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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 5 B 369/03
Rechtsgebiete: VwVfG, SächsGemO, SächsEigBG


Vorschriften:

VwVfG § 1 Abs. 4
SächsGemO § 53 Abs. 1
SächsEigBG § 5 Abs. 1
SächsEigBG § 6 Abs. 1
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung ist die Betriebsleitung eines Eigenbetriebes zum Erlass von Verwaltungsakten befugt.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 369/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufwandsersatz für Hausanschlusskosten

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John

am 30. Juni 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. April 2002 - 2 K 496/00 - wird geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 2. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und der Beigeladene zu je 1/2; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines von ihrem Eigenbetrieb Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb - KWA - gegenüber dem Beigeladenen erlassenen Bescheides über den Aufwandsersatz für die Erneuerung seines Trinkwasserhausanschlusses durch den Beklagten.

Die Klägerin ließ im Jahre 1998 die Trinkwasserhauptleitung in Kreischa-Lungkwitz neu verlegen. Den Anschlussnehmern mit Hausanschlüssen in Blei oder Stahl empfahl sie deren Auswechselung bei dieser Gelegenheit. Der Beigeladene leistete dem Folge, verlegte in seinem Grundstück selbst ein Schutzrohr, in welches durch die Klägerin eine neue Leitung gelegt wurde.

Der KWA erließ gegenüber dem Beigeladenen unter dem 21.6.1999 einen Bescheid über den Ersatz der Herstellungskosten für den Trinkwasserhausanschluss in Höhe von 2.849,19 DM. Diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Wortlauts beigefügt: "Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kreischa, Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb, Dresdner Straße 10, 01731 Kreischa, einzulegen. Der Widerspruch gegen Gebührenbescheide hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung". Im Anschluss hieran stehen die Buchstaben "KWA" und der Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sei.

Seinen hiergegen unter dem 21.7.1999 erhobenen Widerspruch begründete der Beigeladene u.a. damit, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich die Berechtigung des KWA zum Erlass eines Verwaltungsaktes ergebe, da es sich bei ihm offensichtlich nicht um die Gemeinde Kreischa selbst handele.

Der Beklagte erließ unter dem 2.2.2000 einen Widerspruchsbescheid mit u.a. folgendem Tenor: "1. Dem Widerspruch wird insoweit stattgegeben, dass es dem Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb an der behördlichen Zuständigkeit zum Erlass des Zahlungsbescheides mangelte" sowie "2. Mit Feststellung der Unzuständigkeit des Kreischaer Wasser- und Abwasserbetriebes für den Erlass des strittigen Bescheides wird dessen Rechtswidrigkeit erklärt." Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Geltendmachung von Kostenersatz für die Her- stellung des Hausanschlusses nicht um eine laufende Betriebsführung handele. Die Baumaßnahme gehe über den Rahmen der normalen Instandhaltung des Leitungsnetzes hinaus, da mit ihr die Trinkwasserhauptleitung von Kreischa nach Lungkwitz neu verlegt worden sei. Gemäß § 4 der Betriebssatzung des KWA obliege dessen Betriebsleitung die laufende Betriebsführung, wozu die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Netzerweiterung und die Beschaffung von Vorräten zählten.

Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 23.4.2002 abgewiesen. Der KWA sei nicht befugt, eine hoheitliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung auszuüben, insbesondere stehe ihm keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zu. Der Bescheid rühre hingegen vom KWA und nicht von der Klägerin her. Der Briefkopf weise lediglich den KWA als erlassende Stelle aus. Auch die Unterzeichnung lasse nur den KWA erkennen. Zwar werde in der Rechtsbehelfsbelehrung die Klägerin erwähnt. Der Zusammenhang ergebe jedoch, dass der Widerspruch bei dem KWA der Gemeinde Kreischa einzulegen sei und verweise damit auch nur auf den KWA. Bei dem KWA handele es sich um einen Eigenbetrieb der Klägerin, dessen Betriebssatzung am 20.5.1996 auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung - SächsGemO - in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes - SächsEigBG - von dem Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 SächsEigBG in Verbindung mit § 4 der Betriebssatzung des KWA sei für den KWA eine Betriebsleitung gebildet worden. Ein Eigenbetrieb stelle eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Im Rahmen seiner Zuständigkeit sei seine Betriebsleitung insbesondere für die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebs verantwortlich. Der Begriff der laufenden Betriebsführung kennzeichne vor allem diejenigen regelmäßig anfallenden Geschäfte, die das "Vorhalten" der als Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtungen "Wasserversorgung" bzw. "Abwasserentsorgung" beträfen. So etwa der Personaleinsatz, die sonstige Organisation des Betriebes, der Einkauf von Material und die Stellung von Fremdleistungen und die laufende Instandhaltung und Erweiterung des Leitungsnetzes. Die auf eine rein wirtschaftliche Betriebsführung gerichtete Kompetenz der Werksleitung könne sich nicht auf die gesetzliche Vertretung seiner Stammkörperschaft erstrecken, die über die wirtschaftliche Tätigkeit hinausgehe und hoheitliche Maßnahmen beträfen. Im Hinblick auf den Zweck eines Eigenbetriebes sei es weder erforderlich noch geboten, unter die gesetzlich übertragenen Aufgaben ("laufende Betriebsführung") auch Maßnahmen zu fassen, die nicht der kaufmännischen oder wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes dienten, sondern als hoheitliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung anzusehen seien. Auch § 5 Abs. 2 SächsEigBG, demzufolge die Betriebsleitung lediglich mit der Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Entscheidungen des Bürgermeisters betraut sei, lasse auf einen Verbleib der hoheitlichen Maßnahmen bei der Gemeinde schließen.

Mit Beschluss vom 8.5.2003 - 5 B 579/02 - hat der Senat die Berufung wegen der grundsätzlichen und in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschiedenen Frage zugelassen, ob der Erlass von Zahlungsbescheiden zu den laufenden Angelegenheiten eines Eigenbetriebes gehören kann.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klägerin als Adressatin eines Widerspruchs hinweise und nicht ausschließlich den KWA nenne. Der Widerspruchsbescheid sei ebenfalls der Klägerin und nicht dem KWA zugestellt worden. Im Übrigen stehe dem KWA als Eigenbetrieb die Befugnis zu, im Rahmen der laufenden Betriebsführung nach außen selbständig tätig zu werden. Dies sei hier mit Erlass des Ausgangsbescheides geschehen. Mit diesem verlange der KWA die Baukosten für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses. Die Auswechselung dieser Leitung stelle eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung dar, da sie die Wasserversorgung des bereits zuvor angeschlossenen Beigeladenen betroffen habe. Damit handele es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche, die im Rahmen der laufenden Betriebsführung entstanden seien. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ergebe sich aus der Satzung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 23. April 2002 - 2 K 496/00 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 2. Februar 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBG den Begriff der "laufenden Betriebsführung" unter dem Obergriff der Leitung des Eigenbetriebes verwende. Er umfasse deshalb das gesamte fiskalische Handeln des Eigenbetriebes. Hinsichtlich seiner Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten sei hingegen schon fraglich, ob es sich bei ihm um eine Behörde handele. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsleitung des Eigenbetriebes im Rahmen der "laufenden Betriebsführung" als Organ für die beklagte Kommune handele, welche als juristische Person hinter dem Eigenbetrieb stehe. Richtigerweise bedürfe es hier der Wahrnehmung einer Vertretungsmacht, so dass die Betriebsleitung des Eigenbetriebes hier lediglich einen Verwaltungsakt im Namen der Kommune erlassen dürfe. Auch die Tatsache, dass eine hoheitliche Aufgabe in einem bestimmten Organisationsbereich einer Kommune regelmäßig wiederkehre, könne nicht per se die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten vermitteln. Dies gelte auch, wenn sie im Einzelfall von zum Teil nur untergeordneter wirtschaftlicher Tragweite seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass sich schon aus der Gestaltung des Briefkopfes der KWA als Absender ergebe. Ein Hinweis auf ein Tätigwerden für die Klägerin finde sich nicht. Der Bescheid lasse noch nicht einmal erkennen, dass es sich bei dem KWA um einen Eigenbetrieb der Klägerin handele.

Dem Senat liegen als Verwaltungsvorgänge der Klägerin zwei Heftungen sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren erster Instanz - 2 K 496/00 - und aus dem Zulassungsverfahren - 5 B 579/02 - vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die Aufhebung des Zahlungsbescheides vom 21.6.1999 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.2.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).

1. Entgegen der dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Auffassung fehlt es dem durch seine Betriebsleitung handelnden KWA nicht an einer behördlichen Zuständigkeit, für die Klägerin den streitgegenständlichen Zahlungsbescheid zu erlassen.

a) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz - SächsVwVfG -). Dies ist hier die Betriebsleitung des KWA. Sie nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und kann diese nach außen eigenständig für die Klägerin wahrnehmen. Die Betriebsleitung leitet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBG den Eigenbetrieb. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBG). Im Rahmen ihrer Aufgaben vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBG). So wie der Bürgermeister hinsichtlich der Gemeindeverwaltung insgesamt (vgl. § 53 Abs. 1 SächsGemO) leitet die Betriebsleitung den Eigenbetrieb selbständig und eigenverantwortlich (Schmid, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand: Februar 2004, § 95 RdNr. 110). So wie der Bürgermeister für die "Geschäfte der laufenden Verwaltung" (§ 53 Abs. 2 SächsGemO) zuständig ist, ist die Betriebsleitung selbständig für die "laufende Betriebsführung" zuständig. In ihrem Zuständigkeitsbereich vertritt die Betriebsleitung wie ansonsten der Bürgermeister (§ 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) die Gemeinde. In sachlicher Hinsicht ist der Zweck des KWA u.a. die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. Hierzu hat die Klägerin eine Wasserversorgungssatzung mit dazugehörenden Gebührenregelungen erlassen, so dass der durch seine Betriebsleitung handelnde KWA eine öffentliche Verwaltungstätigkeit wahrnimmt.

b) Mit dem Zahlungsbescheid vom 21.6.1999 hat die Klägerin durch ihr unselbständiges Organ der Betriebsleitung des KWA einen Verwaltungsakt gegenüber dem Beigeladenen erlassen.

Der Zahlungsbescheid vom 21.6.1999 stellt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - eine "Maßnahme" dar, die vom KWA für die Klägerin "getroffen" wurde.

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsqualität von Erklärungen ist ihr objektiver Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger sie insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und etwaig vorhandener Rechtsmittelbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1995, BVerwGE 99, 101 [103]; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2000 - 5 B 760/99 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 35 RdNr. 16; Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2004, § 118 RdNr. 51). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der KWA im Briefkopf ohne ausdrücklichen Hinweis darauf genannt wird, dass er in seiner Eigenschaft als Eigenbetrieb der Klägerin tätig wurde. Auch in der Unterschriftszeile fehlt es an einem entsprechenden Hinweis. Der Bescheid enthält allerdings den Hinweis auf § 15 in Verbindung mit der Anlage 1 zur Wasserversorgungssatzung der Klägerin als Rechtsgrundlage der Festsetzung. Hieraus wird deutlich, dass der KWA auf der Grundlage einer kommunalen Satzung und damit für die Klägerin als Satzungsgeberin tätig wird. Hiermit steht es im Einklang, dass die Klägerin in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung als Adressatin eines etwaigen Widerspruches benannt wird. Im Übrigen bestehen ebensowenig Zweifel, dass die Betriebsleitung des KWA als deren Organ für die Klägerin tätig wird, wie im Parallelfall des Bürgermeisters im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte der laufenden Verwaltung. So ist es bisher auch noch nicht auf Bedenken gestoßen, dass etwa die Regierungspräsidien Bescheide erlassen, ohne ihren Rechtsträger, den Freistaat Sachsen, ausdrücklich namhaft zu machen. Auch bei Bundesbehörden, z.B. dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ist diese Praxis üblich, nach der auf die Angabe der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger verzichtet wird, ohne dass hiergegen Bedenken ersichtlich sind.

c) Als Eigenbetrieb der Klägerin ist der durch seine Betriebsleitung handelnde KWA befugt, Verwaltungsakte zu erlassen, weshalb der Zahlungsbescheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBG vertritt die Betriebsleitung des Eigenbetriebes die Gemeinde (nur) im Rahmen ihrer Aufgaben. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs handelt die Betriebsleitung des KWA als Organ für die Klägerin, welche als juristische Person hinter dem KWA steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Zuständigkeit der Betriebsleitung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsEigBG erstreckt sich auf die Leitung des Eigenbetriebes und insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsEigenBG).

Gegenstand der laufenden Betriebsführung sind, ähnlich wie bei den laufenden Geschäften der Verwaltung im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO, alle Vorgänge, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren und weder in grundsätzlicher noch finanzieller Hinsicht aus dem Rahmen der normalerweise anfallenden Geschäfte fallen (Schmid, aaO, § 95 RdNr. 109). Zu ihr gehören alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind.

Zu den typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen täglich wiederkehrenden Maßnahmen zählt auch der Erlass von Bescheiden im Bereich des eigenen Tätigkeitsfeldes, deren Grund und Höhe durch das Satzungsrecht weitgehend vorgezeichnet ist, so dass ihnen ein serieller Charakter zukommt (vgl. OVG NW, Urt. v. 7.12.1988, NVwZ-RR 1989, 576 = DÖV 1989, 594; ähnlich : HessVGH, Urt. v. 19.9.2002 - 5 UE 1147/02 - zitiert nach juris). Die Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Erneuerung von Hausanschlussleitungen zählt zu den regelmäßig im Betrieb wiederkehrenden und der Einnahmeerzielung für den selbständig wirtschaftenden Eigenbetrieb (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBG) dienenden Aufgaben. Als Behörde der Klägerin ist die Betriebsleitung des KWA auch zum Erlass von Verwaltungsakten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Eigenbetriebes befugt. Insoweit wäre es begründungsbedürftig, weshalb ein mit Außenvertretungskompetenz versehenes Organ der Klägerin im Rahmen seiner Zuständigkeit - ausnahmsweise - keine Verwaltungsakte erlassen dürfte. Ausschlussgründe in dieser Hinsicht liegen aber nicht vor.

Im Übrigen hat der Betriebsleiter des KWA in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Erneuerung von Hausanschlüssen zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben des KWA gehört. Ein Grund dafür, die Wahrnehmung dieser dem KWA obliegenden Aufgabe gleichwohl nicht zu den laufenden Geschäften der Betriebsführung zu zählen, ist nicht ersichtlich. Der serielle Charakter dieser Tätigkeit erhellt auch aus der Berechnung im streitgegenständlichen Bescheid. Hiernach wird der Hausanschluss schlicht pauschal mit einem Einheitspreis von 3.700,- DM angesetzt. Zwei Minderungsbeträge ergeben sich lediglich aus einer Anrechnung der vom Beigeladenen erbrachten Eigenleistungen in Höhe von 1.243,80 DM.

Eine Beschränkung der Kompetenz der Betriebsleitung auf die rein wirtschaftliche Betriebsführung (so ThürOVG, Beschl. v. 20.5.1998, ThürVBl 1998, 256 = LKV 99, 148) ist auf der Grundlage des sächsischen Landesrechts nicht veranlasst. Die gesetzliche angeordnete Vertretung der Gemeinde im Rahmen der laufenden Betriebsführung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBG) und die Behördeneigenschaft der Betriebsleitung begründen ihre Kompetenz, auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Verwaltungsakte für die Gemeinde erlassen zu können.

2. Der Höhe nach begegnet der Zahlungsbescheid vom 21.6.1999 keinen Bedenken. Den ursprünglichen Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe der berücksichtigten Eigenleistungen ist der KWA mit Schreiben vom 16.8.1999 überzeugend entgegengetreten. Zweifel an dieser vom Kläger nicht mehr substanziiert bestrittenen Berechnung bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.456,77 € festgesetzt. Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 2 - GKG - a.F. Der Streitwert entspricht der Höhe des streitgegenständlichen Forderungsbetrages von 2.849,19 DM in Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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