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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 5 BS 91/03
Rechtsgebiete: VwGO, SAbwaG, AbwAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
SAbwaG § 10
AbwAG § 11
1. § 8 Abs. 2 SAbwaG verpflichtet nicht lediglich Einleiter i.S.v. §§ 7 und 8 AbwAG zur Abgabe einer Erklärung.

2. Zur Festsetzungsverjährung einer Abwasserabgabe.

3. Voraussetzungen für eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 91/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserabgabe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger

am 20. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2003 - 13 K 2521/02 - geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. August 2002 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.428, 62 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1. 2003, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den eine Abwasserabgabe in Höhe von 65.940,- DM festsetzenden Abwasserabgabenbescheid des Regierungspräsidiums Dresden angeordnet hat, hat Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses dargelegten Gründe, die allein nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO der Prüfung zugrunde zu legen sind, führen zu einer Änderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach summarischer Prüfung erscheine der Bescheid als rechtswidrig. Die Festsetzung einer Abwasserabgabe gegenüber der Antragstellerin für das Veranlagungsjahr 1997 mit dem Bescheid vom 26.7. 2002 sei wohl verspätet, da die Veranlagung nicht bis zum 31.12.1998 erfolgte und die Voraussetzungen für eine spätere Festsetzung nicht gegeben seien.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG) vom 19.6.1991 (GVBl. S. 156) sei die Abwasserabgabe jährlich durch Bescheid festzusetzen (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung erfolge dabei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 SAbwaG jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Demzufolge habe der Festsetzungsbescheid hier bis zum 31.12.1998 ergehen müssen.

Die Festsetzung des Abwasserabgabe am 26.7.2002 sei somit verspätet. Hieran ändere sich auch nichts durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG, demzufolge die Festsetzung bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG innerhalb von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Kalenderjahren erfolgen könne. Die Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG betreffe nur Einleiter im Sinne von §§ 7 und 8 Abwasserabgabengesetz vom 6.11.1990 (BGBl. I S. 2432) - AbwAG und nicht solche nach § 6 AbwAG. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG: " Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht (zu §§ 11 und 12 AbwAG)" in Verbindung mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG. Nach dieser Regelung des Abwasserabgabengesetzes habe der Abgabepflichtige in den Fällen der §§ 7 und 8 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Einleiter nach § 6 AbwAG gelte, dass sie für den Fall, dass sie über keinen oder für die Ermittlung nur unzureichenden Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG verfügten, vor Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 11 Abs. 1 AbwAG) eine Erklärung über die für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte abzugeben hätten. Werde diese Verpflichtung nicht erfüllt, habe die Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG der Ermittlung der Schadeinheiten grundsätzlich jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Zwar könnten die Länder gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen habe und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorlegen müsse. Ein solche Regelung sei hingegen durch das Sächsische Abwasserabgabengesetz für Einleiter nach den §§ 4 bis 6 AbwAG nicht erfolgt. Aus § 2 Abs. 2 SAbwaG lasse sich eine derartige Regelung nicht entnehmen, da diese Vorschrift die Erklärungspflicht im Rahmen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides und nicht das Verfahren zur Erhebung der Abgabe regele. Eine Berufung auf die vierjährige Festsetzungsfrist aus § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung komme mangels einer entsprechenden Verweisung in § 11 SAbwaG nicht in Betracht.

Der Antragsgegner wendet dagegen ein, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Abwasserabgabenbescheides am 27.7. 2002 für das Veranlagungsjahr 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzung sei noch innerhalb der bis zum Ablauf von fünf auf die Einleitung folgenden Jahren erfolgt. Die Antragstellerin habe entgegen § 8 Abs. 2 SAbwaG nicht bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres gegenüber der Wasserbehörde eine Erklärung mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung ergebe sich aus § 8 Abs. 1 SAbwaG. Hiernach habe der Abgabepflichtige die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zumachen. Diese Pflicht erfasse ersichtlich nicht nur die Einleiter nach §§ 7 und 8 AbwAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Freistaat Sachsen eine nähere Bestimmung für "andere Fälle" im Sinne des § 11 Abs. 3 AbwAG erlassen. Mit der Regelung in § 8 Abs. 3 SAbwaG habe er von der Ermächtigung des § 11 Abs. 3 AbwAG Gebrauch gemacht und für alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder dem Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben. Dementsprechend seien amtliche Vordrucke nicht nur für die Fälle der §§ 7 und 8 AbwAG, sondern auch für alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen bekannt gegeben worden. Neben dem Wortlaut und der Systematik des § 8 SAbwaG belege auch die gesetzgeberische Absicht den Schluss, dass der Anwendungsbereich der Abgabeerklärung sich auch auf die Einleiter erstrecke, deren Abwasserabgabe nach den §§ 4 und 6 AbwAG ermittelt werde. Unabhängig von der Art der Abwassereinleitung sei es der Behörde in Ansehung des "Massenge- schäfts" nicht möglich, die Abwasserabgabe durchgängig fristgerecht festzusetzen.

Aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG ergebe sich nichts anderes. Sie lasse erkennen, dass der Gesetzgeber eine Regelung zu den §§ 11 und 12 AbwAG und nicht lediglich zu § 11 Abs. 1 und 2 AbwAG habe treffen wollen. Dieser uneingeschränkte Verweis bringe zum Ausdruck, dass von jedem Abgabepflichtigen und nicht lediglich in den Fällen der §§ 7 und 8 AbwAG eine Abgabeerklärung verlangt werde. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf seine Auffassung bestätigende Entscheidungen sächsischer Verwaltungsgerichte.

Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG vorlägen. Der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung fehle es an einer Unterschrift, so dass schon ihre Eigenschaft als verbindliche Abgabeerklärung fraglich sei. Zudem habe sie nicht den amtlichen Vordruck, sondern ein anderweitiges Formular verwendet. Dies könne nicht genügen, da selbstentworfene Formulare den mit den amtlichen Formularen verfolgten Zweck der Arbeitserleichterung durch Standardisierung verfehlten. Dies sei mit dem Vollzug des Abwasserabgabenrechts als Massengeschäft nicht vereinbar. Nehme die Behörde die Erklärung dessen ungeachtet entgegen, müsse ihr die Fünfjahresfrist zur Verfügung stehen. Die Angaben seien zudem aus mehreren Gründen fehlerhaft. Die Erklärung nenne nicht die höchsten Ergebnisse der behördlichen Überwachung und verwende falsche Bezeichnungen.

Der Festsetzungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Es fehle an einem Bescheid, welcher die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen treffe, wie es auch an einer Erklärung der Antragstellerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG fehle, weshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG der jeweilig höchste Messwert aus der behördlichen Überwachung zugrundezulegen gewesen sei. Die Jahresschmutzwassermenge sei mangels ihrer Festlegung in dem die Einleitung gestattenden Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG zu schätzen gewesen.

Letztlich fehle es auch an einer durch die Vollziehung des Bescheides eintretenden unbilligen nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte. Die Behauptung einer für den Fall der Beitreibung drohenden Insolvenz der Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen zur Annahme einer eintretenden Härte im vorgenannten Sinne. Den zur Begründung einer drohenden Insolvenz eingereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen lasse sich die Erzielung eines jährlichen Gewinns entnehmen, der zur Begleichung der Abwasserabgabe eingesetzt werden könne. Dass nach Aussage des Steuerberaters in diesem Gewinn die Vergütung des Geschäftsführers enthalten sei, werde bestritten. Es fehle zudem an einer substanziierten Darlegung, dass der Antragstellerin kein anderweitiges Vermögen zur Begleichung der Abgabeschuld zur Verfügung stehe bzw. eine kurzfristige Kreditaufnahme ausscheide. Die Festsetzung der Abgabe und ihre ungefähre Höhe sei voraussehbar gewesen, so dass sich die Antragstellerin auf diese durch entsprechende Rücklagenbildung habe einstellen müssen. Bei ihr seien keine Anstrengungen zur Verringerung der von ihr ausgehenden Gewässerbelastung erkennbar, so dass im Fall einer Aussetzung der Vollziehung auch die Lenkungsfunktion der Abwasserabgabe verfehlt werde.

Die Antragstellerin ist dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen entgegen getreten.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dem Antragsgegner stand für die Festsetzung der Abwasserabgabe zum Veranlagungszeitraum 1997 die fünfjährige Festsetzungsfrist aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG zur Verfügung, welche er durch die Festsetzung am 26.7.2002 (Ziffer 1) gewahrt hat. Eine für den Fall der Beitreibung des im Übrigen rechtmäßig erscheinenden Bescheides (Ziffer 2) eintretende unbillige Härte ist nicht dargelegt worden (Ziffer 3).

1. Die Frist für die Festsetzung der Abwasserabgabe 1997 gegenüber der Antragstellerin ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG. Der Antragsgegner musste die Abwasserabgabe innerhalb von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Jahren, sprich hier bis Ablauf des Jahres 2002, festsetzen, was durch den Bescheid vom 26.7.2002 rechtzeitig geschehen ist.

a) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 SAbwaG musste die Festsetzung hier nicht bis zum Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragstellerin hat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 SAbwaG die Frist für die Abgabe ihrer Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG überschritten, was eine Verlängerung der Festsetzungsfrist von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Jahre auslöst.

Gemäß § 8 Abs. 2 SAbwaG ist die Abgabeerklärung der zuständigen Wasserbehörde mit allen erforderlichen Angaben bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Diese Erklärungsfrist war für die Antragstellerin verbindlich. § 8 Abs. 2 SAbwaG ist entgegen der Auffassung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden in dem hier angegriffenen Beschluss nicht lediglich für Einleiter im Sinne von §§ 7 und 8 AbwAG verbindlich (so auch VG Dresden, Beschl. v. 3.2.2003 - 7 K 2335/02).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG hat der Abgabepflichtige in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für die Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AbwAG).

Von dieser Ermächtigung des § 11 Abs. 3 Satz 1 SAbwaG hat der sächsische Landesgesetzgeber durch § 8 SAbwaG Gebrauch gemacht und zwar in der Weise, dass sämtliche Abwasserabgabenpflichtigen der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Eine Beschränkung dieser Erklärungspflicht auf die Abgabepflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 2 AbwAG, nämlich für den Fall von Einleitungen im Sinne von §§ 7 und 8 AbwAG, enthält § 8 SAbwaG nicht. Vielmehr formuliert er eigenständig die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht in der Weise, dass ihr d e r - und damit jeder - Abgabepflichtige unterliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG - "Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht (zu §§ 11 und 12 AbwAG)". Durch die uneingeschränkte Bezugnahme auf § 11 AbwAG nimmt sie gerade auch auf § 11 Abs. 3 AbwAG und die in ihm geregelte Ermächtigung zur landesrechtlichen Einführung einer über die Fälle der §§ 7 und 8 AbwAG hinausgehenden Vorlagepflicht Bezug. Eine einschränkende Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 AbwAG lässt sich der Überschrift des § 8 SAbwaG nicht entnehmen.

b) Die Antragstellerin hat die Frist zur Abgabe ihrer Erklärung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG überschritten. Gemäß § 8 Abs. 2 SAbwaG hätte sie die Abgabeerklärung der zuständigen Wasserbehörde mit allen erforderlichen Angaben bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Für ihre Erklärung war sie durch § 8 Abs. 3 SAbwaG uneingeschränkt dazu verpflichtet, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Freistaates Sachsen bekannt gegeben wurden.

Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Anstelle des amtlichen Formulars hat sie ein anderweitiges Formular benutzt. Fehlt es hiernach an einer formgerechten Erklärung schon wegen Missachtung der zwingenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 SAbwaG, kommt eine fristwahrende Erklärung i.S.v. § 8 Abs. 2 SAbwaG nicht in Betracht. Die Verwendung dieser Vordrucke ist notwendige Voraussetzung für eine prüffähige Einleitererklärung i.S.v. § 8 Abs. 2 SAbwaG.

Zwar spricht Einiges dafür, dass die zuständige Wasserbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) SAbwaG i.V.m. § 89 Satz 1 Abgabenordnung - AO - verpflichtet gewesen war, die Antragstellerin auf das Erfordernis einer formgerechten Vorlage ihrer Abgabenerklärung hinzuweisen und deren Abgabe anzuregen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die fehlende Unterschriftsleistung und die damit in Frage stehende Einhaltung der Schriftform. Hierin könnte ein Verfahrensfehler liegen. Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen werden, da ein hierin liegender Verfahrensfehler vorliegend offenkundig für die Entscheidung in der Sache ohne Bedeutung war und folglich unbeachtlich wäre (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b SAbwaG) i.V.m. § 127 AO; s.a. Klein, AO, 1998, § 89 Anm. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2000, § 25 RdNr. 17). In Ansehung der erst am Tag des Fristablaufs, sprich 31.3.1998 (§ 8 Abs. 2 SAbwaG) abgegebenen Einleitererklärung wäre eine fristwahrende Erklärung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke auch im Fall eines Hinweises der Wasserbehörde nicht mehr möglich gewesen.

2. Im Weiteren sind keine Mängel der Abwasserbeitragsfestsetzung ersichtlich. Es wird deshalb insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.

3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Vollziehung des Abwasserabgabenbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Abwasserabgabenbescheides ihr gegenüber eine unbillige Härte darstellt. Eine "unbillige" Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wiedergutzumachen sind (OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; VG Gera, Beschl. v. 13.1.1999, ThürVBl 1999, 93; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 37; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 116). Maßgebend ist der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Abgabenbescheides eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mitverursacht würde. Dies erfordert eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist die festgesetzte Abgabe mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners ins Verhältnis zu setzen. Von Bedeutung ist nicht lediglich der Betrag des in jüngster Zeit erzielten Einkommens. Auch die sonstige Vermögenssituation ist von Belang. So etwa die Tatsache und der Umfang gebildeter Rücklagen, die Möglichkeit auf Kontokorrent- oder sonstige Kredite zurückgreifen zu können, wie auch insbesondere die Beleihungsfähigkeit von Grundstücken und ähnlichem mehr.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht die Gefahr einer ihr für den Fall der Vollziehung drohenden unbilligen Härte dargelegt. Sie hat sich damit begnügt, Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten Jahre vorzulegen. Aus diesen ergibt sich jährlicher Gewinn in einem Bereich von 1.737,- DM (2000) bis 52.826,- DM 1998). Für das Jahr 2001 wird ein Gewinn in Höhe von 18.921,- DM ausgewiesen.

Aus dem jüngsten Jahresgewinn kann die hier in Rede stehende Abwasserabgabe in Höhe von 65.940,- DM nicht beglichen werden. Dies rechtfertigt hingegen noch nicht den Schluss auf eine der Antragstellerin für den Fall der Vollstreckung drohende Existenzgefährdung. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass die Antragstellerin aus den Vorjahresgewinnen Rücklagen gebildet hat, Kreditierungsmöglichkeiten über eine Bank oder auch über die Beleihung von etwaig in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgrundstücken bestehen. Hierauf hat bereits der Antragsgegner hingewiesen. Die Antragstellerin hat hingegen dessen ungeachtet über die Vorlage ihrer insoweit aussagelosen Gewinn- und Verlustrechnung der letzten Jahre keine Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht, so dass eine etwaige Existenzgefährdung nicht festgestellt werden kann.

Letztlich steht der Antragstellerin die Beantragung einer Abgabenstundung zur Verfügung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SAbwaG i.V.m. § 222 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat legt in Abgaben betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des jeweiligen Betrages zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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