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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 5 B 377/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
Macht der Antragsteller des Zulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und greifen diese nicht durch, kann das Oberverwaltungsgericht gleichwohl die Berufung zulassen, wenn andere offenkundige Umstände (hier: Rechtsänderung) vorliegen, die zu einer Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 377/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebührenbefreiung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt

am 31. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2006 - 13 K 2569/04 - wird zugelassen, soweit die Klägerin eine Rundfunkgebührenbefreiung ab dem 1. April 2005 begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit die Zulassung abgelehnt wird. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11.4.2006 hat aufgrund einer Rechtsänderung Erfolg, soweit eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1.4.2005 begehrt wird. Insoweit begegnet das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen - d. h. soweit die Befreiung bis zum 31.3.2005 begehrt wird - ist der Antrag abzulehnen. Insoweit bestehen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten eine Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in dem von ihr betriebenen Tagescafé. Zum Programmangebot des Begegnungscafés gehören der Cafébetrieb, kostenlose Kleiderausgabe, Freizeitgestaltung, Gesprächsgruppen, Fernseh-, Film- und Videoangebote sowie im Winter mindestens in einer Nacht pro Woche Notübernachtungen für bis zu 24 Personen. Der Tagestreff hat Dienstags bis Samstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Es gibt Frühstück und Mittagessen. In der Regel kommt derselbe Personenkreis, ganz überwiegend Obdachlose; der Tagestreff steht aber jedermann offen. Zu dem Café gehören zwei Einsatzfahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet sind und vorwiegend dem Lebensmitteltransport, in Einzelfällen aber auch dem Behindertentransport dienen. In dem Tagestreff selbst befinden sich ein Fernseher und drei Hörfunkgeräte.

Die auf die Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg. In dem angegriffenen Urteil vom 11.4.2006 führt das Verwaltungsgericht Dresden aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihr im Tagestreff und in den Einsatzfahrzeugen bereitgehaltenen Rundfunkgeräte. Unter den hier in Betracht kommenden Gebührenbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6.1.1992 (SächsGVBl. S. 16) falle der Tagestreff nicht. Grundsätzlich wolle der Verordnungsgeber nur Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten werden. Dagegen hielten sich die Besucher des Tagestreffs dort nur vorübergehend, während der Öffnungszeiten von Dienstags bis Samstags 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf. Von einem Ausschluss vom kulturellen, sozialen und öffentlichen Leben könne bei den sich im Tagestreff aufhaltenden Personen grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man jedoch entgegen dieser Auffassung auf das Erfordernis einer anstalts- und heimmäßigen Einrichtung mit stationärer Unterbringung verzichten würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Tagestreff wende sich nämlich nicht nur an die in § 3 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Personen, sondern sei jedermann zugänglich.

Hiergegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Begriff des "Durchwandererheims" auseinandergesetzt und den Tagestreff der Klägerin nicht darunter subsumiert. Der Tagestreff der Klägerin falle indes unter den Begriff des Durchwandererheimes, für eine gewisse Zeit seien die Gäste des Treffs in der Einrichtung beheimatet. Darüber hinaus hätten sie keine Heimat, da es sich vorwiegend um Obdachlose handle. Deshalb sei auch der Tagestreff der Klägerin der einzige Ort, welcher der kulturellen Verödung der Besucher entgegenwirke. Die Gebührenbefreiung setze auch keine anstalts- der heimmäßige Betreuung voraus. Dies ergebe sich aus den anderen Nummern von § 3 Abs. 1 der Verordnung. So fielen z. B. auch Tageskliniken und Jugendtreffs unter die Befreiungsverordnung. Der Tagestreff sei die einzige Möglichkeit für Obdachlose, am kulturellen Leben teilzunehmen. Die Frage habe aber auch grundsätzliche Bedeutung, da die Klägerin innerhalb des Freistaates Sachsen mehrere vergleichbare Einrichtungen betreibe. Es müsse obergerichtlich geklärt werden, "was unter dem Begriff des Durchwandererheimes zu verstehen ist".

2. Das angegriffene Urteil begegnet ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Klägerin eine Gebührenbefreiung für die im Tagescafé für die Besucher kostenlos bereitgehaltenen Rundfunkgeräte ab dem 1.4.2005 begehrt.

Nach § 5 Abs. 7 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) i. d. F. d. Art. 5 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15.10.2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 33), der ab dem 1.4.2005 Anwendung findet, wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Nichtsesshafte für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Unter "Einrichtung" ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - 5 C 13.91 -, zitiert nach juris, zur Einrichtung i. S. d. § 100 Abs. 1 BSHG; SächsOVG, Beschl. v. 31.3.2008 - 5 B 276/07 - zum Einrichtungsbegriff in einer Hundesteuersatzung). Der Begriff "Einrichtungen" ist somit weiter als der Heimbegriff, ein Unterkunftscharakter ist nicht erforderlich (vgl. mit ausführlicher Begründung u. w. N., auch zur Gegenansicht: OVG NRW, Urt. v. 18.8.2004 - 19 A 2510/03 -, zitiert nach juris). Somit hat die Klägerin seit 1.4.2005 einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte in der Einrichtung, die für die Besucher - fast ausschließlich Nichtsesshafte - ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Wie viele und welche der im Tagestreff oder den Einsatzfahrzeugen vorhandenen Rundfunkgeräte für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren.

Der Senat kann die Rechtsänderung auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Klägerin berücksichtigen.

Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung zwar grundsätzlich nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (SächsOVG, Beschl. v. 31.1.2005 - 5 B 840/04 -; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2007, § 124a Rn. 126; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 50). Eine Ausnahme besteht aber bei offenkundigen Umständen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.3.2007, SächsVBl. 2007, 167, zu § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; VGH BW, Beschl. v. 19.7.2001, NVwZ-RR 2002, 76; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 50). Diese kann das Oberverwaltungsgericht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers berücksichtigen. Hierfür sprechen Sinn und Zweck des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bietet die Möglichkeit, hinreichend sicher erkennbar unbegründete Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Er dient der Einzelfallgerechtigkeit, indem er die Möglichkeit einräumt, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 13). Mit dieser Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht gehindert wäre, offenkundige Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt, nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Antragsteller des Zulassungsverfahrens nicht vorträgt. Das Berufungsgericht müsste dann sehenden Auges zum Bestand offensichtlich grob unrichtiger Urteile beitragen, obwohl der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - die Unrichtigkeit des Urteils geltend macht. Auch die mit der Einführung der Zulassungsberufung allgemein verfolgte Entlastung der Berufungsgerichte sowie die Verkürzung und Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 1) steht einer Berücksichtigung offenkundiger Umstände nicht entgegen. Das Berufungsgericht wird dadurch, dass es im Zulassungsverfahren nur die Zulassungsgründe anhand des Vortrags des Antragstellers prüfen muss, davon enthoben, die gesamten Akten sichten und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen zu müssen. Dieser Entlastungseffekt wird aber auch dann erreicht, wenn Umstände berücksichtigt werden können, die offenkundig sind und deren Feststellung deshalb keiner zeitaufwändigen Ermittlungen bedarf und zu keiner nennenswerten Verzögerung des Zulassungsverfahrens führt. Eine Verkürzung des Verfahrens tritt in solchen Fällen zwar nicht ein. Diese ist aber vom Gesetzgeber auch nur dann beabsichtigt, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Rechtsschutzsuchenden sinnvoll erscheint (BT-Drs. 13/3993 S. 1).

Hier ist die Rechtsänderung offenkundig. Sie kann vom Senat bei der Prüfung, ob das Urteil - wie von der Klägerin geltend gemacht - ernstlichen Zweifeln begegnet, berücksichtigt werden. Die Berufung ist deshalb teilweise zuzulassen.

3. a) Das Urteil begegnet im Übrigen - soweit eine Befreiung bis 31.3.2005 begehrt wird - nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8.1.2007 - 5 B 190/05 -; st. Rspr.). Das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass der Antragsteller des Zulassungsverfahrens herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen.

Die von der Klägerin dargelegten ernstlichen Zweifel greifen nicht durch.

Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, bei ihrem Tagestreff handle es sich um ein "Durchwandererheim" i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Unter Durchwandererheimen oder Durchgangsheimen versteht man Wohnungen oder Wohnstätten für Aussiedler, Zuwanderer oder Flüchtlinge oder Obdachlose, die diese Personen vorübergehend aufnehmen und in denen sich die Aufgenommenen bis auf weiteres aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999 - 1 C 1.98 -, zitiert nach juris). Kennzeichnend ist der Wohn- oder Unterkunftscharakter (vgl. z. B. VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2002 - 5 VG 3518/2001 -, zitiert nach juris). Die Klägerin betreibt in ihrem Tagescafé kein "Obdachlosenheim" in dem den Obdachlosen dauernd oder für eine im Voraus noch unbestimmte Zeit Unterkunft und Obdach gegeben wird, sondern nimmt die Obdachlosen nur für einige Stunden des Tages oder im Winter für einzelne Nächte auf. Vorwiegend halten sich die Obdachlosen nicht im Tagescafé, sondern woanders auf.

Auch der Einwand der Klägerin, andere Einrichtungen, die keine anstalts- oder heimmäßige Betreuung erforderten, fielen unter die Gebührenbefreiungstatbestände in § 3 der Verordnung, greift nicht durch. § 3 der Verordnung differenziert zwischen dem Oberbegriff "Einrichtungen", die keinen Wohn- und Unterkunftscharakter aufweisen müssen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.8.2004 - 19 A 2510/03 -, zitiert nach juris, sowie die Ausführungen oben unter Nummer 2), und "Heimen", bei denen ein solcher Unterkunftscharakter bestehen muss. So ist z. B. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nur für Rundfunkgeräte in Behindertenheimen, sondern auch in Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte, in denen diese sich nur zeitweise aufhalten, zu gewähren. Das Wort "insbesondere" verdeutlicht, dass nicht nur die in der Folge erwähnten Heime mit Unterkunftscharakter, sondern auch die daneben angeführten Werk- und Ausbildungsstätten unter den Einrichtungsbegriff fallen.

Beschränkt der Verordnungsgeber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Durchwanderer auf "Heime", ist das Oberverwaltungsgericht hieran gebunden. Zwar ist der Klägerin aus Sicht des Senates dahingehend zuzustimmen, dass für Wohnungslose, die nur wenige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und -aufnahme haben, der Aufenthalt in dem Tagestreff eine der wenigen Gelegenheiten bieten kann, über Fernsehen oder Rundfunk Nachrichten aufzunehmen und der kulturellen Verödung entgegenzuwirken. Es ist aber Sache des Gesetzgebers, eine Änderung herbeizuführen, wenn Einrichtungen der Obdachlosenhilfe insgesamt von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden sollen. Dies ist inzwischen auch geschehen.

b) Die Rechtssache hat insoweit auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtssache, wenn die Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. Anderes ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 10).

Zur Klärung des Inhaltes des Begriffs "Durchwandererheims" bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da der Begriffsinhalt in der Rechtsprechung geklärt ist. Unter Durchwanderer- oder Durchgangsheimen werden Unterkünfte für Aussiedler, Zuwanderer und Flüchtlinge verstanden (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999 - 1 C 1.98 - sowie OVG Hamburg, Urt. v. 24.2.1997 - Bf III 53/95 -, zitiert nach juris). Sie dienen der vorübergehenden Aufnahme dieser Personen, die sich dort für eine Zeit oder bis auf weiteres ständig aufhalten. Kritik an dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt - soweit die Zulassung abgelehnt wird - aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerichtskostenfrei ist. Zwar sind nach der ständigen Rechtssprechung des Senates Verfahren, in denen um die Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ 1 der Verordnung; § 6 RGebStV) gestritten wird, als Angelegenheiten der "Fürsorge" i. S. v. § 188 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2007 - 5 E 230/07 -, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 188 Rn. 2; a. A.: ThürOVG, Urt. v. 30.11.2004 - 1 KO 867/01 - sowie in einem obiter dictum: BVerwG, Beschl. v. 30.12.1987 - 7 B 243.87 -, zitiert nach juris). Dies gilt indes nicht für die Gebührenbefreiung für besondere Betriebe oder Einrichtungen sowie Schulen (§§ 3 und 4 der Verordnung; § 5 Abs. 7, 10 RGebStV). Kennzeichnend für die Fürsorge i. S. v. § 188 VwGO ist die Erbringung einer sozialen Leistung gegenüber einem Individuum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 -, zitiert nach juris). Durch die §§ 3 und 4 der Verordnung oder § 5 Abs. 7, 10 RGebStV werden Rechtsträger von Einrichtungen und Schulen aus sozialpolitischen Gründen begünstigt. Es handelt sich nicht um die Ausreichung sozialer Leistungen an Begünstigte, deren Erstattung oder die Befreiung von Abgaben aus sozialen Gründen unter Beachtung bestimmter Einkommensgrenzen. Folglich scheidet eine Gerichtskostenfreiheit aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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