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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 8 Ta 56/2001
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a I
Nach § 12 a I ArbGG hat der im sog. Drittschuldnerprozess voll obsiegende Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten
Tenor:

wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Jena vom 10.04.2001 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 468,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Wege der Drittschuldnerklage die Zahlung von Arbeitseinkommen des bei der Beschwerdegegnerin beschäftigten Bauingenieurs K. Z., da sie wegen eines nicht gezahlten Reisepreises auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom Amtsgericht Jena hatte pfänden und sich überweisen lassen.

Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde der Klage durch - in der Zwischenzeit rechtskräftiges - Versäumnisurteil in vollem Umfang stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2001 beantragte die Beschwerdeführerin gem. § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten und eines Unterbevollmächtigten entstanden waren, gegen die Beschwerdegegnerin.

Nach entsprechendem rechtlichen Hinweis lehnte die Rechtspflegerin mit begründetem Beschluss vom 10.04.2001 die Festsetzung ab.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.04.2001 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit dem am 26.04.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde ein.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat.

Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

Dies gilt nach völlig unangegriffener Meinung auch für den Fall einer erfolgreichen Drittschuldnerklage (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.1990, AZR 56/99, EzA § 840 ZPO, Entsch. 3; Wenzel in Gemeinschaftskommentar-ArbGG, § 12 a Rz 34).

Auf die Frage, ob der im Drittschuldnerprozess wegen einer nicht oder einer verspätet erteilten Auskunft des Drittschuldners unterliegende Gläubiger die Kosten der Anwaltsbeauftragung als Schadensersatz gegen den Drittschuldner nach § 104 ZPO festsetzen lassen kann (ablehnend LAG Köln, Beschluss vom 02.01.2001, 8 Ta 263/2000, Arbeitsrechtliche Entscheidungen 2001 Nr. 119), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung des Drittschuldners auf Leistung von Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft, sondern den Normalfall, dass ein zur Zahlung der Hauptforderung verpflichteter Drittschuldner - aus welchen Gründen auch immer - seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt und der Gläubiger mit seinem Zahlungsanspruch - vorliegend durch das rechtskräftige Versäumnisurteil - voll obsiegt. Für diesen Normalfall greift die Regelung des § 12 a ArbGG ein.

Wer bei dieser Fallkonstellation die aufgewandten Anwaltskosten als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden können und welches Gericht für die Festsetzung ggf. zuständig ist (vgl. Wenzel, a. a. O. m. w. N. aus der Rechtsprechung), bedarf hier keiner Entscheidung, weil vorliegend eine solche Festsetzung gegenüber dem Schuldner nicht beantragt worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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