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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: D 6 A 380/08
Rechtsgebiete: BDG


Vorschriften:

BDG § 6
BDG § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: D 6 A 380/08

In der Disziplinarrechtssache

wegen Anfechtung einer Disziplinarverfügung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust

am 28. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Mai 2008 - D 10 K 1908/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg.

1. Die Disziplinarkammer hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung der damaligen Bundespolizeiinspektion Bad Muskau vom 16.5.2007 mit der Begründung abgewiesen, der dem Kläger erteilte Verweis sei rechtmäßig und zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). Der Kläger habe sich des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig gemacht. Er habe in der Nachtschicht vom 21. auf den 22.6.2005 am Grenzübergang Bad Muskau als Kontrollbeamter vorsätzlich und schuldhaft entgegen dienstlichen Weisungen detaillierte personenbezogene Daten über das polizeiliche Informationssystem (INPOL) zu Herrn D...... B....., geboren am....1978, abgerufen. Nach den einschlägigen dienstlichen Weisungen sei der Datenabruf aus INPOL nur gestattet, wenn dies dienstlich notwendig sei. Der vorsätzliche und schuldhafte Verstoß des Klägers gegen diese Weisungen stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest. Ausweislich der Mitteilung vom 26.8.2005 habe die Bundespolizeidirektion Koblenz bei Überprüfung der Protokolldaten festgestellt, dass der Kläger am 22.6.2005 um 4.21 Uhr mittels eines Endgeräts eine Anfrage über "B....., D......, geboren....1978" mit den Abfragekriterien Nachname, Vorname, Geburtstag an INPOL gerichtet habe. Zunächst seien Datensätze von offensichtlich unterschiedlichen Personen übermittelt worden, eine "Detailansicht" sei jedoch nur hinsichtlich des oben Genannten erfolgt. Bei dieser Person habe sich um den Sohn seiner früheren Lebensgefährtin gehandelt, zu dessen Überprüfung auch nach dem Vorbringen des Klägers kein dienstlicher Anlass bestanden habe. Die Einlassung des Klägers, in dieser Nacht habe ein "Namensvetter" des Sohnes seiner früheren Lebensgefährtin den Grenzübergang passiert, sei unglaubhaft, weil eine solche Überprüfung gerade nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe der Kläger nur den Datensatz des Sohnes seiner früheren Lebensgefährtin überprüft. Angesichts des disziplinarischen Gewichts des Pflichtenverstoßes sei ein Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme angemessen, weil es sich um einen einmaligen Vorfall bei dem im Übrigen beanstandungsfrei tätigen und zuletzt überdurchschnittlich beurteilten Kläger handele.

2. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Disziplinarsenats begrenzt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennen lässt und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.

2.1. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt. Bei dem von ihm herangezogenen Zweifelssatz ("in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten), der auch im Disziplinarverfahren anwendbar ist (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.2007 - 2 C 28/06 -, juris Rn. 16), handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, sondern eine Regelung des materiellen Rechts (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 1 Rn. 20). Der Zweifelssatz besagt, dass eine Verurteilung nur aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhalts zulässig ist, und dass aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen tatsächlichen Umständen nichts zu Lasten des Beschuldigten hergeleitet werden darf. Verletzt ist der Zweifelssatz nicht schon dann, wenn der Richter an der Tatverwirklichung hätte zweifeln müssen, sondern nur, wenn er trotz bestehender Zweifel verurteilt hat (Tröndle/Fischer a. a. O.).

Nach diesem Maßstab scheidet eine Verletzung des Zweifelssatzes aus, weil die Disziplinarkammer ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Zweifel am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers hatte.

2.2. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens bestehen auch keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der Disziplinarkammer mit schlüssigen Darlegungen derart in Zweifel gezogen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Vorliegen einer unerlaubten Datenabfrage nicht auf "bloße Unterstellungen", sondern maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die Detailabfrage zu dem Namen "D...... B....." auf eine der beiden vom INPOL-System angezeigten Personen gleichen Namens, nämlich den - ihm bekannten - Sohn seiner früheren Lebensgefährtin beschränkt hat. Wäre - wie vom Kläger behauptet - am Tattag ein ihm unbekannter "Namensvetter" am Grenzübergang erschienen, hätte es sich aufgedrängt, dessen Personalien in das INPOL-System einzugeben. Aus dem Fehlen einer solche Abfrage konnte die Disziplinarkammer durchaus auf das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers schließen.

Nach alledem ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben (§ 78 Abs. 1 BDG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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