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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: NC 2 E 19/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 151
VwGO § 165
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: NC 2 E 19/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 1. FS, WS 2007/2008; Antrag nach § 123 VwGO Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2008 - NC 2 K 5178/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern. Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung bei Zurücknahme des Antrags oder über Kosten im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 2, 5 und Abs. 3 VwGO vor, sondern der einer Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006, SächsVBl. 2006, 216).

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt.

Soweit der Antragsteller einwendet, die Kosten seien nicht festsetzungsfähig, weil davon auszugehen sei, dass eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Universität im Falle des Unterlegens nicht selbst die Kosten tragen müsse, nicht geklärt sei, ob eine konkrete Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorliege und der Antragsgegner die Prozessvertretung nicht öffentlich ausgeschrieben habe, müssen diese Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren außer Betracht bleiben.

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind. Das ist z. B. der Fall, wenn zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten über die der Einwendung zugrundeliegenden Tatsachen und die Auslegung der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen bestehen. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 - juris).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der Antragsgegner allen Einwendungen des Antragstellers dezidiert entgegengetreten. Der zwischen den Beteiligten bestehende Streit über einen Gebührenverzicht, die wirksame Beauftragung des Prozessbevollmächtigten und die Notwendigkeit einer Ausschreibung sowie die Folgen von möglichen Fehlern oder Rechtsverstößen können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,- € erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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