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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 67/2001
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt voraus, daß die Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Gera vom 23.05.2001, 4 Ca 1153/01, wird aufgehoben.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 793,04 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer betreibt gegen den Beschwerdegegner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil auf Lohnzahlung in Höhe von 3.969,52 DM netto nebst Zinsen. Der will nicht zahlen, hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben und wegen Pfändung seines Geschäftskontos die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem mit der Begründung stattgegeben, der Geschäftsbetrieb sei durch die Kontenpfändung in höchstem Maße gefährdet. Gegen diesen am 26.05.2001 zugestellten Beschluss vom 23.05.2001 richtet sich die am 06.06.2001 eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Die nach § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist schon unschlüssig.

Das Arbeitsgericht stellt allein darauf ab, dass der Geschäftsbetrieb durch die Kontenpfändung in höchstem Maße gefährdet ist, und meint damit offenbar den unersetzlichen Nachteil i. S. des § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Darauf kommt es zum einen nicht an, weil § 62 Abs. 1 ArbGG im Anwendungsbereich des § 769 ZPO nicht gilt (GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rz 39; Bearbeitung Mai 2001). Zum anderen kann der Antragsteller den (rechtskräftigen) Zahlungstitel zunächst bedienen und die beigetriebene Leistung zurückverlangen, wenn die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich ist. Tatsachen, die den Schluss auf eine Vermögenslosigkeit des Antragsgegners zulassen, sind nicht vorgetragen.

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat. Dafür müssen Tatsachen vorgetragen werden, die glaubhaft zu machen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 769 Rz 8). Mit der Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage setzt sich das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss aber nicht auseinander. Es begnügt sich mit der Behauptung des Antragstellers, er habe Gegenansprüche auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 6.400,00 DM. Zur Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung kann das Arbeitsgericht nichts sagen, weil die Gegenansprüche nicht ausreichend substantiiert sind und Sachvortrag zum Einwendungsausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO fehlt. Deshalb geht auch Glaubhaftmachung ins Leere, da es an entsprechenden Tatsachen fehlt. Inwieweit die rechtskräftig ausgeurteilte Arbeitsvergütung überhaupt der Pfändung unterliegt, eine Aufrechnung im Blick auf § 394 BGB also zulässig ist, bleibt ebenfalls offen.

Der Antragsteller wurde vom Beschwerdegericht auf die Rechtslage hingewiesen. Er reagierte innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist nicht. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er zu tragen (§ 91 ZPO entspr.).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1/5 der Hauptsache (Thomas/Putzo, a. a. O., § 3 Rz 188).

Gegen diesen Beschluß findet kein Rechtsmittel statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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