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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 67/2002
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, EG-ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 66 a. F.
ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 519 a. F.
EG-ZPO § 26 Nr. 5
1. Auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen findet nach der Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EG-ZPO § 66 ArbGG in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.

2. Zur Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, der auf einen Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten über die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EG-ZPO auf das Berufungsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gestützt wird.


Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Freistaates gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.11.2001, 6 Ca 1213/01, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der beklagte Freistaat gegenüber der Klägerin, die seit 01.08.1975 als Grundschullehrerin im Schulamtsbereich E. beschäftigt ist, mit Schreiben vom 28.03.2001 zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2001, hilfsweise zum 31.12.2001 ausgesprochen hat.

Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit dem am 08.11.2001 verkündeten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag stattgegeben.

Gegen dieses dem Staatlichen Schulamt E. als Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigte des Freistaates Thüringen bzw. des Thüringer Kultusministers am 04.02.2002 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Freistaat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2002, der am 18.02.2002 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Justizzentrums Erfurt einging, Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2002, der am 22.03.2002 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Justizzentrums Erfurt einging, begründet.

Auf dem mit Verfügung vom 22.03.2002 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sein dürfte, hat der Freistaat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2002, der am 04.04.2002 beim Justizzentrum Erfurt einging, Stellung genommen und gleichzeitig beantragt,

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Berufung fristgerecht begründet worden sei, weil die ab 01.01.2002 geltende Neufassung des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887 f) und nicht die bis zum 31.12.2001 geltende Fassung dieser Vorschrift zur Anwendung gelange. In Artikel 30 ZPO-RG würde nämlich eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren fehlen, und zwar im Gegensatz zur Regelung in § 121 ArbGG mit Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes vom 21.05.1979.

Der durch Artikel 3 ZPO-RG neu eingefügte § 26 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EG-ZPO) gelte ausschließlich für Berufungen nach der Zivilprozessordnung, nicht aber für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren. Dem stünde auch § 64 Abs. 6 ArbGG nicht entgegen und zwar u. a. deshalb, weil sich die Verweisungsnorm nicht auf § 26 EG-ZPO beziehe.

Auf die Berufungsbegründungsfrist sei deshalb angesichts der Zustellung des angefochtenen Urteils im Jahre 2002 die Neufassung des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG anwendbar. Angesichts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01.02.2002 sei die Frist zur Begründung der Berufung an dem auf den Ostermontag folgenden Tag, nämlich am 02.04.2002 abgelaufen. Die Einreichung der Berufungsbegründung am 23.03.2002 sei also rechtzeitig erfolgt.

Bei Überprüfung der Rechtslage betreffend die Anwendbarkeit der alten oder der neuen Fassung von § 66 ArbGG sei sein Prozessbevollmächtigter zu der sicheren Auffassung gelangt, dass die Neufassung auf alle nach dem 31.12.2001 zugestellten Urteile zur Anwendung gelange. Dementsprechend seien auf seine Anweisung entsprechende Fristen bzw. Vorfristen für die Einlegung der Berufung und die Abfassung der Berufungsbegründung in den anwaltlichen Fristenkalender eingetragen worden, was anwaltlich und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleisachbearbeiterin versichert werde. Zumindest sei ihr Prozessbevollmächtigter einem vertretbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Sie tritt den Darlegungen des Beklagten mit eingehenden Rechtsausführungen entgegen.

II.

Die Berufung ist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG a. F. i. V. mit § 519 b Abs. 2 ZPO a. F.) als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagte sie nicht rechtzeitig begründet hat.

1.

Da der Beklagte mit dem am 18.02.2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.02.2002 Berufung eingelegt hat, hätte er nach § 64 Abs. 6 ArbGG a. F. i. V. mit §§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. die Berufung bis zum 18.03.2002 begründen müssen. Die am 22.03.2002 beim Landesarbeitsgericht eingereichte Berufungsbegründung war also verspätet.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes findet auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren auch noch die alte Fassung von §§ 66 ArbGG, 519 ZPO Anwendung.

Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, das - soweit hier von Bedeutung - gemäß seinem Artikel 53 am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, enthält in Art. 30 Nr. 8 die Neufassung von § 66 ArbGG, wonach die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate beträgt und diese Frist ebenso wie die Frist zur Einlegung der Berufung mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt.

Diese Nr. 8 ändert also die Berufungsbegründungsfrist und führt eine eigenständige Regelung über den Beginn dieser Frist ein und löst damit die durch § 64 Abs. 6 ArbGG vermittelte Anwendbarkeit von § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. betreffend den Beginn dieser Frist ab.

Eine Übergangsregelung für diese Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ist in Art. 30 ZPO-RG im Gegensatz zu § 121 ArbGG zur Neuregelung im Jahr 1979 - wie der Beklagte zu Recht anmerkt - nicht aufgenommen worden.

Durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG wird aber in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ein neuer Paragraph, nämlich § 26, eingefügt, der einleitend festlegt, dass "für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 folgende Übergangsvorschriften" gelten; für das Berufungsverfahren gilt dann die einschlägige Regelung in Nr. 5 von § 26.

Diese klare und eindeutige Regelung ist für die Frage, welche Rechtsmittelvorschriften bei "Altfällen" gelten, von dreifacher Bedeutung:

Zum einen gelten nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Da das Arbeitsgerichtsgesetz - wie dargelegt - keine eigenständige Übergangsregelung im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren enthält, muss der gesetzlichen Regelung notwendigerweise entnommen werden, dass insoweit also die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Berufungsverfahren zur Anwendung kommen. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 26 Nr. 3 EG-ZPO, der einzig und allein regelt, welche Verfahrensvorschriften für das Rechtsmittelverfahren in "Altfällen" anzuwenden sind.

Und zum anderen sprechen für diese Auffassung zwingend die Einleitungsworte zu § 26 EG-ZPO, wonach die "folgenden Übergangsvorschriften" für alle Regelungen des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 gelten sollen, und dazu gehören eben auch die in Art. 30 enthaltenen Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Und zum Dritten regelte die alte Fassung von § 66 Abs. 1 ArbGG - wie dargelegt - nicht die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Fristen für Berufung und Berufungsbegründung zu laufen beginnen. Eine Regelung dafür findet sich nur in § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. Die letztere Norm ist durch das Zivilprozess-RG vollständig geändert worden; die Regelung für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist findet sich jetzt in § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die alte Fassung von § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO ist aber nach § 26 Nr. 5 EG-ZPO für Berufungen weiter anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist. Da § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG aber eine Regelung ist, die zur Berechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren notwendigerweise heranzuziehen ist, spricht auch dies dafür, dass die alten Berufungsvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend der Regelung in § 26 Nr. 5 EG-ZPO bei einem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem 01.01.2002 weiter gelten sollen.

Diese vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rz 5 b; Vossen in GK-ArbGG, Bearbeitungsstand Dezember 2001, § 66 Rz 4 a; Schmidt-Schwab-Wildschütz, NZA 01, 1227; Künzl, ZTR 2001, 492 f, 533 f unter 4.3.; Kaiser, DB 02, 324 unter I).

2.

Der form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben. Der Beklagtenvertreter war nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten und der Beklagte muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gem. §§ 85 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zurechnen lassen. Zum einen konnte der Beklagtenvertreter - entgegen seinen Darlegungen - bei Überprüfung der Rechtslage keine sichere Auffassung davon gewinnen, dass die neue Regelung des § 66 ArbGG auf alle "Altfälle" dann anzuwenden sei, wenn die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach dem 31.12.2001 erfolgt sei.

Eine solche sichere Auffassung widerspricht dem oben unter 1. dargelegten Zusammenspiel der Berufungsvorschriften der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie der nach Auffassung des Berufungsgerichts klaren und stringenten Regelung der Übergangsvorschriften in § 26 Nr. 5 EG-ZPO.

Zumindest hätten dem Beklagtenvertreter angesichts des vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigten Gleichlaufs der einschlägigen Fristenregelungen in den Neuregelungen der ZPO (§ 520) und des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 66) Zweifel an seiner als sicher angesehenen Auffassung kommen müssen. Denn daß - auf der Grundlage der Auffassung des Beklagtenvertreters - für arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren andere Übergangslösungen vorgesehen sein sollten als für das zivilprozessuale Berufungsverfahren hätte doch angesichts der vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigten gleichartigen Regelung in § 520 ZPO bzw. § 66 ArbGG auffallen und die gewonnene Auffassung als zweifelhaft und unsicher darstellen müssen.

Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wäre also verschuldet gewesen, weil eine falsche Einschätzung der Rechtslage nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung bieten kann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsauffassung zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47; Zöller-Greger, ZPO 23. Aufl., § 233 Rz 23, Stichwort: Rechtsirrtum).

Und zum anderen hätte der Beklagtenvertreter bei den angebrachten Zweifeln über die Rechtslage in der Übergangszeit den für seine Mandantschaft sichersten und Erfolg versprechendsten Weg wählen müssen (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., m. w. N. aus der Rechtsprechung). Er hätte bei Beachtung dieser anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Urteils vorgezeichnet war, der alten Fassung von § 66 ArbGG den Vorzug geben und die Berufungsbegründung binnen einen Monats nach Einlegung der Berufung beim Berufungsgericht einreichen müssen.

Und zum Dritten wäre ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch deshalb zu bejahen, weil sich der Beklagtenvertreter nicht über die Rechtsmeinungen im arbeitsrechtlichen Schrifttum im Hinblick auf die Anwendung der Rechtsmittelvorschriften in Übergangsfällen unterrichtet hat.

Dem Berufungsgericht liegt es angesichts der Belastung und Arbeitsfülle der Rechtsanwälte fern, allzu hohe und in der Praxis kaum erfüllbare Anforderungen an die anwaltliche Unterrichtungspflicht über neueste Rechtsprechung und neueste Ansichten im Schrifttum zu stellen. Aber es muss doch im Rahmen der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu beachtenden üblichen Sorgfalt (vgl. zu diesem Sorgfaltsmaßstab BAG, Beschluss vom 21.01.1987, 4 AZR 84/86, NZA 87, 357 = EzA § 233 ZPO Entsch. 8) erwartet werden, dass er sich bei Fragen der Anwendbarkeit von Berufungsvorschriften in einem Übergangsstadium nach einer gesetzlichen Neuregelung in den in aller Regel sehr schnell erfolgenden Äußerungen im Fachschrifttum darüber orientiert, welche Auffassungen vertreten und welche Begründungen für einzelne Lösungsansätze gegeben werden. Dies gilt im besonderen Maße für einen Prozessbevollmächtigten wie dem Beklagtenvertreter, der erfahrungsgemäß in einem weit überdurchschnittlich häufigen Maße das beklagte Land in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vertritt (vgl. allgemein zu dieser anwaltlichen Sorgfaltspflicht zuletzt BGH, Urteil vom 21.09.2000, VIII ZR 127/99, MDR 01, 116 m. w. N.).

Hätte der Beklagtenvertreter diese erforderliche Sorgfalt bei der Sondierung der Fachmeinung betreffend die Anwendung von Berufungsvorschriften in der Übergangszeit beachtet, dann hätte er erfahren, dass die oben unter 1. vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung völlig einhellige Meinung ist und er hätte diese übereinstimmende Auffassung bei Prüfung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist im konkreten Falle noch rechtzeitig verwerten können, weil die Aufsätze von Künzl und Schmidt-Schwab-Wildschütz noch im Dezember bzw. Ende November 2001 und der Aufsatz von Kaiser Anfang Februar 2002 veröffentlicht wurden sowie die eingehende Neukommentierung der §§ 64 f ArbGG von Vossen im GK-ArbGG in der Lieferung für Dezember 2001 erfolgte, die Anfang Januar 2002 in der Bibliothek des Justizzentrums Erfurt einging und nach der Eintragung in der Einordnungsübersicht am 25.02.2002 in das Loseblattwerk eingeordnet wurde. Unter Berücksichtigung der im Fristenkalender eingetragenen Frist und Vorfrist für die Berufungsbegründung hätte der Beklagtenvertreter diese Aufsatz- und Kommentarliteratur also noch durchaus rechtzeitig beachten und verwerten können und müssen.

III.

Aus alledem folgt also, dass die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig zu verwerfen ist.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revisionsbeschwerde war nach § 77 S. 1 i. V. mit § 72 Nr. 1 ArbGG n. F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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