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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 5 BS 182/03
Rechtsgebiete: AbwAG, SächsWG


Vorschriften:

AbwAG § 4
SächsWG § 110
Das von Indirekteinleitern stammende Abwasser ist bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge einzubeziehen.

Es darf auch bei der Bemessung der Abwasserabgabe nicht herausgerechnet werden. Das gilt auch bei behördlicher Verpflichtung des Einleiters, dem Indirekteinleiter die Mitbenutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu gestatten. In diesem Fall ist aber durch Verwaltungsakt die auf den Indirekteinleiter entfallende Kostentragungsquote zu regeln. Zu den danach aufzuteilenden Betriebskosten gehört auch die Belastung mit der Abwasserabgabe.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 182/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserabgabe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 22. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich eines Abgabebetrags von 123.428,60 € eingestellt. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2003 - 6 K 1464/02 - wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2003 - 6 K 1464/02 - zurückgewiesen.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 30.857,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 29.019,19 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens beruhen auf § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung, § 161 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich eines Abgabebetrags von 123.428,60 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzugeben, da ihr Antrag erfolglos geblieben wäre. Dazu wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

2. a) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13.5.2003 ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme des Antragsgegners - mit Eingang des Schriftsatzes vom 19.6.2003 bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag fristgerecht innerhalb eines Monats nach der am 19.5.2003 erfolgten Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.6.2002 über die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr 1998 in Höhe von 239.545,36 € abgelehnt hat.

Die Antragstellerin führt einen Geflügelschlachtbetrieb, dessen Abwasser in einer betriebseigenen Anlage geklärt und sodann in einen Graben eingeleitet wird. In der Kläranlage wurde seit den 1970er Jahren auch das Abwasser aus dem nördlichen und westlichen Teil der Gemeinde M. und von 1999 an zusätzlich das Abwasser aus dem südlichen Teil der Gemeinde behandelt, bis die Gemeinde im Jahr 2002 an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Versorgungsverbands Eilenburg-Wurzen angeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 8.9.1995, der die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 10.7.1985 ersetzte, erteilte das Landratsamt Torgau-Oschatz unter Festlegung der Jahresschmutzwassermenge ab 1.1.1997 auf 672.280 m3 sowie der einzuhaltenden Konzentration für den Schadstoff CSB auf 110 mg/l der Antragstellerin die wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung und verpflichtete sie zur Behandlung des in der Gemeinde anfallenden Schmutzwassers. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.1996 hob der Antragsgegner diese Verpflichtung auf. Zur Begründung hieß es, es fehle an der von § 110 Abs. 2 SächsWG vorgeschriebenen behördlichen Regelung der auf das gemeindliche Abwasser entfallenden Kostenquote, ohne welche die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung der Kläranlage rechtswidrig sei. Da die Verpflichtung als solche hingegen von § 110 Abs. 1 SächsWG gedeckt sei, könne sie bei entsprechender Regelung der Kostenquote erneut ausgesprochen werden. Dazu kam es jedoch nicht. Am 12.8.1998 stellte das Staatliche Umweltfachamt Leipzig bei einer Beprobung einen CSB-Wert von 451 mg/l fest. Daran anknüpfend erhöhte der Antragsgegner bei der Bemessung der Abwasserabgabe für das Jahr 1998 die Zahl der Schadeinheiten.

Zu der Einwendung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe nicht die im Bescheid vom 8.9.1995 festgelegte Jahresschmutzwassermenge, sondern nur ein Volumen von 329.149,06 m3 ansetzen dürfen, weil sie weniger Wasser bezogen und dieses wegen aufgetretener Leckagen, Kondensat- und Verdunstungsverluste sowie im Hinblick auf anderweitige Verwendungs- und Entsorgungsarten nur in dem genannten Umfang über die Kläranlage in den Graben eingeleitet habe, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es komme nach § 4 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich allein auf die behördlich zugelassenen Einleitmenge an. Sei die tatsächliche Abwassermenge niedriger, könne der Einleiter eine Änderung des die Einleitung zulassenden Bescheids beantragen oder bei einer zeitlich beschränkten niedrigeren Einleitung nach § 4 Abs. 5 AbwAG vorab gegenüber der Behörde eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Antragstellerin habe diese Möglichkeiten nicht genutzt. Auch ihr weiteres Vorbringen greife nicht durch, wonach das Messergebnis vom 12.8.1998 nicht herangezogen werden dürfe, weil die Beprobung und die betreffende Analyse fehlerhaft gewesen seien, jedenfalls aber nur ein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigungsfähiger "Ausreißer" vorgelegen habe, für den allein eine Fehlfunktion der Kläranlage ursächlich gewesen sein könne. Die Antragstellerin habe nicht konkret dargelegt, inwiefern bei der Feststellung des Messergebnisses Mängel aufgetreten sein sollen. Dazu wäre sie jedoch in der Lage gewesen, weil sie eine Gegenprobe gezogen habe. Deren Ergebnis habe sie zudem nicht vorgelegt. Ferner sei die Berücksichtigung eines "Ausreißers" systemkonform, weil nach § 4 Abs. 4 AbwAG gerade auch "zufällige" Messergebnisse die Höhe der Abgabe mitbestimmten.

b) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie dürfe nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Änderung der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge hätte erwirken oder eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG hätte abgeben können, denn sie habe keine Kenntnis von der Menge und Schädlichkeit des auf die Gemeinde M. entfallenden Abwassers gehabt. Weder die Gemeinde noch der für die Abwasserbeseitigung zuständige Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen hätten ihr trotz mehrfacher Aufforderung die einschlägigen Daten zukommen lassen. Zudem sei ihrer Kläranlage außer dem Schmutzwasser auch Niederschlagswasser aus der Gemeinde zugeführt wurden, was Fehlfunktionen der Anlage ausgelöst habe. Im Hinblick auf ihre Monopolstellung habe sie den Versorgungsverband nicht von der Nutzung ihrer Kläranlage hinsichtlich des gemeindlichen Abwassers ausschließen können, zumal ein solches Vorgehen, mit dem eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung beeinträchtigt worden wäre, womöglich strafrechtlich relevant gewesen wäre.

Dieses Vorbringen geht fehl. Zum einen besteht kein Zusammenhang zwischen dem Volumen des auf die Gemeinde entfallenden Abwassers und den von der Antragstellerin im Einzelnen betragsmäßig genannten Abzugspositionen, mit deren Angabe sie eine Reduzierung der bei der Abgabeberechnung anzusetzenden Abwassermenge zu erreichen sucht. Denn jene Positionen betreffen nach ihrer eigenen Darlegung ausschließlich ihre betriebliche Sphäre und haben nichts mit dem Problem der Behandlung des Abwassers aus der Gemeinde in ihrer Kläranlage zu tun. Es war ihr daher ohne weiteres möglich, die ihrem Schlachtbetrieb zuzurechnenden Wasserverluste für sich betrachtet zu ermitteln und insoweit rechtzeitig eine Änderung der zugrunde zu legenden Abwassermenge auf einem der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Wege anzustreben.

Zum anderen ist die Menge des über die Kläranlage in den Graben eingeleiteten Abwassers aus der Gemeinde ohnehin nicht abzugsfähig. Die Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beziehen sich grundsätzlich allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem abgabeberechtigten Land und dem unmittelbaren Einleiter von Abwasser in ein Gewässer und sachlich auf das gesamte von diesem unmittelbar eingeleitete Abwasser (vgl. § 2 Abs. 2 Hs. 1 AbwAG). Das von Indirekteinleitern stammende Abwasser ist bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge im Zulassungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG ebenso wie bei der Erklärung des unmittelbaren Einleiters im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG einzuberechnen. Es bildet hingegen keinen Gegenstand besonderer abgabegesetzlicher Regelungen und betrifft mithin nur die Beziehung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Einleiter. Der Direkteinleiter schuldet demzufolge die Abgabe auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 AbwAG maßgebenden Abwassermenge und kann seiner Inanspruchnahme auch hinsichtlich des von dieser Gesamtmenge umfassten, ursprünglich von einem Dritten herrührenden Abwassers nicht entgegensetzen, der Gläubiger möge sich an jenen halten (vgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand 2004, § 9 AbwAG RdNr. 9).

Dies gilt selbst dann, wenn der Direkteinleiter nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SächsWG durch die zuständige Wasserbehörde verpflichtet worden ist, dem Dritten die Mitbenutzung seiner Abwasserbehandlungsanlage zu gestatten. Diese landesrechtliche Bestimmung lässt die zwischen dem Direkteinleiter und dem abgabeberechtigten Land bestehenden, in den bundesgesetzlichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes geregelten Rechte und Pflichten unberührt und schafft nicht daneben ein Abgaberechtsverhältnis zwischen dem Abgabegläubiger und dem Dritten. Die Gestattungsverpflichtung begründet statt dessen eine Beziehung zwischen dem Direkteinleiter und dem Dritten, und zwar auch insofern, als die Wasserbehörde nach § 110 Abs. 2 SächsWG festlegen muss, in welchem Umfang der Dritte die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage zu tragen hat. Das ist ebenfalls durch Verwaltungsakt zu regeln, weil es unverhältnismäßig wäre, dem Direkteinleiter den Dritten als Mitbenutzer seiner Anlage aufzuzwingen und es darüber hinaus ihm zu überlassen, sich mit dem Dritten wegen der Kostenbeteiligung ins Benehmen zu setzen (vgl. auch Habel/Zeppernick, Das Wasserrecht in Sachsen, Stand 1998, § 110 SächsWG RdNr. 15).

Wirkt sich § 110 SächsWG nicht auf die Abgabeschuld des Direkteinleiters aus, scheidet eine Verringerung der anzusetzenden Abwassermenge erst recht aus, wenn die Indirekteinleitung mit dessen Billigung erfolgt. So verhält es sich hier. Die mit Bescheid des Landratsamts vom 8.9.1995 begründete Gestattungsverpflichtung wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4.10.1996 aufgehoben. Im hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum des Jahres 1998 unterlag die Verfügungsgewalt der Antragstellerin über ihre Kläranlage keiner öffentlich-rechtlichen Beschränkung im Sinne des § 110 Abs. 1 SächsWG. Darauf, ob sie aufgrund ihrer "Monopolstellung" für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Bereich der Gemeinde mitverantwortlich gewesen sein sollte und sich insoweit gehindert sah, die Behandlung des gemeindlichen Abwassers in ihrer Kläranlage zu unterbinden, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. In ihrer Eigenschaft als Direkteinleiterin kann sie den zur Erhebung der Abwasserabgabe berechtigten Antragsgegner auch nicht partiell an den für die Erfüllung dieser Aufgabe zuständigen Versorgungsverband verweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was einer notfalls klageweisen Durchsetzung des an den Verband zu richtenden Begehrens der Rechenschaftslegung über die Menge und Schädlichkeit des zugeführten Abwassers hätte entgegenstehen sollen. Ferner erscheint es bei beharrlicher Verweigerung der Informationen nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin von der - wie auch immer gearteten - Beziehung zu dem Versorgungsverband nach Ablauf einer angemessenen Frist hätte lösen dürfen, zumal die Wasserbehörde die Behandlung des gemeindlichen Abwassers in der Kläranlage erneut nach § 110 SächsWG hätte sicherstellen können.

Vor dem Hintergrund dieses Falles und des unterdessen vor dem Bundesgerichtshof anhängigen (Zulassungs-)Verfahrens (X ZR 135/03) in Bezug auf die Höhe eines vom Versorgungsverband an die Antragstellerin für die Nutzung der Kläranlage zu zahlenden Entgelts sieht sich der Senat allerdings zu den folgenden Bemerkungen veranlasst: Das Landratsamt Torgau-Oschatz hat die auf den Versorgungsverband entfallende Kostenquote für den Zeitraum, in dem die Antragstellerin zur Gestattung der Mitbenutzung ihrer Anlage durch diesen verpflichtet war, nicht geregelt. In diesem Unterlassen hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 4.10.1996 zutreffend ein rechtsfehlerhaftes Verhalten erblickt. Der Rechtsverstoß ist durch die Aufhebung der Gestattungsverpflichtung indes nicht gegenstandslos geworden. Denn bis zu der Aufhebung, d.h. während der Dauer der Wirksamkeit der in dem Bescheid vom 8.9.1995 enthaltenen Verpflichtung, erfolgte die Gestattung der Mitbenutzung kraft hoheitlicher Anordnung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, die nach wie vor der Ergänzung durch Festlegung der Kostentragungsquote nach § 110 Abs. 2 Satz 1 SächsWG bedarf. Auch wenn die Aufhebung der Gestattungsverpflichtung mit Wirkung für die Vergangenheit gedacht gewesen sein sollte - der Widerspruchsbescheid trifft darüber keine Aussage -, lässt sich die öffentlich-rechtliche Inpflichtnahme der Antragstellerin auf der Grundlage des § 110 Abs. 1 Satz 1 SächsWG nicht ungeschehen machen. Sie hat deswegen noch einen Anspruch auf behördliche Regelung der Übernahme eines angemessenen Teils der Kosten der Kläranlage durch den Versorgungsverband. Dabei gehört zu den Betriebskosten auch die Belastung mit der Abwasserabgabe. Die zuständige Wasserbehörde kann sich ihrer betreffenden Verantwortung nicht unter Hinweis auf die nachträgliche Aufhebung der Gestattungsverpflichtung entziehen.

c) Weiterhin trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Richtigkeit des Messergebnisses vom 12.8.2003 darlegungs- und beweispflichtig sei. Nach den Vorschriften der Abwasserverordnung hätte eine qualifizierte Stichprobe, d.h. eine Mischprobe aus mindestens fünf in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden und im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten vorzunehmenden Stichproben, erfolgen müssen. Der bei der Beprobung anwesende Mitarbeiter der Antragstellerin sei kein mit den detaillierten Beprobungsregelungen vertrauter Sachverständiger und habe deren Einhaltung nicht überprüfen können. Das über die Beprobung angefertigte Protokoll gebe insoweit keinen Aufschluss. Es enthalte keine Angaben zur Gesamtdauer der Probenahme, zur Anzahl der Einzelproben und zu den Entnahmeintervallen. Die im Bescheid vom 8.9.1995 festgelegten Grenzwerte seien überdies erst ab 1.1.2001 einzuhalten gewesen, nachdem die betreffenden Fristen durch den Widerspruchsbescheid vom 4.9.1996 und die Bescheide des Landratsamts vom 22.4.1999 und vom 17.1.2000 mehrfach verlängert worden seien. Außerdem wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen zu den "Ausreißern" aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Diese Darlegungen vermögen den von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Soweit es um die Richtigkeit des Mess-ergebnisses geht, sind sie bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat unbeschadet der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung in Bezug auf die Feststellung des Messergebnisses speziell darauf abgehoben, dass die Antragstellerin eine Gegenprobe genommen habe, mit deren - von ihr jedoch nicht mitgeteilten - Ergebnis sie die behauptete Fehlerhaftigkeit des vom Antragsgegner herangezogenen Messergebnisses belegen könne. Auf diese für sich genommen entscheidungstragenden Ausführungen geht die Antragstellerin hingegen nicht ein. Auch der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass es der Antragstellerin zum Nachteil gereichen muss, wenn sie die Richtigkeit des vom Antragsgegner zugrunde gelegten Messergebnisses pauschal bzw. unter Hinweis auf eine unzureichende Protokollierung der Probeentnahme in Zweifel zieht, andererseits aber das Ergebnis ihrer Gegenprobe zurückhält. Hinsichtlich der Problematik der sogenannten Ausreißer fehlt es an einer hinreichenden Erörterung zu den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die gesetzliche Systemgerechtigkeit der Berücksichtigung eines einzelnen hohen Ausschlags ungeachtet der betreffenden Ursache setzt sich die Antragstellerin nicht näher auseinander. Im Übrigen war der im Bescheid vom 8.9.1995 festgelegte CSB-Grenzwert bereits im Jahr 1998 einzuhalten. Die Fristverlängerungen, die durch die von der Antragstellerin genannten Bescheide erfolgten, bezogen sich ausschließlich auf die nach dem Bescheid vom 8.9.1995 ab 1.10.1997 einzuhaltenden "neuen", d.h. veränderten Grenzwerte. Der CSB-Grenzwert betrug jedoch schon zuvor 110 mg/l und ist mithin von der Fristverlängerung nicht erfasst.

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt in Abgaben betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des jeweiligen Betrags zugrunde.

3. Der Bescheid ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 und § 158 Abs. 2 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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