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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 Ta 90/2001
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ArbGG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 07.06.2001 - 8 Ca 799/01 - wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Im Rahmen einer Drittschuldnerklage hat die Klägerin dem Antragsteller den Streit verkündet. Dieser wohnt ebenso wie seine Prozessbevollmächtigte in R..

Mit Schriftsatz vom 23.04.2001, Eingang beim Arbeitsgericht Erfurt am 28.04.2001, hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2001 ist ihm Prozesskostenhilfe ab Antragseingang ohne Ratenzahlung bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden, allerdings unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaige Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort.

Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22.07.2001 Beschwerde erhoben und sich zur Begründung auf den Schriftsatz vom 10.07.2001 berufen, in dem ausgeführt ist, dass der Antragsteller Anspruch auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil noch nicht abschließend über den Prozesskostenhilfeantrag in seiner zuletzt gestellten Form entschieden werden kann.

Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, denn die nur eingeschränkte Beiordnung verletzt den Rechtsanwalt selbst in seinen eigenen Rechten und beschwert ihn (vgl. Thüringer LAG, Beschluss vom 21.07.1997 - 8 Ta 100/97 - LAGE § 121 ZPO Nr. 4).

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Ohne eine tatsächlich oder konkludent erteilte Zustimmung des im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden auswärtigen Anwalts ist eine nur eingeschränkte Beiordnung etwa unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten unzulässig (vgl. Thüringer LAG, a. a. O.).

Die erforderliche Einwilligung liegt nicht vor, wie der Schriftsatz vom 10.07.2001 sowie die Beschwerde hinreichend deutlich machen, denn die Prozessbevollmächtigte ist ausdrücklich mit der nur eingeschränkten Beiordnung nicht einverstanden.

Insoweit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Das Arbeitsgericht wird die Frage der Beiordnung und des Umfangs der Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erneut zu prüfen und zu entscheiden haben. Dabei hat das Arbeitsgericht zu beachten, dass zunächst gem. § 139 ZPO das Fragerecht noch einmal ausdrücklich dahingehend auszuüben ist, ob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht mit der eingeschränkten Beiordnung einverstanden ist, wenn die Alternative ist, gar nicht beigeordnet zu werden. Denn ist der Prozessbevollmächtigte der Wahl mit einer eingeschränkten Beiordnung nicht einverstanden, so unterbleibt seine Beiordnung gem. § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich ganz, d. h. er wird überhaupt nicht beigeordnet. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO kann die Entstehung von Mehrkosten i. S. von § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO dadurch vermieden werden, dass dem beigeordneten Anwalt die Erstattung der Reisekosten in Höhe der "fiktiven" Kosten eines Verkehrsanwaltes zugebilligt werden (vgl. Thüringer LAG, a. a. O.).

Das Beschwerdegericht kann selbst nicht in der Sache entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO nicht geprüft werden können, denn hierzu ist nichts vorgetragen.

Das Arbeitsgericht wird deshalb auch diesbezüglich durch Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.

§ 68 ArbGG gilt im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen war.

Das Arbeitsgericht hat auch je nach Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde über die Kosten hierüber zu entscheiden.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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