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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 5 E 55/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3
1. Setzt die zuständige Behörde die Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes aus, kann sie aufgrund ihrer Sachherrschaft in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen anordnen.

2. Erfolgt eine solche Anordnung nicht, kann der Betroffene um gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung nachsuchen.

3. Eine gerichtliche Anordnung der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen wird gegenstandslos, wenn die Behörde den vollzogenen Verwaltungsakt bestandskräftig aufhebt. Der die Anordnung aussprechende Beschluss ist dann nicht mehr der Vollstreckung fähig.


Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 55/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollstreckungsverfahren

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust

am 21. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 - 2 N 2/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.285,63 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 28.10.2002 setzte der Vollstreckungsschuldner gegenüber den Vollstreckungsgläubigern einen Abwasserbeitrag in Höhe von 5.142,50 € fest. Gegen diesen Bescheid legten die Vollstreckungsgläubiger Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Dresden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2003 (4 K 3364/03) ab. Die Vollstreckungsgläubiger zahlten daraufhin den Abwasserbeitrag nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Der ehemalige Niederschlesische Oberlausitzkreis wies mit Bescheid vom 17.3.2005 den Widerspruch zurück. Die Vollstreckungsgläubiger erhoben daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden. Der Vollstreckungsschuldner setzte im Laufe des Klageverfahrens die Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheids vom 28.10.2002 aus, weigerte sich aber zur Rückzahlung der von den Vollstreckungsgläubigern auf den festgesetzten Abwasserbeitrag geleisteten Zahlungen.

Mit Beschluss vom 14.11.2007 (4 K 71/06) änderte das Verwaltungsgericht Dresden seinen Beschluss vom 16.12.2003 und stellte fest, dass die von den Vollstreckungsgläubigern erhobene Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Vollstreckungsschuldners vom 28.10.2002 aufschiebende Wirkung habe und verpflichtete den Vollstreckungsschuldner, den Vollstreckungsgläubigern von ihnen geleistete Zahlungen auf den streitgegenständlichen Abwasserbeitrag vorläufig zurückzuerstatten.

In der Folge hob der Vollstreckungsschuldner den Abwasserbeitragsbescheid vom 28.10.2002 auf. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2.1.2008 das Klageverfahren ein und entschied über die Verfahrenskosten. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Beschluss der Kammer vom 14.11.2007 (4 K 71/06) insoweit gegenstandslos sei, als dort festgestellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.

Mit Bescheid vom 9.11.2007 setzte der Vollstreckungsschuldner gegenüber den Vollstreckungsgläubigern einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.142,50 € fest. Hiergegen haben die Vollstreckungsgläubiger Widerspruch eingelegt, über den nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen bislang noch nicht entschieden wurde.

Am 14.2.2008 beantragten die Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht Dresden, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 (4 K 71/06) gegen den Vollstreckungsschuldner zu verfügen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 29.5.2008 (2 N 2/08) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Antrag unzulässig sei. Mit Aufhebung des streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheides vom 28.10.2002 durch den Antragsgegner sowie mit der darauf folgenden Beendigung des Hauptsacheverfahrens (4 K 727/05) durch Einstellungsbeschluss vom 2.1.2008 sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 (4 K 71/06) wirkungslos geworden. Dies gehe auch aus dem Einstellungsbeschluss vom 2.1.2008 hervor, mit dem auch festgestellt wurde, dass der Beschluss der Kammer vom 14.11.2007 im Verfahren 4 K 71/06 insoweit gegenstandslos ist, als dort festgestellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Damit entfalle auch die im Beschluss vom 14.11.2007 ausgesprochene "vorläufige" Rückerstattungspflicht.

Eine von den Vollstreckungsgläubigern hilfsweise beantragte Umdeutung des Vollstreckungsantrages in eine Erstattungsklage entsprechend § 88 VwGO komme wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss haben die Vollstreckungsgläubiger am 26.6.2008 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Das Verwaltungsgericht übersehe in seiner Entscheidung, dass sein Beschluss vom 14.11.2007 (4 K 71/06) aufgrund des Beschlusses vom 2.1.2008 nur insoweit gegenstandslos sei, als im Beschluss vom 14.11.2007 festgestellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Nur insoweit habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2.1.2008 festgestellt, dass der Beschluss vom 14.11.2007 gegenstandslos sei. Es habe dagegen nicht festgestellt, dass auch die im Beschluss vom 14.11.2007 ausgesprochene vorläufige Rückerstattungspflicht entfalle. Daraus folge, dass die vorläufige Rückzahlungsverpflichtung auch nach der Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides und der Einstellung des Hauptsacheverfahrens nach beiderseitiger Erledigungserklärung aus dem Beschluss vom 14.11.2007 immer noch bestehe. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht dem Begehren der Vollstreckungsgläubiger entsprechen müssen, den von ihnen gestellten Antrag in eine Erstattungsklage umzudeuten, deren Sachdienlichkeit anzunehmen sei, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites der Parteien fördere.

II.

Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29.5.2008 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubiger auf Anordnung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Mit der durch den Vollstreckungsschuldner verfügten Aufhebung seines streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheids vom 28.10.2002 endete die durch den Vollstreckungsschuldner nach § 80 Abs. 4 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheides mit der Folge, dass der die vorläufige Rückerstattung auf den Abwasserbeitrag geleisteter Zahlungen anordnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 gegenstandslos wurde.

Wird vom Verwaltungsgericht durch Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt angeordnet bzw. wiederhergestellt, so endet diese aufschiebende Wirkung vorbehaltlich einer durch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angeordneten kürzeren Geltungsdauer neben den in § 80b VwGO genannten Fällen mit der bestandskräftigen Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rn. 171). Hat - wie hier - die zuständige Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung des sofort vollziehbaren Bescheids ausgesetzt, endet diese Vollziehungsaussetzung ebenfalls mit der bestandskräftigen Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes.

Endet die durch das Verwaltungsgericht angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, entfällt damit auch die nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in dem Beschluss ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Der die Anordnung der Rückgängigmachung von bereits erfolgten Vollzugsmaßnahmen enthaltene verwaltungsgerichtliche Beschluss ist einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich.

Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO knüpft tatbestandlich, wie ihr Wortlaut ("Entscheidung") und die systematische Stellung deutlich machen, an die Aussetzungsentscheidung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an. Dieser funktionale Zusammenhang wird durch den an § 80 Abs. 1 VwGO ausgerichteten Zweck der Regelungen gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO bestätigt, der rechtlichen Herstellung des Status quo ante die tatsächliche Herbeiführung des früheren Zustandes zur Seite zu stellen (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2008, § 80 Rn. 229). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt somit ein Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt deshalb zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht voraus. Dies bedeutet zum einen, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden muss, bevor die Aufhebung der Vollziehung überhaupt angeordnet werden darf. Solange dies nicht erfolgt ist, bildet der gesetzlich erlaubte Sofortvollzug bzw. die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung den Rechtsgrund für die Vollziehungsmaßnahme.

Dies bedeutet zum anderen, dass die Anordnung der Rückgängigmachung behördlicher Vollziehungsmaßnahmen gegenstandslos wird, wenn die gerichtlich angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung endet. Dies folgt aus dem Annexzusammenhang zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Hinzu kommt, dass sich der materiell-rechtliche Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen mit dem Ende der angeordneten bzw. wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ändert. War dieser Anspruch zunächst auf eine vorläufige Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen gerichtet, so ist nunmehr der Anspruch auf Rückgängigmachung auf die Herstellung eines endgültigen Zustandes gerichtet. Dies bedeutet, dass nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung des Vollzuges zumindest teilweise anderen rechtlichen Voraussetzungen folgt, als dies bei der Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO der Fall ist.

Gleiches gilt, wenn - wie hier - die zuständige Behörde gem. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes ausgesetzt und das Verwaltungsgericht die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen angeordnet hat.

Wie die gerichtliche Anordnung bzw. Wiederherstellung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bewirkt die behördliche Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 VwGO), dass der Verwaltungsakt während der Geltungsdauer der Aussetzungsentscheidung nicht vollstreckt und eine bereits begonnene Vollstreckung nicht weiter fortgeführt werden darf. In Ausübung ihrer Sachherrschaft kann die Aussetzungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bereits erfolgte Vollziehungsmaßnahmen rückgängig machen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 117; Puttler in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006 § 80 Rn. 104). Verweigert die Aussetzungsbehörde die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen, kann der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und damit in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die - vorläufige - Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen beantragen. Für die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist kein Raum, weil hier die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen Folge einer Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist und sich die Befugnis der Aussetzungsbehörde zur Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung richtet. Folgerichtig hat die gerichtliche Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen ebenfalls in dem in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Verfügung gestellten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen.

Wird der bereits vollzogene Verwaltungsakt bestandskräftig aufgehoben, so wird aus den oben dargestellten Gründen auch im Falle einer durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss angeordneten Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen nach behördlicher Vollzugsaussetzung die gerichtliche Anordnung mit der Folge gegenstandslos, dass der entsprechende verwaltungsgerichtliche Beschluss einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich ist. Auch hier endet mit der bestandskräftigen Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes die behördliche Aussetzungswirkung. Wegen der insoweit ebenfalls bestehenden Annexwirkung des gerichtlichen Ausspruchs der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen zur behördlichen Vollziehungsaussetzung wird ein gerichtlicher Ausspruch über die Rückgängigmachung von Vollziehungsfolgen mit der bestandskräftigen Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes gegenstandslos.

Der Vollstreckungsschuldner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 2.1.2008 über die Einstellung des Klageverfahrens und die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass sein Beschluss vom 14.11.2007 insoweit gegenstandslos sei, als festgestellt wird, dass die Klage der Vollstreckungsgläubiger gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.

Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht überhaupt in dem das Klageverfahren abschließenden Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO einen Ausspruch über die Geltung eines in einem anderen - selbständigen - Verfahren ergangenen Beschlusses aufnehmen darf. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dieser Ausspruch des Verwaltungsgerichts nur deklaratorische Wirkung haben kann. Die rechtlichen Folgen der bestandskräftigen Aufhebung eines Bescheids für noch anhängige gerichtliche Verfahren und bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen ergeben sich unmittelbar aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, ohne dass es insoweit - vorbehaltlich einer noch zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung - einer gerichtlichen Regelung mit rechtsbegründender Wirkung bedarf. Es kann deshalb hier nicht darauf ankommen, dass das Verwaltungsgericht in seinem das Klageverfahren abschließenden Beschluss vom 2.1.2008 nicht die Anordnung der vorläufigen Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen in den Feststellungsteil dieses Beschlusses aufgenommen hat.

Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht nach der behördlichen Aussetzungsentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung der von den Vollstreckungsgläubigern erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid festgestellt hat. Eine solche Feststellung setzt zum einen voraus, dass mit der behördlichen Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt bzw. angeordnet und nicht nur die Vollziehung ausgesetzt wird wird. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.1991 - 8 S 1306/91 - juris; Schoch, a. a. O., Rn. 191; bejahend: Puttler, a. a. O., Rn. 104). Zum anderen muss ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung bestehen. Der Senat kann diese Fragen offenlassen, weil sie hier aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich sind. Der Vollstreckungsschuldner hat ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass er die Vollziehung des später aufgehobenen Beitragsbescheides mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen wirksam ausgesetzt hatte. Der Vollstreckungsschuldner hat deshalb die Rückzahlung folgerichtig auch nicht wegen fehlender Außervollzugssetzung des Beitragsbescheides, sondern aus anderen, mit der Vollziehbarkeit des Bescheids in keinem Zusammenhang stehenden, Gründen verweigert. Es bedurfte deshalb auch nicht der Feststellung des Verwaltungsgerichts darüber, dass entweder die Vollziehung des Beitragsbescheids ausgesetzt war oder - so das Verwaltungsgericht Dresden - die von den Vollstreckungsgläubigern gegen den Beitragsbescheid erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Allein die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur vorläufigen Rückzahlung der auf den Abwasserbeitrag geleisteten Zahlungen bedurfte einer gerichtlichen Entscheidung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag der Vollstreckungsgläubiger auf Anordnung der Vollstreckung aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht umgedeutet werden kann in einen Antrag, der im Rahmen der Erstattungsklage gerichtlich geltend gemacht werden kann. Eine derartige Umstellung kommt wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegen-stände und der Verfahren nicht in Betracht. Selbst bei einer - hier nicht erfolgten - Antragsänderung in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, bliebe dieser mangels Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO und des grundsätzlich bestehenden Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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