Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: PB 8 B 57/07
Rechtsgebiete: BPersVG, ArbGG


Vorschriften:

BPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PB 8 B 57/07

In der Personalvertretungssache

wegen Beteiligung bei Datenauswertung

hier: Beschwerde

hat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg sowie die ehrenamtlichen Richter Hilbig, Wustmann, Müller und Puy

am 5. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2006 - PB 8 K 2564/05 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich um die Frage, inwieweit der Gesamtpersonalrat auf Grundlage einer Dienstvereinbarung bei der Auswertung von Internetprotokollen eines Mitarbeiters der Dienststelle hätte beteiligt werden müssen.

Zwischen den Beteiligten wurde am 8.1.2001/10.1.2001 eine Rahmendienstvereinbarung über die Planung, Einführung und Änderung informationstechnischer Systeme beim ... (Beteiligter) abgeschlossen. Nach § 2 regelt diese Rahmendienstvereinbarung die Beteiligung der im ... bestehenden Personalräte bei der Einführung sowie bei der Änderung von informationstechnischen Systemen (IT-Systeme), die zu einer Leistungs- und/oder Verhaltskontrolle der Arbeitnehmer objektiv geeignet sind (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) oder für die Beschäftigten eine grundlegende Änderung der Arbeitsbedingungen mit sich bringen (§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG). Nach § 4 Abs. 2 wird der Beteiligte die von den IT-Systemen erfassten und gespeicherten Daten grundsätzlich nicht zu dem Zweck verwenden, die Leistung und/oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu kontrollieren. Nach § 5 Abs. 4 ist abweichend von § 4 Abs. 2 der Rahmendienstvereinbarung eine Auswertung der von den IT-Systemen erfassten und gespeicherten Daten nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Personalrates ausnahmsweise zulässig, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass Mitarbeiter gegen dienstliche Verpflichtungen verstoßen oder Software-Manipulationen vorgenommen haben, und zu erwarten ist, dass die Auswertung der Daten zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Nach § 12 der Rahmendienstvereinbarung sollen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Rahmendienstvereinbarung ergeben, zwischen den Beteiligten und dem zuständigen Personalrat grundsätzlich einvernehmlich beigelegt werden.

Ein beim Beteiligten im .................... tätiger Arbeitnehmer wurde vom Beteiligten verdächtigt, dass er seinen dienstlichen Internetanschluss für private Zwecke und unter Missachtung des Viren-Warn-Systems genutzt habe. Mit Schreiben vom 28.10. und 9.11.2004 bat der Beteiligte den örtlichen Personalrat des .................... um Zustimmung zur Auswertung der von den IT-Systemen gespeicherten Daten des Klägers. Der örtliche Personalrat erteilte die Zustimmung nicht. Mit Schreiben vom 10.12.2004 stellte der Angestellte selbst dem Beteiligten die Daten zur Auswertung zur Verfügung und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Eine im Anschluss gegenüber dem Angestellten ausgesprochene außerordentliche Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Leipzig mit Urteil vom 18.8.2005 - 16 Ca 774/05 - für unwirksam erklärt.

Unter dem 23.11.2005 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Dresden und machte eine Verletzung der Regelung in § 5 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung geltend. Die individuelle Einwilligung des betroffenen Angestellten in die Auswertung seiner Internet-Protokolldaten beseitige nicht die Notwendigkeit, vorher die Zustimmung des Personalrates zur Auswertung der Daten einzuholen. Da eine solche Zustimmung nicht erteilt worden sei, seien die Rechte des Antragstellers verletzt worden.

Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht,

festzustellen, dass die Auswertung der Internetverbindungsprotokolle ohne Zustimmung des Personalrats gegen die Regelung des § 5 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung verstößt und das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG verletzt, wenn der betroffene Beschäftigte der Auswertung zugestimmt hat.

Der Beteiligte beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass mangels Rechtsschutzbedürfnisses für die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung der Antrag bereits unzulässig sei. Außerdem sei die in § 5 Nr. 4 der Rahmendienstvereinbarung vorgesehene Regelung als unzulässige Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung unzulässig und daher unbeachtlich.

Mit Beschluss vom 30.6.2006 - PB 8 K 2564/05 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Der Antrag sei zulässig, da mit ihm die Auslegung der in § 5 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung enthaltenen Regelung begehrt werde. Aus dem unterschiedlichen Verständnis über die getroffene Regelung folge auch das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag. Dieser sei auch begründet. Unabhängig von der Zustimmung eines betroffenen Beschäftigten bedürfe es auch der Zustimmung des zuständigen Personalrats. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG stünde den Personalvertretungen ein Mitbestimmungsrecht nicht nur bei der erstmaligen Einführung technischer Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Beschäftigten zu, sondern auch die Anwendung dieser Einrichtungen sei mitbestimmungspflichtig. Insofern könne auch die Auswertung der aufgezeichneten persönlichen Daten nur mit Beteiligung der Personalvertretung erfolgen. Sonst könne der Personalrat nicht die ihm hier obliegende Aufgabe erfüllen, nämlich den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten angemessen zu gewährleisten.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am 30.6.2006 verkündet. Die mit Gründen versehene Ausfertigung wurde am 11.12.2006 den Beteiligten zustellt; in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausgewiesen und ausgeführt, dass sich Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen könnten.

Am 9.1.2007 stellte der Beteiligte beim Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf Zulassung der Beschwerde; das Schreiben ist von einer Mitarbeiterin aus der juristischen Direktion des Beteiligten unterschrieben. Mit der Eingangsbestätigung vom 2.2.2007 wies der damalige Vorsitzende des Senats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sein dürfte. Mit Schreiben vom 9.2.2007 wurde seitens des Beteiligten der Antrag vom 9.1.2007 dahingehend korrigiert, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.6.2006 (PB 8 K 2564/05) auf die Beschwerde hin aufzuheben und den Antrag des Gesamtpersonalrats abzuweisen. Mit Schreiben vom 25.7.2008 wies der Vorsitzende des Senats unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 BPersVG, § 89 Abs. 2 ArbGG darauf hin, dass die mit Schreiben vom 9.2.2007 eingelegte Beschwerde ebenso wenig wie der ursprünglich eingelegte Zulassungsantrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts dürfte auch insoweit fehlerhaft sein. Mit Schreiben vom 26.8.2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten und machte sich Antragstellung und Beschwerdebegründung aus dem Schriftsatz des Beteiligten vom 9.2.2007 zu eigen. Die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung sei mehrfach falsch. Aufgrund des Gebots des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens genieße der beteiligte Dienststellenleiter Vertrauensschutz hinsichtlich der nach der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesenen Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch eine juristische Mitarbeiterin. Dieser Vertrauensschutz werde verstärkt durch die jahrelange Praxis des Fachsenats beim Oberverwaltungsgericht, dass entsprechende Rechtsmittelbelehrungen Beschwerdeeinlegungen durch Behördenvertreter selbst unbeanstandet akzeptiert und dies erst durch den Beschluss vom 20.12.2005 - PL 9 B 342/05 - korrigiert habe.

Mit Schreiben vom 26.8.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten, den Beschluss mit korrekter Rechtsmittelbelehrung an ihn erneut zuzustellen. Mit Beschluss vom 17.9.2008 wurde der Beschluss vom 30.6.2006 berichtigt.

Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, dass das Zustimmungserfordernis in § 5 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung eine unzulässige Erweiterung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte sei. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sei darüber hinaus durch die abgeschlossene Rahmendienstvereinbarung verbraucht. Außerdem habe der örtliche Personalrat mit Schreiben vom 16.12.2004 mitgeteilt, dass er das Anliegen des betroffenen Beschäftigten unterstütze, die vorliegenden Unstimmigkeiten aufzuklären.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2006 (PB 8 K 2564/05) abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten ergebe sich aus seiner Stellung als Vertragspartner der Rahmendienstvereinbarung. Der Streit über die Auslegung dieser Rahmendienstvereinbarung bestehe, müsse der Antragsteller auch die Möglichkeit haben, die strittige Auslegungsfrage klären zu lassen. Es gehe daher nicht um die Frage, ob die Zuständigkeit und die Kompetenzen des örtlichen Personalrats berücksichtigt worden seien, sondern um die grundsätzliche Auslegung der von den Beteiligten abgeschlossenen Rahmendienstvereinbarung.

Im Anhörungstermin beantragt der Antragsteller nunmehr,

festzustellen, dass die Auswertung der Internetverbindungsprotokolle ohne Zustimmung des Personalrats gegen die Regelung des § 5 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung verstößt und das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG verletzt, auch wenn der betroffene Beschäftigte der Auswertung zugestimmt hat.

Der Beteiligte stimmt der Antragsänderung nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Verfahrenakten des vorliegenden Verfahrens verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie außerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde. Denn dem Beschwerdeführer ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren.

Da die Verkündung des angefochtenen Beschlusses am 30.6.2006 erfolgte, lief die Beschwerdefrist am 2.1.2006 ab, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 193 BGB. Bei Einlegung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde (9.1.2007), jedenfalls bei Einlegung der Beschwerde (9.2.2007), war diese Frist bereits abgelaufen. Indes resultierte die nicht fristgerechte Einlegung der Beschwerde aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, die während der auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen laufenden Beschwerdefrist erteilt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde im Anschluss nicht gestellt. Von Amts wegen kann aber auch im Beschlussverfahren eine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn innerhalb der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags die Rechtshandlung nachgeholt wird. Zusätzlich schließt § 234 Abs. 3 ZPO die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres generell aus. Allerdings ist im vorliegenden Verfahren die Rechtshandlung der Einlegung der Beschwerde bereits im Januar 2007 erfolgt; hier fehlt es indes an der Verantwortung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG). Auch insoweit war die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Beschluss fehlerhaft.

Jedoch ist es ein Gebot des fairen gerichtlichen Verfahrens, dass bei einem Fristversäumnis, das auf einem Fehler des Gerichts beruht, eine Wiedereinsetzung auch von Amts wegen erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.4.2004, NJW 2004, 2149; BAG, Urt. v. 16.12.2004 - 2 AZR 611/03 - zitiert nach juris). Der Senat hält aufgrund der mehrfach fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Ausgangsentscheidung sowie des zunächst unvollständigen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts mit der Eingangsbestätigung diese Voraussetzungen für gegeben an, zumal der Antragsteller der Sachverhaltsschilderung durch den Beteiligten nicht widersprochen hat.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben.

Zwar ist der Antrag in der im Anhörungstermin gestellten Fassung zulässig. Die dem ursprünglichen Feststellungsantrag zugrunde liegende Sachverhaltslage hat sich mit dem Kündigungsschutzprozess erledigt; die beabsichtigte Maßnahme der Kündigung hatte damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr. Es kann jedoch erwartet werden, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht. Da eine Umstellung auf einen allgemeinen Feststellungsantrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Beschl. v. 9.7.2007, PersR 2007, 434, 435, m. w. N.; Beschl. v. 7.7.2008 - 6 P 13/07 - zitiert nach juris, dort Rn. 10), der sich der Senat anschließt, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen muss, aber auch kann, liegt keine Antragsänderung vor; es bedarf damit keiner Zustimmung durch den Beklagten.

Der Feststellungsantrag ist indes nicht begründet. Denn eine Rechtsverletzung des Antragstellers als Gesamtpersonalrat ist auf Grundlage der für den Streitgegenstand relevanten Rahmendienstvereinbarung nicht gegeben. Dem Antragsteller fehlt es insoweit an der notwendigen Aktivlegimation.

Zwar hat der Antragsteller mit dem Beteiligten die Dienstvereinbarung abgeschlossen. Berechtigt wird aber nach § 6 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Rahmendienstvereinbarung ausschließlich der "zuständige Personalrat". Dies ist bei der Auswertung der Internetprotokolle eines im .................... des Beteiligten beschäftigen Mitarbeiters der für dieses Landesfunkhaus gebildete örtliche Personalrat. Nur dieser ist nach § 6 Abs. 4 der Rahmendienstvereinbarung zu beteiligen; dies wird durch die ausdrückliche Formulierung des "zuständigen Personalrates" klargestellt. Dieser örtliche Personalrat hat indes keine Feststellung begehrt, dass seine Rechte verletzt worden seien.

Ein Anspruch des Beteiligten auf Vollzug der Rahmendienstvereinbarung besteht neben den Rechten der jeweils zuständigen Personalräte nicht. Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, allgemein die aus einer Dienstvereinbarung rührenden Rechte einzufordern oder die gebotene Auslegung einzelner in einer Rahmendienstvereinbarung enthaltenen Vorschriften einzufordern. Der Gesamtpersonalrat ist nur dann zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der gesamten Dienststelle betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschl. v. 26.11.2008 - BVerwG 6 P 7.08 - zitiert nach juris, Rn. 36, m. w. N.; SächsOVG Beschl. v. 18.9.2008 - PL 9 B 264/05, S. 8 Nr. 2). Die hier streitgegenständliche Maßnahme betraf indes ausschließlich einen Angestellten in einem Belang, bei dem die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats gegeben war. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück