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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 5 B 401/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 401/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Unterhaltsvorschussrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 30. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 2008 - 4 L 168/08 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.10.2008, mit dem dieses den Antrag, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.4.2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen" abgelehnt hat, wird verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung jedoch keinen bestimmten Antrag gestellt. So wird nicht deutlich, inwieweit sie die Aufhebung bzw. Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erstrebt. Ihr Rechtsschutzziel ergibt sich auch nicht aus einer Bezugnahme auf einen in der ersten Instanz gestellten Antrag. In ihrer Beschwerdebegründung setzt sich die Antragstellerin zudem mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander. Da es an den Zulassungsvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren fehlt, ist dem Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

Der Senat weist darauf hin, dass es der Antragstellerin trotz dieser Entscheidung unbenommen bleibt, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellen. Da es sich bei der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder N und R Böttger (Ziffer 1 der Bescheide des Landratsamts Mittweida vom 28.4.2008) nicht um eine Rückgängigmachung bereits bewilligter Hilfe, sondern um die Versagung künftiger Leistungen handelt, wäre ein solcher Antrag darauf zu richten, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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