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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: PL 9 A 165/08
Rechtsgebiete: BPersVG, SächsPersVG, SächsRKG, SächsRKVO


Vorschriften:

BPersVG § 107 SächsPersVG § 45 Abs. 1 S. 2 SächsPersVG § 8 SächsRKG § 6 Abs. 1 SächsRKG § 6 Abs. 2 SächsRKG § 6 Abs. 2a SächsRKVO § 3
Voraussetzung für die Reisekostenerstattung nach den erhöhten Kilometersätzen des § 6 Abs. 2 SächsPersVG ist das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs anstelle eines regelmäßig verkehrenden oder eines unentgeltlich zu benutzenden anderen Beförderungsmittels im Sinne des § 5 Abs. 1 SächsRKG.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Personalvertretungssache

wegen Reisekosten

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, die ehrenamtliche Richterin Wießner und den ehrenamtlichen Richter Köhler am 30. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2006 - PL 9 K 1001/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller ohne gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle des bei dem Beteiligten zu 1. gebildeten Hauptpersonalrats Reisekosten nach den erhöhten Kilometersätzen des § 6 Abs. 2 SächsRKG zu erstatten sind.

Der Antragsteller war bis 15.5.2007 Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von der dienstlichen Tätigkeit bei der ........ zu 50 v. H. freigestellt. Zur Ausübung der Personalratstätigkeit fuhr er mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen von seinem Wohnort in ........ zum Sitz des Hauptpersonalrats in ........ (jährliche Gesamtfahrleistung: 17.020 km). Das private Kraftfahrzeug des Antragstellers wurde mit Bescheiden des Beteiligten zu 1. vom 4.8.2005 und 14.8.2006, befristet bis 31.12.2006, als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Bis November 2005 wurden die Reisekosten des Antragstellers nach der Berechnung der Zentralen Reisekostenstelle bei der ........ nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsRKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsRKVO (bis 10.000 km 30 Cent/km, darüber 22 Cent/km) erstattet.

Nachdem der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller unter dem 30.11.2005 ein Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 21.11.2005 übersandt hatte, wonach freigestellte Personalratsmitglieder für die Benutzung eines im überwiegend dienstlichen Interesse gehaltenen privaten Kraftfahrzeugs vor Antritt der Reise triftige Gründe hierfür anerkennen lassen müssen, wurde ihm für Fahrten im Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2006 eine Wegestreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2a SächsRKG von lediglich 12 Cent/km bewilligt.

Mit Bescheid vom 1.6.2007 anerkannte der Beteiligte zu 1. auf den Antrag des Antragstellers vom 30.11.2006 rückwirkend, dass dessen Kraftfahrzeug auch für die Zeit vom 1.1.2007 bis 15.5.2007 im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wurde. Zugleich anerkannte er auf den Antrag des Antragstellers vom 14.5.2007 allgemein triftige Gründe für zukünftige Fahrten bis 31.5.2008 zwischen Wohnsitz und Sitz des Hauptpersonalrats, bei denen der Antragsteller einen Bediensteten des Freistaates Sachsen mitnimmt, der ebenfalls Anspruch auf Reisekostenerstattung hat. Darüber hinaus wurden triftige Gründe nicht anerkannt.

Mit Schreiben vom 10.5.2006 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren Antrag eingeleitet mit dem Feststellungsantrag,

dass der Beteiligte (zu 1.) verpflichtet ist, ihm ohne gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung seines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats in ........ Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz voll zu erstatten.

Der Beteiligte (zu 1.) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 3.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag als unzulässig abgelehnt, da davon auszugehen sei, dass die Reisekosten in voller Höhe erstattet würden, so dass für die Aufrechterhaltung des Antragsbegehrens kein rechtlich beachtliches Interesse bestehe. Vorsorglich hat das Verwaltungsgericht auf seine im Beschluss vom 3.11.2008 (9 K 1000/06) vertretene Auffassung hingewiesen, wonach es zur Nutzung des im dienstlichen Interesse gehaltenen Privatfahrzeugs keiner Anerkennung eines triftigen Grundes durch den Dienststellenleiter, wohl aber einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Personalrat bedürfe.

Der Antragsteller hat die mit Senatsbeschluss vom 1.4.2008 zugelassene Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.6.2008 im Wesentlichen wie folgt begründet: Als Mitglied des Hauptpersonalrats habe er aus § 45 Abs. 1 i. V. m. § 55 SächsPersVG Anspruch auf Reisekostenvergütung für die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Reisen. Der Anspruch richte sich auf Vergütung von Reisekosten nach dem 2. Abschnitt des SächsRKG und nicht lediglich auf Entschädigung durch Trennungsgeld gemäß § 21 SächsRKG. Aufgrund der Unabhängigkeit der Personalräte bedürfe es der Anerkennung triftiger Gründe durch den Dienststellenleiter ebenso wenig wie einer Dienstreisegenehmigung. Das Personalratsmitglied beurteile grundsätzlich selbst die Notwendigkeit der Reise und der hie rfür aufzuwendenden Kosten. Sofern sich aus § 6 Abs. 2a SächsRKG eine Verminderung der Erstattungshöhe für den Fall ergebe, dass vor der Benutzung keine triftigen Gründe anerkannt worden seien, stehe dies dem Sinn und Zweck der Personalvertretung und dem Benachteiligungsverbot des § 8 SächsPersVG entgegen. Für die Reisekostenvergütung von Personalratsmitgliedern seien dahe r auch ohne Anerkennung triftiger Gründe die Regelsätze nach § 6 Abs. 2 SächsRKG anzuwenden. Im Übrigen aber habe er bereits mehrfach vor Antragstellung, mit Schreiben vom 23.3.2006 sowie später mit Schreiben vom 15.5.2007, ausdrücklich die generelle Anerkennung der Benutzung seines Fahrzeugs für die Personalratstätigkeiten beantragt.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2006 - PL 9 K 1001/06 - festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 15.5.2007 verpflichtet ist, ihm ohne gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung seines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats in ........ Reisekosten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsRKG zu erstatten.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei nicht begründet. Unstreitig richte sich der Reisekostenvergütungsanspruch zwar nicht lediglich auf Trennungsgeld. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 SächsPersVG könne aber nicht geschlossen werden, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG nur auf bestimmte Erstattungssätze innerhalb des § 6 SächsRKG verweise oder dem Personalratsmitglied die freie Wahl z wischen Verkehrsmitteln überlasse. § 5 SächsRKG sehe die Erstattung von Fahrtkosten, die bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anfallen, in voller Höhe vor. Damit ergebe sich keine Benachteiligung im Vergleich zu Bediensteten, die nicht Personalratsmitglied seien. Bei der sehr guten Verkehrsanbindung vom ........ zum ........ Hauptbahnhof sehe das SächsRKG in § 6 Abs. 2a nur eine Entschädigung von 12 Cent/km vor, weil ein triftiger Grund für die Nutzung des privaten Pkw nicht gegeben sei. Für Bedienstete, die vergleichbare Dienstreisen durchführten, gälten dieselben Regelungen.

Die Anerkennung triftiger Gründe für eine bestimmte Reise habe mit der Genehmigung der Dienstreise, welche unstreitig bei Reisen nicht erforderlich sei, die ein Personalratsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben durchführe, nichts zu tun. Die Dienststelle erlange durch eine Antragstellung vor Antritt der Reise auch nicht etwa über Gebühr Kenntnis von Interna des Personalrats. Die für die Anerkennung triftiger Gründe nötigen Angaben seien dieselben, die mit der Abrechnung zu machen seien.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Entscheidung über das Vorliegen triftiger Gründe die Dienststelle, und nicht der Personalrat oder dessen Vorsitzender zuständig. Die Dienststelle habe zum einen größere Sachnähe und zum anderen sei nur über die durch die Entscheidung eintretende Selbstbindung der Dienststelle gewährleistet, dass das Personalratsmitglied eine sichere Grundlage für seine Abrechnung habe. Durch die Möglichkeit der generellen Anerkennung triftiger Gründe ergebe sich für das Personalratsmitglied auch kein unzumutbarer Aufwand.

Die bis November 2005 geübte rechtswidrige Praxis gebe dem Antragsteller keinen Anspruch, auch weiterhin zu hohe Entschädigungen zu erhalten. Ob die Anerkennung des Fahrzeugs als im dienstlichen Interesse gehalten überhaupt hätte erfolgen dürfen, könne dahinstehen. Die sächsische Reisekostenverordnung enthalte insoweit widersprüchliche Regelungen. Zugegeben sei, dass die Anerkennung als im dienstlichen Interesse gehalten für den Antragsteller - jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Wegstreckenentschädigung - ohne Wirkung gewesen sei.

Der Beteiligte zu 2., der im Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist, stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowohl des Zulassungs- als auch des Beschwerdeverfahrens sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere sind Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen, wenn sie - wie hier - auf § 45 SächsPersVG gestützt sind, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gerichtlich zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979, BVerwGE 58, 54; Beschl. v. 27.4.1983, BVerwGE 67, 135; SächsOVG, Beschl. v. 13.10.1998 - P 5 S 16/96).

Der bei dem Beteiligten zu 1. gebildete Hauptpersonalrat war als Beteiligter zu 2. im Beschlussverfahren hinzuziehen, da seine Rechtsposition durch die begehrte Entscheidung unmittelbar betroffen ist und er nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 83 Abs. 3 ArbGG analog zu hören ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.10.1998 - P 5 S 16/96 - unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979, a. a. O.). Der Senat hat die Beteiligung deshalb mit Einverständnis der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nachgeholt.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt zwar nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er unstreitig für die streitgegenständlichen Reisen von ........ nach ........ nicht die begehrte Reisekostenerstattung nach den in § 6 Abs. 2 SächsRKG normierten Kilometersätzen erhalten hat. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Da Reisekostenzahlungen im Bereich des Beteiligten zu 1. nicht auf Verwaltungsakten beruhen, musste der Antragsteller insbesondere nicht Widerspruch erheben, um einen der Zulässigkeit des Feststellungsantrags entgegenstehenden Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Die erstrebte Feststellung kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG nicht beanspruchen kann.

Nach der gemäß § 55 SächsPersVG auch für Mitglieder der Stufenvertretungen geltenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen, mithin nach dem für diese geltenden Sächsischen Reisekostengesetz, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Einem Anspruch des Antragstellers auf Vergütung n ach § 6 Abs. 2 SächsRKG steht entgegen, dass er für die streitgegenständlichen Fahrten sein privates Kraftfahrzeug ohne vorherige Anerkennung triftiger Gründe genutzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 SächsRKG wird einem Personalratsmitglied abweichend von der in Absatz 1 geregelten Wegstreckenentschädigung in Form des Auslagenersatzes eine Wegstreckenentschädigung nach erhöhten Kilometersätzen gewährt, wenn es für Dienstreisen vergleichbare Fahrten zum Sitz des Personalrats ein privates Kraftfahrzeug benutzt, das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Weitere Voraussetzung für diesen erhöhten Vergütungsanspruch ist das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs anstelle eines regelmäßig verkehrenden oder eines unentgeltlich zu benutzenden anderen Beförderungsmittels im Sinne des § 5 Abs. 1 SächsRKG. Das ergibt sich aus der eindeutigen Normsystematik. Denn § 6 Abs. 2a SächsRKG begrenzt die Wegstreckenentschädigung für den Fall der Nutzung eines Kraftfahrzeugs "der in Absatz 1 oder 2 genannten Art" ohne Vorliegen eines triftigen Grundes auf 12 Cent je Kilometer und zwingt damit zu dem Schluss, dass nicht nur der Anspruch aus Absatz 1, sondern auch der Anspruch auf die höheren Kilometersätze nach Absatz 2 das Vorliegen eines triftigen Grundes voraussetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG liegen triftige Gründe vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und dem Personalratsmitglied vor Antritt der der Dienstreise vergleichbaren Fahrt genehmigt worden ist. Die rückwirkende Genehmigung bei erst nach Reiseantritt gestelltem Antrag ist nicht vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anwendung des Erfordernisses des Vorliegens eines triftigen Grundes auf den Erstattungsanspruch eines Personalratsmitglieds nicht aufgrund der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion ausgeschlossen. Zwar ist die Verweisung in § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG auf die Bestimmungen des Reisekostengesetzes dahin zu verstehen, dass diese auf die Reisen von Personalratmitgliedern wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar sind. Demgemäß scheitert der Erstattungsanspruch des Personalratsmitglieds aus § 6 Abs. 2 SächsRKG nicht etwa daran, dass die Definition der Dienstreise in § 2 Abs. 2 SächsRKG nicht erfüllt ist und notwendige Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz aufgrund der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion keiner Genehmigung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.5.2007, PersR 2007, 387, 389 m. w. N.). Die Unabhängigkeit verwehrt es dem Dienststellenleiter, Einfluss auf die Amtsführung des Personalrats zu nehmen und über die Ausführung der zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Reisen im Wege der Genehmigung oder Anordnung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.1962, BVerwGE 14, 282). Sie gebietet es jedoch nicht, bei Fahrten des Personalratsmitglieds von dem Erfordernis des Vorliegens eines triftigen Grundes für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs abzusehen. Eine Einflussaufnahme auf die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung des Personalrats ist mit der Anerkennung eines triftigen Grundes für die Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels von vorneherein nicht verbunden. Anders als bei der Anordnung oder Genehmigung einer Reise geht es hier auch - ebenso wenig wie bei der Anerkennung des Kraftfahrzeugs des Personalratmitglieds als im dienstlichen Interesse im Sinne von § 3 S ächsRKVO gehalten (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 27.4.1983, a. a. O. zu § 6 KfzVO NW) - nicht darum, dass der Dienststellenleiter eine mit der Unabhängigkeit nicht verträgliche Bestimmungsbefugnis über di e Ausführung der Reise als solche erhielte (a. A. NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 18 LP 13/02 - zitiert nach JURIS). Vielmehr sind für die Entscheidung allgemeine Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte maßgebend, bei deren Prüfung Mitglieder von Personalvertretungen nicht anders zu behandeln sind als die übrigen Beschäftigten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.1983, a. a. O.).

Die allgemeine Verweisung auf die reisekostenrechtlichen Erstattungsbestimmungen in § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG stellt dabei für notwendige Fahrten des Personalratsmitglieds eine spezielle Ausformung des Benachteiligungsverbots in § 8 SächsPersVG dar, die am Maßstab der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 107 BPersVG zu prüfen ist. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Hiermit ist es vereinbar, dem Antragsteller nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG zu gewähren.

Das Benachteiligungsverbot besagt, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt. Abzuheben ist insoweit auf einen Vergleich mit der Situation, in der der Antragsteller sich befände, wenn er nicht hälftig freigestellt wäre und nur seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Dienstort in der ........ nachginge (BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004, PersR 2005, 75; BVerwG, Beschl. v. 27.1.2004, PersR 2004, 152). In diesem Fall entstünden ihm keine Kosten für Fahrten von seinem Wohn- und Dienstort in ........ nach ........ und zurück. Das Benachteiligungsverbot verlangt daher zwecks Vermeidung einer finanziellen Schlechterstellung, dass ihm die notwendigen Fahrkosten in voller Höhe erstattet werden. Ohne das Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs ist es dem Antragsteller zumutbar, für die Fahrten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, deren Kosten ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG in voller Höhe zu erstatten sind. Die Erstattung der bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs ohne Vorliegen triftiger Gründe anfallenden Kosten in voller Höhe erfordert das Benachteiligungsverbot darüber hinaus nicht. Das Begünstigungsverbot, das eine Besserstellung von Personalratsmitgliedern gegenüber anderen Beschäftigten untersagt, kann durch das auch für andere Beschäftigte als Dienstreisende geltende Erfordernis des Vorliegens eines triftigen Grundes ersichtlich nicht verletzt sein. Ob der Verzicht hierauf ohne Verstoß gegen das Begünstigungsverbot überhaupt möglich wäre, bedarf hingegen keiner Entscheidung.

Gleichfalls nicht verletzt ist das in § 107 BPersVG enthaltene Behinderungsverbot. Als Behinderung wird jede Form von Beeinträchtigung der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Auf gaben angesehen von der Erschwerung und Störung bis zur Verhinderung. Sie kann auch durch pflichtwidrige Unterlassung begangen werden. Allerdings behindert die Dienststelle die Arbeit des Personalrats nicht schon damit, dass sie sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens aus sachlichen Gründen weigert, einem Mitglied der Personalvertretung eine mögliche Vergünstigung zu gewähren (BVerwG, Beschl. v . 27.4.1983, a. a. O.). Im Streitfall steht nicht zur Prüfung, ob der Beteiligte zu 1. das Behinderungsverbot durch Unterlassung der gesonderten Anerkennung eines triftigen Grundes vor Antritt der Fahrten verletzt haben könnte. Dies gilt unabhängig davon, dass keines der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.7.2008 bezeichneten Schreiben, mit denen er sich nach dem zuständigen Dienstvorstand für die Anerkennung triftiger Gründe erkundigte und einen anwaltlichen Verfahrensvorschlag unterbreitete, als förmlicher Antrag auf Genehmigung der Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG verstanden werden kann, schon deshalb, weil sein Rechtsschutzbegehren auf die Feststellung gerichtet ist, dass es einer gesonderten Anerkennung triftiger Gründe durch Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG gerade nicht bedarf. Zu prüfen bleibt aber, ob das reisekostenrechtliche Erfordernis, die Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt einzuholen, die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlicher Aufgaben im Sinne von § 107 BPersVG behindert. Das ist nicht der Fall, wenn die Bestimmungen in § 6 Abs. 2a i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SächsRKG in Einklang mit dem Behinderungsgebot dahin ausgelegt werden, dass sie nur dann der höheren Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 entgegenstehen, wenn dem Personalratsmitglied das Abwarten der Genehmigung vor Antritt der Fahrt zumutbar ist. Der das Reisekostenrecht und auch die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz gilt nämlich nicht unbeschränkt, sondern findet in dem Behinderungsgebot für Personalratsmitglieder ebenso wie in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für übrige Beschäftigte seine Grenze dort, wo das Personalratsmitglied oder der sonstige Beschäftigte im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen ausgesetzt würde, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.1990, PersR 1990, 327). In Fällen, in denen bei erheblicher und regelmäßiger Reisetätigkeit das Zuwarten bis zur Genehmigung vor Antritt der Reise die Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen würde, lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG aber Raum dafür, die erforderliche Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs nicht jeweils einzeln vor Fahrtantritt, sondern pauschal für bestimmte Arten von Fahrten vorab einzuholen; bei besonderer Eilbedürftigkeit hindert es die Vorschrift zudem nicht, das Personalratsmitglied, dessen Antrag nicht rechtzeitig vor Antritt der Fahrt genehmigt worden ist, bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs aus triftigem Grund so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Genehmigung rechtzeitig vor Fahrtantritt erfolgt wäre. Bei diesem Verständnis kann in dem Erfordernis des Vorliegens eines triftigen Grundes keine Behinderung der Personalratstätigkeit erblickt werden.

Auch die dem Antragsteller erteilte Anerkennung seines privaten Kraftfahrzeugs als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten im Sinne von § 3 SächsRKVO machte die zusätzliche Genehmigung triftiger Gründe für dessen Benutzung bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht entbehrlich. Zwar sind für beide Entscheidungen Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit maßgebend, die sich teilweise überschneiden. Bei der Anerkennung nach § 3 SächsRKVO erfolgt die Prüfung nach den Kriterien der §§ 2 und 3 bei der Berechnung der monatlichen oder jährlichen Fahrleistung aber notwendigerweise generell für eine Vielzahl bestimmter Reisen. Hingegen kann bei der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG die jeweilige Fahrt im Einzelfall auf den triftigen Grund hin beurteilt werden. Dieser Unterschied entfällt freilich, wenn auch die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG vorab pauschal für dieselbe Art von Reisen ausgesprochen wird, deretwegen das Fahrzeug als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt wurde. Die Entscheidung darüber, ob so verfahren wird oder aus Gründen der Zumutbarkeit verfahren werden muss (vgl. oben), bleibt aber dennoch eine von der Anerkennung nach § 3 SächsRKVO zu trennende Ermessensentscheidung.

Das Ergebnis, dass dem Antragsteller kein Anspruch aus § 6 Abs. 2 SächsRKG zusteht, bedarf auch nicht deshalb der Korrektur, weil er die finanziellen Dispositionen, die mit der Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs für die streitgegenständlichen Fahrten von Dezember 2005 bis 15.5.2007 verbunden waren, im Vertrauen auf die bis November 2005 geübte Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 1. eingegangen wäre, nach der die erhöhte Wegstreckenentschädigung des § 6 Abs. 2 SächsRKG ohne Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 gezahlt wurde. Ein derartiges Vertrauen war im streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2005 nicht mehr schutzwürdig, nachdem der Beteiligte zu 1. den Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2005 über ein für ihn verbindliches Schreiben des Staatministeriums der Finanzen vom 25.11.2005 über die Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes auf (teilweise) freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen informiert hatte. Unter Ziffer 2 dieses Schreibens wird bereits die der bisherigen Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 1. widersprechende Auffassung vertreten, dass auch bei Nutzung eines als im überwiegend dienstlichen Interesse gehaltenen privaten Kraftfahrzeugs vor Antritt der Reise triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs beantragt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen anerkannt werden müssen. Ein genereller Zusammenhang zwischen der Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten gemäß § 6 Abs. 2 SächsRKG i. V. m. §§ 1 ff. SächsRKVO und dem Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 bestehe nicht. Das gelte vollinhaltlich auch für (teilweise) freigestellte Mitglieder eines Personalrats. Der Antragsteller musste aufgrund dieser Information damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. die bisherige Verwaltungspraxis - wie auch ab Dezember 2005 geschehen - einstellen würde. Das Schreiben enthielt auch unmissverständlich die Information, d ass ein Genehmigungsantrag für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs als Voraussetzung für den Anspruch aus § 6 Abs. 2 SächsRKG erforderlich war. Wenn der Antragsteller es gleichwohl unterließ, die Genehmigung zu beantragen, so handelte er damit auf eigenes Risiko. Daran ändert sich nichts durch das dem Antragsteller unter dem 17.3.2006 übersandte Schreiben an das Staatsministerium der Finanzen, mit dem der Beteiligte zu 1. seine unzutreffende Rechtsauffassung begründete, nach der die den Personalvertretungen zugebilligte Unabhängigkeit in reisekostenrechtlicher Hinsicht zur Folge haben müsse, dass nicht nur die Anordnung einer Dienstreise sondern auch die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenen privaten Kraftfahrzeugs entbehrlich sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Auszahlung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG bereits eingestellt.

Nach allem kommt es im Streitfall nicht darauf an, wer für die Entscheidung über die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG zuständig gewesen wäre (vgl. aber zum Vorliegen triftiger Gründe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG: BVerwG, Beschl. v. 21.5.2007, PersR 2007, 387, wo auf die Verlesung der "Zustimmungserklärung" der beteiligten Dienststellenleiterin im erstinstanzlichen Anhörungstermin abgestellt wird).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Beschwerde angefochten werden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. §§ 92a, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG).

Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Dem Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dies es Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen.

Ende der Entscheidung

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