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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: 5 B 29/07
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 28 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 29/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückerstattung von Leistungen nach dem BAföG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt

am 2. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. September 2006 - 13 K 1382/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. , , zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.9.2006 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Nr. 5) vorliegen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Ausbildungsförderung zu Recht zurückgefordert, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichendes anrechenbares Vermögen verfügt habe. Die von der Klägerin vorgetragene Bestimmung des Großvaters, dass der auf ihren Namen lautende Bausparvertrag ihr lediglich zu einem Drittel zustehen solle, stehe der vollen Berücksichtigung des Vermögenswertes nicht entgegen. Nach außen erkennbare Verfügungsbeschränkungen bestünden nicht.

Hiergegen wendet die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar sei ihr der Bausparvertrag als Vermögen zuzuordnen. Da der Bausparvertrag nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Großvaters aber zu jeweils einem Drittel auch ihren beiden Geschwistern zukommen sollte, müssten zwei Drittel der Summe gem. § 28 Abs. 3 BAföG als Schulden in Abzug gebracht werden. Zudem leide das Urteil auch an einem Verfahrensmangel. Die Klägerin habe im Klagebegründungsschriftsatz Zeugenbeweis durch Vernehmung ihres Großvaters angeboten. Das Verwaltungsgericht Dresden habe aber den angebotenen Beweis nicht erhoben, obwohl ihm sich die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Bei einer Beweisaufnahme hätte der Großvater bestätigt, dass die Klägerin gegenüber ihren zwei Geschwistern verpflichtet gewesen sei, ein Drittel der Bausparsumme an diese zu bezahlen. Diese Einwendungen greifen nicht durch.

1. Das angegriffene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.2.2007 - 5 B 272/06 -; st. Rspr.).

Mit ihren Einwendungen kann die Klägerin nicht schlüssig in Frage stellen, dass hier im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG die behauptete Rückzahlungsverpflichtung nicht zu berücksichtigen war. Forderungen sind vom Vermögen nur dann abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung besteht und der Schuldner ernsthaft mit einer Geltendmachung rechnen muss (SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2006 - 5 E 204/06 -; BayVGH, Beschl. v. 16.2.2007 - 12 ZB 06.182 -, zitiert nach juris). Die Anerkennung einer Verbindlichkeit gegenüber Familienangehörigen setzt zudem mindestens voraus, dass der zugrunde liegende Vertrag bürgerlich rechtlich wirksam abgeschlossen worden und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen (sog. "Fremdvergleich" oder "Drittvergleich"). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn die Schriftform gewählt wurde, eine Vereinbarung auch über die Laufzeit sowie die Art und Zeit der (Rück-)Zahlung getroffen worden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2006 - 5 E 204/06 -; BFH, Urt. v. 28.1.1993 - IV R 109/91 -, zitiert nach juris). Zudem hat der Auszubildende die Forderung bei Antragstellung auf den Formblättern anzugeben (§ 46 Abs. 3 BAföG).

Daran fehlt es hier. Weder trägt die Klägerin substanziiert vor, dass sie mit der Geltendmachung der Zahlungsansprüche durch ihre zwei Geschwister ernsthaft rechnen musste, noch wird eine schriftliche Vereinbarung über die Verpflichtung vorgelegt. Auch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Großvaters ergibt sich nicht, dass die Klägerin rechtlich bindend zur Zahlung verpflichtet und eine Vereinbarung geschlossen worden war, die dem Fremdvergleich standhält. Die Klägerin hatte die Forderungen zudem bei Antragstellung nicht auf den Formblättern angegeben.

2. Auch der dargelegte Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, somit auch gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungspflicht.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen, das Verwaltungsgericht sich eine Sachkunde zuschreibt, die es nicht haben kann oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 64).

Hier hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.7.2004 den Großvater als Zeugen dafür benannt, dass der Bausparvertrag nicht zu alleinigen Gunsten der Klägerin gedacht war, sondern für alle drei Enkel. Förmliche Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Eine Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht offensichtlich aufdrängen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsstreites etwas ändern würde. Selbst wenn der Großvater beabsichtigt hat, den Bausparvertrag letztlich nicht nur der Klägerin zuzuwenden, sondern auch ihren beiden Geschwistern, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin die Rückzahlungsforderungen nicht in Abzug bringen kann, weil sie nicht ernsthaft mit der Geltendmachung der Forderungen rechnen musste und keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden war.

Mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann der Klägerin auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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