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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 5 B 294/09
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 18 Abs. 1
SächsKAG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 294/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 13. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 840,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim Oberverwaltungsgericht am 6.4.2009 eingegangenen Schriftsatz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16.7.2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Torgau-Oschatz vom...8.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 7.990 m² großen Grundstückes in , welches u. a. mit einem eigengenutzten Wohnhaus und einer Scheune bebaut ist. Nach den Angaben der Antragstellerin unterhält ihr Ehemann mit Unterstützung des Sohnes auf dem Grundstück einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb. Für den streitbefangenen Abwasserbeitragsbescheid hatte der Antragsgegner eine Teilfläche von 2.348 m² als dem Innenbereich zugehörig zu Grunde gelegt. Die Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig blieb erfolglos. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Von dem Grundstück würden 4.946 m² zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Die Restflächen verteilten sich auf das Hofgebäude, die Einfahrt und Park- und Unterstellmöglichkeiten auch für landwirtschaftliche Geräte. Das Grundstück müsse daher als Einheit verstanden werden. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft der Auffassung des Antragsgegners gefolgt, dass das Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich der Ortslage liege. Vielmehr sei es insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen. Es sei gleichheitswidrig, den landwirtschaftlichen Kleinbetrieb insoweit wie eine Fläche mit ausschließlicher Wohnnutzung zu behandeln. Das Trocknen von Wäsche auf den östlichen an das Wohnhaus angrenzenden Flächen könne nicht dazu führen, diese allein aus diesem Grunde dem nicht beplanten Innenbereich zuzuordnen. Die der Beitragsverpflichtung zu Grunde liegende Satzung verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitssatz, weil keine Privilegierung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke vorgesehen sei. Das Betriebskapital sei viel zu hoch angesetzt, weil es nicht den für den Freistaat Sachsen prognostizierten Bevölkerungsrückgang berücksichtige. Der Antragsgegner betreibe bereits die Vollstreckung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Kleinbetriebes der Antragstellerin sei gefährdet, wenn sie über einen von ihr bereits geleisteten Betrag von 1.430,- € hinaus Zahlungen erbringen müsse.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, dass ihm bereits am 3.4.2009 im Wege der Drittschuldnerpfändung ein Betrag von 4.452,29 € gutgeschrieben worden sei. In dieser Höhe könne der Eilantrag der Antragstellerin keinen Erfolg mehr haben. Die Restforderung belaufe sich auf lediglich 9,50 €. Im Übrigen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide. Die Antragstellerin habe insofern nichts Neues vorgetragen.

II.

Das einstweilige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid vom 16.7.2001 ist zulässig.

a) Die Antragstellerin hat zwar vor Anrufung des als Gericht der Hauptsache hier zuständigen Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht den nach § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beim Antragsgegner gestellt. Dies war jedoch entbehrlich, weil eine Vollstreckung des Bescheides drohte (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil der Beitragsbescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung teilweise schon vollzogen war. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entzieht den bereits erfolgten und wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen nachträglich die Legitimation und ist Voraussetzung für eine - hier allerdings nicht ausdrücklich beantragte - Vollzugsfolgenbeseitigung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn 229 f.; BVerwG, Beschl. v. 6.7.1994, NVwZ 1995, 590). Diese Möglichkeit der Vollzugsfolgenbeseitigung begründet das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen bereits vollzogenen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelf.

2. Der somit zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass dieser bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und damit ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs nach derzeitigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen zu bewerten sind (SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34, st. Rspr.). Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzung geht, ist der Verfahrensausgang als offen zu bewerten, sofern die Satzung nicht offensichtlich unwirksam ist (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2007 - 5 BS 73/07 -).

a) Hier sprechen bereits die das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.5.2008 tragenden Entscheidungsgründe gegen eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage der Antragstellerin. Deren Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, das Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist, enthält bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Antragstellerin zeigt lediglich die ihrer Auffassung nach bestehende tatsächliche Nutzung des Grundstücks auf, ohne sich mit den vom Verwaltungsgericht Leipzig angewandten Maßstäben bei der Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich inhaltlich auseinanderzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht Leipzig im Rahmen des § 19 SächsKAG angesprochenen Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung stellt die Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage. Sie ersetzt lediglich die aufgrund eines Augenscheins gewonnene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der nördliche an die Bundesstraße angrenzende Grundstücksteil gerade auch wegen der auf den angrenzenden Grundstücken in gleicher Tiefe vorhandenen und einen Bebauungszusammenhang vermittelnde Bebauung, in voller Breite als Innenbereich zu qualifizieren sei, durch ihre eigene Auffassung, dass es sich insgesamt um ein Außenbereichsgrundstück handele oder aber die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Flächen abzugrenzen seien. Weiterhin führt sie aus, dass die Satzung rechtsfehlerhaft die besondere Situation landwirtschaftlicher Kleinbetriebe nicht berücksichtige.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht jedoch mehr dafür, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen dem grundsätzlich bebaubaren Innenbereich und dem Außenbereich zutreffend ist. Die in der Gerichtsakte vorhandenen Flurkarten zeigen entlang der Bundesstraße und auf den benachbarten Grundstücken eine Bebauung, die - den ländlichen Gegebenheiten entsprechend - zwar nicht überall besonders dicht ist, in ihrer Gesamtheit aber noch den Eindruck einer geschlossenen und zusammengehörigen Bebauung aufweist. Dass das Grundstück der Antragstellerin auch in seinem nördlichen, an die Bundesstraße angrenzenden Teil insofern eine Außenbereichsinsel im Innenbereich darstellen könnte, ist für den Senat aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Die von der Antragstellerin auch schon erstinstanzlich geforderte "zusätzliche Teilflächenabgrenzung" der an die Bundesstraße anliegenden, jeweils westlich und östlich des Wohnhauses im vorderen Grundstücksteil vorhandenen Flächen ist nach summarischer Prüfung vom Verwaltungsgericht Leipzig mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden. Der hier anzuwendende § 19 Abs. 1 SächsKAG, der zudem von der Abwassersatzung des Antragsgegners in Bezug genommen wird, stellt sicher, dass Teilflächen, denen durch die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird, nicht zu einer Erhöhung der Beitragspflicht führen können. Im unbeplanten Innenbereich kommt die Teilflächenabgrenzung in Betracht, wenn eine bauliche oder sonstige Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist. Die zur baulichen Nutzung akzessorischen sonstigen Nutzungen rechtfertigen eine Teilflächenabgrenzung jedoch nicht. Hier besteht - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht wohl zutreffend bejahten weiteren Bebauungsmöglichkeit - schon durch die Nähe der strittigen Flächen zu der zulässigen und vorhandenen baulichen Nutzung eine sonstige Nutzungsmöglichkeit als Hausgarten, Abstandsfläche, PKW-Abstellfläche oder Wäschetrockenplatz. Dass die Angehörigen der Antragstellerin diese Flächen für die Enten- und Hühnerhaltung (mit)nutzen, ist insofern unerheblich und lässt den durch die Abwasseranlage vermittelten Vorteil nicht entfallen.

b) Soweit die dem Abgabenbescheid zugrunde liegende Satzung betroffen ist, ist der Verfahrensausgang allenfalls als offen zu bewerten.

aa) Dass die Satzung, wie die Antragstellerin rügt, keine "Privilegierung" für landwirtschaftliche Kleinbetriebe enthält, sondern nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit differenziert, ist als solches zwar nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Beitragsbemessung sind nach § 18 Abs. 1 SächsKAG die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile. Der Vorteil liegt in der Steigerung des Gebrauchswertes eines Grundstücks. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung den Nutzungsflächenmaßstab als geeigneten Verteilungsmaßstab im Abwasserbeitragsrecht an. Insbesondere wird ein abgestufter nutzungsbezogener Vollgeschossmaßstab als zulässig erachtet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.7.2007, SächsVBl. 2008, 17; Beschl. v. 31.1.2006 - 5 BS 315/05 -; SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, SächsVBl. 2000, 66 = JbSächsOVG 7, 258; Beschl. v. 25.2.1998, SächsVBl. 1998, 141). Einen solchen Maßstab hat der Antragsgegner hier gewählt. Eine zusätzliche landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung auf einem im Innenbereich belegenen bebauten Grundstück zu Erwerbszwecken oder aus Liebhaberei ändert nichts an dem durch die Abwassereinrichtung vermittelten Vorteil. Denn § 18 Abs. 1 SächsKAG stellt nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes ab, sondern auf die bauliche Nutzungsmöglichkeit. Im Übrigen kann der Senat keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung erkennen, wenn gleichermaßen bebaubare und bebaute Grundstücke im Innenbereich mit der gleichen Beitragspflicht belastet sind, obwohl auf den Freiflächen des einen Grundstückes eine landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird und auf dem anderen nicht. Den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Betriebes kommt insofern die Privilegierung durch die zinslose Stundungsmöglichkeit des § 3 Abs. 3 SächsKAG zu Gute, die von der die Antragstellerin allerdings nicht beantragt wurde.

bb) Aber auch sonst stellt sich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Abwassersatzung vom 13.12.2002 nicht als offensichtlich unwirksam dar.

Die Ausführungen der Antragstellerin, dass das Betriebskapital überhöht sei, weil der Antragsgegner den Bevölkerungsrückgang nicht in zutreffender Weise eingeplant habe, können vor dem Hintergrund der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG anzustellenden Ergebniskontrolle im Eilverfahren nicht zu einer Anordnung der Vollzugsaussetzung führen. Wie das Verwaltungsgericht Leipzig im Einzelnen ausgeführt hat, ist der in der Globalberechnung errechnete höchstzulässige Beitragssatz deutlich höher als der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz. Ob der nunmehr gerügte Fehler - sein Vorliegen unterstellt - tatsächlich zu einer Überhöhung des Beitragssatzes führt, kann jedenfalls nicht im Eilverfahren geklärt werden, und ist vor dem Hintergrund des "Sicherheitsabstandes" zwischen höchstzulässigem Beitragssatz und festgesetztem Beitragssatz auch nicht überwiegend wahrscheinlich.

cc) Soweit der Senat schließlich in einem anderen Fall, in dem ebenfalls der Antragsgegner verfahrensbeteiligt ist und um die Wirksamkeit eines Abwasserbeitragsbescheides gestritten wird, ausgeführt hat, dass erst im Berufungsverfahren geklärt werden könne, ob der beitragsrechtliche Teil der Abwassersatzung von 2002 wirksam war oder wirksam geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.5.2008 - 5 B 291/07 -), ist der Ausgang des Verfahrens der Antragsgegnerin allenfalls als offen zu bewerten, was für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht.

c) Dass schließlich die Vollziehung des Abgabenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin deutet zwar an, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch die Beitragsschuld ernsthaft gefährdet werden könne. Ungeachtet der Tatsache, dass nach ihrem eigenen Vortrag nicht sie selbst diesen Betrieb führt, sondern ihre Angehörigen, untermauert die Antragstellerin ihre Behauptung jedoch nicht mit weiteren Fakten. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass der Antragstellerin eine Insolvenz oder sonstige Existenzgefährdung droht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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