung die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden in einem nicht unerheblichen Umfang einschränken würde.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung nicht durch die Motive des Gesetzgebers gehindert. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 26 (LT-Drucks.1/2843, S. 31) heißt es, dass der Regierungsentwurf es den Gemeinden überlasse, ob und in welchem Umfang sie von der Erhebungsmöglichkeit von Ausbaubeiträgen Gebrauch machen wollen. Ob der Hinweis auf den in die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden gestellten Umfang in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur Entscheidungsfreiheit über das 'Ob' sondern im gleichen Umfang auch für das gesamte 'Wie' der Beitragserhebung gewähren will, kann dieser Begründung nicht zweifelsfrei entnommen werden. Als die Entscheidungsfreiheit auch hinsichtlich des Umfangs der Erhebung von Ausbaubeiträgen veranschaulichendes Beispiel wird nämlich ausgeführt, dass 'z. B. durchaus auch auf Ausbaubeiträge für bestimmte Verkehrsanlagen, z. B. Wirtschaftswege, verzichtet werden' könne. Diese Begründung schließt die Annahme nicht aus, der Gesetzgeber habe den Gemeinden nur eine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Einbeziehung bestimmter Verkehrsanlagen eingeräumt, nicht dagegen auch eine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Bestimmung des öffentliches Interesses und damit des Allgemeinanteils am beitragsfähigen Aufwand, die sich zugunsten der Beitragspflichtigen auswirkt. Insoweit gelten auch hier die vom Senat oben gemachten Ausführungen zu dieser Problemstellung im Zusammenhang mit der Entscheidungsfreiheit, Ausbaubeiträge zu erheben oder nicht.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 28 Abs. 1 und 2, der inhaltsgleich durch den Landtag beschlossen wurde, enthält keine Hinweise zu den hier aufgeworfenen Fragen. Hier heißt es lediglich:

'In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden, entsprechend den Bestimmungen in den anderen Ländern, Mindestanteile für die Vorteile der Allgemeinheit festgelegt, die der Straßenbaulastträger selbst zu tragen hat, soweit sie nicht durch Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gedeckt sind.'

Die Regelung in § 28 Abs. 2 SächsKAG steht der Annahme einer sich nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen auswirkenden Entscheidungsfreiheit der Gemeinden bei der Bestimmung des Anteils des öffentlichen Interesses am beitragsfähigen Aufwand nicht entgegen. Die Vorschrift regelt nur Mindestsätze des Anteils des öffentlichen Interesses. Sie untersagt damit den Gemeinden, die Anteile des öffentlichen Interesses am beitragsfähigen Aufwand niedriger als die in dieser Vorschrift bestimmten Anteilssätze festzusetzen. Die Norm hindert die Gemeinden jedoch nicht daran, die Anteile des öffentlichen Interesses höher festzusetzen.

Eine Verpflichtung der Gemeinden, die Anteile des öffentlichen Interesses innerhalb des einem Satzungsgeber zustehenden ortsgesetzgeberischen Ermessens entsprechend dem Vorteil der Allgemeinheit zu bestimmen und nicht zugunsten der Beitragspflichtigen höher als diesem Vorteil entsprechend festzusetzen, besteht somit nicht. Eine solche Verpflichtung kann grundsätzlich auch nicht aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung des § 73 SächsGemO hergeleitet werden. Insoweit gelten die zur Erhebungspflicht von Ausbaubeiträgen entwickelten Maßstäbe. Hieraus folgt, dass die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, wegen des in § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO geregelten Vorrangs spezieller Entgelte den durch § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsKAG geregelten Rahmen bei der Vorteilsbemessung in möglichst vollem Umfang auszuschöpfen. Etwas anderes könnte aus den bereits oben angesprochenen Gründen nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen für das Versagen der Genehmigung von Kreditermächtigungen im Haushaltsplan durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2 SächsGemO vorliegen. Dieser Frage braucht der Senat aber hier nicht nachzugehen, da im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt eine solche haushaltsrechtliche 'Schieflage' bei der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben war.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass grundsätzlich der in § 73 Abs. 2 SächsGemO geregelte Vorrang der Finanzierung von kommunalen Leistungen durch spezielle Entgelte es den Gemeinden nicht versagt, den Anteil des öffentlichen Interesses unter Beachtung der zugunsten der Beitragpflichtigen geltenden Beschränkung des Anliegeranteils durch das Vorteilsprinzip frei zu wählen.

Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG durch seine Bestimmung des Mindestanteils des öffentlichen Interesses zugleich die Verkehrsanlagen in ein bei der Vorteilsbemessung zu berücksichtigendes Verhältnis zueinander gesetzt hat und die Gemeinden dieses Verhältnis bei einer von den Mindestsätzen des § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG abweichenden Regelung der öffentlichen Anteile beachten müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Differenzierung der Anteile des öffentlichen Interesses zwischen 90 bis 94 vom Hundert hat die Klägerin zwar nicht das möglicherweise durch § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG vorgegebene Verhältnis deckungsgleich umgesetzt. Es bewegt sich jedoch noch in einem Rahmen, der von dem in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG geregelten Verhältnis in einem vertretbaren Umfang abweicht. Im Hinblick auf die in der Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin vorgenommenen Differenzierung des Anteils des öffentlichen Interesses nach den in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG bestimmten Arten von Verkehrsanlagen, bedarf es auch nicht eines Eingehens auf die Behauptung der Klägerin, die Festsetzung eines für alle Kategorien der Verkehrsanlagen des § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG gleichen Anteils des öffentlichen Interesses wäre mit der vorgenannten Vorschrift vereinbar."

Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung die Frage offen gelassen, ob bei Verkehrsanlagen, die keine Anliegerstraßen sind, eine Differenzierung des Anteils des öffentlichen bzw. privaten Interesses hinsichtlich der Teileinrichtungen dieser Verkehrsanlagen vorzunehmen ist. Eine solche Differenzierungspflicht bejaht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16.8.2001 - 6 B 97.111 -, (zitiert nach juris). Ein Differenzierungsgebot nach Teileinrichtungen leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem Vorteilsgrundsatz ab. Dabei sei bei der Bewertung der Unterschiede zwischen dem individuellen Vorteil und dem Vorteil der Allgemeinheit die Verkehrsbedeutung der einzelnen Straße zunächst das wichtigste Kriterium. Dies führt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu einer Differenzierungspflicht jedenfalls zwischen Fahrbahn und Gehweg bei den nicht überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Verkehrsanlagen. Diese für das bayerische Ausbaubeitragsrecht entwickelten Grundsätze sind nicht auf das sächsische Ausbaubeitragsrecht zu übertragen.

Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SächsKAG), dienen alle Bestandteile und damit Teileinrichtungen derartiger Verkehrsanlagen dem Anliegerverkehr. Bei typisierender Betrachtung werden sich augenfällige Unterschiede in der Verkehrsfunktion der einzelnen Teileinrichtungen von Anliegerstraßen nicht feststellen lassen können. Sowohl bei Fußgängern wie Kraftfahrzeugen beherrscht der Ziel- und Quellverkehr das Bild. Dies dürfte auch in den Fällen gelten, in denen die Anliegerstraße mit der Teileinrichtung Radweg versehen ist. Stellt man dieser Straßenart die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden und die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Verkehrsanlagen gegenüber (§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Alt. SächsKAG), wird deutlich, dass die Funktionen der Teileinrichtungen auseinanderfallen. Der Durchgangsverkehr wickelt sich mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn ab. Dagegen kommt der Teileinrichtung Fußweg lediglich die Funktion einer dem Anliegerverkehr dienenden Teileinrichtung zu. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass solche Fußwege auch von eine Gemeinde durchquerenden Wanderern benutzt wird, jedoch erreichen sie auf der ihnen gewidmeten Teileinrichtung im Verhältnis zum vorherrschenden Anliegerverkehr bei weitem keine solche Frequenz, die derjenigen des örtlichen und überörtlichen Kfz-Durchgangsverkehrs vergleichbar wäre (vgl. BayVGH, aaO). Diese unterschiedlichen Funktionen dürften wohl auch einem Radweg, der Teil einer der beiden in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Alt. SächsKAG genannten Verkehrsanlagen bildet, zukommen.

Auch wenn somit bei örtlichen und überörtlichen Durchgangsstraßen Fahrbahn und jedenfalls Gehweg unterschiedliche Funktionen haben und damit die Vorteile der Beitragspflichtigen und der Allgemeinheit in einem unterschiedlichen Umfang zu bestimmen sind, verpflichtet die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG nicht zu einer entsprechenden Differenzierung bei der Bestimmung des von der Gemeinde oder - wie hier - von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden Anteils am Aufwand für den Straßenausbau. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SächsKAG. Beide Absätze dieser Vorschrift verwenden den Begriff der "Verkehrsanlage". Dieser Begriff wird in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG gesetzlich definiert. Danach sind Verkehrsanlagen im Sinne des Sächsischen Straßenausbaubeitragsrechts Straßen, Wege und Plätze. Der Begriff "Verkehrsanlage" kann deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er auch einer Auslegung im Sinne von Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage zugänglich ist. Dieses erschließt sich aus der Vorschrift des § 30 Abs. 2 SächsKAG, wonach Beiträge für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden können, wenn diese Teile nutzbar sind. Der Gesetzgeber hat somit klar unterschieden zwischen der Verkehrsanlage und den Teilen von Verkehrsanlagen. Verwendet er in einzelnen Vorschriften den Begriff der "Verkehrsanlage", so meint er damit nicht Teile von Verkehrsanlagen.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2.2.2005 (5 B 510/03) die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG, die ebenfalls lediglich den Begriff der "Verkehrsanlage" verwendet, so versteht, dass neben den Verkehrsanlagen auch Teile von Verkehrsanlagen vom Regelungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung hierzu ausgeführt:

"Zwar spricht § 40 Abs. 2 SächsKAG lediglich von Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege und nicht von Teilen dieser Anlagen. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat es versehentlich versäumt, den Begriff der Teile von Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege in die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG ausdrücklich aufzunehmen. Es entspricht seinem Willen, dass der Regelungsbereich des § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht auf den Ausbau der Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege begrenzt werden soll. So heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung der Sächsischen Staatsregierung zum Sächsischen Kommunalabgabengesetz vom 15.1.1993:

'Die Vorschrift des Absatzes 2 ist der für den Erschließungsbeitrag i.S.d. §§ 127 ff. BauGB durch den Einigungsvertrag in das BauGB aufgenommene Vorschrift des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 nachgebildet.'

Mangels entgegenstehender Willensäußerungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe ist davon auszugehen, dass diese Begründung für den Gesetzgeber maßgeblich gewesen ist. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Gesetzgeber selbst diese Begründung seiner Entscheidung bei der Fassung des § 40 Abs. 2 SächsKAG zu Grunde gelegt hat.

Die Formulierung, dass § 40 Abs. 2 SächsKAG der Vorschrift des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB in der damals geltenden Fassung nachgebildet worden sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine mit der letztgenannten Vorschrift inhaltsgleiche Vorschrift im Sächsischen Kommunalabgabengesetz geschaffen werden sollte, es sei denn, Besonderheiten des Ausbaubeitragsrechts stünden einer solchen inhaltsgleichen Regelung entgegen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber nicht nur den Fall in § 40 Abs. 2 SächsKAG geregelt wissen wollte, dass die Beitragspflicht für Ausbaumaßnahmen dann nicht entstehen kann, wenn die gesamte Verkehrsanlage, das heißt, mit allen vorhandenen Teileinrichtungen vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut war. Vielmehr war es Absicht des Gesetzgebers, die Ausbaubeitragspflicht auch in den Fällen nicht entstehen zu lassen, in denen Teile von Verkehrsanlagen bereits vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut waren.

Nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB in der damals geltenden Fassung (entspricht dem § 242 Abs. 9 BauGB aktueller Fassung) können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind hiernach die einem technischen Ausbauprogramm oder dem örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Der Begriff 'Teile von Erschließungsanlagen' ist in dem Sinne der in § 127 Abs. 3 BauGB bezeichneten Teileinrichtungen zu verstehen. Somit sind mit diesen Begriffen nicht Teile im Sinne räumlicher Abschnitte, sondern Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung zu verstehen. Ausgehend von diesem Regelungsinhalt des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB ist § 40 Abs. 2 SächsKAG dahingehend zu verstehen, dass Ausbaumaßnahmen an Teileinrichtungen von Verkehrsanlagen wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung eine Ausbaubeitragspflicht dann nicht auslösen, wenn diese Teile bereits vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut bzw. hergestellt waren."

In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat dem Begriff "Verkehrsanlage" im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht die Bedeutung zugesprochen, dass darunter auch Teile von Verkehrsanlagen zu verstehen seien. Vielmehr hat er diesen Begriff auch in der Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG in dem Sinne verstanden, dass darunter die Verkehrsanlagen nicht nur in ihrer gesamten Ausdehnung, sondern auch in ihrer gesamten Zusammenfassung von Teilanlagen zu verstehen sind. Der erkennende Senat hat lediglich ausgeführt, dass § 40 Abs. 2 SächsKAG trotz der Verwendung des Begriffs "Verkehrsanlagen" auch Teile dieser Anlagen in den Regelungsbereich dieser Vorschrift habe aufnehmen wollen und das Fehlen lediglich ein Redaktionsversehen darstelle.

Der Senat teilt nicht die Auffassung von Driehaus (Erläuterungen zum Muster einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach den §§ 26 ff. SächsKAG, Sachsenlandkurier, Sonderausgabe 1/1994, 4 [7]), dass das in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsKAG geregelte Vorteilsprinzip eine Differenzierung der Anteilsätze auch nach Teileinrichtungen nahe lege und dem der auf Verkehrsanlagen insgesamt abstellende Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG schon deshalb nicht entgegenstehe, weil dieser Wortlaut dem Vorteilsprinzip des § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG untergeordnet, d. h. nach Maßgabe dieses Vorteilsprinzips auszulegen sei. Diese Auffassung überzeugt deshalb nicht, weil der Gesetzgeber ausdrücklich den Begriff der "Verkehrsanlage" in die Vorschrift aufgenommen hat und hier nicht, wie in anderen Vorschriften ausdrücklich geschehen, zwischen Verkehrsanlage und Teilen von Verkehrsanlagen differenziert hat.

Im Hinblick darauf, dass bereits nach dem Wortverständnis der hier einschlägigen Norm eine Differenzierungspflicht hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage nicht besteht, erübrigt sich die Frage, ob ein solches Normverständnis auch daraus hergeleitet werden könnte, dass dem Satzungsgeber bei der Bestimmung der Anteile i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG ein relativ weites Ermessen zusteht.

Ob dieses Verständnis der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SächsKAG eine Differenzierung der Anteilssätze nach Teileinrichtungen verbietet, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, nachdem die Beklagte eine solche Differenzierung in ihren Straßenausbaubeitragssatzungen nicht vorgenommen hat. Sie hat zwar in § 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Straßenausbaubeitragssatzungen auch bei den Haupterschließungsstraßen (innerörtliche Durchgangsstraßen im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SächsKAG) wie auch bei Hauptverkehrsstraßen (überörtliche Durchgangsstraßen im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. SächsKAG) zwischen den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen, Gehweg und unselbständige Grünflächen unterschieden, aber alle diese Teileinrichtungen jeweils mit demselben Anteilssatz der Beitragspflichtigen belegt und damit im Ergebnis eine Differenzierung im vorgenannten Sinne nicht durchgeführt.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten auf eine gültige Satzungsgrundlage gestützt werden können.

Die H. straße zwischen der Z. Straße und der B. straße ist, was vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird, eine Straße i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Der Begriff der Straße wird in mehreren Vorschriften der §§ 26 ff. SächsKAG verwendet, ohne eine genaue gesetzliche Definition zu erfahren. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimmt lediglich, dass der Begriff der Verkehrsanlagen neben den Wegen und Plätzen auch die Straßen erfasst. Eine darüber hinaus gehende gesetzliche Definition des Begriffs enthält diese Vorschrift nicht.

Straßen i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG sind zum Anbau bestimmte öffentliche Straßen. Ob sich darin die Bedeutung des Begriffes erschöpft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die H. straße zum Anbau bestimmt und auch entsprechend gewidmet ist. Sie ist in dem Abschnitt zwischen der Z. Straße und der B. straße auch eine selbstständige Straße i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG.

Beitragsfähige Anlage i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für den Begriff der Verkehrsanlage und damit auch der Straße i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG folgt dies aus § 27 Abs. 3, 2. Alt. SächsKAG, wonach der Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden kann. Diese Regelung belegt somit, dass im Ausbaubeitragsrecht der Gesetzgeber die Verkehrsanlage - und damit auch die Straße - in ihrer gesamten Ausdehnung bestimmt hat. Ein Verständnis der Verkehrsanlage in dem Sinne, dass Abschnitte derselben immer als selbstständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren sind, ist mit der Regelung des § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde dazu führen, dass die Regelung in § 27 Abs. 3 2. Alternative SächsKAG leer liefe.

Die H. straße zwischen der Z. Straße und der B. straße ist eine einzelne Verkehrsanlage bzw. Straße i.S.d. 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße eine einzelne Verkehrsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 31 RdNr. 7 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Kriterien ist die H. straße zwischen der Z. Straße und der B. straße eine eigene und damit selbstständige Verkehrsanlage bzw. Straße i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG . Sie beginnt östlich an der Z. Straße. Die Kreuzung mit der Z. Straße lässt die Verkehrsfläche der H. straße als ein gegenüber der östlich der Z. Straße weitergeführten Bebelstraße eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen. Dies beruht auf der Verkehrsfunktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass in der Bebelstraße Begegnungsverkehr stattfindet, während auf der H. straße sowohl vor als auch nach ihrem Ausbau eine Einbahnstraßenregelung bestand und weiterhin besteht. Des weiteren ist die H. straße eine Hauptverkehrsstraße, während der Bebelstraße diese Funktion nicht zukommt. Westlich mündet die H. straße in die B. straße und wird durch diese begrenzt. Es handelt sich somit bei der H. straße zwischen der Z. Straße und der B. straße um eine selbstständige Straße.

Bei den von der Beklagten an der H. straße durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich um beitragsfähige Maßnahmen. Beitragsfähige Maßnahmen sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau von Straßen. Letzteres Merkmal definiert § 26 Abs. 2 SächsKAG als die Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung der Verkehrsanlagen.

§ 26 Abs. 2 SächsKAG benennt die Erneuerung einer Verkehrsanlage ausdrücklich als beitragsfähige Ausbaumaßnahme. Unter diesem Begriff wird im Ausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam "neue" Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart verstanden. Die Erneuerung ist somit eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll) funktionsfähige und damit erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Driehaus, aaO, RdNr. 13 mit Rechtsprechungshinweisen). Eine Erneuerung liegt deshalb dann vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional und qualitativ vergleichbar ist (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.3.1988 - 6 A 6/87 - zitiert nach juris).

Nach § 26 Abs. 2 SächsKAG umfasst der Ausbau auch die Verbesserung von Verkehrsanlagen. Eine Verbesserung setzt voraus, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichem Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen (zweiten) Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21.2.2002 - 2 L 51/00 - zitiert nach juris).

Die Beklagte ist ausweislich der Angaben in ihrer "Checkliste" vom 20.5.1997 davon ausgegangen, dass es sich bei den Maßnahmen an der H. straße um Verbesserungsmaßnahmen gehandelt habe. Für diese Auffassung spricht, dass sich durch das Anlegen von einseitigen Parkflächen die H. straße nach dem Ausbau hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche und im Hinblick auf die Art der Befestigung ihrer Fahrbahn - vor dem Ausbau Kopfsteinpflaster mit an den Rändern bituminöser Decke, nach dem Ausbau ausschließlich bituminöse Decke - unterscheidet. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Ausbauzustand der H. straße vor Durchführung der Ausbaumaßnahmen eine gefahrlose Nutzung der Verkehrsanlage zuließ. Es kommt allein entscheidend darauf an, dass die durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage haben. Dies ist hier zu bejahen, nachdem die Fahrbahn statt einer im Wesentlichen aus Kopfsteinpflaster bestehenden Decke eine bituminöse Straßendecke erhielt. Eine Verbesserung ist auch dadurch eingetreten, dass einseitig ein Parkstreifen angelegt wurde, der somit einen flüssigeren Verkehr ermöglicht.

Die Berechnung des Ausbaubeitrags begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitrag nicht deshalb fehlerhaft berechnet worden, weil die der Beklagten gewährten Zuschüsse ausweislich der Berechnungsgrundlagen des Beitragsbescheides ausschließlich auf den Gemeindeanteil angerechnet wurden. Diese Verwendung der Zuschüsse steht in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 3 SächsKAG. Nach dieser Vorschrift sind Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils des öffentlichen Interesses und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des restlichen beitragsfähigen Aufwandes i.S.d. § 27 SächsKAG zu verwenden. Die der Beklagten gewährten Zuschüsse sind nach dem den Senat vorliegenden Unterlagen nicht dazu bestimmt gewesen, auf den Anteil des Interesses der Beitragspflichtigen angerechnet zu werden.

Ohne Erfolg kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Straßenbaubeitragsbescheids einwenden, die Beklagte habe der Berechnung des Straßenbaubeitrags einen falschen Nutzungsfaktor zugrunde gelegt. Alle für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheids in Betracht kommenden Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten sehen in ihrem jeweiligen § 6 über die Verteilung des umlagefähigen Aufwands vor, dass dieser auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (erschlossene Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt wird, in dem die Nutzungsflächen dieser Grundstücke zu einander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8). Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach dem § 8 der Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse; als Geschosse gelten danach Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung (§ 8 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzungen).

Der Nutzungsfaktor, mit dem die jeweils ermittelte Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, bestimmt sich nach der vorgenannten Vorschrift nach der Zahl der zulässigen und damit nicht der vorhandenen Vollgeschosse auf einem Grundstück. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen über die Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse darf dieses Grundstück wegen der entsprechenden Prägung durch die Grundstücke in der Umgebung mit maximal drei Vollgeschossen bebaut werden. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Er wendet lediglich ein, dass aus ökonomischen Gründen eine dreigeschossige Bebauung in den nächsten zwanzig Jahren nicht erfolgen wird. Darauf kommt es jedoch nach den oben genannten Vorschriften über die Bestimmung des Nutzungsfaktors nach der Zahl der auf den beitragspflichtigen Grundstücken zulässigen Vollgeschosse nicht an. Da das Grundstück des Klägers mit maximal drei Vollgeschossen bebaut werden darf, war somit nach allen hier in Betracht kommenden Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten ein Nutzungsfaktor von 2,0 heranzuziehen und mit diesem die - hier ordnungsgemäß - festgestellte Grundstücksfläche von 310 m² zu multiplizieren mit der Folge, dass die mit dem Beitragssatz zu multiplizierende Nutzungsfläche von der Beklagten zutreffend mit 620 m² berechnet wurde.

Der Einwand des Klägers, die sachliche Beitragspflicht sei bereits unter der Geltung der ersten Straßenbaubeitragssatzung vom 5.2.1995 entstanden mit der Folge, dass die in § 7 Abs. 3 der Satzung geregelte Eckgrundstücksermäßigung zur Anwendung gekommen sei und das Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der H. straße nur mit 60 v. H. seiner Nutzungsfläche zu berücksichtigen gewesen sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.

Eine sog. Eckgrundstücksermäßigungsregelung enthielt, worauf der Kläger zutreffend hinweist, lediglich die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 2.5.1995. In ihrem § 7 Abs. 3 heißt es:

"Grundstücke, die durch mehrere Verkehrsanlagen der gleichen Art (vgl. § 1 Abs. 1 und 2) im Sinne des § 6 erschlossen werden, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die ausgebaute Verkehrsanlage nur mit 60 v.H. ihrer Nutzungsfläche zu berücksichtigen, sofern eine der anderen das Grundstück erschließenden Anlagen bereits mit den programmgemäß fertig gestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage erstmals angelegt oder ausgebaut worden sind. Werden zwei ein Grundstück erschließende Verkehrsanlagen der gleichen Art gleichzeitig ausgebaut, ist die Nutzungsfläche dieses Grundstücks bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 bei jedem Abrechnungsgebiet mit 80 v.H. anzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Wirtschaftswege."

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese satzungsrechtliche Regelung hier nicht anzuwenden. Das Grundstück des Klägers wird sowohl durch die als Hauptverkehrsstraße eingeordnete H. straße als auch die als Haupterschließungsstraße eingeordnete W. straße ausbaubeitragsrechtlich erschlossen. Beide Straßen sind Verkehrsanlagen der gleichen Art i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 StrABS 1995. Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können und öffentliche Wirtschaftswege. Bei der H. straße und der W. straße handelt es sich jeweils um eine in der Baulast der Beklagten stehende öffentliche Straße und damit um zwei Verkehrsanlagen der gleichen Art i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 StrABS 1995. Auf die unterschiedlichen Funktionen - H. straße als Hauptverkehrsstraße und W. straße als Haupterschließungsstraße - kommt es nach den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen nicht an.

Die Anwendung des § 7 Abs. 3 StrABS 1995 scheidet jedoch deshalb aus, weil die W. straße als eine gegenüber der H. straße das Grundstück andere erschließende Anlage nicht mit den programmgemäß fertig gestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage H. straße erstmals angelegt oder ausgebaut worden ist. Die H. straße ist mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, einseitigem Parkstreifen, unselbstständigen Grünflächen sowie Beleuchtung ausgestattet. Die W. straße unterscheidet sich dagegen von der H. straße im Hinblick auf die vorhandenen Teileinrichtungen insoweit, als sie nicht mit einem Parkstreifen mit unselbstständigen Grünflächen ausgestattet ist. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung der beiden Verkehrsanlagen hinsichtlich ihrer Teileinrichtungen die Voraussetzungen für die Anwendung der Eckgrundstücksermäßigungsregelung des § 7 Abs. 3 StrABS 1995 kein Raum ist.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn eine nähere, hier allerdings entbehrliche - Prüfung ergeben würde, dass die Straßenbaubeitragssatzung 1995 insgesamt unwirksam ist und deshalb die sachliche Beitragspflicht nicht auf ihrer Grundlage entstehen konnte. Die folgenden Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten sehen nämlich eine dem 7 Abs. 3 StrABS 1995 entsprechende Regelung über eine Eckgrundstücksermäßigung nicht vor. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sich weder aus Bundesrecht noch aus Landesrecht - hier aus dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz - eine Verpflichtung der Gemeinde ergibt, im Falle einer mehrfachen Erschließung eines Grundstücks im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne eine Eckgrundstücksermäßigungsregelung in die maßgebliche Ausbaubeitragssatzung aufzunehmen. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass eine solche Vergünstigungsregelung mit einem anderen Inhalt als dem in § 7 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung 1995 häufig nicht mit dem Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes vereinbar wäre. Dieser Frage braucht der Senat allerdings nicht näher nachzugehen, da die Beklagte in den der Straßenausbaubeitragssatzung 1995 folgenden Ausbaubeitragssatzungen keine Eckgrundstücksermäßigungen mehr vorgesehen hat.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der vom Kläger angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid rechtmäßig ist. Die Klage war deshalb in Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 25.04.2007

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 514,94 € (entspricht 1.007,13 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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