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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 5 B 61/02
Rechtsgebiete: SächsVwKG, 2. SächsKVZ, UIG, Umweltinformationsrichtlinie


Vorschriften:

SächsVwKG § 6
SächsVwKG 8
2. SächsKVZ Nr. 93
UIG § 10
Umweltinformationsrichtlinie Art. 5 (90/313/EWG)
1. Für die Einordnung der Gewährung einer Umweltinformation durch eine Gemeinde als Selbstverwaltungs- oder Weisungsaufgabe ist der Gegenstand der Umweltinformation maßgebend.

2. Art. 5 Umweltinformationsrichtlinie steht einer Berücksichtigung von Personalkosten bei der Bemessung der Gebühr für eine Umweltinformation grundsätzlich nicht entgegen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 61/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenbescheids

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5 Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 28. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Oktober 2001 - 6 K 1225/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10,22 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8.10.2001 hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist der Antrag unbegründet. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kosten, welche die Beklagte dafür verlangt, dass sie ihm einen das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Auszug aus einer Karte zur Verfügung stellte. Den ursprünglich mit Bescheid vom 19.1.1998 geforderten Kostenbetrag von 76,- DM (Personalkosten von 67,- DM und Sachkosten von 9,- DM) ermäßigte die Beklagte mit "Abhilfebescheid" (richtig: Teilabhilfebescheid) vom 1.10.1998 auf eine Gebühr von 20,- DM. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der Festsetzung der Gebühr dürften außer den Sachkosten auch Personalkosten berücksichtigt werden. Das sei auch mit Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (UIRL) - 90/313/EWG - (ABlEG Nr. L 158/56) vereinbar, weil ein Betrag von 20,- DM den Einzelnen nicht von der Einholung der Information abhalte und die Gebühr somit angemessen sei. Der in Art. 5 UIRL verwendete Begriff der "Übermittlung" der Informationen bewirke keine Beschränkung auf die betreffenden Sachkosten, weil diese ohnehin regelmäßig feststünden, die Vorgabe der Angemessenheit aber nur im Zusammenhang mit einem Ermessensspielraum bei der Gebührenfestsetzung einen Sinn ergebe.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob die der Kostenerhebung zugrunde gelegten landesrechtlichen Vorschriften mit Art 5 UIRL im Einklang stünden. Die konkrete Normanwendung sei rechtsfehlerhaft, weil eine Gebühr nicht nur dann unangemessen sein könne, wenn von ihr eine abschreckende Wirkung ausgehe. Dass ausschließlich die tatsächlichen Kosten des Übermittlungsvorgangs ansatzfähig seien, habe die EG-Kommission in Art. 2 Nr. 5 ihres Beschlusses vom 8.2.1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten - 94/90/EGKS, EG, Euratom -(AB1EG Nr. L 46/58) anerkannt. Nach dieser authentischen Interpretation erfasse Art. 5 UIRL nur Kosten für Kopien, nicht aber für die Antragsbearbeitung. Das Kriterium der Angemessenheit lasse sich ebenso auf Sachkosten beziehen, weil auch diese variabel seien.

Dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Erhebung der Gebühr von 20,- DM beruht auf § 1 Abs. 1 Hs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG in der im maßgebenden Zeitpunkt - des Erlasses des Teilabhilfebescheids als letzter Behördenentscheidung - geltenden Erstfassung vom 15.4.1992 (SächsGVBl. S. 164) in Verbindung mit Nr. 93 Tarifstelle 2.1 des 2. SächsKVZ vom 4.3.1997 (SächsGVBl. S. 133). Danach beträgt die Verwaltungsgebühr für das Zurverfügungstellen von Informationsträgern nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG - in einfachen Fällen zwischen 5,- und 100,- DM. Gegenstand der begehrten Information ist mit dem Landschaftsschutzgebiet eine Maßnahme zum Schutz von Umweltbereichen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG. Demgegenüber scheidet § 25 Abs. 1 SächsVwKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 22.4.1998 (Leipziger Amtsblatt Nr. 19/98) mit Tarifstelle 4.3.2 des Kommunalen Kostenverzeichnisses, nach der für das Zurverfügungstellen von Informationsträgern nach dem Umweltinformationsgesetz in einfachen Fällen eine Gebühr zwischen 20,- und 200,- DM vorgesehen ist, als Rechtsgrundlage aus. Denn die Amtshandlung erging in Erfüllung einer Weisungsaufgabe. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bestimmt sich nach § 19 SächsNatSchG. Die unmittelbare Ausführung dieses Gesetzes stellt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG eine Weisungsaufgabe dar. Das gilt aus Gründen der Systemgerechtigkeit auch für die Gewahrung des Zugangs zu einer damit im Zusammenhang stehenden Information nach dem Umweltinformationsgesetz.

Bei der Konkretisierung der Rahmengebühr sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen (§ 8 SächsVwKG). Diese drei Kriterien bilden den Ausgangspunkt der Gebührenbemessung. In der wechselseitigen Beziehung des Grundsatzes der Kostendeckung und der Orientierung an der Bedeutung der Angelegenheit kommt allerdings dem zweitgenannten, auf den individuellen Nutzen abstellenden Grundsatz insofern ein stärkeres Gewicht zu, als er durch das verfassungsrechtliche Verbot eines Missverhältnisses zwischen der Gebühr und der Amtshandlung (ausdrücklich nunmehr § 6 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 8 SächsVwKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.9.1999 (SächsGVBl. S. 545)) eine zusätzliche Abstützung erfährt. Dieses Verbot folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der besonderen Ausformung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips die Herstellung einer angemessenen, d.h. nicht unangemessenen Relation zwischen der in der Amtshandlung liegenden Leistung und der durch die Gebühr bewirkten Gegenleistung fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966, BVerfGE 20, 257 [270]; Beschl. v. 7.2.1991, BVerfGE 83, 363 [392]; BVerwG, Urt. v. 24.3.1961, BVerwGE 12, 162 [166]; Urt. v. 14.4.1967, BVerwGE 26, 305 [308 ff.]; SächsOVG, Urt. v. 6.9.1995, JbSächsOVG, 3, 250 [255]) Der Kostendeckungsgrundsatz wird derart durch das Äquivalenzprinzip relativiert. Die kostendeckende Funktion einer Gebühr kann nur insoweit zum Tragen kommen, als der sich bei einer Ausrichtung am Verwaltungsaufwand ergebende Betrag noch als angemessen bezeichnet werden kann. Das ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die Höhe der Gebühr geeignet ist, den Einzelnen davon abzuhalten, die gebührenpflichtige Amtshandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1961, aaO, S. 169 f.). Andererseits unterscheidet der Kostendeckungsgrundsatz nicht nach der Art der einzelnen Kostenpositionen. Als Verwaltungsaufwand können daher außer Sachkosten auch Personalkosten in die Gebührenberechnung eingestellt werden, solange die Grenze der Unangemessenheit nicht überschritten wird.

Die vorstehenden landesrechtlichen Maßstäbe für die Gebührenfestsetzung sind mit höherrangigem Bundes- und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG in der maßgebenden Erstfassung vom 8.7.1994 (BGBl. S. 1490) sollen die Gebühren die voraussichtlichen Kosten decken. Die Bestimmung ist ersichtlich als Sollvorgabe gefasst und bietet daher Raum für die Umsetzung des unmittelbar verfassungsrechtlich wirksamen gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips. Das Verhältnis zwischen diesem und dem Kostendeckungsgrundsatz gestaltet sich demnach im Einzelnen in gleicher Weise wie auf landesrechtlicher Ebene (vgl. auch Röger, UIG, 1995, § 10 RdNr. 19 f.; Turiaux, UIG, 1995, § 10 RdNr. 16 und 22).

Die maßgebenden Landesrechtsnormen stehen auch im Einklang mit Art. 5 UIRL. Diese Vorschrift, die inzwischen durch Art. 5 Abs. 2 der an die Stelle der früheren Umweltinformationsrichtlinie getretenen Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABlEG L 41/26) ersetzt wurde, stand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Geltung und bildet somit den hier relevanten Prüfungsmaßstab. Danach können die Mitgliedstaaten - einschließlich der jeweils zuständigen innerstaatlichen Verwaltungsträger - für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. In Art. 5 UIRL hat insoweit das Äquivalenzprinzip bzw. der übergreifende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit normativ Niederschlag gefunden. Der Grundsatz der Kostendeckung stellt danach hingegen keinen Maßstab der Gebührenerhebung dar, doch wird seine Anwendung in den Mitgliedstaaten durch Art. 5 UIRL auch nicht ausgeschlossen. Die Regelung verhält sich diesem Grundsatz gegenüber daher indifferent, setzt allerdings seiner etwaigen Anwendung im nationalen Rechtskreis mit der Vorgabe der Angemessenheit eine Grenze. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie, die Gewährung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ohne Nachweis eines Interesses (Art. 1 und 3 Abs. 1 UIRL), wäre insoweit auch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts eine Gebühr als unangemessen hoch zu qualifizieren, die den Einzelnen davon abhielte, von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.1999, Slg. 1999 - I, 5087 [5119]).

Der Vorschrift des Art. 5 UIRL lässt sich jedoch ebensowenig wie den innerstaatlichen Normen eine Aussage dahin abgewinnen, dass bei der Gebührenkalkulation Personalkosten von vornherein nicht berücksichtigungsfähig wären. Hätte der Richtliniengeber nur die mit der Umweltinformation verbundenen Sachkosten als ansetzbaren Verwaltungsaufwand anerkennen wollen, so hätte er die mögliche Zahlungspflicht auf Auslagen beschränken müssen (vgl. auch Heselhaus, EuZW 2000, 298 [302]). Die Mitgliedstaaten werden indes durch Art. 5 UIRL ausdrücklich zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Dem Einzelnen darf danach über den Ersatz eines sachbezogenen finanziellen Aufwands hinaus ein Entgelt für die in Gestalt der jeweiligen Information über die Umwelt erbrachten Leistung abverlangt werden Bei dessen Festlegung verfügen die staatlichen Behörden in den Grenzen des Äquivalenzprinzips über einen gewissen Spielraum und dürfen auch den durch den Einsatz von Dienstkräften bedingten Verwaltungsaufwand einbeziehen (vgl. auch Turiaux, aaO, RdNr. 10 und 19). Die Ermächtigung zur Erhebung einer Gegenleistung mit Entgeltcharakter ist Art. 5 UIRL in allen Amtssprachen der EG unmissverständlich zu entnehmen. Die jeweiligen Fassungen verwenden übereinstimmend den Begriff der Gebühr oder den allgemeinen, nicht auf Auslagen beschränkten Begriff der Abgabe (z.B. "redevance", "Charge", "a titolo oneroso", "cantidad", "vergoeding", "avgifter" bzw. "gebyr"). Gebühren gehören in allen Mitgliedstaaten zu den klassischen Abgabearten und haben durchweg die vorstehend geschilderte Bedeutung von Entgeltabgaben (vgl. z.B. für Osterreich Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl. 1998, § 446 ff.; für Großbritannien Alder, Constitutional and Administrative Law, 1989, S. 245 ff; für Italien Barile, Istituzioni di diritto pubblico, 6. Aufl. 1991, S. 403 f.).

Angesichts dieses klaren normativen Befundes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch aus der Umschreibung der abzugeltenden Leistung mit den Worten "Übermittlung der Informationen" in der deutschen Fassung des Art. 5 UIRL keine Begrenzung der Gebührenpflicht auf Sachkosten oder gar auf die bloßen Versandkosten herleiten. Das gilt umso mehr, als etwa in der englischen und italienischen Version weiter gefasste Formulierungen -"supplying the Information" bzw. "fornire le informazioni" - gewählt wurden (deutlich jetzt auch die deutsche Fassung der Nachfolgebestimmung - Art. 5 Abs. 2 UIRL 2003/4/EG -: "Bereitstellung von Umweltinformationen"). Dem Begriff der Übermittlung kommt lediglich insofern eine begrenzende Funktion zu, als er klarstellt, dass nur der mit der positiven Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang, nicht aber mit dessen Ablehnung verbundene Verwaltungsaufwand gebührenpflichtig ist (vgl. EuGH, aaO, S. 5122; BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, NVwZ 2000, 913 [914]; Röger, aaO, RdNr 12 ff.).

Art. 2 Nr. 5 des Beschlusses der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten in der Fassung des Beschlusses vom 19.9.1996 (ABLEG Nr. L 247/45), kann für die Auslegung von Art. 5 UIRL nicht herangezogen werden. Jene - durch Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 5.12.2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung aufgehobene und durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ersetzte (vgl. ABlEG Nr. L 345/94 m.w.N.) - Regelung betrifft allein den Zugang zu Dokumenten der Kommission und weist keinen Bezug zur Gewährung von Umweltinformationen durch die Mitgliedstaaten auf. Die Kommission vermag entgegen der Auffassung des Klägers auch keine authentische Interpretation des Art. 5 UIRL vorzunehmen, da die Richtlinie vom Rat erlassen wurde Überdies ist Art. 2 Nr. 5 des Beschlusses keine Begrenzung auf die reinen Sachkosten der Kopien zu entnehmen, weil danach für Ablichtungen von über 30 Seiten außer einer Gebühr von 0,036 ECU pro Blatt eine Grundgebühr von 10,- ECU erhoben werden kann. Hinsichtlich anderer Informationsträger werden die Gebühren unter Wahrung der Grenze der Zumutbarkeit von Fall zu Fall festgelegt; insoweit ist kein Unterschied zu Art. 5 UIRL zu erkennen.

Art. 5 UIRL stellt indes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Verhältnis zu dem im innerstaatlichen Recht geltenden Äquivalenzprinzip in der Weise strengere Anforderungen an die Gebührenhöhe, dass nach dem Schutzzweck der Richtlinie, der unbeeinträchtigten Gewährleistung eines Zugangs zu Umweltinformationen, in die Kalkulation der Gebühr nicht auch mittelbare Kosten eingestellt werden dürfen (EuGH, aaO, S. 5120). Mit diesen sind allerdings nicht die durch die Bearbeitung des Antrags unmittelbar verursachten Personalkosten gemeint, da der Gerichtshof die Heranziehung zu Gebühren, deren Festlegung auch aufwendige Maßnahmen zur Zusammenstellung und Aussonderung von Unterlagen berücksichtigt, grundsätzlich gebilligt hat (EuGH, aaO, S. 5120; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.3.2000, aaO, S. 913 f.). Zu den mittelbaren Kosten, deren Zugrundelegung zu einer unangemessen hohen Gebühr führen würde, gehören vielmehr solche Positionen, die keinen spezifischen Bezug zu der konkret erbetenen Information aufweisen, wie etwa die Aufwendungen der Behörde im Rahmen ihrer allgemeinen, antragsunabhängigen Aufgabenerfüllung in Form der Ausgaben für die Sammlung und Systematisierung von Daten oder für die räumliche Unterbringung (vgl. auch Röger, aaO, RdNr. 5 ff.; Heselhaus, aaO, S. 302 f.). Soweit demzufolge mittelbare Kosten keinen anrechenbaren Sach- und Personalaufwand darstellen, bedarf es einer entsprechenden richtlinienkonformen Reduzierung des Anwendungsbereichs der gebührenrechtlichen Grundsätze und Normen des nationalen Rechts.

Der Vortrag des Klägers lässt keinen Verstoß gegen die vorbezeichneten Vorgaben für die Gebührenerhebung erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der festgesetzten Gebühr von 20,- DM für die Anfertigung und Zusendung eines Kartenauszugs abschreckende Wirkung entfalten könnte oder mit der Gebühr mittelbare Kosten abgegolten werden sollen, werden von ihm nicht aufgezeigt. Zwar waren in der dem ursprünglichen Kostenbetrag von 76,- DM zugrunde liegenden Aufwandsermittlung Raumkosten von 3,86 DM enthalten. Dass diese auch in die mit dem Teilabhilfebescheid auf 20,- DM ermäßigte Gebühr eingeflossen sind, wird aber vom Kläger nicht behauptet. Auch generell bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit der Gebühr. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Herstellung des Kartenauszugs unter Beifügung einer Kartenlegende die Durchführung mehrerer Kopier- und Klebevorgänge und eine Zusammenfügung von Blättern zu dem vom Kläger gewünschten Auszug verbunden mit einem Zeitaufwand von einer Stunde erfordert habe. Berücksichtigt man zudem die Portokosten, so erscheint eine am Sach- und Personalaufwand für die vom Kläger erbetene Sonderanfertigung orientierte Gebühr von 20,- DM nicht als unangemessen.

Zwar ist die Beklagte in ihrem Teilabhilfebescheid anders als in ihrem Ausgangsbescheid davon ausgegangen, dass der Gebührenrahmen von 20,- bis 200,- DM nach Tarifstelle 4.3.2 des Kommunalen Kostenverzeichnisses zu ihrer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten anstelle des Gebührenrahmens von 5,- bis 100,- DM nach Nr. 93 Tarifstelle 2.1 des 2. SächsKVZ einschlägig sei. Der Betrag von 20,- DM stellte demnach nicht die im einfachen Recht vorgesehene Mindestgebühr dar. Ob die Gebührenfestsetzung deshalb an einem Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensunterschreitung leidet, ist hier jedoch nicht zu klären, weil die Antragsschrift keine entsprechende Darlegung enthält. Auch kann mangels eines dahingehenden Vorbringens auf sich beruhen, ob die Beklagte in ihrem Teilabhilfebescheid die Festlegung der Gebührenhöhe ausreichend begründet hat.

2. Soweit der Antrag auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, ist er bereits unzulässig. Es fehlt an der von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. geforderten Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antragsteller hat danach schlüssig zu erörtern, weshalb er den von ihm bezeichneten Zulassungsgrund im konkreten Fall als gegeben erachtet. Im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss er insoweit eine bestimmte Fragestellung herausarbeiten, mit der die von ihm angenommenen Schwierigkeiten konkretisiert werden, und aufzeigen, inwiefern die Beantwortung dieser Frage entscheidungserheblich ist. Der Kläger hat die Frage formuliert, ob es mit Art. 5 und Art. 3 Abs. 1 IHRL vereinbar ist, wenn für die Erteilung einer Umweltinformation in der Form einer Fotokopie Personal- und Sachkosten erhoben werden, die den Wert der Fotokopie und die Kosten der Übersendung an den Auskunftsbegehrenden um ein Vielfaches überschreiten, wobei auch darauf abgehoben wird, dass die erteilte Information für den Antragsteller von wirtschaftlichem Nutzen ist. Die Antragsschrift enthält jedoch keine Darlegung dazu, warum es nach Auffassung des Klägers auf die Entscheidung dieser Frage ankommt. Seinem Vorbringen ist kein hinreichend bestimmter Bezug zum Sachverhalt des Falles zu entnehmen. Die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gestellten Frage drängt sich auch nicht ohne weiteres auf. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche über "den Wert der Fotokopie" und die Kosten der Übersendung hinaus veranschlagten Sachkosten sich der Kläger wendet. Sollte es sich dabei um die mit den mehrmaligen Vorgängen des Kopierens und Zusammenklebens von Blättern verbundenen Materialkosten handeln, wird die Ansatzfähigkeit dieser Kosten vom Kläger nicht erkennbar bezweifelt. Berücksichtigt man, dass die Beklagte ursprünglich Sachkosten von 9,- DM und Personalkosten von 67,- DM erhoben und die Gesamtgebühr später auf 20,- DM ermäßigt hat, ist ferner nicht ersichtlich, dass die Personalkosten den Wert der Fotokopie und die Kosten der Übersendung um ein "Vielfaches" überschreiten, zumal der Kläger offen lässt, ob er mit dem Wert der Fotokopie den Sachwert oder den mit der Kopie verbundenen individuellen Nutzen meint. Außerdem erschließt sich nicht, inwiefern der auf den wirtschaftlichen Nutzen der Information bezogene Teil der Frage entscheidungserheblich sein soll. Der Bedeutungszuschlag von 12,67 DM, der in der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Aufwandsermittlung enthalten war, dürfte in die am Sach- und Personalaufwand ausgerichtete Gesamtgebühr von 20,- DM nicht mehr eingeflossen sein. Überdies hat das Verwaltungsgericht die Höhe der Gebühr als von jedermann zahlbar und ausdrücklich unabhängig davon gebilligt, dass der Kläger die Information im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt eingeholt hat. Mit alldem setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander.

3. Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mit ihm der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird. Soll die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muss eine bestimmte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Rechtsfrage formuliert und angegeben werden, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen und inwiefern die Frage für die Berufungsentscheidung erheblich sein soll. Der Kläger hat hinsichtlich dieses Zulassungsgrunds dieselbe Frage wie im Rahmen seines Vorbringens zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt und auch insoweit nicht dargelegt, warum es im konkreten Fall auf die Beantwortung der Frage ankommen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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