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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2009
Aktenzeichen: A 1 A 498/09
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3
VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: A 1 A 498/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 18. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. August 2009 - A 4 K 102/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.

Gründe:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da es aus den nachstehenden Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für diesen Antrag fehlt (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Kläger hat nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder des Verfahrensfehlers vorliegen.

Das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt, dass der Antragsteller zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, warum die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, die vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift des Klägers nicht.

a) Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen werden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.

Der vom Kläger formulierten Frage, "ob Feststellungen bezüglich der Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in sein Herkunftsland auf Grund fehlender primär politisch motivierter Verfolgung jedoch auf Grund dargetaner Verfolgung wegen des Vorwurfs der Untreue und des Betrugs ausreichen, um ein Asylrecht zu gewähren" stellt offenkundig schon keine Frage von allgemeiner Bedeutung dar, weil sie sich auf die Frage nach einer Gefährdung des Klägers beschränkt. Im Übrigen fehlt es auch einer Herausarbeitung eines Klärungsbedarfs unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel.

b) Die Berufung kann nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugelassen werden. Soweit der Kläger die gerichtliche Überzeugungsbildung für "fraglich" hält, kommt es in Betracht, dies als Rüge aufzufassen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist. Diese Rüge rechtfertigt hingegen hier keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt eines unzureichend begründeten Urteils.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5.6.1998, NJW 1998, 3290), welcher der Senat folgt, bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn der Regelung des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2002, 101 [101], m. w. N.). Als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht erfüllen können. Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind und im Übrigen auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 - 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31). Der "grobe Formmangel" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.1988 - BVerwG 4 C 4.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80) liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unrichtig, unvollständig und oberflächlich sind.

Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Wie der Kläger selbst in seiner Antragsschrift zitiert, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, welche Schilderungen das Gericht für nicht überzeugend hält und dabei auch den Grund hierfür benannt. Soweit der Kläger meint, dass es seine Schilderung falsch gewürdigt habe, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und damit einen in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegebenen Zulassungsgrund geltend.

Soweit der Kläger geltend macht, zu Unrecht sei die Echtheit eines von ihm eingereichten Dokuments nicht geprüft worden und unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz seine Ausführungen zu seinen familiären Verhältnissen als fraglich dargestellt worden, ist eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht veranlasst. Hiermit macht er eine nach seiner Auffassung gebotene aber gleichwohl unterbliebene Sachaufklärung und damit einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip aus § 86 VwGO geltend. Hierin liegt jedoch kein in § 138 Nr. 1 bis 6 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel. In Verfahren auf Zulassung der Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz ist die Aufklärungsrüge nicht gegeben (SächsOVG, Beschl. v. 9.12.2005, A 1 B 772/05, m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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