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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 5 B 510/03
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 26 Abs. 1
SächsKAG § 30 Abs. 1
SächsKAG § 40 Abs. 2
1. Beitragsfähige Straße im Sinne der §§ 26 ff SächsKAG ist die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

2. Ausbaubeiträge für Teile von Verkehrsanlagen dürfen nicht erhoben werden, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren.

3. Eine Verkehrsanlage ist im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, wenn das Bauprogramm erfüllt ist.

4. Die Erfüllung des Bauprogramms setzt neben der Beendigung der technischen Arbeiten die Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) voraus.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 510/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbaubeitrags

hier: Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005

am 2. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2003 - 14 K 724/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er und seine Ehefrau sind Miteigentümer des an die K. straße angrenzenden Grundstücks K. straße , Flurstück Nr. der Gemarkung G1 . Das 1.050 m2 große Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut.

Die K. straße führt von der R. Straße in nordwestlicher Richtung. Sie quert die S. Straße und mündet schließlich in die W. Straße ein. Die an die K. straße angrenzenden Grundstücke sind mit zum überwiegenden Teil in den 30iger Jahren errichteten Gebäuden bebaut. Sie bestand bis zum 30.10.1990 aus einer Fahrbahn, beiderseitigen Gehwegen ohne Hochborde und im Wesentlichen ohne Pflasterung sowie der Straßenbeleuchtung. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Die K. straße wurde auf der Grundlage einer für den Abschnitt zwischen R. Straße und S. Straße bestehenden Planung in den Jahren 1992 bis 1993 hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehbahnen, Parkierungsstreifen mit Straßenbegleitgrün und Straßenentwässerung ausgebaut. Hinsichtlich der Fahrbahn wurde der bisherige Aufbau von 10 cm Bitumenschicht auf 15 cm Schottertragschicht durch eine 4 cm starke Asphaltdeckschicht auf 10 cm bituminöser Tragschicht auf 15 cm Schottertragschicht auf wiederum 31 cm Frostschutzschicht ersetzt. Die Fahrbahnbreite beträgt nach Durchführung der Ausbaumaßnahme ca. 6 m, die Breite der Verkehrsanlage insgesamt ca. 13 m.

Am 27./28.8.1993 entfernte das mit den Baumaßnahmen beauftragte Unternehmen nach Abschluss der Asphaltierungsarbeiten die Absperrvorrichtungen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich dabei um eine vorläufige nur das Anfahren der Anliegergrundstücke mit Kraftfahrzeugen ermöglichende Freigabe der Fahrbahn oder um eine endgültige die Nutzung der Fahrbahn durch die Allgemeinheit eröffnende Freigabe handelte. Die Abnahme der Fahrbahn einschließlich Gehwege und Parkierungsstreifen erfolgte am 29.9.1993. Hinsichtlich der Straßenentwässerung fanden am 29. und 30.9.1993 Abnahmen statt. Die Schlussrechnung für die straßenbaulichen Maßnahmen wurde unter dem 24.11.1993 erstellt..

Unter dem 14.4.1998 sprach das Dezernat Stadtentwicklung und Bau die Kostenspaltung für die Teilanlage Fahrbahn aus. Zur Begründung hieß es, dass die ebenfalls ausgebauten Teilanlagen Gehbahnen (beidseitig), Parkierungsstreifen einschließlich Begrünung (beidseitig) und Straßenentwässerung dem Erschließungsbeitragsrecht zuzurechnen seien. In der Begründung der Kostenspaltung heißt es weiter, dass ein Ausbau der Teilanlage Beleuchtung derzeit nicht vorgesehen sei. Ebenfalls unter dem 14.4.1998 erfolgte die Entscheidung über die Abschnittsbildung bezüglich der K. straße zwischen R. Straße und S. Straße für die Teilanlage Fahrbahn.

Der Ausbau der Straßenbeleuchtung an der K. straße zwischen R. Straße und S. Straße erfolgte im Juli 1999. Dabei wurden die verschlissenen, wartungsaufwendigen, offenen und nicht DIN-gerechten Aufsatzleuchten unter Beibehaltung der vorhandenen Freileitungsanlage durch neue wartungsarme, geschlossene und DIN-gerechte Leuchten mit Spiegeleinsatz ersetzt.

Mit Bescheid vom 20.1.1999, geändert durch Bescheid vom 25.1.1999, zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitragsbescheid für die Fahrbahn in Höhe von 5.740,03 DM heran. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.2000 den Bescheid auf.

Mit Bescheid vom 3.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag, nunmehr für Fahrbahn und Straßenbeleuchtung in Höhe von 5.654,60 DM heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2.2.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt seines gegen den Beitragsbescheid vom 20.1.1999 gerichteten Widerspruchs. Darin hatte der Kläger das Entstehen einer Beitragspflicht mit der Begründung verneint, dass die Verkehrsanlage im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 bereits fertiggestellt gewesen sei. Die Fahrbahn der K. straße sei bereits am 27.8.1993 tatsächlich hergestellt und voll nutzbar gewesen. Im Übrigen sei ein eventueller Beitragsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c SächsKAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung am 31.12.1997 verjährt gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Informationspflichten gegenüber den beitragspflichtigen Anwohnern hinsichtlich Entstehung und Höhe der zu leistenden Beiträge verletzt. Schließlich sei die Beitragsforderung auch der Höhe nach überzogen, da die K. straße unter Inkaufnahme hoher Kosten als "Prachtstraße" ausgebaut worden sei und die Fremdfinanzierungskosten überhöht seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die K. straße sei als Verkehrsanlage erst mit Beendigung des Ausbaus der Straßenbeleuchtung im Jahre 1999 und damit nach dem In-Kraft-Treten des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes fertiggestellt worden.

Am 15.3.2000 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 3.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.2.2000 aufzuheben. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass der Straßenausbau vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes bereits endgültig erfolgt sei, da nicht auf die Abnahme oder gar Rechnungstellung, sondern ausschließlich auf das Ende des tatsächlichen Ausbaus abzustellen sei. Er, der Kläger, dürfe auch deshalb nicht zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden, weil der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht im zeitlichen Geltungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten gelegen habe. Zudem habe die Beklagte den Begriff der Verkehrsanlage fehlerhaft ausgelegt. Unter der "Straße in ihrer gesamten Ausdehnung" müsse hier die K. straße in ihrer gesamten Länge, nicht lediglich der Bereich zwischen der R. Straße und der S. Straße verstanden werden mit der Folge, dass die Verkehrsanlage noch nicht im Sinne von § 30 SächsKAG fertiggestellt sei.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machte sie Vortrag im Sinne der angefochtenen Bescheide.

Mit Urteil vom 9.4.2003 hob das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid der Beklagten vom 3.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.2.2000 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Hinsichtlich des Ausbaus der Fahrbahn sei die Erhebung von Beiträgen nach § 40 Abs. 2 SächsKAG ausgeschlossen. Hinsichtlich des Ausbaus der Straßenbeleuchtung sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Die K. straße bilde in dem Bereich zwischen der R. Straße und der S. Straße eine eigenständige Verkehrsanlage. Sowohl die Fahrbahn als auch die Straßenbeleuchtung als Teileinrichtungen der Verkehrsanlage seien Maßnahmen unterzogen worden, die zu einer Verbesserung dieser Einrichtungen geführt hätten. Die Ausbaumaßnahmen unterfielen auch nicht dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie - ausgehend vom übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten - den örtlichen Ausbaugeflogenheiten entsprechend vor dem 3.10.1993 bereits fertiggestellte Teile von Erschließungsanlagen gewesen seien.

Hinsichtlich der Fahrbahn stehe der Erhebung eines Ausbaubeitrages die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG entgegen. Mit dem Begriff der Verkehrsanlage im Sinne dieser Vorschrift sei nicht die gesamte Verkehrsanlage mit allen vorhandenen Teileinrichtungen zu verstehen. Vielmehr sei abzustellen auf die einzelne Teileinrichtung, auf die sich entsprechend dem Bauprogramm die vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnene Ausbaumaßnahme erstreckt habe. Der Begriff der endgültig erfolgten Herstellung im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG sei als die Fertigstellung im tatsächlichen Sinne zu verstehen, die dann vorliege, wenn das für die zu betrachtende Teileinrichtung maßgebliche Bauprogramm erfüllt sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme der Ausbaumaßnahmen und des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung an. Der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bestimme das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Auf den Zeitpunkt der Abnahme könne es nicht ankommen, weil die beitragspflichtigen Anwohner im Gegensatz zu der Gemeinde auf den Zeitpunkt der Abnahme keinerlei Einfluss hätten. Die Gemeinde hätte es andernfalls in der Hand, durch eine bewusste Verzögerung der Abnahme die Fertigstellung einer Anlage in den zeitlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes fallen zu lassen.

Hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entstehe erst mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage. Damit sei die gesamte Anlage mit allen Teileinrichtungen zu verstehen. Ist Gegenstand der Ausbaumaßnahmen nur eine Teileinrichtung der Anlage, fehle es im Hinblick auf die Gesamtanlage an der Fertigstellung. Es bedürfe deshalb für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eines Kostenspaltungsbeschlusses. Dies gelte auch dann, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen an den restlichen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage durchgeführt wurden seien, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Ausbaumaßnahme im Sinne des Gesetzes dargestellt hätten. Inwieweit jede nicht auf alle Teileinrichtungen bezogene Maßnahme - auch wenn sie früher erfolgte Maßnahmen ergänzen würden, einen Kostenspaltungsbeschluss erfordere, könne in diesem Zusammenhang dahinstehen. Ein rechtswirksamer Kostenspaltungsbeschluss sei vorliegend nicht gefasst worden, weil dieser kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstelle und somit einen Gemeinderatsbeschluss erfordert habe.

Gegen das am 7.5.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.5.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Fahrbahn bereits zum 27./28.8.1993 endgültig fertiggestellt worden sei. Es habe sich dabei im Interesse der Erreichbarkeit der Grundstücke lediglich um eine provisorische Freigabe gehandelt. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass § 40 Abs. 2 SächsKAG auf die endgültige Herstellung auch von Teilen von Verkehrsanlagen abstelle. Im Gegensatz zu der Vorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB unterscheide die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht zwischen Verkehrsanlagen und Teilen von Verkehrsanlagen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es für die Frage der Fertigstellung im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG auf die Abnahme an. Erst mit der werkvertraglichen Abnahme stehe fest, ob das Werk im Großen und Ganzen vertragsgemäß hergestellt worden sei. Ein Kostenspaltungsbeschluss sei nicht erforderlich gewesen. Die K. straße sei eine völlig verschlissene Straße aus den 30iger Jahren gewesen. Der Beleuchtungsausbau habe technologisch bedingt nicht zeitgleich erfolgen können, weil "die Beleuchtungsanlagen zumeist technisch nicht identisch mit der Verkehrsanlage im beitragsrechtlichen Sinne bzw. Straßenzügen" seien. Der zweifelsfrei notwendige DIN gerechte Ausbau der Beleuchtungsanlage auf der K. straße sei daher erst im Jahre 1999 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2003 - 14 K 724/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er Vortrag im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (2 Ordner) und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Dresden (14 K 724/00) vor. Auf sie sowie auf die in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.2.2000 aufgehoben. Der Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger darf für den Ausbau der Fahrbahn und der Beleuchtungsanlagen der K. straße nicht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, weil die sachliche Ausbaubeitragspflicht bislang noch nicht entstanden ist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Entstehen der Ausbaubeitragspflicht nicht die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG entgegen. Der Ausbau der K. straße war nicht vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt.

§ 40 Abs. 2 SächsKAG bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 26 bis 36 SächsKAG über Beiträge für Verkehrsanlagen mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden dürfen, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist.

Die K. straße ist eine Straße im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der Begriff der Straße wird in mehreren Vorschriften der §§ 26 ff. SächsKAG verwendet, ohne eine genaue gesetzliche Definition zu erfahren. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimmt lediglich, dass der Begriff der Verkehrsanlagen neben den Wegen und Plätzen auch die Straßen erfasst. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Definition des Begriffs enthält weder die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG noch die den Begriff der Straße ebenfalls verwendende Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG. In beiden Vorschriften kommt jedoch dem Begriff der Straße die gleiche Bedeutung zu. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG als tatbestandliche Voraussetzung die Begriffe Straßen, Wege und Plätze verwendet und diese Anlagen durch den in Parenthese gesetzten Begriff "Verkehrsanlagen" zusammenfasst, während er in § 40 Abs. 2 SächsKAG die Begriffe Straßen und Wege neben den Begriff der Verkehrsanlagen gesetzt hat. Daraus folgt nicht, dass die Begriffe Verkehrsanlagen, Straßen und Wege in § 40 Abs. 2 SächsKAG eine andere Bedeutung haben als die wortgleichen Begriffe in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 40 Abs. 2 SächsKAG in dem Sinne ungenau formuliert ist, als der Gesetzgeber den Begriff Verkehrsanlage selbständig neben die Begriffe Straßen und Wege gesetzt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, den genannten Begriffe in den beiden Vorschriften einen jeweils unterschiedlichen Inhalt zu geben.

Straßen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 2 SächsKAG sind zum Anbau bestimmte öffentliche Straßen. Ob sich darin die Bedeutung des Begriffs erschöpft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die K. straße zum Anbau bestimmt und auch entsprechend gewidmet ist. Sie ist aber in dem Abschnitt zwischen der R. Straße und der S. Straße keine selbständige Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG.

Beitragsfähige Anlage im Sinne der §§ 26 ff. SächsKAG ist - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für den Begriff der Verkehrsanlage und damit auch der Straße im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG folgt dies aus § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG, wonach der Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden kann. Diese Regelung belegt somit, dass im Ausbaubeitragsrecht der Gesetzgeber die Verkehrsanlage - und damit auch die Straße - in ihrer gesamten Ausdehnung bestimmt hat. Ein Verständnis der Verkehrsanlage in dem Sinne, dass Abschnitte derselben immer als selbständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren sind, ist mit der Regelung des § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde dazu führen, dass die Regelung in § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG leer liefe.

Der Begriff der Verkehrsanlage bzw. der Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist ebenfalls in dem o. g. Sinne zu verstehen. Weder die systematische Stellung dieser Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck geben Veranlassung, den genannten Begriffen einen anderen Regelungsinhalt zu geben, als er ihnen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG aus den o. g. Gründen zukommt. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist somit die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht angezeigt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Bauprogramm lediglich den Ausbau eines Abschnitts einer Straße vorsieht. Straße im Sinne des sächsischen Ausbaubeitragsrechts ist aus den oben dargestellten Gründen die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

Die K. straße zwischen der R. Straße und der S. Straße ist keine einzelne Verkehrsanlage bzw. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße eine einzelne Verkehrsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 31 RdNr. 7 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Kriterien ist die K. straße zwischen der R. Straße und der S. Straße am 1.9.1993 keine eigene und damit selbständige Verkehrsanlage bzw. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die K. straße in ihrem Abschnitt zwischen der R. Straße bis zur S. Straße nicht durch letztere dergestalt begrenzt, dass sie in diesem Abschnitt als eine einheitliche Verkehrsanlage zu beurteilen ist. Die Kreuzung mit der S. Straße lässt die Verkehrsfläche zwischen der R. Straße und der S. Straße nicht als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen. Zwar unterscheiden sich die S. Straße und die K. straße hinsichtlich ihrer jeweiligen Breite. So weist die S. Straße gegenüber der K. straße eine etwas größere Breite aus. Dieser Umstand vermag jedoch der K. straße zwischen der R. Straße und der S. Straße kein selbständiges Gepräge zu geben. Auch der Kreuzungsbereich hat keine trennende Wirkung zwischen dem Abschnitt R. Straße bis S. Straße und dem Abschnitt S. Straße und W. Straße. Die dem Senat vorliegenden, von den Beteiligten zu den Akten gegebenen Fotos zeigen, dass die S. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Kreuzungsbereich nicht mit mehr als zwei Fahrspuren ausgebaut ist.

Von der Verkehrsfunktion besteht Identität in den beiden genannten Abschnitten der K. straße. Gleiches gilt für die Straßenführung und die Straßenausstattung. Sowohl in dem ausgebauten Abschnitt als auch in dem sich nördlich der S. Straße fortführenden Abschnitt wies die K. straße vor dem Ausbau einen im Wesentlichen identischen Ausbauzustand auf. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage nach der Einheit der Verkehrsanlage nicht auf die unterschiedlichen Ausbauzustände nach den Ausbaumaßnahmen abgestellt werden. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, lediglich ein Abschnitt einer Verkehrsanlage ausgebaut wurde und sich der ausgebaute sowie der - noch - nicht ausgebaute Abschnitt der Straße lediglich darin unterscheiden, dass der ausgebaute Abschnitt im Gegensatz zu dem - noch - nicht ausgebauten Abschnitt den heutigen Anforderungen an eine - hier: Anlieger - Straße entspricht. In diesem Fall kann der neue Ausbauzustand eines Abschnitts nicht für die Beurteilung der Frage nach der Einheitlichkeit der Verkehrsanlage herangezogen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nach dem Willen der Gemeinde dem von den Ausbaumaßnahmen betroffenen Abschnitt ein gegenüber dem anderen Abschnitt anderes Gepräge gegeben werden soll. Hierfür gibt es im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der K. straße zwischen der R. Straße und der S. Straße nicht um eine selbständige Straße handelt, wie der Ausspruch über die Abschnittsbildung belegt.

Da somit die K. straße im Abschnitt zwischen der R. Straße und der S. Straße keine selbständige Straße darstellt und sie nur in diesem Abschnitt ausgebaut wurde, steht die den endgültigen Ausbau der Straße in ihrer gesamten Länge voraussetzende Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG der Entstehung der Beitragspflicht für den Ausbau der Fahrbahn nicht entgegen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Dezernat Stadtentwicklung und Bau - Erschließung und Beiträge - der Beklagten am 14.4.1998 eine Abschnittsbildung vorgenommen hat. Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit dieser von der Verwaltung der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung vermag sie schon im Hinblick auf den nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes liegenden Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorgenannten Gesetzes mit dem endgültigen Ausbau eines Abschnitts einer Straße diese Straße als eigenständige Verkehrsanlage i.S. des § 40 Abs. 2 SächsKAG endgültig hergestellt war. Ob eine Abschnittsbildung vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, hierfür gab es allerdings bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Ermächtigung, zu einer anderen rechtlichen Auffassung führen muss, kann der Senat im Hinblick auf den nach dem 1.9.1993 liegenden Zeitpunkt der Abschnittsbildung offen lassen.

Auch wenn es nicht mehr entscheidungserheblich ist, weist der Senat auf Folgendes hin: Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 40 Abs. 2 SächsKAG auch dann keine Ausbaubeiträge für Teile von Verkehrsanlagen festgesetzt werden dürfen, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist so zu verstehen, dass neben den Verkehrsanlagen auch Teile von Verkehrsanlagen in ihren Regelungsbereich aufgenommen wurden. Zwar spricht § 40 Abs. 2 SächsKAG lediglich von Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege und nicht von Teilen dieser Anlagen. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat es versehentlich versäumt, den Begriff der Teile von Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege in die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG ausdrücklich aufzunehmen. Es entspricht seinem Willen, dass der Regelungsbereich des § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht auf den Ausbau der Verkehrsanlagen bzw. Straßen und Wege begrenzt werden soll. So heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung der Sächsischen Staatsregierung zum Sächsischen Kommunalabgabengesetz vom 15.1.1993:

"Die Vorschrift des Absatzes 2 ist der für den Erschließungsbeitrag i.S.d. §§ 127 ff. BauGB durch den Einigungsvertrag in das BauGB aufgenommene Vorschrift des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 nachgebildet."

Mangels entgegenstehender Willensäußerungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe ist davon auszugehen, dass diese Begründung für den Gesetzgeber maßgeblich gewesen ist. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Gesetzgeber selbst diese Begründung seiner Entscheidung bei der Fassung des § 40 Abs. 2 SächsKAG zu Grunde gelegt hat.

Die Formulierung, dass § 40 Abs. 2 SächsKAG der Vorschrift des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB in der damals geltenden Fassung nachgebildet worden sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine mit der letztgenannten Vorschrift inhaltsgleiche Vorschrift im Sächsischen Kommunalabgabengesetz geschaffen werden sollte, es sei denn, Besonderheiten des Ausbaubeitragsrechts stünden einer solchen inhaltsgleichen Regelung entgegen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber nicht nur den Fall in § 40 Abs. 2 SächsKAG geregelt wissen wollte, dass die Beitragspflicht für Ausbaumaßnahmen dann nicht entstehen kann, wenn die gesamte Verkehrsanlage, das heißt, mit allen vorhandenen Teileinrichtungen vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut war. Vielmehr war es Absicht des Gesetzgebers, die Ausbaubeitragspflicht auch in den Fällen nicht entstehen zu lassen, in denen Teile von Verkehrsanlagen bereits vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut waren.

Nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB in der damals geltenden Fassung (entspricht dem § 242 Abs. 9 BauGB aktueller Fassung) können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind hiernach die einem technischen Ausbauprogramm oder dem örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Der Begriff "Teile von Erschließungsanlagen" ist in dem Sinne der in § 127 Abs. 3 BauGB bezeichneten Teileinrichtungen zu verstehen. Somit sind mit diesen Begriffen nicht Teile im Sinne räumlicher Abschnitte, sondern Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung zu verstehen. Ausgehend von diesem Regelungsinhalt des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 2 und 3 BauGB ist § 40 Abs. 2 SächsKAG dahingehend zu verstehen, dass Ausbaumaßnahmen an Teileinrichtungen von Verkehrsanlagen wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung eine Ausbaubeitragspflicht dann nicht auslösen, wenn diese Teile bereits vor dem 1.9.1993 endgültig ausgebaut bzw. hergestellt waren.

Der Senat weist, auch wenn es hierauf aus den oben genannten Gründen nicht mehr ankommt, weiter darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Ausbau der Fahrbahn der K. straße nicht bereits vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt war. Zwar handelte es sich bei den bis Ende August durchgeführten Baumaßnahmen an der Fahrbahn der K. straße um Ausbaumaßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 2 SächsKAG. Ausbau bedeutet nach § 26 Abs. 2 SächsKAG die Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung einer Verkehrsanlage. Bei den Baumaßnahmen an der Fahrbahn der K. straße handelte es sich um eine Verbesserung dieses Teiles der Verkehrsanlage, so dass von dem Tatbestandsmerkmal Ausbau auszugehen ist. Dieser Ausbau ist jedoch nicht vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt.

Der Begriff endgültig erfolgter Ausbau im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist im tatsächlichen Sinne zu verstehen. Der Ausbau ist erst dann endgültig erfolgt, wenn das jeweilige Bauprogramm erfüllt ist. Im Gegensatz zum Baugesetzbuch schreibt das Sächsische Kommunalabgabengesetz nämlich nicht vor, dass die Merkmale der ausbaubeitragsfähigen Maßnahmen in der Satzung geregelt werden müssen (Driehaus, aaO, § 37 RdNr. 6). Es ist somit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Ausbauarbeiten abgeschlossen werden, die notwendig sind, um eine Straße in den Zustand zu versetzen, dem sie nach Verwirklichung des von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramms entsprechen soll. Entsprechendes gilt, wenn es um den endgültigen Ausbau eines Teils einer Verkehrsanlage geht.

Endgültig entsprechend dem Bauprogramm der Gemeinde erfolgt sind die in § 40 Abs. 2 SächsKAG aufgeführten Maßnahmen der Herstellung und des Ausbaus aber nicht bereits mit Beendigung der technischen Arbeiten. Von einer endgültig erfolgten Herstellung oder einem endgültig erfolgten Ausbau kann nicht bereits mit Beendigung der Arbeiten durch den Bauunternehmer, sondern erst mit der Abnahme durch die Gemeinde (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) gesprochen werden. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht nämlich fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Im Gegensatz zum Kaufvertrag genügt beim Werkvertrag die körperliche Hinnahme des zu leistenden Gegenstandes nicht. Vielmehr kommt es beim Werkvertrag auf die Feststellung der ordnungsgemäßen Herstellung des Werkes an. Da nach der Rechtsnatur des Werkvertrages der zu leistende Gegenstand nicht bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, sondern die Leistung erst hergestellt werden muss, genügt nicht allein die körperliche Übergabe oder - wenn diese nicht möglich ist - die Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Vielmehr muss der Auftraggeber das Werk dahin überprüfen, ob es der vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Dies geschieht durch die Abnahme, durch die der Besteller - soweit möglich - das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen (SächsOVG, Urt. v. 20.4.2005 - 5 B 1028/02; vgl. OVG NW, Urt. v. 5.6.1985, KStZ 1986, 119f., m.w.N.).

Wird deshalb zwischen den Parteien des Werkvertrages eine förmliche Abnahme vereinbart und erfolgt diese in angemessener Zeit nach Beendigung der Bauarbeiten, so ist der Ausbau der Verkehrsanlage erst mit der Abnahme der Ausbauarbeiten endgültig erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage der endgültigen Herstellung oder Ausbaus einer Verkehrsanlage bzw. eines Teils einer Verkehrsanlage i. S. d. § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung an. Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen bei der Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 30 Abs. 1 SächsKAG mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Da mit der "Fertigstellung der Verkehrsanlage" die sachlichen Beitragspflichten - sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach voll ausgebildet entstehen, kann dieser Tatbestand nicht schon mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten und deren Abnahme durch die Gemeinde erfüllt sein. Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und nicht mehr veränderbarer Beiträge setzt wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe u.a. zum umzulegenden Aufwand voraus, dass der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig ist. Der entstandene Aufwand muss feststellbar sein. Dies ist er regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Bei der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG geht es dagegen nicht um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, ist Zweck dieser Vorschrift, vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und damit vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgte Baumaßnahmen nicht der Beitragspflicht nach den §§ 26 ff SächsKAG zu unterwerfen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes folgenden Verbot der rückwirkenden Regelung von vor dem In-Kraft-Treten eines in die Rechte der Gesetzesadressaten eingreifenden Gesetzes bereits abgeschlossener Sachverhalte Rechnung getragen. Abgeschlossener Sachverhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG sind die in dieser Vorschrift aufgeführten Maßnahmen an den aufgeführten Anlagen. Die Vorschrift betrifft die Beitragsfähigkeit dieser Maßnahmen, deren Feststellung Voraussetzung für die Ermittlung der für sie entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen ist. Die Beitragsfähigkeit der in § 40 Abs. 2 SächsKAG aufgeführten Maßnahmen setzt aber lediglich voraus, dass sie endgültig erfolgt sind. Die Höhe der der Gemeinde für diese Maßnahmen entstandenen Aufwendungen ist dabei ohne Bedeutung.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Gesetzgeber habe mit den Begriffen Fertigstellung der Verkehrsanlage in § 30 Abs. 1 SächsKAG und endgültige Anschaffung, Herstellung oder Ausbau der Verkehrsanlagen in § 40 Abs. 2 SächsKAG gleiche grammatikalische Begriffe verwendet. Ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet hat, kommt ihnen im Hinblick auf den unterschiedlichen Zweck des § 30 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 SächsKAG ein am jeweiligen Zweck orientierter unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zu.

Unter Anwendung der oben näher dargelegten Kriterien war der Ausbau der Fahrbahn der K. straße nicht bereits vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt. Die werkvertragliche Abnahme der entsprechenden Ausbauarbeiten erfolgte nämlich erst am 29.9.1993 und damit nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes.

Der Kläger kann der Entstehung der Beitragspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ausbau der Fahrbahn der K. straße sei vor dem In-Kraft-Treten der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 19.12.1996 (Amtsblatt Nr. 5/97 vom 30.1.1997, S. 12) bereits endgültig ausgebaut worden. Der Senat hat zu dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in den Fällen, in denen die Anschaffung, Herstellung, Ausbau der Straße, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes aber vor dem In-Kraft-Treten der ersten Ausbaubeitragssatzung erfolgt sind, ausgeführt (Urt. v. 23.3.2004 - 5 B 6/03):

"Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gemeinden, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. § 30 Abs. 1 SächsKAG bestimmt weiter, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht. Die letztgenannte Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge auch dann erhoben werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine (wirksame) Ausbaubeitragssatzung noch nicht existiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Beitrag auslösende Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und fertig gestellt wurde. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall die Frage, ob dies auch für den Fall gilt, dass die Ausbaumaßnahme vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und nach dem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurde. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurde.

Der Senat leitet seine Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG her. Die Bestimmung, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, soll durch die Verwendung des Wortes "frühestens" gerade verdeutlichen, dass die Beitragsschuld nicht bereits mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, sondern erst mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehen kann, wenn eine solche im Zeitpunkt der Fertigstellung rechtsgültig noch nicht bestand.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 30 Abs. 1 SächsKAG verhalte sich zu der hier maßgeblichen Frage nach seiner Anwendung auf die die Beitragspflicht begründenden Lebenssachverhalte nicht. Er beinhalte vielmehr, soweit er auch auf das In-Kraft-Treten einer Satzung abstelle, im Hinblick darauf, dass eine dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildete Beitragsschuld nur nach In-Kraft-Treten einer Satzung mit einer wirksamen Verteilungsregelung entstehen könne und zudem § 2 Satz 2 SächsKAG die Bestimmung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch Satzung erfordere, eine rein deklaratorische Regelung. Eine solche Bedeutung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG kann nach Auffassung des Senats den maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes aber gerade nicht entnomen werden. § 2 Satz 2 SächsKAG bestimmt, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, dass die Erhebung einer Kommunalabgabe - und damit auch eines Ausbaubeitrages - eine rechtsgültige Satzung voraussetzt. Betont nunmehr der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 SächsKAG, dass ein Ausbaubeitrag erst nach Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten einer - rechtsgültigen - Satzung entsteht, so wird durch die Verwendung des Wortes "frühestens" eben deutlich gemacht, dass es für das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflichten gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hinweis auf das In-Kraft-Treten der Satzung um eine lediglich deklaratorische Regelung handelt, weil das Satzungserfordernis bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG geregelt ist. Vielmehr spricht gerade der systematische Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 2 Satz 2 SächsKAG und der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG für die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber gerade keine, die Regelung in § 2 Satz 2 SächsKAG in § 30 Abs. 1 SächsKAG gleichsam nur deklaratorisch aufnehmende Regelung treffen wollte.

Für eine andere rechtliche Beurteilung spricht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 SächsKAG (vgl. LT-Drucks. 1/2843, S. 33). Dort heißt es:

"Die Entstehung der Beitragsschuld wird an die Fertigstellung der Verkehrsanlage geknüpft. Ob eine Anlage fertig gestellt ist, richtet sich nach dem Ausbauprogramm der Gemeinde. Dieses ist (anders als beim Erschließungsbeitrag) nicht in der Satzung zu verankern. In der Regel wird das Ausbauprogramm durch Beschluss des zuständigen Organs festgelegt werden."

Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, der Landesgesetzgeber habe mit der Aufnahme des In-Kraft-Tretens einer Ausbaubeitragssatzung in § 30 Abs. 1 SächsKAG lediglich die bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG vorhandene Regelung deklaratorisch wiederholt. Unabhängig davon, dass es einer solchen nur deklaratorischen Regelung im Hinblick auf den § 2 Satz 2 SächsKAG nicht bedurfte, ist es das Wort "frühestens", das hier den gesetzgeberischen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, auch vor dem In-Kraft-Treten einer Satzung bereits fertiggestellte Verkehrsanlagen dem Ausbaubeitragsrecht zu unterstellen.

Dieser Wille des Gesetzgebers folgt auch aus der Regelung in § 40 Abs. 2 SächsKAG. Danach finden die Vorschriften über Ausbaubeiträge mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn § 30 Abs. 1 SächsKAG in dem Sinne zu verstehen wäre, dass eine Beitragspflicht nur für solche Ausbaumaßnahmen entstehen kann, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten einer rechtsgültigen Satzung abgeschlossen sind.

Da sich somit bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG ergibt, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten in Fällen der technischen Fertigstellung von Erschließungsanlagen vor dem In-Kraft-Treten einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Urt. v. 14.3.1975, NJW 1975, 1426) auf das Entstehen der Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen anzuwenden ist. Die das Entstehen der Beitragspflicht von Erschließungsbeiträgen regelnden Vorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Bestimmung nicht enthalten und somit der Wortlaut der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften es offen lässt, ob ein Erschließungsbeitrag nur dann entstehen kann, wenn im Zeitpunkt des technischen Abschlusses der Erschließungsmaßnahme eine rechtsgültige Satzung besteht.

Im Hinblick auf das vom Senat oben näher ausgeführte Verständnis des § 30 Abs. 1 SächsKAG kommt es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückwirkenden Ausbaubeitragssatzung nicht an. Bestimmt, wie im Freistaat Sachsen, der Landesgesetzgeber, dass die sachliche Beitragspflicht auch für den Fall mit dem In-Kraft-Treten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, dass die Verkehrsanlage vor deren In-Kraft-Treten fertig gestellt wurde, so stellt sich bei der Einbeziehung solcher Sachverhalte in den Regelungsbereich einer Satzung nicht die Frage der zulässigen Rückwirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Satzung rückwirkend in Kraft getreten ist, sie eine dem § 20 Satz 2 der Straßenausbausatzung der Beklagten entsprechende Regelung enthält oder es an einer entsprechenden Regelung in der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung fehlt. Es handelt sich hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine unzulässige Vermengung des Lebenssachverhaltes (Straßenausbau) als Abgabentatbestand mit der an ihn anknüpfenden Rechtsfolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Diese Argumentation wäre nur dann tragfähig, wenn das Kommunalabgabengesetz eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Regelung nicht enthalten würde.

Die somit landesgesetzlich normierte Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen, die bereits vor Erlass einer Beitragssatzung tatsächlich und - da die Fertigstellung einer Verkehrsanlage im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht nicht durch Satzung zu regeln ist - rechtlich abgeschlossen waren, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 30 Abs. 1 SächsKAG enthaltene Regelung und die nach Auffassung des Senats dadurch ermöglichte tatbestandliche Rückanknüpfung von Beitragssatzungen an Sachverhalte, die im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens abgeschlossen waren, verstößt nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG die Ausbaumaßnahmen erfasst, die nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurden. Ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG mit Erfolg vorgebracht werden können, wenn es um die Anwendung der Vorschrift auf Ausbaumaßnahmen geht, die vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und erst nach dem In-Kraft-Treten beendet wurden, braucht im vorliegenden Fall nicht zu entschieden werden, da die streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen erst nach dem 1.9.1993 begonnen wurden.

Für den hier maßgeblichen Fall begegnet die in § 30 Abs. 1 SächsKAG getroffene Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Dagegen sind Normen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, grundsätzlich zulässig, wenn nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzt. Eine Norm entfaltet dann eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige Rechtsbeziehungen, sondern auf gegenwärtige, in der Vergangenheit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die damit zugleich betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet. Die Rückanknüpfung ist in einem solchen Fall mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1986, BVerfGE 72, 155; Beschl. v. 14.5.1986, BVerfGE 72, 200; Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).

In diesem Sinne entfaltet § 30 Abs. 1 SächsKAG keine echte Rückwirkung, weil durch diese Regelung keine in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalte berührt werden. Dies folgt aus § 40 Abs. 2 SächsKAG, wonach die Vorschriften des fünften Abschnittes (Beiträge für Verkehrsanlagen, besondere Wegebeiträge) mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist. Diese Regelung schließt das Entstehen einer Ausbaubeitragspflicht für die Fälle aus, in denen vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Verkehrsanlagen bereits fertig gestellt waren.

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über Ausbaubeiträge wird durch die vorgenannte Vorschrift auf Maßnahmen erstreckt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschrift bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, und bewirkt insoweit eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ob es sich bei allen in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für die Herstellung einer Anbaustraße, die erst nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen wurde. Es handelt sich hierbei um einen Fall, in dem es an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung fehlt.

Da es in Fällen der vorliegenden Art an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte fehlt, braucht der Senat sich auch nicht mit der Frage des Vertrauensschutzes zu befassen. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage im Hinblick auf die in § 20 Satz 2 beider Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten enthaltene Regelung über dieEinbeziehung von Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung abgeschlossen waren. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, entfalten nämlich beide Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes kommt es also auch insoweit nicht an. Dies bedeutet, dass der Senat den vorliegenden Fall nicht zum Anlass nehmen muss, die Frage zu entscheiden, ob die Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit auch der Erlass einer entsprechenden Satzung im Ermessen der Gemeinde steht, oder ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen Ausbaubeitrag zu erheben und dementsprechend eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen."

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, die Fahrbahn der K. straße sei vor dem In-Kraft-Treten der ersten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten fertiggestellt worden. Im Übrigen setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 SächsKAG die Fertigstellung der Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit voraus. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, nachdem es sich bei der Fahrbahn lediglich um eine Teileinrichtung handelt und vor dem In-Kraft-Treten der ersten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten eine Kostenspaltung nicht ausgesprochen wurde.

Die sachliche Ausbaubeitragspflicht hinsichtlich der Ausbaumaßnahmen an der Fahrbahn der K. straße ist jedoch nach § 30 Abs. 1 SächsKAG deshalb noch nicht entstanden, weil die K. straße zwischen der R. Straße und der S. Straße keine eigenständige Verkehrsanlage darstellt und somit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einen wirksamen Beschluss über die Abschnittsbildung voraussetzt. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, knüpfen die Vorschriften der §§ 26 ff. und damit auch der § 30 Abs. 1 SächsKAG an die Fertigstellung der Verkehrsanlage in ihrer gesamten Länge an. Dies bedeutet, dass eine Verkehrsanlage erst in dem Zeitpunkt i.S.d. § 30 Abs. 1 SächsKAG fertiggestellt ist, in dem das entsprechende Bauprogramm erfüllt ist und zwar hinsichtlich der gesamten Länge der Verkehrsanlage. Dies bedeutet, dass ein Bauprogramm, dass sich wie im vorliegenden Fall nur auf einen Abschnitt der Verkehrsanlage bezieht, bei dieser Rechtslage notwendigerweise der Ergänzung durch eine wirksame Abschnittsbildung bedarf. Hier ist also eine gemeindliche Willensäußerung erforderlich, durch die der räumliche Bereich der Ausbaumaßnahme konkretisiert und damit festgelegt wird, dass der Beitragstatbestand in der Verwirklichung des Bauprogramms in dem betreffenden Abschnitts besteht. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach dem Abschnitt einer Verkehrsanlage folgt aus § 27 Abs. 3 SächsKAG. Nach dieser Vorschrift kann der beitragsfähige Aufwand für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, oder für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden. Dies bedeutet, dass das Ausbauprogramm alleine nicht die räumliche Ausdehnung der Anlage bestimmt.

Der somit erforderliche Ausspruch über die Abschnittsbildung ist fehlerhaft, weil er nicht vom Gemeinderat, sondern vom Dezernat Stadtentwicklung und Bau - Erschließung und Beiträge erfolgt ist. Gemäß § 27 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 SächsKAG kann der beitragsfähige Ausbauaufwand für die einzelne Verkehrsanlage, für mehrere eine für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bildende Verkehrsanlagen oder für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden. Die Ermittlung des Ausbaubeitragsaufwandes kann somit auf der Grundlage von drei verschiedenen räumlichen Einheiten erfolgen. § 30 Abs. 1 SächsKAG knüpft das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes an die einzelne - beitragsfähige - Verkehrsanlage an. Im Regelfall ist auf diese räumliche Einheit abzustellen. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Verkehrsanlage mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar, entstehen - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, für diese Verkehrsanlage kraft Gesetzes die - sachlichen - Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Ausbaubeitrag jedes einzelnen erschlossenen Grundstücks nicht mehr veränderbar ist. Von diesem Zeitpunkt an ist daher - bezogen auf die betreffende einzelne Verkehrsanlage - kein Raum für eine Entscheidung, auf Abschnitte oder mehrere Verkehrsanlagen abzustellen.

Ferner kommen als Ermittlungsräume Abschnitte von - beitragsfähigen - Verkehrsanlagen und mehrere für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bildende Verkehrsanlagen in Betracht (vgl. § 27 Abs. 3 SächsKAG). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie im Einzelfall einen dieser letzt genannten Ermittlungsräume der Aufwandsermittlung zugrunde liegen will. Will sie abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Verkehrsanlage, sondern auf der Grundlage eines Abschnitts oder mehrerer Verkehrsanlagen ermitteln, bedarf es einer entsprechenden Entscheidung.

Für die Abschnittsbildung ist nach § 28 Abs. 1 SächsGemO der Gemeinderat zuständig, weil es sich dabei nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) handelt, für deren Erledigung der Oberbürgermeister originär zuständig wäre (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.9.2001 - 5 B 522/00 -). Diesen Anforderungen genügt die vom Dezernat Stadtentwicklung und Bau - Erschließung und Beiträge der Beklagten vom 14.4.1998 ausgesprochene Abschnittsbildung nicht. Die Entscheidung über die Abschnittsbildung war im hier maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht dem Oberbürgermeister durch den Gemeinderat übertragen worden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.9.2001, aaO). Der Fehler der fehlenden Organzuständigkeit ist auch nicht durch eine nachträgliche Entscheidung des Stadtrates der Beklagten oder durch den nunmehr zuständigen Oberürgermeister behoben worden.

Mangels einer ordnungsgemäßen Abschnittsbildung ist die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der K. straße bislang noch nicht entstanden, weil sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einen Abschnitt und nicht auf die Straße in ihrer gesamten Länge beziehen.

Der Senat weist weiter darauf hin, dass der Ausspruch der Kostenspaltung im Jahre 1998 ebenfalls rechtswidrig gewesen ist, weil er nicht vom Gemeinderat, sondern von der Verwaltung vorgenommen wurde. Die Kostenspaltung ist ebenfalls kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO mit der Folge, dass für die Vornahme der Kostenspaltung gemäß § 28 Abs. 1 SächsGemO der Gemeinderat zuständig ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.9.2001, aaO). Die Zuständigkeit für die Vornahme der Kostenspaltung war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf den Oberbürgermeister übertragen. Der Fehler wurde auch nicht durch eine nachträgliche Abschnittsbildung durch das zuständige Organ der Beklagten behoben.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss vom 2. Februar 2005

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 2.891,15 € (entspricht 5.654,60 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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