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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 5 D 76/09
Rechtsgebiete: SächsKAG, AO


Vorschriften:

SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 5a
SächsKAG § 22
AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 D 76/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Trinkwasseranschlussbeitrags

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2009 - 2 K 812/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid über einen Trinkwasseranschlussbeitrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Beschwerdebegründung vom 25.5.2009 sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen. Der Kläger führt aus, dass für sein Grundstück (Flurstück Nr. F1.. der Gemarkung ........., Flur ) kein Bedarf für einen Trinkwasseranschluss bestehe. Er verfüge seit Jahren über einen eigenen Brunnen. Die Qualität des Brunnenwassers lasse er regelmäßig überprüfen. Die Errichtung des Brunnens sei erfolgt, nachdem der damalige Entscheidungsträger zugesagt habe, dass eine Erschließung des Grundstücks mit den Medien Trink- und Abwasser nicht erfolgen werde. Im Übrigen gebe es in naher Zukunft möglicherweise eine veränderte Satzungsgrundlage für bestimmte Einzelfallentscheidungen. In diesem Zusammenhang sei ihm eine Neubescheidung in Aussicht gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.9.2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass er entsprechend einer zwischenzeitlich mit dem Beklagten getroffenen Absprache nunmehr den Erlass der festgesetzten Forderung beantragt habe. Im Falle eines (dauerhaften) Erlasses werde er von der Zahlungspflicht befreit.

Diese Ausführungen geben zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anlass.

Der Einwand des Klägers, er habe keinen Bedarf für einen Trinkwasseranschluss, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ablehnenden Beschluss zutreffend ausgeführt, dass für das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht nach § 22 Abs. 1 SächsKAG - bei Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung - bereits die Verschaffung einer Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung genügt. Auf die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse kommt es nicht an. Maßgeblich für die Beitragserhebung ist allein die zulässige bauliche und sonstige Nutzung (vgl. § 17 Abs. 1 SächsKAG). Diese wird hier durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmt, denen entsprechend die Beitragserhebung erfolgt ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 "Allgemeine Luftfahrt" des Beklagten. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Planauszüge aus dem Bebauungsplan (VwA I, S. 95) wird das Grundstück über eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen. Parallel zu dieser verläuft die Trinkwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze (VwA I, S. 87).

Ob, von wem und in welcher Form dem Kläger beim Kauf des Grundstücks zugesagt wurde, dass dessen Erschließung mit den Medien Trink- und Abwasser nicht erfolgen werde, kann bei überschlägiger Prüfung nicht festgestellt werden. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, ob er auf eine Zusage des Beklagten oder eines Rechtsvorgängers Bezug nimmt. Er erwähnt in diesem Zusammenhang den "damaligen Entscheidungsträger". Dem Verwaltungsgericht hat der Kläger als Anlage K 7 eine "Erklärung zum Kaufvertrag des Flurstücks Nr. F1.. Gemarkung ........." vorgelegt, in der der Verkäufer zusichert, dass außer den Kaufkosten keine weiteren Belastungen, insbesondere Erschließungskosten aller Art, anfallen. Aus der vorgelegten Erklärung könnten sich hier gegebenenfalls Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 1.2.2000 ergeben. Eine verbindliche behördliche Zusage ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Auch die dem Kläger nach seinem Vortrag in Aussicht gestellte Neubescheidung auf veränderter Satzungsgrundlage gibt keinen Anlass zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Vortrag ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zudem ist eine Änderung der Beitragssatzung bisher nicht erfolgt und nach Angaben des Beklagten auch nicht beabsichtigt.

Der Hinweis auf einen möglicherweise zu erwartenden Erlass ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage eines Erlasses betrifft nicht die hier verfahrensgegenständliche Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Der Erlass einer Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) SächsKAG i. V. m. § 227 AO ist vom Entstehen der Beitragsschuld zu unterscheiden. Gestundet oder erlassen werden kann nur eine bestehende Steuerschuld.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50.00 € erhoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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