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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 5 D 31/02
Rechtsgebiete: SächsWG, AbwS, SächsKAG, BauNVO, VwGO, KommVerf, SächsGemO, BauGB


Vorschriften:

SächsWG § 62 Abs. 1 Satz 1
SächsWG § 63 Abs. 6
AbwS § 1 Abs. 1 Satz 1
AbwS § 2 Abs. 3
AbwS § 2 Abs. 3 Nr. 1
AbwS § 2 Abs. 3 Nr. 2
AbwS § 2 Abs. 3 Nr. 3
AbwS § 3 Abs. 2 Nr. 2
AbwS § 20 Abs. 2
AbwS § 21 Abs. 3
AbwS § 23
AbwS § 29
AbwS § 30
AbwS § 30 Abs. 1
AbwS § 30 Abs. 1 Nr. 5
AbwS § 30 Abs. 3 Hs. 1
AbwS § 33
AbwS § 39
AbwS § 40
AbwS § 41
AbwS § 42
AbwS § 43
AbwS § 44
AbwS § 45
AbwS § 46
AbwS § 47
AbwS § 48
SächsKAG § 9 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 17 Abs. 1
SächsKAG § 17 Abs. 3 Satz 3
SächsKAG § 17 Abs. 4
SächsKAG § 18 Abs. 1
BauNVO § 17
VwGO § 47 Abs. 2
KommVerf § 61
KommVerf § 61 Abs. 2
SächsGemO § 4 Abs. 4
SächsGemO § 4 Abs. 4 Satz 1
SächsGemO § 4 Abs. 4 Satz 2
SächsGemO § 4 Abs. 4 Satz 4
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 D 31/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit der Abwassersatzung vom 09.11.2000 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heitz

am 28. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die §§ 1 und 2 sowie §§ 20 bis 48 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes "Goldbach" vom 9. November 2000 werden für nichtig erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Antragsgegners vom 9.11.2000.

Der Antragsgegner zog die Antragstellerin mit Bescheid vom 14.12.2001 für ihr Grundstück C. -Str. , Flst. , in B. zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 80.087,30 DM heran. Gegen diesen Bescheid ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden anhängig.

Der Beitragserhebung lag die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung (AbwS) - vom 9.11.2000 zugrunde, die u.a. folgende Regelungen enthält:

"1. Teil Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Der AZV Goldbach betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

(3) ...

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Abwasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser), außer Niederschlagswasser, welches gemäß § 63 Abs. 6 SächsWG nicht der Abwasserbeseitigungs- und Überlassungspflicht unterfällt sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(2) ...

(3) Die Abwasserableitung im Bereich des AZV Goldbach erfolgt:

1. im Mischsystem (sämtliches nach Abs. 1 anfallendes Abwasser wird in einem gemeinsamen Kanal abgeleitet);

2. im qualifizierten Mischsystem (Ableitung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser von öffentlichen befestigten Flächen [Straßen und Gehwege] in einem gemeinsamen Kanal);

3. im Trennsystem (getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser).

(4) ...

4. Teil Abwasserbeitrag

§ 20

Erhebungsgrundsatz

(1) Der AZV Goldbach erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Punkt 1 und 2 auf 21.343.030 DM und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Punkt 3 auf 20.551.164 DM festgesetzt.

(3) ...

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) ...

(2) ...

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. Voraussetzung ist, dass das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) ...

...

§ 23

Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags ist die zulässige Geschossfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit der Geschossflächenzahl (§ 25).

...

§ 29

Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen

(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder genehmigt, so erhöht sich die Geschossflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoss um 0,3. ...

(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3. ...

(3) Für beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die nicht von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 und 2 erfasst sind (z.B. Lagerplätze), gilt die Geschossflächenzahl 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 30

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen im Sinne des § 26 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, beträgt die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl:

 BaugebietZahl der Vollgeschosse (Z)Geschossflächenzahl (GFZ)
1. In Kleinsiedlungsgebietenbei 10,3
 bei 20,4
2. In reinen und allg. Wohngebieten, Mischgebieten u. Ferienhausgebietenbei 10,5
 bei 20,8
 bei 31,0
 bei 41,1
 bei 51,15
 bei 61,2
 bei 71,25
3. In besonderen Wohngebietenbei 10,5
 bei 20,8
 bei 31,1
 bei 41,4
 bei 51,6
 bei 61,8
 bei 72,0
4. In Dorfgebietenbei 10,5
 bei 20,8
 bei 31,0
5. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bei 11,0
 bei 21,6
 bei 32,0
 bei 4 und 52,2
 bei 6 und mehr2,4
6. In Wochenendhausgebietenbei 10,2
 bei 20,3

(2) Das Baugebiet (Art der baulichen Nutzung) im Sinne von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinen der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.

(3) Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der [in der] näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde zu legen; die Berechnung der GFZ folgt nach Abs. 1 und 2.

(4) Übersteigt die tatsächliche Geschossfläche die zulässige Geschossfläche, ist diese zugrunde zu legen.

(5) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die für Mischgebiete jeweils festgesetzte Geschossflächenzahl (Abs. 1) maßgebend, dies gilt auch bei bebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist. Dabei wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Zahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse zugrunde gelegt. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung einschließlich Wochenendhäusern gilt die Geschossflächenzahl 0,2.

(6) ...

...

§ 33

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 3 Punkt 1 und 2 9,34 DM je m² zulässiger Geschossfläche und in den Fällen des § 2 Absatz 3 Punkt 3 8,56 DM je m² zulässiger Geschossfläche.

In den Fällen des § 30 Abs. 4 ist die tatsächliche Geschossfläche zugrunde zu legen.

... ."

Die Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 46/00 vom 18.11.2000 - Ausgabe Bischofswerda - öffentlich bekannt gemacht.

Zur Begründung ihres am 16.11.2002 erhobenen Normenkontrollantrages führt die Antragstellerin aus:

Nach Aktenlage müsse eine wirksame Gründung des Antragsgegners in Frage gestellt werden. Aus den eingesehenen Unterlagen seien lediglich mehrere Beschlüsse der Gemeinden Rammenau, Großdrebnitz und Bischofswerda ersichtlich. Auch eine Anfrage des Landratsamtes Bautzen vom 25.2.1998 spreche für eine unwirksame Gründung.

Die Abwassersatzung sei nichtig, da die zugrunde gelegte Globalkalkulation vom 28.2.1997 fehlerhaft sei. Die Ermittlung der Flächenseite leide unter dem Mangel einer unzulässigen Schätzung. Die Flächen der Flurstücke seien nicht einzeln erfasst worden, sondern durch "Planimetrierung" aus den Flurkarten ermittelt worden. Ganze Straßenzüge seien mit einer geschätzten Fläche und Nutzungsart angesetzt worden. Dies erweise sich auch an dem Grundstück der Antragstellerin. Dieses sei mit einem Nutzungsfaktor bzw. einer GFZ von 0,6 angesetzt worden, zulässig sei jedoch eine GFZ von 0,8, die auch ihr gegenüber im Bescheid vom 14.12.2001 für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sei. Dies bedeute, dass bei der Kalkulation von einer um ca. 25% zu niedrigen GFZ ausgegangen worden sei und demgemäß die ermittelten Beiträge pro m² um ca. 33% zu hoch wären.

Auf der Kostenseite gehe die Globalberechnung von einem höchstzulässigem Betrag in Höhe von 82.280.399,45 DM nach Abzug des Straßenentwässerungsanteils für den Zeitraum bis 2010 aus. Hiervon ausgehend werde das notwendige Betriebskapital zu hoch angesetzt. Nach Abzug der erhaltenen und erwarteten Zuschüsse sowie des Straßenentwässerungsanteils betrage das höchstzulässige angemessene Betriebskapital 34.305.201,- DM und nicht 42.570.321,- DM. Bei Gesamtkosten von 34.305.201,- DM und einer geschätzten Fläche von 4.685.958 m² ergebe sich bei vollständiger Kostendeckung ein Beitrag von 7,32 DM/m².

Es verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG -, wenn der Antragsgegner für einzelne Positionen auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte mit einer jährlichen Steigerung von 5% rechne. Maßgebend für die Wiederbeschaffungszeitwerte seien die Preise im Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung, hier im Februar 1997. Dieser Fehler führe zu einer Kostenüberdeckung von mehreren Millionen Mark. Fälschlicherweise habe der Antragsgegner für die bis 1996 getätigten Investitionen nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern die Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt, was einem Betrag von 4.026.514,- DM entspreche.

Für die Altanlagen seien im Planungszeitraum bis 2010 keine Investitionen geplant, so dass ihre Berücksichtigung in der Globalberechnung unzulässig sei. Gleichwohl seien sie ausweislich der Globalberechnung in Höhe von 10.259.005,- DM berücksichtigt worden.

Der Anteil der Regenwasserentsorgung sei viel zu niedrig bewertet worden, wodurch den teil- entsorgten Grundstücken deutlich zu hohe Kosten auferlegt würden.

Insgesamt ermäßigten sich die anzusetzenden Kosten für das notwendige Betriebskapital um mindestens 50%, wobei für die teilentsorgten Grundstücke bei korrekter Kostenverteilung eine weitere Beitragssenkung um 31,37 % hinzukomme. Der angemessene Beitragssatz für das Grundstück der Antragstellerin läge hiernach bei ca. 2,94 DM/m² statt bislang 8,56 DM/m².

Selbst bei einer ordnungsgemäßen Globalberechnung sei die Abwassersatzung wegen des in § 33 AbwS gewählten Beitragsmaßstabes nichtig. Die unter Verweis auf § 2 Abs. 3 AbwS in § 33 AbwS vorgenommene Differenzierung zwischen im Misch- und im Trennsystem erschlossenen Grundstücke sei unzulässig, da sie hinsichtlich des Vorteils im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsKAG nicht hinreichend zwischen den Grundstücken mit vollständiger (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AbwS) und teilweiser Regenwasserentsorgung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwS) differenziere. Bei den im einfachen Mischsystem entsorgten Grundstücken werde das gesamte Oberflächenwasser eines Grundstücks mit entwässert. Dieser Vorteil werde bei der Bemessung des Beitragssatzes nicht berücksichtigt, wodurch diese zu Lasten der übrigen Grundstücke bevorzugt würden.

Es fehle an der Bildung von zwei Einrichtungen und zwei selbständigen Globalberechnungen. Der auf der Basis der Globalberechnung vorgenommene Zuschlag von 0,80 DM/m² sei unrealistisch niedrig. Ohne gesonderte Ermittlung der Betriebskapitale sei die Festsetzung unterschiedlicher Beiträge nicht möglich.

Die Ermittlung des Kostenanteils Schmutzwasser im Mischsystem sei nicht nachvollziehbar. Der ausgewiesene Betrag von 26.185.656,- DM mache deutlich, dass ein wesentlich zu hoher Anteil von dem Wiederbeschaffungszeitwert Mischwasser auf den Wiederbeschaffungszeitwert Schmutzwasser verlagert worden sei. Dies erhöhe den Anteil der nur schmutzwasserentsorgten Grundstücke unzulässig.

Fehlerhaft sei die Differenzierung in § 30 Abs. 1 AbwS, da äußerst unterschiedliche Ausgangs- und Steigerungsfaktoren pro Vollgeschoss angesetzt würden und dieser Maßstab deutlich von eventuell erfolgten Regelungen der GFZ in Bebauungsplänen abweiche, die in der Regel deutlich unter diesen Sätzen lägen. Dies betreffe sowohl die degressive Steigerung der Sätze in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis auf 0,05 ab dem 5. Vollgeschoss (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AbwS), die niedrige Steigerung von nur 0,1 in Kleinsiedlungsgebieten (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS), die Steigerung um nur 0,2 in Dorfgebieten gegenüber 0,3 in besonderen Wohngebieten für das 3. Vollgeschoss, die exorbitanten Sätze für Gebäude in Gewerbe-, Industrie-, und Kerngebieten und die dort unterlassene Differenzierung bzw. Zusammenfassung des vierten und fünften Vollgeschosses und des sechsten und jeden weiteren Vollgeschosses sowie den niedrigen Ausgangswert von nur 0,2 für Wochenendhausgebiete und den niedrigen Steigerungsfaktor von 0,1 für das zweite Vollgeschoss. Hierdurch würden vor allem Kleinsiedlungsgebiete und Wohngebiete sowie Wochenendhausgebiete bevorzugt. Gemessen an § 29 AbwS, der für Grundstücke ohne Wohnnutzung einen Nutzungsfaktor von 0,5 bzw. 0,3 ansetze, sei ein Nutzungsfaktor von 0,2 für Wochenendhausgebiete, von 0,3 für Kleinsiedlungsgebiete und von 0,5 für das erste Vollgeschoss in Wohngebieten unzulässig.

Letztlich schlage die Fehlerhaftigkeit des beitragsrechtlichen Teils auf den gebührenrechtlichen Teil durch, da eine vollständige Refinanzierung des Betriebskapitals über Beiträge erfolge.

Die Antragstellerin beantragt,

die §§ 1 und 2 sowie §§ 20 bis 48 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes "Goldbach" vom 9. November 2000 für nichtig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Seiner Auffassung nach ist der Antrag bereits unzulässig, da die angegriffene Satzung mit Inkrafttreten der Abwasserbeseitigungssatzung vom 30.5.2002 aufgehoben worden sei.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Unterlagen beruft sich der Antragsgegner auf seine wirksame Gründung. Unzutreffend habe die Antragstellerin eine hiervon abweichende Auffassung des Landratsamtes Bautzen geltend gemacht. Dieses habe mit Schreiben vom 2.3.1999 erklärt, dass es von einer wirksamen Gründung ausgehe.

Die gegen die Globalberechnung vom 28.2.1997 gerichteten Einwände seien unbegründet. Ihre Erarbeitung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass eine Schätzung nur bis zum 31.12. 1996 zulässig gewesen sei. Für die Berechnung der Flächenseite genüge es, die erfassten Grundstücke gesammelt aufzuführen. Gemäß Ziffer 18.2.2. der Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern genüge es für die Globalberechnung, dass im Fall einer homogenen Nutzungsmöglichkeit eines Bauquartiers dessen Gesamtfläche durch Messung anhand geeigneter Pläne erfasst werde. Es möge zutreffen, dass die Globalberechnung hinsichtlich der Geschossflächenzahl zum Grundstück der Antragstellerin unrichtig sei. Hieraus ergäben sich jedoch keine Konsequenzen für die Ordnungsgemäßheit der Satzung. Dies folge schon aus der als Unbeachtlichkeitsgrenze aufzufassenden Regelung, dass eine Fortschreibung der Globalberechnung - erst - bei einer Veränderung der Summe der Beitragsbemessungseinheiten von mehr als 5 % erforderlich sei, woran es hier fehle. Auch die Kostenseite der Globalberechnung werde von der Antragstellerin zu Unrecht angegriffen. Die gerügte Differenz der Wiederbeschaffungszeitwerte beruhe darauf, dass in der "Summe der Wiederbeschaffungszeitwerte" auch die 1994 bereits vorhandenen Anlagen berücksichtigt worden seien.

Zuschüsse seien berücksichtigt worden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass für künftige Investitionen eine jährliche Steigerung von 5 % kalkuliert worden sei. Ausweislich der Globalberechnung sei in Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 3 SächsKAG für die vorhandenen Anlagenteile der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung anzusetzende Wiederbeschaffungszeit ermittelt worden unter Ansatz einer Preissteigerung um jährlich 5% bis 1997, was realistisch sei und dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab genüge. Gleiches gelte gegenüber dem Einwand, für die vorhandenen Anlagenteile sei ein zu hoher Wiederbeschaffungszeitwert angesetzt worden. Hinsichtlich ihrer Berücksichtigung bei der Festsetzung des angemessenen Betriebskapitals sei zu beachten, dass der Antragsgegner für die im Rahmen der WAB-Entflechtung übernommenen Altanlagen anteilige Verbindlichkeiten zu übernehmen gehabt habe. Im Übrigen bestehe bei ihnen teilweise ein Sanierungsbedarf.

Die Heranziehung der Globalberechnung vom 28.2.1997 für die Beschlussfassung am 9.11.2000 sei nicht zu beanstanden. Diese sei unverändert richtig gewesen; die Voraussetzungen für eine notwendige Fortschreibung hätten nicht vorgelegen. Eine Verbilligung der Baukosten habe der Antragsgegner trotz regelmäßiger Auftragsvergaben nicht feststellen können.

Hinsichtlich des von ihm gewählten Beitragsmaßstabes in § 33 AbwS weist der Antragsgegner darauf hin, dass er mit seiner Satzung vom 30.5.2002 eine "nochmalige Klarstellung" der öffentlichen Einrichtungen bewirkt habe. In dieser seien vier Fallgruppen gebildet worden, von denen jeweils zwei zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst worden seien. Für die Berechnung der Kosten sei die Erstellung von zwei getrennten Globalberechnungen nicht zwingend erforderlich. Unverständlich seien die Ausführungen der Antragstellerin zu dem spezifischen Kostenanteil Schmutzwasser im Mischwasser.

Hinsichtlich der Festlegung der Geschossfläche als Nutzungsmaßstab sei zu beachten, dass § 17 Baunutzungsverordnung - BauNVO - für die einzelnen Baugebiete unterschiedliche Obergrenzen vorsehe. Nach dem anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei die Differenzierung in der Satzung nicht zu beanstanden. Maßgebend sei das Maß der baulichen Nutzbarkeit, welches etwa bei einem Sportplatz mit einem ein- oder zweigeschossig bebaubaren Grundstück gleich bewertet werden könne.

Die Einwände gegen die Beschlussfassung seien auch unbegründet, soweit sie sich auf die notwendigen Sitzungsunterlagen bezögen. Jeder einzelne Verbandsrat sei im Besitz der Globalberechnung einschließlich der maßgeblichen Unterlagen gewesen. Besonderer Abwägungsentscheidungen habe es nicht bedurft.

Mit Schreiben vom 23.1.2004 hat der Senat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Satzung nicht erkennen lasse, dass die unterschiedlichen Beitragssätze sich an dem Kriterium der Voll- oder Teilentsorgung eines Grundstückes orientieren und dass ein etwaiger Mangel nur dann unbeachtlich sein könne, wenn er sich mit nicht mehr als 10 % auf den Beitrag auswirke. Zugleich stellte er der Antragsgegnerin die Darlegung einer Unbeachtlichkeit anheim und gab ihr für diesen Fall die Vorlage einer nachvollziehbaren Kalkulation auf.

Der Antragsgegner hat hierauf geltend gemacht, dass die Zuordnung in § 33 AbwS unschädlich sei, weil sich der Fehler mit nicht mehr als 10% Abweichung ausgewirkt habe. Ausweislich der Globalberechnung betrage der mögliche Schmutzwasserbeitrag 8,69 DM/m², der schließlich in Höhe von 8,56 DM/m² festgesetzt worden sei. Der Aufschlag für Regen- und Schmutzwasser (meint wohl: Niederschlagswasser) betrage rund 80 Pfennig und habe im Ergebnis zu dem Beitragssatz in der Satzung von 9,34 DM/m² geführt. Der Beitragssatz für die Schmutzwasser- entsorgung stelle gleichsam den Basissatz dar. Soweit in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwS ein Satz von 9,34 DM/m² vorgesehen sei, weiche dieser Betrag nur um 9,11 % von dem insoweit zulässigen Satz von 8,56 DM ab. Dies bestätige die Satzung in der Fassung vom 30.5. 2002. Dort seien die Fälle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbwS dem Schmutzwassersystem zugeordnet worden. Ungeachtet der hiermit verbundenen Änderung in den zugeordneten Flächen - zu deren Beleg er eine handschriftliche Abänderung der Aufstellung der Globalberechnung vorlegt - seien die Flächen für das Mischsystem und das Schmutzwassersystem jedoch nahezu gleich geblieben. Weder das Betriebskapital noch die Beitragssätze hätten einer Veränderung bedurft. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beitragssätze auch schon in der Vorgängersatzung korrekt gewesen seien.

Die Antragstellerin hat hierauf repliziert, dass sich nach den vorgetragenen Flächenveränderungen der Schmutzwasserbeitrag um 5,91 % auf 8,05 DM/m² ermäßige und der Mischwasserbeitrag auf 9,75 DM/m² steige. Hiernach liege eine Abweichung um 21,12 % vor. Die Berechnung des Antragsgegners entspreche zudem nicht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Dem Senat liegen zwei Ordner des Antragsgegners vor, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf diese und die gewechselten Schriftsätze wird für die näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die §§ 1 und 2 sowie §§ 20 bis 48 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Antragsgegners vom 9.11.2000 (Abwas-sersatzung - AbwS) sind fehlerhaft und für nichtig zu erklären.

I. Der Normenkontrollantrag ist ungeachtet der am 15.6.2002 bekannt gemachten Abwassersatzung des Antragsgegners vom 30.5.2002 zulässig. Denn gemäß ihrem § 54 Abs. 2 tritt sie ohne Rückwirkung in Kraft. Die streitgegenständliche Satzung ist deshalb ungeachtet der ihr nachfolgenden Abwassersatzung vom 30.5.2002 die in erster Linie in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage für den gegenüber der Antragstellerin erlassenen Abwasserbeitragsbescheid. Zwar könnte auch die Abwassersatzung vom 30.5.2002 eine taugliche Rechtsgrundlage für den gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage der streitgegenständlichen Satzung erlassenen Abwasserbeitragsbescheid sein. Gleichwohl wäre eine Nichtigerklärung der Satzung vom 9.11.2000 für sie von rechtlichem Vorteil, da es dann für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides - nur noch - auf die Wirksamkeit der nachfolgenden Satzung ankäme. Der auf Grundlage der streitgegenständlichen Satzung gegenüber der Antragstellerin ergangene Abwasserbeitragsbescheid ist noch nicht unanfechtbar geworden. Es bestehen deshalb auch keine Zweifel an einem Rechsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10. 2003, NVwZ 2004, 286 [287 f.]).

Im Übrigen wahrt der am 16.11.2002 erhobene Normenkontrollantrag gegenüber der am 18.11. 2000 im Mitteilungsblatt veröffentlichen Abwassersatzung die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

II. 1. Der Normenkontrollantrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil es an einer wirksamen Gründung des Antragsgegners fehlte. Die Rügen der Antragstellerin sind insoweit unbegründet. Sonstige Gründungsmängel sind nicht ersichtlich.

Der Satzungskompetenz des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die seiner Gründung zugrunde liegende Verbandssatzung bereits vor In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - SächsKomZG - vom 19.8.1993 (GVBl. S. 815, ber. GVBl. 1993, S. 1103) am 22.7.1992 zwischen den Gemeinden Bischofswerda, Goldbach, Rammenau und Großdrebnitz vereinbart wurde. Nach der - auch vom erkennenden Senat vertretenen - Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.2. 2000, SächsVBl 2000, 213; jüngst: Urt. v. 21.5.2003, SächsVBl 2004, 28) bestand im Freistaat Sachsen für Gemeinden auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gestalt von § 61 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KommVerf) vom 17.5.1990 (GBl. I S. 255) eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Satzungshoheit. Mit den Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 61 Abs. 2 KommVerf steht die seinerzeit vereinbarte Verbandssatzung des Antragsgegners in Einklang. Gemäß § 61 Abs. 2 KommVerf beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel.

Auf der Grundlage des Entwurfs der Verbandssatzung vom 23.4.1992 beschlossen der Gemeinderat von Goldbach am 12.5.1992, die Stadtverordnetenversammlung von Bischofswerda und der Gemeinderat von Rammenau jeweils am 26.5.1992, sowie der Gemeinderat von Großdrebnitz am 16.6.1992 den Beitritt zum Antragsgegner. Die nachfolgend von ihnen auch so beschlossene Verbandssatzung definiert in § 4 die Aufgabe des Verbandes, insbesondere die Aufgabe, das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser abzuleiten und zu reinigen. Sie enthält zudem eine hinreichend bestimmte Regelung zu den durch die Verbandsmitglieder zur Verfügung zu stellenden Mittel. § 61 Abs. 2 KommVerf verlangt keine betragsmäßige Ausweisung der von den einzelnen Mitgliedern zur Verfügung zu stellenden Mittel. Es bedarf aber einer Regelung, die ihnen die Einschätzung ermöglicht, in welchem Maß sie finanziell für den Zweckverband einzustehen haben. Dies setzt zumindest eine hinreichend bestimmte Regelung zum Umlagemaßstab voraus (SächsOVG, Urt. v. 15.2. 2000, aaO). Zwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung lediglich vor, dass der Verband seinen Finanzierungsbedarf durch Beiträge, Gebühren, Fördermittel und Spenden deckt. § 15 Abs. 2 Verbandssatzung geht jedoch ohne weiteres davon aus, dass - auch - eine Umlage erhoben wird und zwar nach dem Verhältnis der Einwohner zueinander. Die maßgeblichen Zahlen legt die Satzung in § 15 Abs. 3 Satz 1 konkret durch Bezeichnung der für die Umlage maßgeblichen Einwohnerzahlen und damit hinreichend bestimmt fest.

Auf der Grundlage des Satzungsentwurfs vom 23.4.1992 wurde in der Gründungsversammlung vom 22.7.1992 mit Beschluss 1/92 die Gründung des Antragsgegners mit Wirkung zum 22.7.1992 einstimmig beschlossen. Ihre rechtsaufsichtliche Genehmigung durch das Landratsamt Bischofswerda erfolgte unter dem 15.4.1993. Laut Schreiben des Antragsgegners an das Landratsamt Bautzen vom 2.4.1998 wurde die Satzung mit der Genehmigung zusammen am 28.4.1993 im Bischofswerdaer Wochenspiegel als Amtliches Mitteilungsblatt des Kreises Bischofswerda öffentlich bekannt gemacht. Insoweit wie auch im Hinblick auf sonstige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften ist eine nähere Prüfung nicht veranlasst. Ihre Verletzung wäre nach dem Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15.1.1998 (SächsGVBl. S. 2) unbeachtlich.

2. Die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung über die Abwasserbeitragssatzung vom 9.11.2000 lässt sich nach Aktenlage nicht nachvollziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.5.2003, 5 B 168/01; Urt. v. 29.1.2003, SächsVBl 2003, 133) kann die Verbandsversammlung nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 47 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG). Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) mit. Hierbei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegen stehen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO).

Ob hier den Verbandsräten die für ihre Beschlussfassung notwendigen Unterlagen vorlagen, ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Der Mitteilung der Tagesordnung sind diejenigen Unterlagen über die Gegenstände der Tagesordnung beizufügen, die für die Verhandlung, d.h. als Anhaltspunkt für die Vorbereitung und Beratung selbst, erforderlich sind (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 47 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG). Die Beratungsunterlagen müssen es den Verbandsräten ermöglichen, sich über die zur Beratung und Entscheidung anstehenden Verhandlungsgegenstände näher zu informieren, die Bildung einer - vorläufigen - Meinung ermöglichen und ggfs. eine Vorbesprechung erleichtern. Welche Unterlagen zu diesem Zweck erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und nach Inhalt und Aufgabe des Beschlusses, für dessen Vorbereitung die Unterlagen gedacht sind, bestimmen (SächsOVG, Urt. v. 7.8.2002 - 5 D 47/01). Festzuhalten ist aber in diesem Zusammenhang, dass auch bei der nunmehr vom Senat geteilten (Urt. v. 7.8.2002, aaO) Annahme eines dem Satzungsgeber bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Gebühr oder eines Beitrages zustehenden normgeberischen Ermessens (BVerwG, Urt. v. 17.4.2002, SächsVBl 2002, 213) infolge der Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung den Verbandsräten diejenigen Unterlagen vorliegen müssen, die es ihnen ermöglichen, ihr normgeberisches Ermessen ordnungsgemäß auszuüben.

Hierzu bedurfte es vorliegend der von der Antragstellerin bestrittenen Vorlage eines Rechenwerkes, sprich: der Globalberechnung, aufgrund dessen die Verbandsräte sich ihre Meinung über den Erlass und Inhalt der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung hätten bilden können.

Ein etwaiger Rechtsverstoß wäre hier jedenfalls nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO unbeachtlich. Hiernach steht die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein Jahr nach der vorliegend am 18.11.2000 erfolgten Bekanntmachung der Satzung ihrem gültigen Zustandekommen nicht entgegen, sofern - wie hier - keine Ausnahme i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO vorliegt. Ungeachtet der hier fehlenden Rüge unvollständiger Sitzungsunterlagen binnen Jahresfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 b) SächsGemO), greift hier die Fiktion des § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO nicht ein. Es mangelt an der für ihr Eingreifen notwendigen Voraussetzung, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die Regelung des § 4 Abs. 4 SächsGemO hingewiesen wurde, so dass gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO die in Rede stehende Unbeachtlichkeitsregel nicht anwendbar ist.

Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Beschlussfassung bedarf gleichwohl keiner näheren Betrachtung und weiteren Aufklärung. Die Abwassersatzung des Antragsgegners ist aus den nachstehenden Gründen jedenfalls materiell fehlerhaft und deshalb nichtig. 3. Die §§ 1 und 2 sowie 20 bis 48 der Abwassersatzung vom 9.11.2000 sind fehlerhaft und nichtig, da der Antragsgegner nach deren § 1 Abs. 1 die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung betreibt, obwohl er den beitragspflichtigen Grundstücken in seinem Satzungsgebiet unterschiedliche Vorteile vermittelt, ohne dass es hinreichende Gründe für eine Unbeachtlichkeit der fehlenden Differenzierung gibt.

a) Die vom Antragsgegner getroffene Regelung, die Beseitigung des Abwassers - mithin des Schmutz- und Niederschlagswassers (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG) - als eine öffentliche Einrichtung zu betreiben (§ 1 Abs. 1 AbwS), ist rechtswidrig. Denn der Antragsgegner nimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in seinem Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang wahr, indem er einen Teil der Grundstücke schmutz- und niederschlagswasserentsorgt und einen anderen Teil der Grundstücke nur schmutzwasserentsorgt. Mit der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwS verstößt die Abwassersatzung des Antragsgegners deshalb gegen § 17 Abs. 1 und 4 und § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG.

Mit Urteil vom 8.8.2002 (5 D 47/01) hat der Senat ausgeführt, dass er auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2002 (SächsVBl 2002, 213) an seiner Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff festhält (vgl. NK-Urt. v. 22.2.2001 - 5 D 720/98, SächsVBl 2001, 186 = NVwZ-RR 2002, 367; NK-Urt. v. 3.4.2001 - 5 D 665/99, SächsVBl 2001, 189). Aus dieser folgt, dass der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bilden muss, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt (jüngst: SächsOVG, Urt. v. 12.11.2003, 5 D 46/00).

Dementsprechend hätte der Antragsgegner hier unterschiedliche Einrichtungen bilden müssen, da er in einem Teil seines Satzungsgebiets den Grundstücken den Vorteil der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung bietet und in einem anderen Teil lediglich den Vorteil der Schmutzwasserentsorgung.

Diese fehlende Differenzierung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Antragsgegner in § 20 Abs. 2 AbwS zwei unterschiedliche Betriebskapitale und in § 33 AbwS zwei hierauf fußende Beitragssätze gebildet hat. Denn die Bildung dieser beiden Betriebskapitale und folglich auch der beiden Beitragssätze beruht nicht auf einer Zusammenfassung der Wiederbeschaffungszeitwerte für die der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung (Vollentsorgung) dienenden Anlagen einerseits und die lediglich der Schmutzwasserentsorgung dienenden Anlagen (Teilentsorgung) andererseits. Dieses wäre hingegen erforderlich, um die Vermittlung unterschiedlicher Vorteile gegenüber voll- und lediglich teilentsorgten Grundstücken beitragsrechtlich umzusetzen.

Hiervon abweichend hat der Antragsgegner in § 20 Abs. 2 ein Betriebskapital für die im "Mischsystem" (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AbwS) und die im "qualifizierten Mischsystem" (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwS) entsorgten Grundstücke einerseits und ein weiteres Betriebskapital für die im "Trennsystem" entsorgten Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AbwS) gebildet. Das Mischsystem kennzeichnet Grundstücke, bei denen sowohl das Schmutz- wie das Niederschlagswasser durch die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung über einen Mischwasserkanal entsorgt wird. Hierbei handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Senats um vollentsorgte Grundstücke.

Fehlerhaft hat der Antragsgegner dem hierauf entfallenden Teil seines Betriebskapitals die Wiederbeschaffungszeitwerte für die im "qualifizierten Mischsystem" entsorgten Grundstücke zugeordnet. Bei Letzteren handelt es sich lediglich um teilentsorgte Grundstücke im vorgenannten Sinne. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwS sind hiermit Grundstücke gemeint, bei denen das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser von öffentlichen befestigten Flächen wie Straßen und Gehwege in einem gemeinsamen Kanal entsorgt werden. Das bei ihnen auf den Grundstücken der Beitragspflichtigen selbst anfallende Niederschlagswasser wird nicht durch den Antragsgegner entsorgt, so dass er diesen lediglich den Vorteil der Schmutzwasserbeseitigung (Teilentsorgung) vermittelt. Die auf sie entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte der Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind Kosten der Schmutzwasserentwässerung.

Ein weiteres Betriebskapital hat der Antragsgegner in § 20 Abs. 2 AbwS für die im Trennsystem entsorgten Grundstücke gebildet. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 AbwS soll es sich hierbei um Grundstücke mit einer getrennten Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser handeln. Anders als im Fall des Mischsystems würde hier Schmutz- und Niederschlagswasser nicht in einem, sondern in zwei getrennten Kanälen abgeleitet. Wie bei den im Mischsystem im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 AbwS entsorgten Grundstücken würde es sich hiervon ausgehend bei den im Trennsystem entsorgten Grundstücken um vollentsorgte Grundstücke handeln. Die hierauf entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte wären dementsprechend dem im Mischsystem entsorgten Grundstücken im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 AbwS zuzuordnen und nicht als eigenständiges Betriebskapital zu führen. Dem steht allerdings entgegen, dass der Antragsgegner eine vom hergebrachten Verständnis abweichende Auffassung von im Trennsystem entsorgten Grundstücken hat. Ausweislich von S. 12 der Globalberechnung sollen durch diesen Begriff jene Grundstücke erfasst werden, deren Niederschlagswasser entweder auf den Grundstücken selbst unmittelbar zur Versickerung gebracht wird oder aber in vorhandene Vorfluter geleitet wird. Diese Darstellung hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass nach der damaligen Beschlusslage hinsichtlich der im Trennsystem entsorgten Grundstücke lediglich die Herstellung von Schmutzwasserkanälen vorgesehen gewesen sei. Muss der Grundstückseigentümer hingegen das anfallende Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern lassen, nimmt der Antragsgegner ihm gegenüber lediglich die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung (Teilentsorgung) wahr. Die insoweit anfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte wären allein bei der Bildung des Betriebskapitals für die Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung zu berücksichtigen. Anders kann es sich in den Fällen einer Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter handeln. In diesem Fall vollzieht sich die Ableitung des (Niederschlags-) Wassers erfahrungsgemäß über - z.T. offene - Kanäle, die zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehören, so dass es sich bei ihnen dann um vollentsorgte Grundstücke handelt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 24.2.2003 - 5 B 640/02). Das auf diese Kanäle entfallende Betriebskapital wäre in diesen Fällen dem Wiederbeschaffungszeitwert der Einrichtung der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Vollentsorgung) zuzurechnen. Anders wäre es jedoch in den Fällen eines im Eigentum des Beitragspflichtigen stehenden Kanals zur Ableitung des Niederschlagswassers bis in den Vorfluter. In diesen Fällen würde die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung nicht durch die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung wahrgenommen. Die betroffenen Grundstücke wären lediglich teilentsorgt.

Die Bildung der beiden Betriebskapitale in § 20 Abs. 2 AbwS ist damit in mehrfacher und gravierender Weise fehlerhaft. Eine verlässliche Alternativberechnung durch den Senat im Hinblick auf ihre Fehlerrelevanz ist deshalb nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als eine Zuordnung der jeweils relevanten Flächen zur Bildung der richtigen Beitragssätze nicht möglich ist. Insbesondere bedürfte es hinsichtlich der - scheinbar - im Trennsystem entsorgten Grundstücke einer Differenzierung zwischen teil- und vollentsorgten Grundstücken nach den vorgenannten Maßstäben. Auch die vom Antragsgegner auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 24.2. 2004 vorgelegte Berechnung ist zu pauschal, als dass sie einer näheren Nachprüfung zugänglich wäre.

Die Möglichkeit einer solchen Berechnung wäre hingegen erforderlich. Denn maßgeblich für die beitragsrechtliche Unbeachtlichkeit der Nichtberücksichtigung einer unterschiedlichen Vorteilsvermittlung im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsKAG ist die Auswirkung auf den Beitrag (SächsOVG, Urt. v. 12.11.2003, aaO.).

b) Fehlerhaft ist es zudem, wenn der Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 3 AbwS bereits angeschlossene Grundstücke nur für den Fall einer Beitragspflicht unterzieht, dass ihr Abwasser behandelt wird. Diese Regelung erfasst mit einer Kleinkläranlage ausgestattete Grundstücke, deren Abwasser über einen zur Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung des Antragsgegners gehörenden und in einen Vorfluter führenden Kanal entsorgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.2.2003, aaO) sind mit Kleinkläranlagen ausgestattete Grundstücke, die über einen zum Vorfluter führenden Abwasserkanal verfügen, an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen und demzufolge abwasserbeitragspflichtig, sofern dieser Kanal - wie regelmäßig - zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehört. Dass diese Kanäle hier- ausnahmsweise - nicht zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehören, lässt sich nicht feststellen. Ohne den Kanalanschluss entfiele für diese Grundstücke die Möglichkeit zu einer mit der Erzeugung von Abwasser verbundenen Grundstücksnutzung. Durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung in Gestalt eines das Abwasser von den Grundstücken ableitenden Kanals erfahren diese Grundstücke einen Vorteil im Sinne von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 SächsKAG. Das auf diese Grundstücke entfallende Betriebskapital und die auf sie entfallende Fläche bedarf der Berücksichtigung in der Globalberechnung, woran es hier fehlt. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass eine Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Berechnung nicht festgestellt werden kann.

c) Die Betriebskapitalbildung begegnet zudem Bedenken, weil bei dem ermittelten höchstzulässigen Betriebskapital von 90.545.519,- DM in Höhe von 10.259.005,- DM Altanlagen mitberücksichtigt wurden, für welche die Globalberechnung keine Investitionen im Prognosezeitraum ausweist (s. S. 14, 17 Globalberechnung). Es handelt sich hierbei um vor 1994 hergestellte Kanäle (Nummer 1.2.1 Globalberechnung, S. 14). Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.10.1999, SächsVBl 2000, 65 [70f.]) sind für Altanlagen, die bereits vor dem 3.10.1990 erstmalig hergestellt wurden, lediglich die im Prognosezeitraum auf diese Anlagen entfallenden Investitionen berücksichtigungsfähig. Zwar hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.1.2003 die Notwendigkeit von Investitionen in diese Anlagen sowie für die Übernahme dieser Anlagen angefallene Kosten behauptet. Diese Kosten lassen sich jedoch weder der Globalberechnung entnehmen, noch sind sie im vorliegenden Verfahren untersetzt worden. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang es sich bei den als vor 1994 hergestellt bezeichneten Anlagen um nach dem 3.10.1990 hergestellte Anlagen handelt, lässt die Globalberechnung nicht erkennen. Da die Satzung schon aus den vorstehend dargestellten Gründen fehlerhaft ist, bedürfen auch diese Fragen keiner näheren Klärung im vorliegenden Verfahren.

d) Zur Flächenseite als Divisor des Betriebskapitals ist folgendes zu bemerken:

aa) Die Bildung der Flächenseite weist hier die Besonderheit auf, dass in den §§ 23, 30 AbwS auf eine Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossfläche - differenziert nach einzelnen Baugebietsarten - abgestellt wird. Dieser Maßstab begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (grundlegend: Urt. v. 21.10.1999, aaO, [67]), dass eine Differenzierung hinsichtlich des Maßes der Nutzung nach Gebietsarten und eine Berücksichtigung der zulässigen Geschossflächen nicht erforderlich ist und der sog. Vollgeschossmaßstab wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit einen zulässigen Maßstab darstellt. Einen tauglichen Maßstab stellt der Geschossflächenmaßstab aber ohne weiteres dar.

Ob die konkrete Ausgestaltung der Ermittlung der Geschossfläche entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlerfrei ist, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Klärung. Es liegt allerdings nicht auf der Hand, dass etwa die Steigerung der Geschossflächenzahl in Mischgebieten (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AbwS) zwischen dem dritten und vierten Geschoss um 0,1 und zwischen dem vierten und fünften Geschoss um 0,05 den durch die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung vermittelten Vorteil in gesteigerter baulicher Nutzungsmöglichkeit zutreffend abbildet, zumal wenn die Steigerung zwischen dem ersten und dem zweiten Geschoss mit 0,3 durch die Antragsgegnerin festgesetzt wird. Hinsichtlich der Binnendifferenzierung zu den einzelnen Baugebietsarten kann jedenfalls nicht das Argument der Antragsgegnerin tragen, dass die GFZ hinsichtlich des Maßes der Nutzung einzelner Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung unterschiedlich ist.

Fehlerhaft ist es hingegen, wenn der Antragsgegner gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten keine höhere Vorteilsvermittlung zwischen dem vierten und fünften Geschoss, sowie bei sechs und mehr Geschossen sieht und diese mit der gleichen Geschossflächenzahl veranlagt. Hier gilt nichts anderes als im Fall eines Vollgeschossmaßstabes, welcher das unterschiedliche Maß baulicher Nutzung nicht vorteilsgerecht erfasst, wenn er bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung einen einheitlichen Nutzungsfaktor und ab sechsgeschossiger Bebauung ebenfalls nur einen einheitlichen Nutzungsfaktor vorsieht (SächsOVG, Urt. v. 21.10. 1999, aaO, [69]; st. Rspr.). Allerdings behauptet der Antragsgegner, dass es nur eine geringfügige Zahl von mehr als viergeschossigen Gebäuden in seinem Satzungsgebiet gibt. Ob deshalb die fehlende Differenzierung aus dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Satzung unerheblich ist, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung.

bb) Soweit im Einzelfall eine fehlerhafte Geschossigkeit durch den Antragsgegner ermittelt worden sein soll, lässt sich eine beachtliche Abweichung vom Maß der zulässigen Bebauung nicht erkennen.

cc) Nicht zweifelsfrei ist die Regelung des § 30 Abs. 3 Hs. 1 AbwS, demzufolge bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Baugesetzbuch - BauGB - und unqualifiziert beplanten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde zu legen ist. Für das Maß der zulässigen Bebauung und damit den Umfang der durch die Einrichtung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung vermittelten Vorteils der baulichen Nutzung in diesen Baugebieten ist die prägende Bebauung maßgeblich. Prägend ist diese aber nicht erst, wenn sie überwiegt. In seiner Entscheidung vom 28.7.2003 (ZKF 2003, 282 = KStZ 2004, 19 = SächsVBl 2004, 34) hat der Senat in diesem Zusammenhang erwogen, ob der auch hier gewählte Maßstab aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sein könnte. Zwar lässt sich aus den Flurkarten in der Regel sowohl das Maß der überwiegenden wie auch der gleichgewichtigen Bebauung entnehmen. Welches Maß der Bebauung hingegen prägend ist, lässt sich oft erst durch eine Augenscheinseinnahme feststellen. Der dem zulässigen Maß der Bebauung tatsächlich entsprechende Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB erscheint deshalb geeignet einen höheren Verwaltungsaufwand zu verursachen. Das Verfahren gibt aber keine Veranlassung diese Frage abschließend zu klären. dd) Die Ermittlung der Grundstücksfläche (§ 23 AbwS) durch Planimetrierung (s. S. 25 Globalberechnung) begegnet nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine - unzulässige - Schätzung. Vielmehr wird der Flächenanteil aus den Flurkarten ermittelt. Soweit einheitlich bebaubare Baugebiete vorliegen, kann die Ermittlung gebietsweise geschehen, andernfalls ist eine grundstücksbezogene Planimetrierung vorzunehmen. Insoweit ist eine fehlerhafte Vorgehensweise des Antragsgegners nicht ersichtlich.

e) Die unterbliebene Bildung von Einrichtungen der Voll- und Teilentsorgung führt zur Nichtigkeit der gebührenrechtlichen Regelungen in §§ 39 bis 48 AbwS. Zwar ist hier ausweislich der Globalberechnung keine Querfinanzierung von durch Beiträge nicht gedeckten Wiederbeschaffungszeitwerten über Gebühren vorgesehen. Die fehlerhafte Bildung der Betriebskapitale schlägt deshalb insoweit nicht auf die Gebührenkalkulation durch. Es hätten jedoch auch hier wie oben zum beitragsrechtlichen Teil der Satzung ausgeführt, für die Gebührenerhebung getrennt kalkulierte Einrichtungen zugrunde gelegt werden müssen, woran es hier fehlt, ohne dass Gründe für eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers geltend gemacht oder ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss Der Streitwert wird auf 41.686,49 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie entspricht der Höhe des gegenüber der Antragstellerin auf Grundlage der streitgegenständlichen Satzung festgesetzten Abwasserbeitrags von 80.087,30 DM in Euro zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der auf ihrer Grundlage festgesetzten jährlichen Abwassergebühr, die nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung rund 211,- € beträgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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