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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 5 BS 174/06
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 21
SächsKAG § 22
SächsKAG § 17
Der Beitragspflicht nach §§ 17 ff. SächsKAG i.V.m. einer Kommunalen Beitragssatzung unterliegen bebaute Grundstücke auch, wenn die satzung die Beitragspflicht an die Baulandeigenschaft anknüpft und fordert, dass das Grundstück nach der geordnetenn baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht. Die Bebauung des Grundstücks indiziert seine Baulandeigenschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1977 - IV C 71/74 -, KStZ 1978, 15 zur Erschließungsbeitragspflicht)
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 174/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schmutzwasserbeitrags - /a, Gemarkung C. ; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 - 2 K 791/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.184,63 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2006, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.9.2005 gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26.9.2005 - Bescheid-Nr. - abgelehnt wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

Ausgehend von den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine überwiegenden Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittels.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 25.4.2005 - AbwS - eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung darstelle. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 21 Abs. 5 AbwS berufen, da er zur Außerbetriebnahme seiner abflusslosen Grube verpflichtet sei. Der für das streitgegenständliche Grundstück vorgesehene Anschluss an die öffentliche Einrichtung sei im Jahr 2003 geschaffen worden. Der Antragsteller unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, dass sein Grundstück nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verfüge. § 19 Abs. 2 Satz 1 AbwS stelle keine Rechtsgrundlage für seine Verpflichtung zur Zahlung eines Schmutzwasserbeitrags dar. Auch seien die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AbwS nicht gegeben, da für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt sei. § 21 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei nicht einschlägig, da es sich um ein bebautes Grundstück handele.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Antragsteller dargelegten Gründe führen nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde.

Es kommt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung für das Bestehen der sachlichen Beitragsschuld nicht darauf an, ob auf einem Grundstück ein Abwasseranschluss besteht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes - SächsKAG - entsteht die Beitragsschuld bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Dem entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 2 AbwS, der in den Fällen des § 21 Abs. 1 AbwS die Anschließbarkeit des Grundstücks an die Schmutzwasserentsorgung für die Entstehung der Beitragsschuld regelt. Diese ist bereits gegeben, wenn ein Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze vorhanden ist, über den der tatsächliche Anschluss erfolgen kann. Die Antragsgegnerin hat - vom Antragsteller unwidersprochen - ausgeführt, dass ein solcher Anschlusskanal am Grundstück anliegt, sodass eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung gegeben ist.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 AbwS als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Beitrag gestützt. Zutreffend wird in dem Beschluss vielmehr ausgeführt, dass Rechtsgrundlage des Bescheides vom 26.9.2005 § 21 Abs. 1 Satz 2 AbwS ist. § 19 Abs. 2 AbwS wurde vom Verwaltungsgericht lediglich im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 5 AbwS angeführt. Dieser betrifft die ausgenommene Beitragspflicht für dezentral entsorgte Grundstücke. Hierzu zählt das Grundstück des Antragstellers trotz der in ihm betriebenen abflusslosen Grube nicht, da dieser Betrieb rechtswidrig ist. Bei dieser Anlage handelt es sich nicht um eine dezentrale Anlage nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AbwS, denn sie wird nicht von der Antragsgegnerin "entleert und abgefahren". Insoweit fällt das Grundstück nicht in den Geltungsbereich der Satzung der Antragsgegnerin über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben vom 20.5.2003 (§ 19 Abs. 1 AbwS). Das Grundstück des Antragstellers unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS. Die Anschlussverpflichtung trifft den Antragsteller als Eigentümer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AbwS innerhalb einer sechsmonatigen Übergangszeit nach Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlagen, also nach Verschaffung der Anschlussmöglichkeit. In diesem Lichte ist § 19 Abs. 2 Satz 1 AbwS zu verstehen, der zwar einen Anschluss an ein öffentliches Klärwerk als Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung der abflusslosen Grube vorsieht, jedoch die Verschaffung der einrichtungsbezogenen Anschlussmöglichkeit durch den Grundstücksanschluss im Auge hat. Denn in diesem Fall hat die Antragsgegnerin alles Erforderliche getan, um den Anschluss zu ermöglichen. Die Herstellung der sog. Kunden- oder Grundstücksentwässerungsanlage ist Sache des Grundstückseigentümers (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AbwS), der mit ihrer Herstellung seiner Verpflichtung zum Anschlusszwang nachkommt.

Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AbwS liegen vor. Danach sind erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, beitragspflichtig, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Hierunter fallen - entgegen der Annahme des Antragstellers - insbesondere auch bereits bebaute Grundstücke, da diese nach der Verkehrsauffassung als bebaubar zu qualifizieren sind. Die Bebauung eines Grundstücks indiziert seine Baulandeigenschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1977 - IV C 71/74 -, KStZ 1978, 15; Urt. v. 6.5.1966 - IV C 136/65 -, NJW 1966, 1832, jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht). Dieses Verständnis entspricht auch dem in § 17 ff. SächsKAG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken, dass nicht die tatsächliche, sondern die zulässige Bebauung oder sonstige Nutzbarkeit für die Beitragspflicht maßgebend ist. Ins-besondere § 18 Abs. 1 SächsKAG knüpft an die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks an.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, den Streitwert in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzenden Streitwertes zu bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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