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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: PL 9 B 710/07
Rechtsgebiete: SächsPersVG


Vorschriften:

SächsPersVG § 68 Abs. 5 S. 2
SächsPersVG § 81 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 B 710/07

In der Personalvertretungssache

wegen Mitwirkung bei Versetzungen im Sinne von § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die ehrenamtliche Richterin Wießner und den ehrenamtlichen Richter Spieker

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.1.2005 - PL 9 K 2203/04 - geändert; der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG ein Mitwirkungsrecht im Sinne des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG auch dann zusteht, wenn der betroffene Beamte die Mitwirkung nicht beantragt hat.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2004 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag und führte zur Begründung u. a. aus, das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für den Antrag sei gegeben, weil die angesprochene Frage schon seit längerem Gegenstand kontroverser Diskussionen gewesen sei und auch in der Zukunft bei entsprechenden Personalmaßnahmen eine Rolle spielen werde. Der Antrag sei auch begründet, weil in den Fällen des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG eine Mitwirkung grundsätzlich zu erfolgen habe. § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG, der u a. in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG die Mitbestimmung von einem entsprechenden Antrag des betroffenen Beamten abhängig mache, sei nicht entsprechend anwendbar, weil § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG hierauf nicht verweise. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine antragsabhängige Mitwirkung des Personalrats beabsichtigt habe.

Für den Fall, dass der Hauptantrag unzulässig ist, beantragte der Antragsteller hilfsweise die Feststellung, dass er in bestimmten Einzelfällen nicht ausreichend gemäß § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG beteiligt worden sei.

Der Beteiligte trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 4.10.2004 entgegen und führte u. a. aus, die Mitwirkung nach § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG setze bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift einen Antrag des Betroffenen voraus. Nur diese Auslegung trage den Zielen des SächsPersVG im Hinblick auf Flexibilität und ein einfaches Verwaltungsverfahren hinreichend Rechnung.

Mit Beschluss 28.1.2005 gab das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Antragstellers statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, in den Fällen des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG seien die Regeln über das Mitwirkungsverfahren im Sinne der §§ 76 ff. SächsPersVG anwendbar. Danach stehe die Mitwirkung nicht unter dem Vorbehalt eines Antrags.

Hiergegen richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 28.11.2007 zugelassene Beschwerde.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2005 - PL 9 K 2203/04 - zu ändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowohl des Zulassungs- als auch des Beschwerdeverfahrens sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der zulässige Hauptantrag des Antragstellers unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eine Mitwirkung des Personalrats nach § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG auch dann erfolgt, wenn der von einer Personalmaßnahme im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG betroffene Polizeibeamte keinen Antrag entsprechend § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG gestellt hat. Die in Rede stehende Mitwirkung nach § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG erfolgt nur, wenn dies vom Betroffenen beantragt wurde. Dies ergibt bereits die Auslegung von § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG nach dem Wortlaut (sh. 2.1) und korrespondiert mit Sinn und Zweck des SächsPersVG (sh. 2.2); Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung von § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG durch den Senat mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist, sind nicht erkennbar (sh. 2.3.). Über den Hilfsantrag des Antragstellers hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil er nur für den Fall gestellt wurde, dass der Hauptantrag unzulässig ist.

2.1 Grundsätzlich hat die Personalvertretung in Personalangelegenheiten der Beamten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsPersVG mitzubestimmen bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle sowie nach Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift bei bestimmten Abordnungen und Zuweisungen nach § 123a BRRG. § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG macht die Beteiligung des Personalrats in diesen Fällen allerdings von einem entsprechenden Antrag des Betroffenen abhängig. Für den Bereich der Polizei enthält das SächsPersVG gesonderte Regelungen. Gemäß § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG tritt bei Polizeibeamten in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Die Bestimmungen über die Mitwirkung (§§ 76 ff. SächsPersVG) enthalten keine mit § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG vergleichbare Regelung; liegt ein Mitwirkungstatbestand im Sinne der §§ 77 und 78 SächsPersVG vor, so findet das Mitwirkungsverfahren im Sinne des § 76 SächsPersVG grundsätzlich statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann hieraus jedoch nicht entnommen werden, dass der Personalrat bei den in § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG angesprochenen Maßnahmen grundsätzlich mitwirkt. Vielmehr ist dem Wortlaut des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG zu entnehmen, dass die Mitwirkung der Personalvertretung nur stattfindet, wenn ein entsprechender Antrag des betroffenen Beamten vorliegt. Danach tritt die Mitwirkung in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG bei Polizeibeamten lediglich "an die Stelle" der Mitbestimmung; die Vorschrift stellt damit klar, dass eine Mitwirkung nach § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsVG nur unter den Voraussetzungen erfolgen soll, unter denen der Personalrat bei anderen Beamten in Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 SächsPersVG mitbestimmt. Eine Mitbestimmung durch den Personalrat setzt hier jedoch voraus, dass der Betroffene einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG auf Beteiligung der Personalvertretung gestellt hat.

2.2 Die Auslegung des Senats von § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG nach seinem Wortlaut korrespondiert mit Sinn und Zweck von § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. April 1998 (GVBl. S. 165 ff.) wurde die Mitbestimmung des Personalvertretung in den Fällen der § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG von einem entsprechenden Antrag des betroffenen Beamten abhängig gemacht. Dies geschah durch Änderung von § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG a. F., der bis dahin nur vorsah, dass die Mitbestimmung der Personalvertretung in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 SächsPersVG einem Antrag des Betroffenen voraussetzt. Damit sollte - wie aus dem Entwurf der Staatsregierung hierzu (Ds 2/6907) hervorgeht - mehr Flexibilität und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Zudem sollte mit den neuen Regelungen zum Personalvertretungsgesetz ein Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung geleistet werden. (sh. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 15.12.2000 - Vf. 51-II-99 -). § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG stellt nach der Interpretation des Senats sicher, dass diese Ziele auch im Polizeibereich erreicht werden können. Dafür, dass die Flexibilisierung, die Verwaltungsvereinfachung und eine Verfahrensbeschleunigung gerade in dem personalintensiven Bereich der Polizei nicht haben erfolgen sollen, gibt es keine Anhaltspunkte.

2.3 Die Auslegung von § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG durch den Senat, wonach eine Mitwirkung des Personalrats nur bei Vorliegen eines Antrags entsprechend § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG stattfindet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Normverständnis des Senats mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf unvereinbar sein könnte. Voraussetzung dafür wäre, dass § 81 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsPersVG durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar schränkt die Vorschrift das in 26 Satz 2 SächsVerf verankerte Mitbestimmungsrecht ein, da dies vom Antrag des betroffenen Beamten abhängt. Diese Einschränkung ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend gerechtfertigt, dass sich der Ausschluss der Beteiligung nur auf das Mitbestimmungsrecht nach § 79 SächsPersVG bezieht, das allgemeine Unterrichtungs- und Erörterungsrecht nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats nach § 73 Abs. 1 SächsPersVG dagegen unberührt bleibt (SächsVerGH, a.a.O). Hieraus folgt, dass auch in Fällen des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG das allgemeine Unterrichtungs- und Beteiligungsrecht nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG gewahrt bleibt, wenn die dort in Bezug genommene Mitwirkung der Personalvertretung nach § 76 SächsPersVG mangels eines Antrags des betroffenen Polizeibeamten nicht stattfindet.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m.§ 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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