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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 8 Ta 121/2001
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 52
Der nach § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnete Verkehrsanwalt hat bei Mitwirkung am Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches i. S. d. § 23 BRAGO nur dann einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse, wenn die Beiordnung durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; das Letztere wird bei formularmäßiger Beiordnung in aller Regel nicht der Fall sein.
Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.10.2001, 5 Ca 163/00, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und nach dem Beschwerdewert zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Urkundsbeamtin beim Arbeitsgericht Suhl den Beschwerdeführer zu Recht die Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe von DM 390,00 nebst Mehrwertsteuer versagt hat. Es kann zwar unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsels davon ausgegangen werden, dass die Parteien im Termin vom 09.03.2000 - entgegen der Fassung des Protokolls - nur einen widerruflichen Vergleich geschlossen haben und dass der Beschwerdeführer durch Beratung des Klägers dahin, den vorbehaltenen Widerruf nicht zu erklären, i. S. des § 23 Abs. 1 und 2 BRAGO ursächlich am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt hat und dadurch eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO verdient hat.

Aber genauso wie die Mitwirkung beim Zustandekommen eines Vergleiches nur unter eingeschränkten Voraussetzungen die Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr eines Verkehrsanwaltes zur Folge hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.02.1999, 8 W 42/99, MDR 99, 1349, m. w. N. aus der Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.1998, 10 WF 10/98, Juristisches Büro 99, 85; Hansens BRAGO 8. Aufl., § 52 Rz 25 Stichwort: Vergleichsgebühr), kann die Gebühr gegenüber der Staatskasse nur dann geltend gemacht werden, wenn die Beiordnung des Verkehrsanwalts durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt.

Denn nach § 121 Abs. 3 2. Alternative ZPO beschränkt sich die Beiordnung bei einem Verkehrsanwalt auf die "Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten".

Eine weitergehende Beiordnung ist weder vom Arbeitsgericht ausdrücklich beschlossen worden noch sollte die Vergleichsmitwirkung erkennbar von der Beiordnung als "Verkehrsanwalt" erfasst werden. Dementsprechend sind nur die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer als Verkehrsanwalt nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO erbracht hat, von der Beiordnung im Rahmen der Bewilligten Prozesskostenhilfe gedeckt. Sie werden durch die festgesetzte Verkehrsgebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgegolten. Ein Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse im Hinblick auf die beantragte Vergleichsgebühr ist somit nicht entstanden (vgl. ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 27.10.1998, 3 W 138/98, MDR 99, 569; Göttlich-Mümmler, BRAGO 20. Aufl., Stichwort: Verkehrsanwalt Ziff. 5; Riedel-Sußbauer, BRAGO 8. Aufl., § 52 Rz 8; Hansens, a. a. O. § 122 Rz 9 m. w. N.; a. A. wohl Gerold-Schmidt-von Eicken-Madert, BRAGO 14. Aufl., Rz 90, 91).

Gerichtsgebühren werden in diesem Verfahren nach § 128 Abs. 5 S. 1 BRAGO nicht erhoben.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG a. F.).

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