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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 5 BS 304/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 95
1. In einer Straße verlegte Abwasserleitungen können Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.

2. Zur Aufrechnung in das von Verbandsmitgliedern in einen Abwasserzweckverband eingebrachte Vermögen auf eine Investitionsumlage


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 304/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Investitionskostenumlage; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 23. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juni 2002 - 6 K 1162/01 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.639,40 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18.6.2002 ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Abwasserzweckverbands Espenhain vom 15.1.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 7.3.2001 über die erste Teilzahlung der Investitionskostenumlage für das Jahr 2001 in Höhe von 20.648,99 DM angeordnet hat.

Die Antragstellerin ist Verbandsmitglied des Antragsgegners, des Abwasserzweckverbands "Espenhain". Nach § 27 seiner Verbandssatzung vom 29.3.2001 (SächsABl. S. 791) - VS 2001 - übernimmt der Antragsgegner die Rechte und Pflichten des bisherigen Abwasserzweckverbands Espenhain (ohne Anführungsstriche), der zuvor wegen angenommener Gründungsmängel aufgelöst wurde. Die erste Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Espenhain vom 17.9.1991 wurde erst am 27.10.1994 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (SächsABl. S. 1314). Die bekanntgemachte Fassung entsprach nicht der ursprünglich beschlossenen Fassung. Die folgenden Verbandssatzungen vom 3.11.1994 - VS 1994 - und vom 9.6.2000 - VS 2000 - wurden nur von der Verbandsversammlung, nicht aber von den Stadt- und Gemeinderäten aller Verbandsmitglieder beschlossen. § 4 Abs. 3 VS 2001 lautet: "Der Verband übernimmt alle Anlagen der Abwasserbeseitigung seiner Mitglieder unentgeltlich." § 21 Abs. 2 VS 2001 bestimmt: "Bringen Verbandsmitglieder Vermögen in den Zweckverband ein, wird der Wert des Vermögens auf die Investitionskostenumlage des jeweiligen Mitglieds angerechnet. Dies trifft nicht zu für Vermögen nach § 4 Abs. 3." Wortgleiche Regelungen waren erstmals in der Verbandssatzung vom 3.11.1994 enthalten; § 4 Abs. 3 VS 1994, § 4 Abs. 3 VS 2000 und § 4 Abs. 3 VS 2001 sind identisch, § 21 Abs. 2 VS 2001 entspricht § 25 Abs. 2 VS 1994 und § 21 Abs. 2 VS 2000. In § 4 Abs. 1 Satz 1 VS 1994 (= § 4 Abs. 1 VS 2000 und VS 2001) ist festgelegt, dass der Zweckverband die Aufgabe hat, in seinem räumlichen Wirkungskreis das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung und das Sammeln häuslicher Abwässer und Fäkalien aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sicherzustellen. Die Aufgabe der Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem verblieb jedoch - anders als die Beseitigung des Schmutzwassers im Trennsystem und die Abwasserbeseitigung im Mischsystem - zunächst tatsächlich bei den Verbandsmitgliedern und ging erst am 1.1.1997 auf den Verband über. Die Verbandsmitglieder und der Verband waren sich über dieses Vorgehen einig; satzungsrechtliche Bestimmungen oder sonstige Beschlüsse sind dazu nicht erlassen worden.

Vor dem 1.1.1997 stellte die Antragstellerin in ihrem Gebiet Anlagen für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem her; seit diesem Zeitpunkt betrieb der Verband diese Anlagen. Dem Bescheid des Verbands vom 15.1.2001, der zur Finanzierung der Herstellung von Straßenentwässerungsanlagen durch den Verband die erste Teilzahlung einer Investitionskostenumlage für das Jahr 2001 festsetzt, widersprach die Antragstellerin mit der Begründung, sie habe für die von ihr hergestellten Anlagen für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem etwa 550.000,- DM aufgewandt. Die Herstellung sei aus ihrer Sicht erforderlich gewesen, weil ohnehin Straßenbauarbeiten durchgeführt und die Leitungen daher gleich mit verlegt worden seien, um zusätzliche Behinderungen und Kosten zu vermeiden. Da sie diese Anlagen am 1.1.1997 in den Verband eingebracht habe, müsse nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VS 1994 (= § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000) eine Anrechnung auf die Umlage erfolgen. Der Verband wies den Widerspruch unter Hinweis auf Satz 2 dieser Vorschrift zurück, wonach er alle Abwasserbeseitigungsanlagen unentgeltlich übernehme und insoweit eine Anrechnung auf die Umlage gerade nicht erfolge.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die unentgeltliche Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlagen beziehe sich bei summarischer Prüfung allein auf den Zeitpunkt der Gründung des Verbands, nicht aber auf später von diesem übernommene Anlagen. Denn es erscheine aus der Sicht einer Mitgliedsgemeinde nicht nachvollziehbar, dass sie Anlagen auf eigene Kosten herstelle, diese anschließend unentgeltlich auf den Verband übertrage und überdies eine Verbandsumlage für die Herstellung von Anlagen im Bereich anderer Mitgliedsgemeinden entrichten müsse. Deshalb könne der Übergang der Anlagen zum 1.1.1997 auch nicht mit einer Neugründung des Verbands mit der Folge einer unentgeltlichen Übernahme im Sinne des § 4 Abs. 3 VS gleichgesetzt werden. Dafür, dass diese Bestimmung nur auf die ursprüngliche Gründung im Jahr 1991 bezogen sei, spreche auch, dass die Verbandsmitglieder die Anlagen seinerzeit regelmäßig kostenlos erworben und in ihrer Hinsicht noch keine größere Investitionen getätigt hätten. Wie hoch genau die Herstellungskosten für die am 1.1.1997 von der Antragstellerin auf den Verband übertragenen Anlagen seien, könne offen bleiben. Jedenfalls ergebe sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen, dass der Betrag erheblich höher als die Umlage sei.

Der Antragsgegner wendet dagegen ein, Rechtsfragen dürften im Gegensatz zu tatsächlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur summarisch geprüft werden. Die "Aufrechnung" der Antragstellerin mit einer Gegenforderung scheitere schon an § 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VS 2000. Aus letzterer Bestimmung gehe nicht hervor, dass sie nur für die Übernahme von Anlagen im Zeitpunkt der Verbandsgründung gelte. Die betreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Verbandsmitglieder hätten die Anlagen ihrerseits kostenlos erworben, gehe fehl, weil in dem mit der VEB-WAB-Nachfolgegesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrag ein Kaufpreis bestimmt gewesen sei. Daran ändere sich dadurch nichts, dass gegen die Kaufpreisforderung mit dem Anspruch auf Auskehrung aufgerechnet worden sei. Dass der unentgeltliche Übergang der streitbefangenen Anlagen auf den Verband aus der Sicht der Antragstellerin nicht nachvollziehbar erscheine, sei unerheblich; diese habe von den Regelungen der Verbandssatzung Kenntnis gehabt. Im Übrigen liege keine Feststellung dazu vor, ob die Antragstellerin die Anlagen erst nach der Gründung im Jahr 1994 hergestellt habe. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 nicht erfüllt, weil die Antragstellerin kein Vermögen in den Verband eingebracht habe. Es fehle insoweit an einer Einigung über die Übernahme und den Wert des Vermögens. Schriftliche Vereinbarungen seien nicht geschlossen worden. Der Verband nehme nur ein Nutzungsrecht in Anspruch; die von der Antragstellerin hergestellten Anlagen seien nicht in das Anlagenverzeichnis des Verbands eingestellt. Der Darlegung der Antragstellerin, sie habe die Herstellung der Anlagen für erforderlich gehalten, sei zu entnehmen, dass diese objektiv nicht erforderlich gewesen sei. Es mangele an näheren Ausführungen und Belegen zu den konkret für die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem getätigten Investitionen. Diesbezügliche Absprachen mit dem Verband seien nicht erfolgt. Die Antragstellerin mache erstmals gegenüber der Investitionskostenumlage für das Jahr 2001 eine "Aufrechnung" geltend, obwohl der Verband auch im Jahr 1997 schon eine solche Umlage erhoben habe.

Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgebende Darlegung der Beschwerdegründe lässt keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es zu dem von ihm gefundenen Ergebnis aufgrund einer summarischen Rechtsprüfung gelangt ist. Das entspricht dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 28.6.1994, JbSächsOVG 2, 210 [212]). Entgegen der Auffassung bzw. Begriffsverwendung des Antragsgegners ist nicht über eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu entscheiden. Es geht darum, ob der Wert des von einem Verbandsmitglied in den Verband eingebrachten Vermögens auf die von dem Verbandsmitglied zu entrichtende Investitionskostenumlage nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VS (2000 = 2001) anzurechnen ist.

Dem steht hier nicht von vornherein die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 Satz 2 VS entgegen, weil ein Fall des § 4 Abs. 3 VS nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vorliegt. Die Regelung über die unentgeltliche Übernahme der Anlagen der Abwässerbeseitigung der Verbandsmitglieder durch den Verband, die erstmals in die Verbandssatzung vom 3.11.1994 aufgenommen wurde, ist nach den Grundsätzen systematischer Normauslegung nur für Anlagen anwendbar, die bis zum bzw. mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens jener Verbandssatzung, nicht aber später vom Verband übernommen wurden, weil es eine spätere Übernahme von Abwasserbeseitigungsanlagen der Verbandsmitglieder durch den Verband nach der geschlossenen satzungsrechtlichen Konzeption des § 4 VS 1994 grundsätzlich nicht geben kann. Denn die Abwasserbeseitigung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VS 1994 umfassend und ausschließlich eine Aufgabe des Verbands. Dazu benötigte er spätestens mit dem In-Kraft-Treten der Verbandssatzung vom 3.11.1994 alle zuvor etwa noch von den Verbandsmitgliedern betriebenen Anlagen. Diesem Bedürfnis trägt § 4 Abs. 3 VS 1994 Rechnung, indem er unmittelbar die Übernahme der Anlagen der Verbandsmitglieder durch den Verband anordnet. Für eine spätere Übernahme von Anlagen der Verbandsmitglieder ist in diesem Regelungszusammenhang kein Raum, weil diesen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Herstellung und der Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 VS 1994 gerade entzogen wird. Darauf, ob der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verbandssatzung vom 3.11.1994 nach dem Beschwerdevorbringen als Gründungszeitpunkt anzusehen oder ob insoweit mit dem Verwaltungsgericht auf die Verbandssatzung vom 17.9.1991 abzustellen ist, kommt es ebensowenig wie auf die Frage an, ob eine unentgeltliche Weitergabe an den Verband nur hinsichtlich der zuvor von der VEB-WAB-Nachfolgegesellschaft erworbenen Anlagen nachvollziehbar erscheint. Ferner ist es ohne Bedeutung, dass sich der Verband und die Verbandsmitglieder darüber einig waren, dass die Aufgabe der Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem zunächst weiterhin bei den Verbandsmitgliedern verbleiben sollte. Denn dieser Konsens hat im Satzungstext nicht Ausdruck gefunden. Die satzungsrechtlichen Maßstabsnormen, die einen vollständigen Übergang der Aufgabe der Abwasserbeseitigung vorsehen, sind für sich zu betrachten und einer Auslegung anhand einer von ihnen abweichenden Praxis grundsätzlich nicht zugänglich. Schließlich wird der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 VS 1994 nicht dadurch berührt, dass dieser auch in den Verbandssatzungen vom 9.6.2000 und 29.3.2001 enthalten ist. Darin liegt ersichtlich nur eine Wiederholung der bisherigen Bestimmung, nicht aber eine konstitutive Neuregelung mit der Folge einer weiteren unentgeltlichen Übernahme von Anlagen mit dem In-Kraft-Treten dieser Verbandssatzungen, weil nach der Konzeption des § 4 VS 1994 die Übernahme aller Anlagen der Verbandsmitglieder durch den Verband mit dem In-Kraft-Treten der Verbandssatzung vom 3.11.1994 abgeschlossen ist. Die von der Antragstellerin hergestellten Anlagen für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem wurden vom Verband jedoch zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht übernommen und sind damit nicht von § 4 Abs. 3 VS erfasst. Ob sie womöglich vor diesem Zeitpunkt hergestellt wurden, ist unerheblich.

Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 dürften erfüllt sein. Die Antragstellerin brachte am 1.1.1997 Vermögen in den Zweckverband ein, indem sie diesem den Betrieb der von ihr hergestellten Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung überließ. Davon ist wohl auch dann auszugehen, wenn diese Vorschrift den Übergang des Eigentums oder eines sonstigen Rechts verlangen sollte. In einer Straße verlegte Leitungen können gesondert übertragen werden, wenn sie Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, d.h. bewegliche Sachen sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1962, BGHZ 37, 353 [357 f.]). Zwar fordert § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nach seinem Wortlaut, dass der Berechtigte, hier der Verband, die Verbindung der Leitungen mit den - hier im Eigentum der Gemeinde stehenden, die Straße bildenden - Grundstücken grundsätzlich selbst hergestellt haben muss, doch wird man die Vorschrift auch auf den hier vorliegenden Fall der Verlegung der Leitungen durch die Antragstellerin in der Erwartung der bevorstehenden Übernahme durch den Verband anwenden dürfen. Eine Einigung über den Eigentumsübergang hinsichtlich einer beweglichen Sache nach § 929 Satz 1 BGB kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und bedarf keiner förmlichen Vereinbarung. Es spricht viel dafür, dass hier zumindest eine konkludente Eigentumsübertragung erfolgt ist, weil der Verband offenbar bereits Eigentümer der nach § 4 Abs. 3 VS 1994 von den Mitgliedern übernommenen Anlagen wurde und er die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im Einvernehmen mit der Antragstellerin seit dem 1.1.1997 betrieb. Sollte der Verband mit dem Verzicht der Aufnahme dieser Anlagen in das Bestandsverzeichnis bzw. die Anlagennachweise (§§ 36 und 37 KomHVO) das Ziel verfolgen, sich der Anrechnungspflicht des § 25 Abs. 2 Satz 1 VS 1994 (= § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000) zu entziehen, könnte darin ein unbeachtliches venire contra factum propium liegen. Zum gleichen Ergebnis käme man im Übrigen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, wonach der Verband (nur) ein Nutzungsrecht in Anspruch nimmt. Ein solches Nutzungsrecht wäre ebenfalls als eine in den Normbereich des § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 fallende Vermögensposition zu qualifizieren (vgl. auch die Gleichstellung der Veräußerung und der Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen in § 90 Abs. 1 und 2 SächsGemO). Es liegt ferner deshalb nahe, eine Anrechnungspflicht nach dieser Vorschrift zu bejahen, weil die nach dem relevanten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verbandssatzung vom 3.11.1994 vom Verband übernommenen Anlagen von der Antragstellerin finanziert wurden, die Gebühren- und Beitragshoheit nach § 4 Abs. 6 Satz 2 VS 1994 (= § 4 Abs. 7 Satz 2 VS 2000 und 2001) hingegen auch insoweit dem Verband zusteht. Eine Einigung über den Wert des eingebrachten Vermögens wird von § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht vorausgesetzt.

Dass nach der Regelungskonzeption des § 4 VS 1994 eine nach dem In-Kraft-Treten jener Verbandssatzung erfolgende Übernahme von Abwasserbeseitigungsanlagen durch den Verband nicht vorgesehen ist, hindert eine Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 nicht. Diese Bestimmung bezieht nach ihrer weiten Formulierung jede Einbringung von Vermögen der Verbandsmitglieder in den Verband ein und vermag auch einen Vermögensübergang zu erfassen, der nicht im Einklang mit dem Regelungsprogramm des § 4 VS 1994 steht. Überdies könnte sich der Antragsgegner im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 nicht auf die mangelnde Übereinstimmung der späteren Übernahme des Betriebs der Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung mit dieser Konzeption berufen, weil sein Rechtsvorgänger, der Abwasserzweckverband Espenhain, mit den Verbandsmitgliedern über diese Vorgehensweise einig war.

Die Anrechnung ist schließlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits in Bezug auf die Investitionskostenumlage für das Jahr 1997 eine Anrechnungsmöglichkeit bestand. Der Wert des eingebrachten Vermögens kann solange und soweit auf die Umlage angerechnet werden, als das noch nicht geschehen ist.

Die Rechtsfolge des § 21 Abs. 2 Satz 1 VS 2000 ist die Anrechnung des Werts des eingebrachten Vermögens auf die Investitionskostenumlage. Geht man von einer Eigentumsübertragung aus, dürfte sich der anrechenbare Wert der Anlagen in der Größenordnung der Höhe der Herstellungskosten bewegen. In dem darauf bezogenen Vorbringen des Antragsgegners liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach den eingereichten Unterlagen der Investitionsaufwand den Betrag der Umlage erheblich übersteige. Es genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, dem nur pauschal entgegenzusetzen, es fehle an einer näher zu belegenden Konkretisierung der Investitionen, nachdem das Verwaltungsgericht diese für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die Unterlagen als erbracht angesehen hat. Sollte die Antragstellerin dem Verband demgegenüber lediglich ein Nutzungsrecht übertragen haben, könnte bei der Anrechnung des eingebrachten Vermögens auf die Umlage stattdessen (nur) die aufgelaufene Summe von hypothetisch für die Nutzung regelmäßig zu zahlenden Entgelten zu veranschlagen sein. Dass ein solcher Betrag hinter der Höhe der Umlage zurückbliebe, wird vom Antragsgegner jedoch nicht dargetan. Das Beschwerdevorbringen verdeutlicht ferner nicht, warum die Investitionen mit dem Verband hätten abgesprochen werden müssen. Der Einwand, die Antragstellerin habe nach eigener Darstellung den Bau der Anlagen nur aus ihrer Sicht für erforderlich gehalten, ohne dass er objektiv erforderlich gewesen sei, verkennt den Sinn des Vertrags der Antragstellerin. Diese wollte allein zum Ausdruck bringen, dass ihr der Zeitpunkt im Hinblick auf die zeitgleich durchgeführten Straßenbauarbeiten günstig erschienen sei. Das rechtfertigt keinen Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der Herstellung der Anlagen als solcher.

Der Senat lässt offen, ob der Umlagebescheid auch im Hinblick auf eine nicht wirksame Verbandsgründung an einem Rechtsfehler leidet und ob gegebenenfalls die erfolgte (Sicherheits-) Neugründung daran etwas ändern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt in Abgaben betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des jeweiligen Betrags zugrunde.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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