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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: PL 9 B 580/07
Rechtsgebiete: SächsPersVG


Vorschriften:

SächsPersVG § 9 Abs. 1
SächsPersVG § 9 Abs. 2
§ 9 SächsPersVG ist auf Ausbildungsverhältnissen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet wurden, nicht anwendbar.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 B 580/07

In der Personalvertretungssache

wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald sowie die ehrenamtliche Richterin Altmeyer und den ehrenamtlichen Richter Lober

am 27. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli 2007 - PL 9 K 624/07 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG und der grundsätzlichen Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG liegen nicht vor.

a. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts § 9 Abs. 2 SächsPersVG auf die vom Beteiligten zu 1) bei der Antragstellerin absolvierte Ausbildung im Beamtenverhältnis nicht anwendbar sei. Denn diese Vorschrift gelte sinngemäß auch für den Beteiligten zu 1). Nach dem Zweck der Regelung des § 9 PersVG, nämlich der Konkretisierung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots für personalrechtliche Funktionsträger, könne es nicht darauf ankommen, dass der Beteiligte zu 1) im Beamtenverhältnis ausgebildet wurde.

Jedoch hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Anwendung von § 9 SächsPersVG auf Ausbildungsverhältnisse in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgelehnt. Die Auslegung einer Vorschrift hat sich am Wortlaut zu orientieren. § 9 Abs. 1 SächsPersVG stellt ausdrücklich auf ein "Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz" ab. Der Bereich des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes ist hier nicht betroffen. Das weiter in Bezug genommene Bundesbildungsgesetz sieht in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ausdrücklich vor, dass dieses Gesetz nicht für die Berufungsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt. Der Wortlaut steht also der vom Beteiligten zu 1) vorgetragenen Argumentation entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ist kein Raum für eine analoge Anwendung auf Berufsausbildungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Insoweit fehlt es schon an einer für die Analogie notwendigen Lücke. Der Gesetzgeber hat hier schlicht anders entschieden.

Schließlich verstößt die Begrenzung des von § 9 SächsPersVG umfassten Personenkreises wegen der grundsätzlichen Unterschiede des Beamtenverhältnisses und der übrigen Beschäftigungsverhältnisse nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Im Übrigen würde sich auch bei einer - unterstellten - gleichheitswidrigen Konzeption dieser Vorschrift kein Anspruch auf Gleichstellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Auszubildenden ergeben; der Gesetzgeber könnte eine Gleichbehandlung auch durch Wegfall der Vorschrift insgesamt herstellen.

b. Die Beschwerde ist nicht wegen der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn sich die Antwort auf sie nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Nach den oben dargestellten Überlegungen gibt das Gesetz selbst eine klare Antwort auf die vom Beteiligten zu 1) aufgeworfene Frage.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 PersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2 a Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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